Erschliessungsplan Aesch Nord
Plan d'affectation spécial · Obersiggenthal
Document
- Numéro
- 2009-001167
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Obersiggenthal
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 12 août 2009
- En vigueur depuis
- 12 août 2009
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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GDE. OBERSIGGENTHAL KANTON AARGAU
ERSCHLIESSUNGSPLAN
KON Kanton Aargaur ° ww " " er AESCH NORD Departement en u E Bau, Verkehr und Umwelt I ——— Gemäss Paragraph 17 BauG Abteilung Raumentwicklung
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Situation 1:500
weitere Bestandteile: Keine
Übersicht:
1:25°000
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| | | /2== ® . I : Verfasser: Datum: Grösse: Plan-Nr.: BES 5 iM \ es 25.03.2009 42x60 071294.EP - l DD I jeurbüro $ \ U& Ingenieurbüro Senn FT | | IR a - ntwurf: & rsetzt Plan: 5 4 5 [a (7) Planung & Tiefbau, 5415 Obersiggenthal Wün 16:02:80 ‘ \ <. I | “ Mitwirkungsbericht vom: Keine Eingaben 3 t \ Vorprüfungsbericht vom: 17.02.2009 ® © Pi Öffentliche Auflage vom: 30.03.2009 bis: 28.04.2009 P} ® Beschlossen vom Gemeinderat am: BL 5, Z er 18. 05. 2009 © As / 7 / . EIKo Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: / / ® zZ zo | s V / . x | 4 . 146 |e . . ® Genehmigungsvermer: Genehmigung durch den Regierungsr. . | s Aarau,den 12. Auaust 2009 ® Tr a a 5 EEE Se ln ee | ® i ı\ W8 » Der Staatsschreiber: 4 | ° S D | x N 1452 4.0 r> p&villon ® en S zu 2 We Al Sl | Re _ mil BERREEEEE sl: S S > . a LEGENDE Sl BESTER HE, : 28 r INHAL : 3 | :0 RC 1. GENEHMIGUNGSINHALT 3 Ä 2 File SID, E= AR = 20 S w je Farbe Bezeichnung : j 7 ge j- re, ET „.- _B e, s = . 4 SI R eo rot Baulinien gemäss $ 111 Abs. 1 lita BauG R R h I --- --—.: = - N mr ® ! I ‘DI 1946 grün Gewässerabstandslinie gemäss $ 127 Abs. 1 BauG br 40 las .- = 65° : ; oo ——— rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) o = 5 ie OD) BJ 2 2 | orange Gewässerabstandslinie für Tiefbauten gemäss $ 127 Abs. 1 BauG | - >> aiz = x I a nn braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkung l I
O0 violett Bereiche für Fusswege.
Die genaue Lage, Breite und Ausgestaltung wird im Bauprojekt festgelegt und im Bereich der Bachparzelle servitutarisch gesichert.
o_® braun Bereiche für Fusswege, Anlieferung und Notzufahrten. Die genaue Lage, Breite und Ausgestaltung wird im Bauprojekt
festgelegt und im Bereich der Bachparzelle servitutarisch gesichert.
ERBE schwarz Die im Erschliessungsplan bezeichneten Bereiche gelten als kleine
ang Teile im Sinne von Art.24 Abs.2 USG und Art.30 LSV. Sind die Anforderungen an Baubewilligungen (vgl. Art. 22 USG und Art. 31 LSV) nicht sicher eingehalten, setzt eine Baubewilligung ein lärmgerechtes Überbauungskonzept voraus. Mit dem Baubewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Anforderungen an Baubewilligungen in diesem lärmbelasteten Bereich nachzuweisen. Dies bedingt eines der Lärmsituation gerecht werdenden Bau- und Nutzungskonzeptes. Lärmempfindliche, gegen die K114 ausgerichte Räume sind mit einer kontrollierten Lüftung auszustatten.
215
315
Die Zufahrt zu den Parzellen 822 und 823 hat ausschliesslich über den Sonnmattweg und die Zufahrt zur Parzelle 3738 N
über die Schützenstrasse zu erfolgen. Vor einer Abparzellierung ist die Erschliessung der einzelnen Parzellen recht- a lich sicherzustellen.
2. INFORMATIONSINHALT
Farbe Bezeichnung hellbraun Projektierte Bauten o 2% hellgrau Bestehende Strassen \ hellgelb Projektierte Strassen dunkelgrau Bestehendes Trottoir een hellviolett Projektiertes Trottoir blau Gewässer 2 } 28 o) --- schwarz Neue Parzellengrenzen “ X OEB . : (MIT m m schwarz Zonengrenze mit Zonenbezeichnung / Bauzonengrenze " a 1 Fa | ........ schwarz Perimeter
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
12. August 2009
Nr. 2009-001167
Gemeinde Obersiggenthal; Erschliessungsplan "Aesch Nord"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
18. Mai 2009 17. Februar 2009 30. März 2009 bis 28. April 2009 18. Mai 2009 19. Mai 2009 23. Juni 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet liegt unmittelbar an der Kantonsstrasse und ist der Wohn- und Gewerbezone (WG2) zugeordnet. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Erschliessungsplan legt die Erschliessung bereits projektierter Bauten im Gebiet "Aesch Nord" am westlichen Ortsrand von Nussbaumen fest. Die Zufahrt zu den Parzellen 822 und 823 hat ausschliesslich über den Sonnmattweg und die Zufahrt zur Parzelle 3738 über die Schützmattstrasse zu erfolgen. Der Einfahrtsbereich des Sonnmattwegs wird mit Strassenlinien auf eine Strassenbreite von 5,20 m (Trichterbereich 6,50 m) gesichert. Die Sondernutzungsvorschriften (Teil des Genehmigungsinhalts der Legende) enthalten eine Vorschrift, dass vor einer Abparzellierung die Erschliessung der einzelnen Parzellen sicher zu stellen ist. Gleichzeitig enthält der Erschliessungsplan eine Ein- und Ausfahrtsbeschränkung auf die Kantonsstrasse.
Versand: 24. August 2009
-2-
Für den im Plan entlang der Kantonsstrasse K 114 (Landstrasse) schraffierten Bereich ist ein lärmgerechtes Überbauungskonzept Voraussetzung für eine Baubewilligung. Lärmempfindliche Räume gegen die K 114 sind mit einer kontrollierten Lüftung auszustatten. Der Tobelbach wird im Bereich des Erschliessungsplans geöffnet. Mit Gewässerabstandslinien von je 4 m wird ein minimaler Gewässerabstand sichergestellt. Im südlichen Bereich wird zur Sicherstellung der unterirdischen Parkierung eine separate Gewässerabstandslinie für Tiefbauten im Abstand von ca. 2 m ausgeschieden. Der Erschliessungsplan enthält ein feinmaschiges Netz an Fusswegverbindungen. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt und im Bereich des Gewässers servitutarisch gesichert. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Erschliessungskonzept ist einfach und sachgerecht. Es knüpft sich an die bestehenden Strassen an. Lediglich der Sonnmattweg muss im Einfahrtsbereich leicht verbreitert werden, um ein sicheres Kreuzen von Fahrzeugen sicherzustellen. Für den im Rahmen der Überbauung zu öffnenden Tobelbach bleibt aufgrund der geplanten intensiven Nutzung des Gebiets nur wenig Platz. Der gesetzliche Gewässerabstand wird aus diesem Grund teilweise deutlich unterschritten. Zudem befinden sich verschiedene Fusswegverbindungen sowie eine geplante Tiefgarage innerhalb des gesetzlichen Gewässerabstands. Da es sich um einen bescheidenen Teilbereich des Tobelbachs handelt, welcher sonst grossmehrheitlich durch Kulturland führt, wird die vorgeschlagene Lösung als angemessen beurteilt. Im Bachbereich ist der Fussweg möglichst natürlich auszugestalten. Die Massnahmen zum Lärmschutz sind sachgerecht und erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Im Sinne der nachhaltigen Siedlungsentwicklung, der Siedlungsqualität und der energetisch sinnvollen Bauweise ist richtigerweise eine kontrollierte Lüftung für lärmempfindliche Räume gefordert, welche gegen die Kantonsstrasse ausgerichtet sind.
-3-
4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Aesch Nord" der Gemeinde Obersiggenthal vom 18. Mai 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Landstrasse 134a, 5415 Obersiggenthal
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: