Gestaltungsplan Alte Bremgartenstrasse
Plan d'affectation spécial · Niederrohrdorf
Document
- Numéro
- 15.89
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Niederrohrdorf
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 23 sept. 2016
- En vigueur depuis
- 23 sept. 2016
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4035-2016-E-2.pdf
Aiurgau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
GEMEINDE NIEDERROHRDORF
Kanton Aargau
GESTALTUNGSPLAN „Alte Bremgartenstrasse"
Sondernutzungsvorschriften SNV gemass § 21 BauG Weiterer rechtsverbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans ist: -Situationsplan 1:500
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433- • Mitwirkungsbericht vom:
4. April 2016
Vorprüfungsbericht vom:
15. Januar 2016
Öffentliche Auflage vom:
20. Mai 2016
Beschlossen vom Gemeinderat:
bis:
20. Juni 2016
2016
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 21.£2.-„ezk-evezz, Verfasser: Egli Rohr Partner AG Architekten BSA SIA Husmatt 9 5405 Baden 5 Dättwil
01. Juli 2016
Der GenerJretär9 Meiler Huguenin Ingenieure und Planer AG Shopping- Center 9 8957 Spreitenbach
Hager Partner AG Landschaftsarchitekten BSLA Bergstrasse 50 8032 Zürich
Inhaltsverzeichnis
A
Allgemeine Bestimmungen Seite
Art. 1 Zweck
3
Art. 2 Bestandteile
3
Art. 3 Geltungsbereich
3
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
3
Bau- und Gestaltungsvorschriften
Art. 5 Baufelder, Baubereiche
3
Art. 6 Gebäudehöhen/ Geschosszahlen
4
Art. 7 Minimale Gebäudeabstände
4
Art. 8 Ausnützung
4
Art. 9 Gestaltungsgrundsätze Neubauten
4
Art. 10 Umgebungsgestaltung
C
5
Verkehrserschliessung
Art. 11 Erschliessung
5
Art. 12 Interne Erschliessung
5
31 autres articles
Art. 13 Parkfelder
6
Art. 14 Kinderwagen- und Veloabstellplätze
6
D
Weitere Vorschriften
Art. 15 Arealentwässerung
6
Art. 16 Entsorgung
6
Art. 17 Energieeffizientes Bauen
7
Art. 18 Lärmschutz
7
Art. 19 Etappierung
7
Art. 20 Bodenschutz
7
Art. 21 Abweichungen
7
Art. 22 Inkrafttreten
7
2
A
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1
Der vorliegende Gestaltungsplan setzt das Ergebnis des Studienauftrages „Alte Bremgartenstrasse Niederrohrdorf" von 2014 um. Er bezweckt die Umnutzung eines mehrheitlich gewerblich genutzten Areals in ein Wohnquartier. Angestrebt wird eine qualitativ hochwertige, verdichtete Wohnüberbauung mit einer guten Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung mit attraktiven Freiräumen.
Art. 2 Bestandteile
1
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen: Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften
2
Folgende Bestandteile haben orientierenden Charakter: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV Überbauungskonzept (Richtprojekt, in Planungsbericht integriert) Freiraumkonzept (Anhang zum Planungsbericht)
Art. 3 Geltungsbereich
1
Der Gestaltungsplan mit den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften gilt für die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
1
Soweit die Sondernutzungsvorschriften und der Situationsplan nichts anderes bestimmen, gelten die Bauordnung der Gemeinde Niederrohrdorf sowie die einschlägigen kantonalen Bauvorschriften.
2
Vorbehalten bleiben die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.
B
Bau- und Gestaltungsvorschriften
Art. 5 Baufelder, Baubereiche
1
Gebäude sind ausschliesslich innerhalb der Baufelder A- F zulässig. Die Begrenzungslinien der Baufelder gelten als Baulinien. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind unterirdische Bauten sowie Klein- und Anbauten.
2
Unterirdische Bauten sind in dem im Plan bezeichneten Bereich-zulässig. Mit Ausnahme der Ein-! Ausfahrt und der nötigen Auf-! Abgänge in die Tiefgarage treten sie nicht in Er-
scheinung. Es ist für eine ausreichende Erdüberdeckung zwecks Bepflanzung gemäss Umgebungskonzept zu sorgen.
Art. 6 Gebäudehöhen/ Geschosszahlen
1
Die Gebäudehöhen sind durch die im Situationsplan angegebenen maximalen Höhenkoten (m.ü.M) festgelegt. In den Gebäuden B und F sind vier Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig. In den Gebäuden A, C, D und E sind fünf Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig.
2
3
Das unterste Vollgeschoss der Gebäude A, C und E darf nicht für Wohnzwecke verwendet werden.
Art. 7 Minimale Gebäudeabstände
Zwischen den Hauptgebäuden ist ein Abstand von min. 13.0m einzuhalten.
Art. 8 Ausnützung
1
Anstelle einer Ausnutzungsziffer sind die max. Bruttogeschossflächen (BGF) in den einzelnen Baufeldern festgelegt: Baufeld A
1`710m2
Baufeld B
1'600m2
Baufeld C
1'830m2
Baufeld D
1'970m2
Baufeld E
1'660m2
Baufeld F
1'830m2
Total
10`600m2
2
Ein BGF - Transfer zwischen den Baufeldern von max. +/- 10% je Baufeld ist zulässig
Art. 9 Gestaltungsgrundsätze Neubauten
1
Das Projekt von Egli Rohr Partner AG und Hager Partner AG, das aus dem Studienauftrag „Alte Bremgartenstrasse Niederrohrdorf" von 2014 hervorgegangen ist (Beurteilungsbericht vom 29. April 2014), ist wegleitend für die Ausführung im Rahmen von Bauprojekten und deren qualitative Beurteilung.
2
Die Gebäude sind mit Flachdächern zu decken. Nicht begehbare oder mit Solaranlagen belegte Flachdächer sind extensiv nach den Vorgaben der SIA Norm 312 zu begrünen.
3
Die privaten Aussenräume sind, mit Ausnahme der Dachterrassen, immer Teil des Bauvolumens. Die Erdgeschosse verfügen über einen durchgehenden, fassadenbündigen Sockel.
4
Art. 10 Umgebungsgestaltung
1
Das Umgebungsgestaltungs Freiraumkonzept vom 31.03.2015 der Hager Partner AG hat wegleitenden Charakter.
2
Die Gestaltung des Aussenraums ist gemeinsam mit den Gebäuden spätestens aber unmittelbar im Anschluss an deren Fertigstellung zu realisieren.
3
Der im Situationsplan dargestellte befestigte Aussenraum dient der Erschliessung durch den Langsamverkehr, für Notzufahrten, Veloparkplätze und an geeigneten Stellen für Spiel und Aufenthalt.
4
Der im Situationsplan dargestellte gemeinschaftliche Grünraum dient den Bewohnern der Überbauung Alte Bremgartenstrasse als Aufenthaltsfläche. Er ist durch eine Bepflanzung mit standortgerechten und überwiegend einheimischen Arten attraktiv und abwechslungsreich zu gestalten.. Bestehende Bäume sind, wenn verhältnismässig, zu erhalten, neue in ungefährer Lage und Anzahl gern. Vorgaben Freiraumkonzept zu pflanzen. Versiegelte Flächen sind zu vermeiden.
5
An den im Plan bezeichneten Stellen sind für Kinder und jugendliche geeignete Spielplätze anzulegen.
6
Klein - und Anbauten sind nur in den dafür vorgesehenen Bereichen zulässig. Sie dienen der gemeinschaftlichen Verwendung für Veloparkierung, der Unterbringung von Abfallcontainern und dergleichen und sind im Überbauungsperimeter nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten.
7
Es ist anzustreben, die Alte Bremgartenstrasse verkehrsberuhigt zu gestalten. Die einzelnen Massnahmen werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
C
Verkehrserschliessung
Art. 11 Erschliessung
1
Die Arealzufahrt und die Garageneinfahrt liegen an der Heigellochstrasse.
2
Der MIV kann nur zur Anlieferung und in Notfällen auf das Areal zufahren. Dies ist mit geeigneten baulichen Massnahmen sicher zu stellen.
Art. 12 Interne Erschliessung
Die im Situationsplan als „interne Erschliessung (Notzufahrt) und „interne Erschliessung" eingetragenen Wegverbindungen sind als öffentliche Wegrechte auszuscheiden, die erforderlichen Dienstbarkeitsverträge müssen nach der Genehmigung das Gestaltungsplans erstellt und im Grundbuch eingetragen werden. Die Erstellung wird mit den einzel-
5
nen Etappen realisiert, bei Verzögerungen kann die Gemeinde die vorzeitige Erstellung verlangen. Die Wegbreiten sind gemäss den erforderlichen Funktionen auszubilden.
Art. 13 Parkfelder
1
Der für die Wohnnutzung gemäss VSS-Norm SN 640 281 ermittelte PP-Richtwert bildet die maximal zulässige PP-Anzahl. Der Gemeinderat kann diese Anzahl in begründeten Fällen erhöhen.
2
Parkfelder für Bewohner/ innen sind in einer Tiefgarage anzuordnen. Oberirdisch, an der Alten Bremgarten-strasse, bzw. unterirdisch im Garageneinfahrtsbereich, sind an den bezeichneten Stellen Besucherparkplätze vorzusehen.
3
Eine Reduktion der PP-Anzahl ist gestützt auf die VSS-Norm 640 281, Ziffer 9.4 für Wohnnutzungen zulässig, sofern der reduzierte PP-Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen wird. So ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs im Sinne der verkehrlichen Zielsetzung der Sondernutzungsplanung in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist.
Art. 14 Kinderwagen- und Veloabstellplätze
1
An geeigneter Stelle sind genügend Abstellplätze für Kinderwagen vorzusehen.
2
Für die Ermittlung der Veloabstellplätze gilt ein Richtwert von 0.8 Velos pro Zimmer. Min. 1/4 der Veloabstellplätze sind oberirdisch anzuordnen.
D
Weitere Vorschriften
Art. 15 Arealentwässerung
1
Die Entwässerung des innerhalb des Perimeters anfallenden Regenwassers wird im Baugesuchs-verfahren geregelt.
2
Flachdächer sind derart auszugestalten, dass sie eine Retentionswirkung für das anfallende Dachwasser aufweisen.
Art. 16 Entsorgung
Für die Abfallentsorgung sind an den im Plan bezeichneten ungefähren Lagen Containerstellplätze für Grau- und Grünabfälle bereitzustellen. Diese sind gut in die Umgebungsgestaltung zu integrieren.
6
Art. 17 Energieeffizientes Bauen
Die Neubauten müssen den Standard Minergie erreichen. Es wird der Einsatz von erneuerbaren Energien von min. 20% verlangt.
Art. 18 Etappierung
Die Aufteilung des Areals in verschiedene Bauetappen wird nicht vorgegeben. Jede Etappe muss in sich den gesetzlichen Anforderungen (Erschliessung, Parkierung, Entsorgung, Nebenräume, Freiraum usw.) an eine Wohnüberbauung genügen.
Art. 19 Bodenschutz
Der ausgehobene Oberboden soll möglichst an Ort und Stelle wiederverwendet werden. Muss er abgeführt werden sind die einschlägigen Vorgaben der zuständigen Umweltbehörde einzuhalten.
Art. 20 Abweichungen
Unbedeutende Abweichungen vom Gestaltungsplan und einzelnen Bestimmungen sind möglich. Der Gemeinderat kann diese Abweichungen zulassen, wenn sie dem Zweck des Gestaltungsplanes nicht widersprechen und die öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen gewahrt bleiben.
Art. 21 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan Alte Bremgartenstrasse Niederrohrdorf tritt nach der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
7
Genehmigung
01101010 011104.110 "*" RAM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
RCAN/St
Datum Genehmigung: 23.09.2016
Versand:
2 8. Sep. 2016
Geschäfts-Nr. BVUR0.15.89-1 Gemeinde Niederrohrdorf; Gestaltungsplan "Alte Bremgartenstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Afficher tout le texte
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15. Januar 2016 14. Januar 2016 bis 12. Februar 2016 20. Mai 2016 bis 20. Juni 2016 4. Juli 2016 7. Juli 2016 28. August 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. Januar 1999 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage In Niederrohrdorf entsteht durch den Wegzug der Firma W. Kuhn AG, zusammen mit den umliegenden Parzellen der Firma Egloff + Känzig AG, an zentraler Lage ein grösseres, zusammenhängendes Entwicklungsareal mit einer Fläche von rund 1 ha. Die Gemeinde Niederrohrdorf führte zusammen mit den Grundeigentümern einen Studienauftrag mit vier eingeladenen Architekturbüros durch, um die bestmögliche Lösung für die zukünftige Bebauung zu eruieren. Das vom Begleitgremium zur Weiterbearbeitung empfohlene Projekt "Es war einmal ein Lattenzaun" der Egli Rohr Partner AG,
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02 ARER0\20160901_bdv_15.89.docx
Architekten BSA SIA, wurde daraufhin überarbeitet und dient als Grundlage (Richtprojekt) für den vorliegenden Gestaltungsplan (GP). Im Bauzonenplan ist das betreffende Areal der Kernzone zugeordnet. Die Vorschriften für diese Zone sind in § 10 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) festgelegt. Mit dem Gestaltungsplan soll eine dichte Überbauung mit einem breiten Wohnungsmix und von hoher städtebaulicher Qualität (inklusive Freiraumqualität) entstehen. Die zentrale Lage ist prädestiniert dafür. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Niederrohrdorf am 4. Juli 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Alte Bremgartenstrasse" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 1. Juli 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 15. Januar 2016 ohne Vorbehalte.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden angehalten, aufzuzeigen, wie mit den Planungsmitteln der Raumplanung die darin enthaltenen behördenverbindlichen (Innen-)Entwicklungsziele gewährleistet werden. Da vorliegend eine namhafte Bauzonenreserve an zentraler Lage (Kernzone) erschlossen und neu überbaut werden soll (sogenanntes Schlüsselgebiet), wurden die Ziele für den Gestaltungsplan entsprechend darauf ausgerichtet (dicht / hohe Freiraumqualität / gute Anbindung an das Fusswegnetz). Der Gestaltungsplan leistet einen wichtigen Beitrag zur angestrebten hochwertigen Innenentwicklung und zur Zukunftstauglichkeit im Sinne des Richtplans (S 1.2 Siedlungsgebiet / S 1.4 Arealentwicklung).
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4.2.2 Ortsbauliche Qualität (Anforderungen § 21 Abs. 2 BauG) Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15, und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 Bauverordnung [BauV]). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnutzung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Unngebungsund Freiraumgestaltung. Zur Sicherung der nötigen ortsbaulichen Qualität bei der angestrebten Überbauungsdichte wurde ein qualitätsförderndes Verfahren (Studienauftrag) durchgeführt. Die architektonische und ortsbauliche Qualität des Siegerprojekts wurde im Bericht des Beurteilungsgremiums vom 29. April 2014 ausführlich gewürdigt. Die Hinweise des Beurteilungsgremiums für die Weiterbearbeitung wurden aufgenommen und im Gestaltungsplan entsprechend umgesetzt. Der Fachbericht nach § 8 Abs. 3 BauV befasst sich ausführlich mit den qualitativen Aspekten. Die Setzung der leicht länglichen Punktbauten als Dreispänner in Ost-West-Lage ist städtebaulich überzeugend. Die präzis definierten Baufelder und die klar geregelte Höhenbegrenzung der Bauten bilden eine hochwertige Grundlage mit guter räumlicher und architektonischer Qualität. Auch der Umgang mit der anspruchsvollen Topographie und die festgelegte parkähnliche Umgebungsgestaltung führen zu einem überzeugenden Gesamtkonzept. Die planungsrechtliche Umsetzung im Situationsplan und in den Sondernutzungsvorschriften (SNV) überzeugen. Die im Planungsbericht enthaltenen Begründungen für die von der Regelbauweise abweichende Höhe A, C, D und E sind nachvollziehbar; die unterschiedlichen Höhen dienen in erster Linie dem Ausgleich der Geländemulde. Das unterste Vollgeschoss der Gebäude A, C und E darf nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Damit wird sichergestellt, dass die Erhöhung der Gebäude nicht zu einer unerwünschten Erhöhung der Ausnutzung führt, sondern vorab der städtebaulichen Qualität dient. Die vorgesehenen Hochstammbäume sind bedeutende Elemente des vorliegenden Freiraumkonzepts. Sie sind wichtig für die Strukturierung des Freiraums und letztlich für die Wohnqualität. Die Sondernutzungsvorschriften halten fest, dass das Freiraumkonzept vom 31. März 2015 wegleitenden Charakter hat. In § 10 Abs. 4 SNV wird zudem festgelegt, dass die Bepflanzung mit standortgerechten und überwiegend einheimischen Arten attraktiv sowie abwechslungsreich zu gestalten ist und die bestehenden Bäume zu erhalten sind beziehungsweise neue in ungefährer Lage und Anzahl gemäss den Vorgaben des Freiraumkonzepts zu pflanzen sind. Versiegelte Flächen sind zu vermeiden. Die konkrete architektonische Ausgestaltung der Punktbauten ist wesentlich für die Gesamtwirkung. Es ist Aufgabe des Gemeinderats, im Baubewilligungsverfahren die entsprechenden Qualitäten einzufordern. Aus kantonaler Sicht werden die ortsbaulichen und architektonischen Qualitäten des Richtprojekts mit dem Gestaltungsplan insgesamt gut und zweckmässig gesichert. Die Anforderungen von § 21 BauG werden mit dem Gestaltungsplan ''Alte Bremgartenstrasse" erfüllt. 4.2.3 Abstimmung Siedlung und Verkehr Erschliessung Das Erschliessungskonzept ist einfach, überzeugend und zweckmässig. Um die Verkehrssicherheit gewährleisten zu können, ist ein sach- und normgerechter Ausbau des Mündungsbereichs der Arealerschliessung Grundvoraussetzung (§ 41 Abs. 2 BauV). Massgebend sind im vorliegenden Fall die Dimensionierung im Mündungsbereich (mindestens 5,5 Meter) und die Einlenkradien. Ein Kreuzen zweier Fahrzeuge muss jederzeit gewährleistet sein, damit sich kein unerwünschter Rückstau auf
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der Kantonsstrasse bildet. Der Gestaltungsplan sichert diese verkehrlichen Rahmenbedingungen für den Anschluss "Heigellochstrasse/K 271". Mobilitätskonzept/Parkierung Das Mobilitätsmanagement (MM) ist ein wichtiger Teil der kantonalen Gesamtverkehrsstrategie und erhält im Zusammenhang mit der angestrebten hochwertigen Innenentwicklung an zentraler Lage (vgl. Richtplankapitel Siedlungsgebiet) eine noch höhere Bedeutung. Dies gilt auch für dieses zentral gelegene Gebiet in Niederrohrdorf. Das nach § 21 Abs. 2 BauG beizubringende bessere Ergebnis ist nur sichergestellt, wenn auch das Potenzial des MM im Rahmen des Gestaltungsplans angemessen mitberücksichtigt wird. Gestützt auf die Empfehlungen von aargaumobil wurden einzelne Festlegungen in den Gestaltungsplan aufgenommen, welche einen sach- und standortgerechten Umgang mit der Mobilität fördern sollen. Gemäss § 13 Abs. 1 SNV werden die gemäss VSS-Norm ermittelten PP-Richtwerte als maximal zulässige Anzahl Parkfelder festgesetzt. Als zweiter Satz wird jedoch noch angeführt, dass der Gemeinderat diese Anzahl in begründeten Fällen erhöhen kann (Ermessensspielraum). Der Gemeinderat wird eingeladen, aktiv einen Umgang mit der Mobilität zu fördern, welche eine Erhöhung überflüssig macht. Gemäss § 13 Abs. 3 SNV kann autoarmes Wohnen angestrebt werden, sofern mit einem Mobilitätskonzept nachgewiesen wird, dass die Mobilität aller Nutzergruppen adäquat abgewickelt werden kann. Dies ist zweckmässig.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Alte Brenngartenstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Niederrohrdorf am 4. Juli 2016, wird genehmigt. 2. D. Abt il ng Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat, Bremgartenstrasse 2, 5443 Niederrohrdorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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