Gestaltungsplan Bachmatten

Plan d'affectation spécial · Dietwil

Document

Numéro
2005-000566
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Dietwil
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
27 avr. 2005
En vigueur depuis
27 avr. 2005

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4231-2005-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Dietwil

Gestaltungsplan "Bachmatten

11

gemäss § 16/ § 17 / § 21 BauG Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Planungsbericht - Sondernutzungsvorschriften - Gestaltungsplan 1:500 - Schemaschnitt längs und quer 1:500 - Längsprofil Strasse 1:200/100 - Normalprofil Strasse 1:20

Mitwirkungsbericht vom:

06.09.2004

Vorprüfungsbericht vom:

29.06.2004

Öffentliche Auflage vom:

12.07.2004

Beschlossen vom Gemeinderat:

06.09.2004

bis:

11.08.2004

Die Gemeindeschreiberin:

Die Frau Viceammann:

/(!7(z/4074,7 Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

2e. April 2cbosr Der Staatsschreiber:

Gemeinde Dietwil

Kanton Aargau

Gestaltungsplan "Bachmatten"

Sondernutzungsvorschriften

Gemeinde Dietwil Gestaltungsplan "Bachmatten" Sondernutzungsvorschriften

Seite 2

A Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplans

Mit dem Gestaltungsplan "Bachmatten" werden folgende Zwecke verfolgt: Die Sicherstellung einer hohen Siedlungs- und Wohnqualität. Eine gute Gestaltung der Bauten und Freiräume. Die Abstimmung der Wohnsiedlung auf die bauliche und landschaftliche Umgebung. Der haushälterische Umgang mit dem Boden. Die Sicherstellung einer rationellen Erschliessung und einer angemessenen Ausstattung mit Anlagen für Freizeit und Erholung.

Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Teilen: Sondernutzungsvorschriften Situationsplan 1:500 Schemaschnitte quer und längs 1:500 (Orientierung) Längsprofil der neuen Strasse 1:200/100 (Orientierung) Normalprofil der neuen Strasse 1:20 (Orientierung)

Art. 3 Verhältnis zur Grundordnung

Das Planungsgebiet befindet sich in der Wohnzone W3. Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der kommunalen Bauordnung und des Bauzonenplanes.

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Seite 3

Bauzonenplanes.

Art. 4 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet.

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Art. 10 Gestaltung

Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen.

Art. 11 Umgebungsgestaltung

Für Spiel- und Freizeit sind im Situationsplan folgende Flächen ausgeschieden: Begegnungszone mit Kinderspielplatz sowie eine Erholungszone mit einer Bachbestockung von Büschen zur Bezeichnung des alten Bachverlaufs. In der Erholungzone dürfen keine wesentlichen Geländeverschiebungen vorgenommen werden.

Art. 12 Untergeordnete Gebäudeteiler

Untergeordnete Bauteile wie (Vordächer) dürfen die Baufelder C auf der Längsseite um 2.2 m, an den übrigen Seiten um 1.5 m überschreiten.

Art. 13 Abgrabungen

An der Nordfassade, dürfen Abgrabungen über die ganze Fassadenbreite gemacht werden.

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C.

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Erschliessung und Parkierung

Art. 14 Erschliessung

Die Baufelder auf der Parzelle Nr. 476 werden über die neue Strasse von der Hinterdorfstrasse erschlossen. Die Lage im Gestaltungsplan ist mit Baulinie für Strassen gekennzeichnet. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass zu gegebenem Zeitpunkt die angrenzende Wohnzone W2 erschlossen werden kann. Gestützt auf § 132 des kantonalen Baugesetzes wird gleichzeitig mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes durch den Regierungsrat das Enteigenungrecht für dieses Werk erteilt.

Art. 15 Anordnung der Parkierung

1 Die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind in

unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Die Lage und deren Zufahrten sind im Situationsplan eingezeichnet. 2 Besucherparkplätze (BP) sind oberirdisch und an den im

Situationsplan bezeichneten Stellen anzulegen.

Art. 16 Siedlungsfusswege

Die im Situationsplan eingezeichneten Fusswege verbinden die Hauseingänge mit dem Trottoir der neuen Erschliessungsstrasse.

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D.

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Schlussbestimmungen

Art. 17 Inkraftsetzung

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2

Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Ver-

fahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

27. April 2005

Art. Nr. 2005-000566

Gemeinde Dietwil; Gestaltungsplan "Bachmatte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

6. September 2004 29. Juni 2004 12. Juli bis 11. August 2004 6. September 2004 21. September 2004 11. Oktober 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind zwei Beschwerden eingereicht worden. Sie verlangen eine Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses zum Gestaltungsplan "Bachmatten" vom 6. September 2004 sowie dessen Überarbeitung. Auf eine Beschwerde konnte nicht eingetreten werden und die zweite wurde abgewiesen. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit den Beschwerdeentscheiden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. April 2004. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Bereich des Gestaltungsplans liegt in der W3-Zone. Die W3-Zone ist ein Bindeglied zwischen der Dorfkernzone und der westlich anschliessenden neu eingezonten W2-Zone. Ursprünglich war vorgesehen, die westlich anschliessende W2-Zone mit Sondernutzungsplanpflicht ebenfalls in den Perimeter des Gestaltungsplans mit einzubeziehen; mangels Interesse der Grundeigentümerschaft wurde aber davon abgesehen. Der Gestaltungsplan hat zum Ziel, eine situationsgerechte Erschliessung und eine der Umgebung angepasste Überbauung sicher zu stellen.

Versand: 11. Mai 2005

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die in dieser Vorlage vorgenommenen Festlegungen sind situationsgerecht. Das Gestaltungsplankonzept beinhaltet eine klar ablesbare Struktur, die sich an der benachbarten Dorfkernzone ausrichtet. Der verkehrsfreie Innenraum der Bebauung und der westlich anschliessende Bereich für Freizeit und Erholung ermöglichen eine hohe Wohnqualität. Die neue Erschliessungsstrasse wird richtigerweise so festgelegt, dass sie in einem späteren Zeitpunkt ebenso für die Erschliessung der angrenzenden W2-Zone verwendet werden kann. Der Anschluss der geplanten Erschliessungsstrasse an die Hinterdorfstrasse wurde nicht den in der Vorprüfung eingebrachten Empfehlungen angepasst. Die Einlenkerradien und die Sichtzone entsprechen nicht in allen Teilen den massgebenden Richtlinien. Auf eine Korrektur der Vorlage im Genehmigungsverfahren kann jedoch verzichtet werden, weil es sich bei der Hinterdorfstrasse um eine Gemeindestrasse mit geringem Verkehrsaufkommen handelt und weil keine wesentlichen Aspekte der Verkehrssicherheit tangiert sind. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Bachmatte" der Gemeinde Dietwil vom 6. September 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Vorderdorfstrasse 5, 6042 Dietwil  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: