Gestaltungsplan Häfeler

Plan d'affectation spécial · Obersiggenthal

Document

Numéro
2003-000944
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Obersiggenthal
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
25 juin 2003
En vigueur depuis
25 juin 2003

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Obersiggenthal avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

SNP-4038-2003-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

SNP-4038-2003-E.pdf

Gemeinde Obersiggenthal

•

Kanton Aargau

Gestaltungsplan "Häfeler"

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Gemäss §21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500 Richtplan / Grundbebauungskonzept 1:500 Geländeschnitt 1:500 Lärmschutzgutachten

November 2002

Mitwirkungsbericht vom:

28. April 2003

Vorprüfungsbericht vom:

12. Dezember 2002

Oeffentliche Auflage vom:

13. Januar 2003

bis:

11. Februar 2003

Beschlossen vom G meinderat am: Der

Genehmigung:

28. April 2003

Der Gern

Genehmigung durch den Regierun srat Aarau, den 2S' . 1^,-1; Zoo 3 Der Staatsschreiben

eschreiber

I. Allgemeine Vorschriften

Ingress

1 Die Gemeinde Obersiggenthal erlässt gestützt auf Art. 14-18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 sowie § 21 des Baugesetzes des Kanton Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 und §6 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Obersiggenthal (BNO) vom 05. Dezember 1996 nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften.

Art. 1 Zweck des

Gestaltungsplanes

1 Der Gestaltungsplan soll für das Baugebiet „im Häfeler" die rechtliche Grundlage für die Erschliessung bilden und eine geordnete bauliche Entwicklung sicherstellen, die den hervorragenden Qualitäten des Ortes gerecht wird.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes Informationsinhalt

1 Der Gestaltungsplan besteht aus: Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften 2 Richtplan / Grundbebauungskonzept 1:500 Geländeschnitte 1:500 Lärmschutzgutachten

Art. 3 Perimeter

1 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet

Art. 4

1 Der Gestaltungsplan regelt insbesondere rechtsverbindlich: Verkehrstechnische Erschliessungsanlagen Bau- und Strassenlinien Art und Mass der Nutzung Grenz- und Gebäudeabstände

Art. 5 Verhältnis zur

Grundbauordnung

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan.

2

II. Bau- und Gestaltungsvorschriften

Art. 6 Erschliessungsbereiche 1 Die Erschliessung hat den Grundsätzen des Richtplanes /

Grundbebauungskonzepts zu folgen. 2 Die Arealerschliessung erfolgt über die Altenbergstrasse und die Boldistrasse. 3 Die Verkehrsflächen sind als durchmischte Zonen für Autos, Velos und Fussgänger zu gestalten. 4 Mit Ausweitungen und Bepflanzung ist der Verkehrsfluss zu brechen.

Art. 7 Abstellplätze

1 Bezüglich Anzahl und Anordnung der Abstellplätze gelten die §25 und 26 AbauV. 2 Oberirdische Parkplätze sind mit versickerungsfähigen Belägen zu versehen. 3 Von der Boldistrasse her ist eine Zufahrt für maximal 30 unterirdisch angelegte Plätze zulässig. Diese sind in einer Sammelgarage zusammenzufassen. 4 Unterirdische Abstellplätze sind soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar in Sammelgaragen anzuordnen. Im übrigen sind direkt erschlossene Einzelgaragen zulässig.

Art. 8 Oeffentlicher Fussweg

1 Der öffentliche Fussweg zwischen Boldistrasse und Altenbergstrasse ist mit einem Hartbelag auszustatten. Er muss als öffentlicher Durchgang erkennbar gestaltet sein, mit einer minimalen Breite von 2.00 Meter und darf keine Treppen aufweisen. 2 Der Durchgang muss mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung festgelegt werden. 3 Die Festlegung von Lage und Ausdehnung erfolgt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens einer kommenden Bebauung.

Art. 9 Baulinien

Die Baulinien dürfen auf der Nordseite der Baufelder mit Klein- und Anbauten auf der halben Fassadenlänge um 1.50 Meter überschritten werden.

3

Art. 10 Bebauungsfelder

Bebauungsfeld

Max. Bruttogeschossfläche In Bezug zum Baufeld (durch Baulinien definiert)

Richtung der Bebauung

A B C D E

1'737 m2 1'358 m2 1'513m2 2'345 m2 2277 m2

92° 95° 99° 103° 107°

Die minimale Bruttogeschossfläche beträgt für jedes Baufeld separat ca. 75% der maximalen Bruttogeschossfläche. Innerhalb des Perimeters kann von einem Baufeld zum anderen in sinnfälliger Art Ausnützung übertragen werden.

Art. 11 Bebauungsgrundsätze /

Bauform

1 Die Bebauung hat den Grundsätzen des Richtplanes / Grundbebauungskonzepts zu folgen. 2 Die Gebäude sollen talseitig gegenüber der Erschliessung 1 1/2 -geschossig in Erscheinung treten. Diese Vorgabe kann aufgrund der Geländeverhältnisse oder einer sinnvollen und der gesamten Bebauungszeile angepassten Strassenführung partiell auch überschritten werden. 3 Zulässig sind nur Flachdächer oder leicht geneigte Pultdächer (bis 50 ). Die Dächer sollten wenn möglich extensiv begrünt werden. 4 Die maximale Geschosszahl beträgt zwei Vollgeschosse und ein Attikageschoss. Im Bebauungsfeld A ist ein drittes Vollgeschoss zulässig. 5 Das Attikageschoss konzentriert sich auf die eine Gebäudehälfte (Ost oder West). 6 Freistehende Einfamilienhäuser sind zugelassen. Sie müssen sich dem Richtplan / Grundbebauungskonzept unterordnen. 7 Die Stellung der Bauten hat der innerhalb der Baufelder angegebenen Richtung zu folgen.

Art. 12 Lärmschutz

1 Im Bebauungsfeld A sind kantonsstrassenseitig keine Fenster von lärmempfindlichen Räumen zugelassen. Fenster von lärmempfindlichen Räumen sind in den Seitenfassaden nur dann zulässig, wenn diese Räume auch über ein Fenster auf der lärmabgewandten Seite belüftet werden können. 2 Bei Erstellung von durchgehenden Lärmschutzbauten entlang der Kantonsstrasse sind strassenseitig und in den Seitenfassaden im Erdgeschoss Fenster von lärmempfindlichen Räumen zugelassen, nicht aber in den Obergeschossen. Für in den Seitenfassaden von Obergeschossen angeordnete Fenster gelten die Bestimmungen von Abs. 1.

4

4 autres articles

Art. 13 Freiflächen

1 Die Niveaudifferenz zwischen den höher liegenden Gärten und den Erschliessungszonen ist mit rechtwinkligen Beton-Stützmauern aufzunehmen. Die Gärten innerhalb der Baufelder sind hauptsächlich gefällslos oder mit minimalem Gefälle auszubilden. 2 Die Stellung der Betonstützmauern hat rechtwinklig, der innerhalb der Baufelder angegebenen Richtung zu folgen. 3 Bauteile unter Terrain, wie Parkgaragen oder Abstellräume können die Baulinien bis auf die Flucht der Stützmauern überschreiten. Sie müssen sich der Freiraumgestaltung unterordnen.

III. Verschiedene Bestimmungen

Art. 14 Projektierung

Eingliederung

1 Vor der Einreichung von definitiven Gesuchen sind die Entwürfe mit der Gemeinde abzusprechen mit dem Ziel, gemeinsam zwischen Gesuchsteller und Gemeinde eine optimale Lösung hinsichtlich der Eingliederung (Erschliessung, Architektur, Gestaltung etc.) zu erarbeiten um damit das eigentliche Baubewilligungsverfahren zu beschleunigen.

Art. 15 Bisheriges Recht

1 Durch diesen Gestaltungsplan wird der kommunale Überbauungsplan Häfeler Ost vom 31. März 1992 in dem durch den Gestaltungsplan abgedeckten Bereich aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

5

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

25. Juni 2003

Art. Nr. 2003-000944

Gemeinde Obersiggenthal; Gestaltungsplan "Häfeler"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. April 2003 12. Dezember 2002 13. Januar – 11. Februar 2003 28. April 2003 28. April 2003 2. Juni 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Für das Gebiet besteht eine Sondernutzungsplanpflicht. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Für den westlichen Teil des Häfeler-Gebiets besteht ein rechtskräftiger Erschliessungsplan von 1993. Der vorliegende Gestaltungsplan bildet eine Ergänzung für den östlichen Teilbereich. Die Erschliessung erfolgt über die bestehende Altenbergstrasse und untergeordnet über die Boldistrasse. Die arealinternen Erschliessungsbereiche ergeben sich aus dem Überbauungsmuster. Direkt erschlossene Einzelgaragen sind zulässig. Sammelgaragen sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Von der Boldistrasse her ist die Erschliessung für max. 30 Parkplätze zulässig, welche in einer Sammelgarage zusammenzufassen sind. Als Verbindung zwischen Boldistrasse und Altenbergstrasse wird ein 2 m breiter Fussweg vorgeschrieben. Details (Lage, Durchgang) werden im Baubewilligungsverfahren bzw. mittel öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen festgelegt. Gestützt auf ein Konzept wird die Bebauung mit Baufeldern quer zum Hang festgelegt. Die Sondernutzungsvorschriften schreiben max. Bruttogeschossflächen (BGF) für die einzelnen Baufelder vor. Über den ganzen Gestaltungsplanperimeter kann eine Gesamtausnützung von ca. 0.4 umgesetzt werden. Minimal müssen 75 % davon gebaut werden (min. BGF). Sinnvolle Ausnützungsübertragungen sind möglich. Versand: 30.06.2003

-2-

Afficher tout le texte

Für die konkrete Überbauung des Gebiets wurde ein Richtplan erarbeitet. Die wichtigsten Grundsätze sind in § 11 der Sondernutzungsvorschriften vorgeschrieben. Ebenso enthalten die Sondernutzungsvorschriften minimale Vorgaben zur Gestaltung der Freiflächen. Für das Baufeld A, welches dem Lärm der Hertensteinstrasse ausgesetzt ist, werden Massnahmen zur Lärmarchitektur vorgeschrieben. Ebenso enthält der Gestaltungsplan eine Baulinie entlang der Hertensteinstrasse für Lärmschutzbauten. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan gewährleistet die Umsetzung des situationsgerechten Erschliessungs- und Überbauungskonzeptes. Dem Gestaltungsplan liegt ein Richtplan bzw. ein Grundbebauungskonzept zu Grunde. Die Sondernutzungsvorschriften verweisen in einzelnen Paragraphen auf diesen Richtplan, der damit eine Richtvorgabe für das Baubewilligungsverfahren bildet. Die Erschliessung ist einfach und sachgerecht. Die interne Erschliessung soll als Wohnstrasse (gemischter Verkehrsbereich) ausgebildet werden. Details werden im Baubewilligungsverfahren geregelt. Das Lärmgutachten zeigt auf, dass mit den Lärmschutzbauten entlang der Hertensteinstrasse bzw. mit den Vorschriften in § 12 der SNV die Planungswerte nach Lärmschutzverordnung eingehalten werden können. Die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung sind damit erfüllt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Häfeler" der Gemeinde Obersiggenthal vom 28. April 2003 wird genehmigt.

-3-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Landstrasse 134a, 5415 Obersiggenthal  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: