Gestaltungsplan Fünflinden
Plan d'affectation spécial · Lenzburg
Document
- Numéro
- 2007-001059
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Lenzburg
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 15 août 2007
- En vigueur depuis
- 15 août 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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STADT LENZBURG / GEMEINDE STAUFEN
KANTON AARGAU
Gestaltungsplan "Fünflinden"
Genehmigung durch den Regierungsrat
gemäss § 21 BauG
Aarau, den
Ar. At..l uc4 2003-
Sondernutzungsvorschriften
Der Statssc reiber: Genehmigung
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Kanton Aargau Departement - Situation 1:500 Bau, Verkehr und Umwelt - Bericht (Orientierungsinhalt) Abteilung Raumentwicklung Uebersichtsplan 1:25'000
-
Mitwirkungsbericht vom:
21. Februar 2007 / 27. Februar 2007
Vorprüfungsbericht vom:
27. Juni 2006
Oeffentliche Auflage vom:
8. August bis:
6. September 2006
STADT LENZBURG
GEMEINDE STAUFEN
Beschlossen vom Stadtrat am: 21. Februar 2007
Beschlossen vom Gemeinderat am: 27. Februar 2007
Der Sta
ammann:
Der Gemeindeammann:
Der S
tschreiber
Der G
ZU ZN
eindeschrei er:
Genehmigung:
Flury Ingenieurunternehmung AG Dipl. Ingenieure Planer, PatIng:
ETH/SIA GLeometer
Index
A
Architekten
und Planer
Rosenweg 19 Tel. 062/ 922 44 88
AG
4900 Langenthal Fax 062/ 919 44 88
Beschreibung
Gez.
Kontr,
Gepr.
GL
Neuzeichnung
rä
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of
10.05.2006
Änderungen aufgrund kant. Vorprüfung
ml
rä
rd
of
05.07 2006
Ergänzung aufgrund abschliessender Vorprüfung
ml
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rä
of
Format: A4
EDV-Projekt / Zeichnung:
Titel Bericht.2d
Plot Datum:
Archiv:
Projekt:
8 5603 007
Plan Nr. -
Seetalstrasse 79 p_--; 5703 Seon Tel 062/ 769 71 40 Fax 0627 769 71 50
Kummer Jordi Hostettler
Datum 22.12.2005
28-02-07 Index
B
Gestaltungsplan „Fünflinden", Sondernutzungsvorschriften
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Sondernutzungsvorschriften
1. Einleitung Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
1Der Gestaltungsplan „Fünflinden" schafft die Rahmenbedingungen für eine optimale Gestaltung und Überbauung der Parzellen 563, 3077 (Lenzburg) und 569 (Staufen). 2Der Gestaltungsplan soll hohe Siedlungs- und städtebauliche Qualität sowie die Einhaltung grosszügiger Freiräume mit halböffentlich zugänglichen Bereichen im Sinn des erstprämierten Wettbewerbprojektes für den Neubau Behindertenwerkstätte „Orte zum Leben" und private Wohnsiedlung in Lenzburg-Staufen schaffen. 3Der Gestaltungsplan bezweckt insbesondere, - eine rationelle und ökonomische, auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmte Erschliessung und Bebauung. - eine Realisierung eines Quartiers für Wohnformen mit hohem Wohnwert sowie für gewerbliche Nutzungen im Sinne des Projektwettbewerbes. - durch geeignete Bebauungsmassnahmen in der Zone WG11.5 (Lenzburg) eine wirkungsvolle Abschirmung des hinterliegenden Wohn- und Gewerbequartiers bezüglich der Lärmeinflüsse (Aarauerstrasse K247) zu schaffen. - mit geeigneten Massnahmen für die Bebauung und Freiräume Rücksicht auf die historische Stätte (Richtplatz, Grünzone) und den Staufberg zu nehmen. den Verbund der Parkplätze der Behindertenwerkstätte mit den Abstellplätzen der Bewohner der Wohnsiedlung sicherzustellen. zweckmässige Rad- und Fusswegverbindungen zu schaffen. durch geeignete Bebauungs- und Freiraumplanung die Durchlässigkeit für Grünraum- und Vernetzungskorridore zu gewährleisten.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
1Die Sondernutzungsplanung besteht aus den verbindlichen Bestandteilen: -
Situationsplan M 1: 500 Sondernutzungsvorschriften.
2Der Gestaltungsplan umfasst zudem die erläuternden Bestandteile:
-
Planungsbericht Erstprämiertes Wettbewerbsprojekt 5-TILIA vom September 2005.
Art. 3 Perimeter
Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.
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Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung, Ergänzendes Recht' )
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die entsprechenden Bau- und Nutzungsordnungen, sowie die Bauzonen- und Kulturlandpläne der Stadt Lenzburg und der Gemeinde Staufen. Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
2. Bebauung
Art. 5 Baufelder
1Das Gestaltungsplangebiet wird in folgende vier Baufelder unterteilt: Baufeld für Wohnen und Gewerbe Baufeld für Werkstätte und Dienstleistungen Baufeld für Anlieferungs- und Zufahrtszone / Rampe Einstellhalle Baufeld Begegnungszone.
Art. 6 Baufeld Wohnen und
Gewerbe - Nutzung
1Das Baufeld Wohnen und Gewerbe dient den zulässigen Nutzungen gemäss den Bestimmungen der Wohn- und Gewerbezone WG3.
- Baumasse
2Die einzelnen Gebäudelängen dürfen das Mass von 28 m x 28 m nicht überschreiten.
- Ausnützung
3Die max. zulässige Bruttogeschossfläche ist im Gestaltungsplan festgelegt.
- Gebäudehöhe, Firsthöhe
4Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist gleich der maximal zulässigen Firsthöhe und beträgt 13.50 m. Diese Maximalhöhe darf lediglich durch technisch notwendige Aufbauten durchbrochen werden. Das oberste Geschoss ist als Attikageschoss auszubilden.
- Geschossigkeit
6Max. 3 Vollgeschosse + 1 Attikageschoss gemäss § 16a ABauV.
- Gebäudeabstand
6Die Wohn- und Gewerbebauten müssen einen Gebäudeabstand von mind. 12.00 m voreinander aufweisen.
Art. 7 Baufeld Werkstätte
und Dienstleistungen
1Das Baufeld Werkstätte und Dienstleistungen dient den zulässigen Nutzungen gemäss den Bestimmungen der Zone WG 11.5 (Lenzburg). Wohnnutzungen sind nur zugelassen, wenn sich lärmempfindliche Räume von Wohnungen über Lärm abgewandte Fenster lüften lassen. Die Strasse darf vom Fenster aus höchstens unter einem Winkel von 90 0 (Aspektwinkel) einsehbar sein.
- Bauweise
2Zur Abschirmung der hinterliegenden Wohn- und Gewerbebauten bezüglich der Lärmeinflüsse (Aarauerstrasse K247) sind Bauten in geschlossener Bauweise auszubilden. Die max. zulässige Gebäudelänge wird durch das Baufeld definiert.
I Einen überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
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- Ausnützung
3Die max. zulässige Bruttogeschossfläche ist im Gestaltungsplan festgelegt.
- Gebäudehöhe, Firsthöhe
4Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist gleich der maximal zulässigen Firsthöhe und beträgt 14.50 m. Diese Maximalhöhe darf lediglich durch technisch notwendige Aufbauten durchbrochen werden.
- Bereich für Terrainveränderungen bis 1.50m
5In diesem Bereich sind Terrainveränderungen zur Belichtung und Belüftung der Tiefgarage bis 1.50 m zulässig. Die genaue Lage und Ausgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Notwendige Fluchtwege gemäss Auflage AVA sind in diesem Streifen zulässig.
Art. 8 Baufeld
Begegnungszone
1Dieses Baufeld ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die der Begegnung dienen (z.B. Fusswege, Vorfahrt, Anlieferung und Umschlag, Besucherparkplätzen, Veloabstellplätzen, Gartenrestaurant, Wintergarten, Pavillons, Fahrnisbauten udgl.), sowie dem Übergang zum Grünraum im Westen. Vordächer des Baufeldes Werkstätte und Dienstleistungen dürfen max. 2.00 m in das Baufeld Begegnungszone reichen.
- Bauweise
2Die Bauten und Anlagen haben sich architektonisch gut in die Bebauung einzuordnen. Der Aussenraum ist gegen den Grünraum hin offen anzulegen. Bäume sind in Teilbereichen erwünscht.
- Ausnützung
3Die max. BGF ist im Gestaltungsplan festgelegt.
- Gebäudehöhe
4Die max. Gebäudehöhe beträgt 4.00 m
Art. 9
Baufeld Anlieferungs — Dieses Baufeld dient den Bauten und Anlagen der Erschliessung. Es beinhaltet und Zufahrtszone / Anlieferung und Zufahrt sowie die Rampe zur Einstellhalle. Rampe Einstellhalle
Art. 10 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten dürfen mit Ausnahme der Grünzone im ganzen Gestaltungsplanperimeter erstellt werden. Für die Grünzone gelten die Bestimmungen der kommunalen Bauordnung.
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Art. 11 Anforderungen an die
Überbauung
Die Überbauung in den Baufeldern hat folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und der Freiräume. Beurteilungskriterien sind u.a. - Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum - sorgfältige Einbindung der Baukörper in die bauliche und landschaftliche Umgebung - Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen - Gliederung der Fassaden und Dachaufbauten - Wirkung der Materialien und Farben - Umgebungsgestaltung. b) Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. c) Flachdächer sind extensiv mit einheimischen Pflanzen zu begrünen. Die Hälfte der begrünten Fläche ist als ökologische Ausgleichsfläche anrechenbar. d) Innerhalb der Baufelder sind gemeinsame Heizungsanlagen oder Verwendung umweltfreundlicher Heizungssysteme sowie gemeinsame Entsorgungseinrichtungen anzustreben. e) Die Anforderungen des behindertengerechten Bauens sind einzuhalten. f)
Gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen.
g) Die Begrünung der Umgebung und der Überbauung hat vorwiegend mit einheimischen Pflanzen zu erfolgen und ist in einem Umgebungs- und Bepflanzungsplan nachzuweisen, welcher mit dem Baugesuch einzureichen ist. h) Das Bauvorhaben ist mit einem Modell zu visualisieren. Das Modell ist mit dem Baugesuch einzureichen. Fachgutachter
2Für die Beurteilung der Baugesuche und der Umgebungspläne im Gestaltungsplanareal kann die Gemeinde nach Anhörung der Bauherrschaft einen unabhängigen Fachgutachter beiziehen.
Art. 12 Dachform
In den Baufeldern Wohnen und Gewerbe sowie Werkstätten und Dienstleistungen sind nur Flachdächer mit einer maximalen Neigung von 5% zulässig. Diese sind extensiv zu begrünen, soweit sie nicht auf Wohnnutzung ausgelegt sind.
3. Aussenraumgestaltung
10 autres articles
Art. 13 Aussenraum- und
1Spie1-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen haben sich gut in die Umgebung Umgebungsgestaltung einzugliedern. 2Freiflächen sind in der Regel mit standortheimischen Pflanzen und Materialien naturnah zu gestalten und zu pflegen. Naturnah gestaltete Flächen können als ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden. 3Der Mindestanteil der naturnahen Grünfläche hat Gestaltungsplanes 10 % der Parzellenflächen zu betragen.
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innerhalb
des
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Art. 14 Ökologischer
Ausgleich
1Es ist für ausreichende Fläche und Massnahmen (z.B. naturnahe Bepflanzung, Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Versickerungsmulden) zur Gewährleistung des ökologischen Ausgleichs zu sorgen. Die ökologischen Ausgleichsflächen haben eine Mindestfläche von 15 % der bebauten Fläche. Naturnah gestaltete Dachflächen können zur Hälfte, begrünte Fassaden zu einem Drittel als ökologische Ausgleichsflächen angerechnet werden. 2Der ökologische Ausgleich soll auf dem Gebiet des Gestaltungsplans erfolgen. Sollte dies nachweislich nicht in sinnvoller Weise möglich sein, kann der ökologische Ausgleich ausnahmsweise ausserhalb erfolgen. In diesem Fall ist der Nachweis der Flächensicherung zu erbringen. 3Bei der Planung des ökologischen Ausgleichs ist für ausreichende Vernetzung (mit bestehenden naturnahen Strukturen) zu sorgen. 4Der Gemeinderat kann verlangen, dass drei Jahre nach Abschluss der Bauarbeiten der Nachweis zur erfolgreichen Umsetzung des ökologischen Ausgleichs vorzulegen ist. Das dafür erforderliche Fachgutachten hat gegebenenfalls Massnahmen zur Nachbesserung aufzuweisen.
Art. 15 Kinderspielplätze
1Im Umfang von mind. 15% der für das Wohnen anzurechnenden Geschossfläche sind als Kinderspiel- und Begegnungsflächen zu erstellen. Mindestens 10% davon sind innerhalb der Baufelder Wohnen und Gewerbe und der Begegnungszone anzuordnen, max. 5% davon dürfen in der Grünzone angeordnet werden. 2Zusätzlich zum separat ausgeschiedenen Bereich Freiraum-, Spielfläche sind innerhalb der Überbauung weitere Spielplätze für Kleinkinder zu erstellen sowie Freiflächen und Begegnungsflächen zu gewährleisten. Diese sind naturnah zu gestalten und mit grösseren Gewächsen (Bäumen) zu bepflanzen.
Art. 16 Grünraum- und
Vernetzungskorridor
1Die Grünraum- und Vernetzungskorridore dienen der Durchlässigkeit und der Quartier- und Strassenraumgestaltung. 2 Entlang der neuen Strassen, Wege und Plätze dienen die Korridore zudem als Versickerungsstreifen. 3In den im Gestaltungsplan bezeichneten Bereichen sind oberirdische Abstellplätze, Container und Spiel-, Freizeit- und Begegnungsanlagen gemäss §§ 18, 19, 20 Abs. 4, 5 und 7 zulässig. Die durchgehende Vernetzung muss jedoch gewährleistet bleiben. 4Die genaue Ausgestaltung ist im Umgebungsplan des Baugesuches festzulegen und nachzuweisen.
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Art. 17 Bodenversiegelung
Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden. Für Zugänge, Zufahrten, Parkierungsanlagen und Radwege ist ein Hartbelag zulässig.
Art. 18 Bereich für Freiraum -,
Spielfläche
1Der im Situationsplan ausgeschiedene Bereich ist für grössere Spiel- und Freizeit- und Begegnungsanlagen bestimmt. Eingeschossige Nebenbauten bis zu 50 m2 Grundfläche sind zulässig, sofern sie dem Zweck des Bereiches entsprechen. 2Der Bereich ist naturnah zu gestalten. Die genaue Ausdehnung und Ausgestaltung ist im Umgebungsplan des Baugesuches festzulegen und nachzuweisen.
Art. 19 Grünzone
11n der im Bauzonenplan ausgeschiedenen Grünzone sind neben den zulässigen Nutzungen gemäss § 26 B02 der Stadt Lenzburg auch Kinderspiel- und Begegnungsflächen sowie Anlagen zur Versickerung von Meteorwasser (Teich udgl.) zulässig. Bäume sind in Teilbereichen erwünscht. Es ist auf eine gute Einpassung zu achten. 2Der Bereich ist naturnah zu gestalten. Die genaue Ausdehnung und Ausgestaltung der Anlagen ist im Umgebungsplan des Baugesuches festzulegen und nachzuweisen.
4. Erschliessung
Art. 20
Verkehrserschliessung 1Die Hauptverkehrserschliessung der Baufelder erfolgt von der neuen der Baufelder Erschliessungsstrasse 2 über die neue Zufahrtsstrasse und das Baufeld der Anlieferung — und Zufahrtszone / Rampe Einstellhalle. Anlieferung — und Zufahrt / Rampe Einstellhalle
2Bei der Ausgestaltung der Zufahrt für die Anlieferung und die Einstellhalle ist auf eine gute Trennung zwischen Fussgänger- und Fahrzeugverkehr zu achten.
Parkierung
3Die notwendigen Abstellplätze für die Baufelder Wohnen, Werkstätte und Dienstleistungen sind in einer unterirdischen Einstellhalle mit gemeinsamer Einund Ausfahrt zusammenzufassen. 4Besucherparkplätze können im Verbund mit dem Grünraum- und Vernetzungskorridor, der Begegnungszone und dem Bereich für Rad- und Gehweg angeordnet werden.
2 § 26 Abs. 1 BO: Die Grünzonen dienen der Erholung, dem Landschaftsschutz und/oder der Trennung von Baugebieten. Abs. 2 BO: Die Grünzonen sind von allen nicht dem Zweck der Zone entsprechenden Bauten freizuhalten. Unterirdische Bauten sind zulässig, sofern die Zweckbestimmungen der Grünzone nicht beeinträchtigt wird. reg_LenzburgStaufen_GPFünflinden SNVO_Genehmigung_2März07.doc/02.03.07/ rä
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613esucherparkplätze sowie Container für das Baufeld Wohnen können entlang der neuen Erschliessungsstrasse 2 im Verbund mit den Grünraum und Vernetzungskorridor angeordnet werden. Die Parkplätze sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen. Die Durchlässigkeit der Grünraum- und Vernetzungskorridore ist zu gewährleisten. Zufahrt zur Einstellhalle
6Die mögliche Zu- und Wegfahrt in die Tiefgarage ist im Situationsplan festgelegt. Die Ein- und Ausfahrten sind zweispurig anzulegen. Die genaue Lage ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Rad- und Fusswegverbindungen, Notzufahrt
7Die Rad- und Fusswegverbindungen sind im Gestaltungsplan bezeichnet bzw. als Bereiche ausgeschieden. Notzufahrten sind zu gewährleisten.
5. Lärmschutz
Art. 21 Lärmschutz
1In der ersten Bautiefe entlang der Kantonsstrasse sind die Planungsgrenzwerte nicht sicher eingehalten. Die Anforderungen an die Erschliessung von Bauzonen sind aber unter Anwendung der nach Art. 24 USG und Art. 30 LSV für kleine Teile möglichen Ausnahmen erfüllt. 2Zur Optimierung der Siedlungsqualität ist im Bereich der ersten Bautiefe bei den Baugesuchen auf lärmgerecht konzipierte Grundrisse zu achten. Lärmempfindliche Räume, die sich nur über zur Strasse hin orientierte Fenster lüften lassen, sind zu vermeiden (vgl. Art. 7 Abs. 1 BNO). Ist dies bei lärmempfindliche Betriebsräumen nicht möglich, sind Massnahmen wie kontrollierte Lüftung und Schalldämmlüfter vorzusehen. Die Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.
Etappierung
3Die Bebauung oder entsprechende Massnahmen in der ersten Bautiefe entlang der Kantonsstrasse bilden Voraussetzung für die wirkungsvolle Lärmabschirmung des hinterliegenden Wohn- und Gewerbequartiers (Einhalten der Planungsgrenzwerte). Die Bauetappen sind diesbezüglich aufeinander abzustimmen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 22 Inkrafttreten,
Genehmigung
1Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2Die Abänderung und die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
15. August 2007
Art. Nr. 2007-001059
Stadt Lenzburg/Gemeinde Staufen; Gestaltungsplan "Fünflinden"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Afficher tout le texte
Mitwirkungsbericht der Gemeinden Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Lenzburg Beschluss Gemeinderat Staufen Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
21. und 27. Februar 2007 27. Juni 2006 8. August bis 6. September 2006 21. Februar 2007 27. Februar 2007 19. März 2007 1. April 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Eine Beschwerde konnte am 21. Juni 2007 durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftigen Nutzungsplanungen Siedlung der Stadt Lenzburg vom 22. Mai 1997, genehmigt vom Grossen Rat am 3. März 1998, und der Gemeinde Staufen vom 7. Dezember 2005, genehmigt vom Regierungsrat am 14. März 2007 (Änderung Esterli-Flöösch-Galgenacker-Fünflinden). 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Stiftung für Behinderte Lenzburg plant, auf der Parzelle 563 eine Behindertenwerkstätte zu erstellen. Südlich davon, auf Parzelle 569 in Staufen, soll eine Wohnüberbauung realisiert werden. Gestützt auf das Siegerprojekt eines Wettbewerbs wird ein Gestaltungsplan über diese Areale erarbeitet. Entlang der Kantonsstrasse K 247 soll ein langer, durchgehender Bau für die Werkstätte erstellt werden. Südlich angrenzend sind Baufelder für Wohnen und Gewerbe vorgesehen. Das Gestaltungsplanareal (1.6 ha) liegt ungefähr zur Hälfte in Lenzburg (Zone WG 11.5) und in Staufen (WG 3 mit Gestaltungsplanpflicht). 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans mit den Sondernutzungsvorschriften. Versand: 17. August 2007
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Allgemeine Beurteilung Der Gestaltungsplan liegt an der westlichen Peripherie der Gemeinden Staufen und Lenzburg und grenzt nördlich an die stark befahrene Aarauerstrasse K 247. Er basiert auf dem Resultat eines Wettbewerbs. Das Projekt weist hohe städtebauliche und architektonische Qualitäten auf. Der Gestaltungsplan setzt die Anforderungen an eine Überbauung in diesem Bereich – markante städtebauliche Lage und Grünbereich, Lärmimmissionen, Erschliessung – in klarer und einfacher Form gut um. Es bleibt genügend Spielraum für die nachfolgende Projektierung. 4.2.2 Erschliessung/Kantonale Baulinie Das Gestaltungsplanareal wird von der Schafisheimerstrasse K 379 über die "Erschliessungsstrasse Nr. 2" erschlossen. Dies entspricht dem rechtskräftigen Erschliessungsplan "Esterli-Flöösch" der Gemeinde Staufen vom 19.September 2006. Der Grosse Rat hat am 5. Juni 2007 die kantonale Baulinie vom 8. Januar 1980 entlang der K 247 aufgehoben. 4.2.3 Abweichungen gegenüber der Grundnutzung Die wesentlichsten Abweichungen gegenüber der Grundnutzung betreffen den reduzierten Strassenabstand und die Gebäudehöhen. Zwischen dem nördlichen Baufeld und der Aarauerstrasse K 247 wird innerhalb des 6 m-Strassenabstands (§ 111 BauG) ein 2 m breiter "Bereich für Terrainveränderungen" bis 1.5 m festgelegt (§ 7 Abs. 5 Sondernutzungsvorschriften, SNV). Die Reduktion des Strassenabstands wird im Wesentlichen mit dem Lärmschutz, der besseren Gestaltung der Überbauung und der natürlichen Belichtung der Tiefgarage begründet. Die Gründe sind nachvollziehbar und rechtfertigen die Reduktion des Strassenabstands auf 4 m. Die in Lenzburg vorgeschriebene Gebäudehöhe von 11.5 m wird um 2 m überschritten und der Firsthöhe gleichgesetzt (§ 6 Abs. 4 SNV). Die Abweichungen des Gestaltungsplans gehen nicht über das in § 3 ABauV festgelegte Mass hinaus. 4.2.4 Lärmschutz Die Bauzonen im Gestaltungsplan sind noch nicht erschlossen, bestanden jedoch bereits vor dem Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung 1987 (LSV; SR 814.41). Bei der Erschliessung sind die Planungswerte einzuhalten, für kleine Teile können Ausnahmen gestattet werden (Art. 30 LSV).
-3-
Das Baufeld "Werkstätte und Dienstleistungen" ist als Lärmriegel für das Baufeld "Wohnen und Gewerbe" konzipiert. Im Baufeld "Werkstätte" sind keine Wohnnutzungen vorgesehen. Für lärmempfindliche Betriebsräume (Büros und Ateliers) ist eine lärmabgewandte Orientierung und ersatzweise eine schallgedämmte Lüftung vorgeschrieben. Das Lärmschutzkonzept ist sachgerecht. 4.2.5 Umgebungsschutz Staufberg Mit dem vorgesehenen, geschlossenen Baukörper entlang der K 247 wird in diesem Bereich auf eine freie Sicht von der Aarauerstrasse her auf den Staufberg verzichtet. Auf den wichtigen Durchblick von der Richtstätte zur Kirche auf dem Staufberg nimmt der Gestaltungsplan Rücksicht mit dem Grünraum und dem Vernetzungskorridor (Bereich für Freiraum- und Spielfläche) in der Zone WG 3. 4.2.6 Gemeinsamer Gestaltungsplan Lenzburg/Staufen Das Areal des Gestaltungsplans umfasst Flächen in Staufen und Lenzburg. Insbesondere aufgrund der gemeinsamen Erschliessung kann der Gestaltungsplan nicht auf die zwei Gemeinden aufgeteilt und separat beschlossen werden. Er ist daher in beiden Gemeinden gleichzeitig öffentlich aufgelegt und koordiniert vom Stadtrat Lenzburg und vom Gemeinderat Staufen beschlossen worden. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der gemeinsame Gestaltungsplan "Fünflinden" der Stadt Lenzburg vom 21. Februar 2007 und der Gemeinde Staufen vom 27. Februar 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
-4-
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Stadtrat, Rathausgasse 16, 5600 Lenzburg Gemeinderat, Zopfgasse 2, 5503 Staufen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: