Erschliessungsplan Spittel
Plan d'affectation spécial · Mandach
Document
- Numéro
- 2005-000345
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Mandach
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 9 mars 2005
- En vigueur depuis
- 9 mars 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Gemeinde Mandach Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Erschliessungsplan "Spittel"
gemäss $ 17 BauG
Genehmigungsexemplar
Vom Gemeinderat beschlossen am : 13. Dezember 2004
Der Gemeindeammann : Die Gemeindeschreiberin : rg R / / Um R. R. Casanova
Genehmigt vom Reglerungsratam Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 4.12 2007
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Der Stagsschpeiber:
P.| PO RTA +PA RTN E R Auftragsnr.: 4105P102 5200 Brugg, 2. Dezember 2004
Ingenieure + Planer + Geometer
EDV-Projekt / Brugg * Lenzburg + Sempach ae Internet: http://www.porta-partner.ch EP_Spittel_Genehmigung.dwg Email: [email protected] Grösse : 60/84 Legende 1. Genehmigungsinhalt (| rot Baulinien m rot Weg- und Strassenlinien (Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG) hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Q@=> «=O dunkelgrün Fusswegverbindung Zwischen den beiden Wendeplätzen ist ein Fussweg von mindestens 1 m Breite zu erstellen. Es ist auf eine möglichst direkte Verbindung von Punkt A nach Punkt B zu achten.
2. Orientierungsinhalt
dunkelgelb Perimeter des Erschliessungsplanes
orange Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen
hellgrün Gebiet mit Sondernutzungsplanpflicht gemäss $ 5 BNO grau bestehende Strassen / Wege
gelb Erschliessungsstrassen neu
violett Fussweg bestehend
violett Fussweg aufheben nach Erstellung Erschliessungsstrasse
grün Etappen (1)/@)
Parzellierungsvorschlag
Wendeplatz mit Freihaltebereich rot Massnahmen gemäss GEP hellblau Wasserleitung bestehend / neu dunkelblau Sauberwasserleitung bestehend / neu braun Mischwasserleitung bestehend / neu
000959 090959
42
+ Hofmatt
199
Pfruendmatt
7! @ D=49047 | E1=489.73_ 5
A1 = 489.54 S=489.55 F
121
Spittel
90 D = 491.23 E1 = 489.42 1 -490.34
Ei: D=488.93 N A1=487.21 S=47241
Bi N eu
W 300 B 33.04,
43 D=494.61
E1=492.91 E2=492.71 2 A1=492.41 S=492.41
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
09. März 2005
Art. Nr. 2005-000345
Gemeinde Mandach; Erschliessungsplan "Spittel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
17. November 2004 9. September 2004 4. Oktober bis 4. November 2004 13. Dezember 2004 17. Januar 2005 24. Januar 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 19. April 2000. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Erschliessungsplan "Spittel" regelt die Erschliessung für Teilflächen der Dorfzone sowie der Wohn- und Gewerbezone. Das Gebiet liegt am nördlichen Bauzonenrand und ist teilweise überbaut. Die bestehenden Erschliessungsstrassen genügen für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrsaufkommens. Die Erschliessung der einzelnen Parzellen erfolgt mit zwei 4.50 m breiten Stichstrassen. Die Lage der Strassen berücksichtigt eine bevorstehende Neuparzellierung. Diese lässt eine wesentlich bessere Bebauung zu. Innerhalb des Gebiets bestehen verschiedene Fusswege. Einzelne Verbindungen werden umgelegt oder können auf Grund der Strassenerschliessung aufgehoben werden. Die Durchlässigkeit innerhalb des Gebiets für die Fussgänger bleibt bestehen. Das Ortsbild von Mandach ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) von nationaler Bedeutung. Die gewählte Form der Erschliessung und die
Versand: 15. März 2005
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anwendbaren Vorschriften in der Bau- und Nutzungsordnung reichen aus, um eine Bebauung zu realisieren, die den Vorgaben des ISOS entspricht. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Erschliessungsplan "Spittel" legt die für die Erschliessung und Überbauung notwendigen Elemente fest. Die Festlegungen sind situationsgerecht und entsprechen den Zielsetzungen der Nutzungsplanung. Der Erschliessungsplan ist mit den Vorgaben des Baugesetzes vereinbar. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Spittel" der Gemeinde Mandach vom 13. Dezember 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse, 5318 Mandach Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: