Erschliessungsplan Steindler
Plan d'affectation spécial · Niederwil (AG)
Document
- Numéro
- 16.33
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Niederwil (AG)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 28 nov. 2017
- En vigueur depuis
- 28 nov. 2017
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4072-2017-E.pdf
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Gemeinde Niederwil ......... milinitow
Kanton Aargau
ERSCHLIESSUNGSPLAN „STEINDLER" Sondernutzungsvorschriften
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Gemäss § 17 BauG Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Situation 1:500
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Vorprüfungsakten
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Genehmigungsakten
Beschluss Gemeinderat
Mitwirkungs-/Auflageakten
Mitwirkungsbericht vom:
7. November bis 6. Dezember 2016
Vorprüfungsbericht vom
16. September 2016
Öffentliche Auflage vom:
7 November bis 6 Dezember 2016
Beschlossen vom Gemeinderat am:
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31. Juli 2017
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Walter Koch
Christian Huber
Genehmigungsvermerk: Genehmigt am
durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt
KI P SIE DLU N G S PLAN KIP SIEDLUNGSPLAN AG S610 Wohlen
Stegmauweg 11
T 056 618 30 10
lopAiedIungsplanEAkip.ch
www.kip.ch
Projekt-Nr. NW3668R00
Name
Projekt
DUS/TAR
10.07.2015
Verfasst
DUS
03.10.2016
Geprüft
TAR
14.10.2016
Änderungen infolge EinwendungsverhandIUngen vom 28.03.2017
TAR
12.07.2017
Plan-Nr. 14.01.06
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Gemeinde Niederwil Erschliessungsplan „STEINDLER" Sondernutzungsvorschriften
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Der Gemeinderat Niederwil erlässt über das Gebiet "Steindler", gestützt auf § 25 Abs. 3 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 und § 5 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 sowie § 4 BNO vom 16. September 2009 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Zweck
Art. 1 1
Der Erschliessungsplan schafft die Voraussetzungen zur rationellen, auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmten Erschliessung und Bebauung und damit Entwicklung des Areals „Steindler".
Bestandteile
Art. 2
'Verbindliche Bestandteile des Erschliessungsplans sind: Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften 2
-
Perimeter
Erläuternde Grundlagen des Erschliessungsplans sind: Planungsbericht
Art. 3 1
Der Geltungsbereich des Erschliessungsplans umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter (Flächen bzw. Teilflächen der Parzellen Nrn. 237, 243, 247, 664. 684, 1382 und 1387).
Verhältnis zur Grundordnung
Art. 4 Soweit der Erschliessungsplan nichts Abweichendes bestimmt, gelten die
Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonen- und
1
Kulturlandplan der Gemeinde Niederwil. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzge-
2
setzgebung.
Erschliessung
Verkehrskonzept
Art. 5
Die Parzellen 664, 684, 1382 und 1387 sind vom Feldweg her zu erschliessen. 2 Die Parzelle 237 ist vom Steindlerweg (Parz. Nr. 247) her erschlossen. Wird auf den Parzellen 237, 664 und 1387 eine Gesamtüberbauung realisiert, muss die Erschliessung der Parz. 237 ebenfalls über die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Strasse 1 erfolgen. 3
Strassen, die ausgehend von der Strasse 1 die Parzellen Nr. 237 oder 664 erschliessen, sind mit einer Breite von mindestens 4 m zu erstellen.
© KIP Siedlungsplan AG
NW3668_SNP_Vorschriften_Genehmigung_14_01_06_170712.doc
Gemeinde Niederwil Erschliessungsplan „STEINDLER" Sondernutzungsvorschriften
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Parkierung
Art. 6 1
Bei Mehrfamilienhäusern sind die erforderlichen Abstellplätze unterirdisch zu erstellen. Ausgenommen sind Besucher- und Behindertenparkplätze.
Langsamverkehr
1
Baulinie für Hochbauten sowie für Kleinund Anbauten
Art. 8 Die Baulinien für Hochbauten mit einem Strassenabstand von 4 m und die
Baulinie für Klein- und Anbauten mit einem Strassenabstand von 2 m legen die minimalen Strassenabstände fest.
Art. 7
Innerhalb der Fläche der Strasse Nr. 1 ist ein separater Gehweg von mind. 1.5 m Breite auszuscheiden. Der Gehweg ist überfahrbar auszugestalten.
Ver- und Entsorgung
Bereich Trafostation
Art. 9 1
Der Bereich Trafostation steht für in Zusammenhang mit der Trafostation stehende Notwendigkeiten (Trafostation, Dachwasserversickerung, Abstand, etc.) zur Verfügung.
Fläche Trafostation + Vorschacht
Art. 10 1
Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichs Trafostation ist eine Trafostation inkl. Vorschacht nach Massgabe der AEW Energie AG zu erstellen.
NISV-Servitutsfläche
1
Bereich Verteilkabine
Art. 12 Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichs Verteilkabine
ist eine Verteilkabine nach Massgabe der AEW Energie AG zulässig.
Art. 11 Innerhalb der im Situationsplan 1:500 eingezeichneten NISV-Servitutsfläche
sind Orte mit empfindlicher Nutzung nach Art. 3, Abs. 3 NISV nicht zulässig.
2 Die Verteilkabine muss an die neue Trafostation im Bereich Trafostation angeschlossen werden. Die Führung der dafür notwendigen Netzelemente darf über die Parzellen 237, 664 und 1387 erfolgen. Dies ist mit einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zu regeln.
Entwässerungskonzept
5 autres articles
Art. 13 1
Für die Entwässerung des Gebietes gilt grundsätzlich das Teiltrennsystem mit Versickerung. 2
MUSS vom Teiltrennsystem mit Versickerung abgewichen werden, ist die Notwendigkeit durch ein geologisches Gutachten zu belegen.
© KIP Siedlungsplan AG
NW3668_SNP_Vorschriften_Genehmigung_14_01_06_170712.doc
Gemeinde Niederwil Erschliessungsplan „STEINDLER" Sondernutz ungsvorschriften
Lärmschutz Kantonsstrasse
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Umwelt
Art. 14 1
Der Strassenlärmbelastung durch die östlich des Perimeters liegende Kantonsstrasse K270 ist durch geeignete Massnahmen zu begegnen. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Massnahmen im Hinblick auf die massgebenden Lärmgrenzwerte ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen. Massgebend sind die Immissionsgrenzwerte.
Lärmschutz Tiefgarage
Art. 15 1
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist, die Tiefgarage betreffend, die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gemäss Art. 7 LSV nachzuweisen.
2 Ab 50 Parkplätzen ist die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage im Sinne der Vorsorge schallabsorbierend auszukleiden (mindestens Schallabsorptionsgruppe A2 gemäss EN 1793-1:1997 SN 640 571-1).
Bereich Schutzdefizit Hochwasser
Art. 16 1
Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichs Schutzdefizit Hochwasser sind sämtliche Gebäudeöffnungen 30 cm über dem gewachsenen Terrain anzuordnen. In den restlichen Bereichen mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte Hochwasser kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 2
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Genehmigung
Art. 17 1
Der Erschliessungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) in Kraft. Eine Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Erschliessungsplanes.
0 KIP Siedlungsplan AG
NW3668_SNP_Vorschriften_Genehmigung_14_01_06_170712.doc
Genehmigung
IMMO * MAMI KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
JFRA/St
Datum Genehmigung: 28.11.2017
Versand:
- 5. Dez. 2017
Geschäfts-Nr. BVUR0.16.33 Gemeinde Niederwil; Erschliessungsplan "Steindler"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Afficher tout le texte
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. September 2016 7. November 2016 bis 6. Dezember 2016 31. Juli 2017 5. September 2017 18. September 2017
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 23. Juni 2009 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Steindler" ist der Wohnzone W2 mit überlagerter Sondernutzungsplanpflicht zugewiesen. Betroffen ist eine ca. 1,2 ha grosse Fläche, davon ist rund die Hälfte bereits baulich genutzt. Der Planungsperimeter überschneidet sich teilweise mit dem kommunalen Überbauungsplan "Hofäcker" aus dem Jahr 1986. Entlang der Kantonsstrasse (K 270) gilt bis in eine Tiefe von 20 m ab Kantonsstrassengrenze, abweichend zur Regelvorgabe, die Empfindlichkeitsstufe (ES) III (§ 5 Abs. 4 Bauund Nutzungsordnung, BNO).
J: \03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE \RO \20171113_bdv_16.33.docx
Mit dem Erschliessungsplan soll die planerische Grundlage für die optimierte Erschliessung des mehrheitlich bebauten Gebiets sichergestellt werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Niederwil am 31. Juli 2017 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Steindler" bestehend aus: - Situationsplan 1:500 vom 12. Juli 2017 - Sondernutzungsvorschriften (SNV) vom 12. Juli 2017 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 28. März 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. September 2016 mit einem Vorbehalt abgeschlossen worden. Die Planungsvorlage wurde sachgerecht überarbeitet. Die Planungsbehörde hat aufgrund von Einwendungen verschiedene Änderungen an der abschliessend vorgeprüften Planungsvorlage vorgenommen. Diese Änderungen liegen weitgehend in der Entscheidungskompetenz des Gemeinderats. Die Reduktion der Breite der Zufahrtsstrasse 2 (Privatstrasse) von 4 m auf 3 m bei gleichzeitigem Verzicht auf eine begleitende Baulinie und der Verengung des Kurvenradius von 5 m auf 3,5 m ist aus fachlicher Sicht dann zweckmässig, wenn die Zufahrtsstrasse 2 vor der Überbauung der Parzelle 1382 erstellt wird (der Strassenabstand gemäss § 111 Abs. 2 Baugesetz bleibt gewahrt). Die Realisierung der Erschliessung der Parzelle 684 dürfte zeitnah erfolgen, da ein anstehendes Bauvorhaben mitunter Auslöser für den vorliegenden Erschliessungsplan war.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Sondernutzungsplan Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert (§ 17 BauG). Erschliessungspläne können überdies Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten (§ 5 Bauverordnung, BauV), so dass die Siedlungsqualität gefördert wird. Der Erschliessungsplan hat eine umweltschonende, landsparende und wirtschaftliche Bodennutzung zu gewährleisten (§ 33 BauG).
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4.2.2 Erschliessung Zukünftig soll das ganze Gebiet "Steindler" verkehrsmässig über den Feldweg beziehungsweise die neuen Strassenabschnitte 1 und 2 erschlossen werden. Diese Vorgabe wird in § 5 SNV mit der expliziten Aufführung der betreffenden Parzellen präzisiert. Für die Parzelle 237 gelten besondere Bestimmungen. 4.2.3 Strassenlinien und Baulinien Die Erschliessungsstrasse 1 und 2 sowie der Bereich der Trafostation und der Verteilkabine werden mit Strassenlinien (Enteignungsrecht nach § 132 BauG) gesichert. Gegenüber der Erschliessungsstrasse 1 werden Baulinien für Hochbauten und für Klein- und Anbauten festgelegt. 4.2.4 Überbauungsplan "Hofäcker" Für das angrenzende Gebiet "Hofäcker" besteht ein rechtskräftiger Überbauungsplan (genehmigt vom Grossen Rat am 7. Januar 1986). Dieser enthält auch Festlegungen zum Gebiet "Steindler". Gemäss Planungsbericht hat dieser Überbauungsplan nach wie vor Gültigkeit und soll daher nicht aufgehoben werden. 4.3 Weitere materielle Hinweise Hochwasserschutz Der Perimeter des Erschliessungsplans ist hochwassergefährdet. Der nördliche Teil ist bei einem hundertjährlichen, der südliche Teil ab einem dreihundertjährlichen Hochwasserereignis betroffen. Die Fliesstiefen betragen jeweils bis zu 25 cm. Im nördlichen Teil (Parzellen 684 und 1382) besteht ein Schutzdefizit. § 16 SNV macht Vorgaben, wonach sämtliche Gebäudeöffnungen 30 cm über dem gewachsenen Terrain anzuordnen sind. In den übrigen Bereichen mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte kann die Baubewilligungsbehörde einen Hochwasserschutznachweis im Baubewilligungsverfahren einfordern. Lärm Das Planungsgebiet ist gestützt auf die Beurteilung der Gemeinde sowohl in Bezug auf die verkehrsmässige Erschliessung als auch in Bezug auf die Erschliessung mit Wasser, Abwasser und Strom als erschlossen zu betrachten (Planungsbericht Kapitel 2.3.3). Gemäss dem Überbauungsplan "Hofäcker" aus dem Jahr 1986 wurden die neuen Erschliessungsanlagen (Feldweg und Steindlerweg) bis an die Grenzen der seinerzeitigen Parzelle 684 (heute Parzellen 684, 1382 und 1387) sowie 237 herangeführt und damit das Gebiet "Steindler" erschlossen. Die Genehmigung des Überbauungsplans "Hofäcker" erfolgte am 7. Januar 1986, folglich nach Inkraftsetzung des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985. Da das Gebiet im Sinne von Art. 19 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) als erschlossen zu betrachten ist, muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung der Anforderungen von Art. 22 Umweltschutzgesetz (USG) und Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) nachgewiesen werden. § 14 SNV hält fest, dass mit geeigneten Massnahmen der Strassenlärmbelastung durch die Kantonsstrasse K 270 zu begegnen ist und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Wirksamkeit der Massnahmen im Hinblick auf die massgebenden Lärmgrenzwerte nachzuweisen sei. Massgebend sind die Immissionsgrenzwerte (Art. 31 Lärmschutzverordnung). Gewässerraum Da der Gewässerraum zum Zigbach nur auf einem kurzen Abschnitt innerhalb des Planungsperimeters zu liegen kommt und dieser Abschnitt zudem im Pufferbereich zur geschützten Hecke (§ 20 BNO) liegt, tangiert der vorliegende Erschliessungsplan die Umsetzung des Gewässerraums nicht.
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Der Gewässerraum zum Zigbach ist mit der nächsten Revision der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umzusetzen.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Steindler", beschlossen vom Gemeinderat Niederwil am 31. Juli 2017, wird genehmigt. 2. ie Abteilun Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
eph Landammann
Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 4, 5524 Niederwil (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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