Gestaltungsplan Hinterer Wasen - Grabengärten Änderung 2002
Plan d'affectation spécial · Laufenburg
Document
- Numéro
- 2002-001793
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Laufenburg
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 20 nov. 2002
- En vigueur depuis
- 20 nov. 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Genehmigung
Plan-Nr. 10.01.097-1
Auftrag-Nr. 10.01
Gemeinde Laufenburg
Sondernutzungsplanung
Gestaltungsplan Hinterer Wasen - Grabengärten (Änderungen 2002)
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 20. Novernbe: 2002
.097
[Detum I Konirle FRISG <- | — PARTNER
Bearbeitung IHK | April 2002 [G | IMBIFANG2 5080 LAUFENBURG Planerstelung | HKD] April 2002 IE | FON 062/869 80.0 Änderung 1 [ 020 8 | KIRCHPLATZ2 4310 RHEINFELDEN LUST 7 BE 06178369881 Plotdatum | HK_______ | 16.September 2002 E-MAIL INFO@KOPACH Projekt-Info Planung/I10_snp_Grabengärten.dwg ISO 9001 ZERTIFIKAT REG.-NR. 83396/A
| Plot-Info | Plotstiltabelle: 110_snp_Grabengärten
GENEHMIGUNGSINHALT rot Zwangsbaulinien el grün Baufeld A Fl um Fa grün schraffiert Baufeld C orange schraffietr' Baufeld D blau schraffiert Baufeld E KR schwarz schraffietr Zu entfernende Gebäude; Verfügung im Bauprojekt (Baufeld A) E77 gelb Baufeld für Erschliessung der unterirdischen Sammelgarage ig Be A een Breite von maximal 2 m. Die genaue Lage wird g festgelegt (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG) 3 blau bandiert Baufeld für unterirdische Sammelgarage hellblau Baufeld für oberirdische Parkplätze hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A grün Schützenswerte Bäume schwarz Perimeter des Gestaltungsplanes ORIENTIERUNGSINHALT gerastert Bestehende Strassen, Wege und Parkplätze orange Geplante Sammelstrassen dunkelviolett Geplante Fusswege Ein - und Ausfahrtsbeschränkung; bestehende Zu- und or Wegfahrten bleiben für die bisherige Nutzung hellbraun Teile der ehemaligen Stadtbefestigung schwarz Zonengrenzen gemäss Zonenplan
Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
Ww2b
wG2 SpW-G
FZ
dunkelbraun
hellbraun
Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau ‚Abteilung Raumentwicklung
Zweck gemäss $ 21 BauG Situationsplan 1:500 / Sondernutzungsvorschriften Bestandteile [ io Mitwirkungsauflage vom 5. August 2002 bis 3. September 2002 Perimeter Mitwirkungsbericht vom Keine Mitwirkungsanträge eingegangen Vorprüfungsbericht vom 7. Juni 2002 POEERIN Öffentliche Auflage vom 5. August 2002 bis 3. September 2002 Grundordnung Beschlossen vom Gemeinderat am 9. September 2002 emeindeammann Der Gemeindes: Baufeld A
Der StaatssChreiber:
Status Kantonale Genehnligung
Format : 78 / 105
TROcH
- Zone der schützenswerten Bauten ZSB
- Zone der erhaltenswerten Bauten ZEB
- Wohnzone 2-geschossig
- Wohn- und Gewerbezone 2-geschossig
- Spezialzone "Hinterer Wasen - Grabengärten"
- Freihaltezone
Der Gemeinderat der Stadt Laufenburg erlässt für den Gestaltungsplan
Hinterer Wasen - Grabengärten in Ergänzung zur allgemeinen Feld B Nutzungsplanung (Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung)
nachstehende Sondernutzungsvorschriften.
An.1
1 Das Gebiet der Spezialzone Hinterer Wasen-Grabengärten erstreckt sich
über einen Teil der im 13. Jahrhundert befestigten Stadterweiterung Wa-
senvorstadt mit Stadtmauer und Schwertlisturm und die im 16. bis frühen
18, Jahrhundert angelegten Befestigungswerke in den davor liegenden Grabengärten. 2m Gestaltungsplan Hinterer Wasen-Grabengärten soll dieses Gebiet
städtebaulich ergänzt und erneuert werden.
Ar.2
1 Grundlage des Gestaltungsplanes bilden die aus dem "Ideenwettbewerb'
vom 9. Februar 1996 gewonnenen Erkenntnisse sowie die anschliessenden Studien der Architekturbüros Bob Gysin + Partner, Prof. Dr Mörsch, Dübendorf (Gebiet Hinterer Wasen) und des Architekturbüros Anton Giess, Rheinfelden in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege, Aarau (Gebiet Grabengärten). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus:
- Situationsplan 1:500
- Sondemutzungsvorschriften
Art. 3 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet. Baufeld C
At. 4 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan.
An.5 1 Im grün eingefärbten Baufeld A sind Wohn- und Gewerbebauten erlaubt. Läden, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind grundsätzlich nur im Erdgeschoss vorzusehen. Obergeschosse sollen hauptsächlich dem Wohnen dienen. 2 Die maximale Gebäudehöhe beträgt 329 m ü.M... 3 Das Erstellen einer teilweise überdeckten Dachterrasse ist erlaubt. Die Bemessung der überdeckten Fläche richtet sich nach $ 16a ABauV. a Vordächer und Gesimse sind als Abschluss über dem Erdgeschoss auf der ganzen Fassadenlänge erlaubt. Baufeld D 5 Der Grenzabstand zur Parzelle Nr. 499 wird auf 6.5 m festgelegt. Dies entspricht dem gesetzlichen Abstand bei einer Fassadenlänge von 11.5 m. Eine Anderung der Fassadenlänge eines späteren Projektes bedingt automatisch die Anpassung des Grenzabstandes gemäss den Vorschriften der Bauordnung (Abstandsbestimmungen W- und WG-Zonen). Baufeld E
An.6
1 Das braun schraffierte Feld B dient als Gartenareal und Erholungsraum.
Der Bereich zwischen den Mauern des neuzeitlichen Grabens kann auch als Fahrerschliessung genutzt werden.
2 Einzelne, eingeschossige Kleinbauten in Leichtkonstruktion mit einer Grundfläche von maximal 15 m2 sowie das Aufstellen von Skulpturen können bewilligt werden.
3 Als Fundationssicherung der Stadtmauer ist unmittelbar vor der mittelalterlichen Stadtmauer ein Geländestreifen von ca. 1.5 m Breite bis auf die ursprüngliche Geländehöhe mit standfestem Material wieder anzuschütten und zu begrünen.
a Im mittelalterlichen und neuzeitlichen Stadtgraben können Teile davon höchstens bis zur ursprünglichen Grabensohle abgetieft werden. Werden Teile abgetieft, müssen die Grabenmauern und Böschungen fachgerecht
gesichert und unterhalten werden.
5Baugesuche im Bereich Grabengärten dürfen nur gestützt auf einen Umgebungsgestaltungsplan erteilt werden. In diesem sind insbesondere beabsichtigte Geländeveränderungen, die Fusswegführung und Fahrerschliessung sowie die Oberflächenmaterialien und die geplante Begrünung darzustellen
und Angaben zu allfälligen Rekonstruktionen von Teilen der Befestigungsanlagen und zur Etappierung zu machen.
6Bei allen Grabarbeiten muss auf die Reste der ehemaligen Befestigungsanlagen Rücksicht genommen werden. Freigelegte Teile der Befestigungsanlagen sind fachgerecht zu erhalten.
An.7
+ Im grün schraffierten Baufeld C sind eingeschossige Gewerbebauten in transparenter Leichtkonstruktion (Glasbauten) erlaubt.
2Die Glasbauten sind auf Einzelfundamente abgestützt und dürfen über den äusseren Grabenbereich hinaus bis an den Rand des mittelalterlichen Grabens errichtet werden. 3Die maximale Geschosshöhe wird auf 323 m ü. M. , die maximale Firsthöhe
auf 326.5 m ü. M. festgelegt.
„Der Grenzabstand zur Parzelle Nr. 42 wird auf 4 m festgelegt. Dies entspricht
dem gesetzlichen Abstand bei einer Fassadenlänge von 6 m. Eine Anderung der Fassadenlänge eines späteren Projektes bedingt automatisch die Anpassung
des Grenzabstandes gemäss den Vorschriften der Bauordnung (Abstandsbestimmungen W- und WG-Zonen). Der Grenzabstand kann durch
einen Dienstbarkeitsvertrag bis auf 2 m reduziert werden.
Ar. 8
Die architektonische Ausführung und Gestaltung sowie die Erschliessung des orange schraffierten Baufeldes D soll im Rahmen von separaten Studien nach Vorliegen des definitiven Bauprojektes der Kantonsstrasse K130 / J7 festgelegt werden.
An.9
Die architektonische Ausführung und Gestaltung des blau schraffierten Baufeldes E soll im Rahmen einer separaten Studie festgelegt werden. Zulässig ist eine maximale Firsthöhe von 322 m ü.M. .
Geschosshöhe
Erschliessung
Parkierung
Schützens- und erhalt-
tenswerte Bauten
Archäologie
Art. 10 Gewerblich genutzte Erdgeschosse dürfen eine Geschosshöhe
von 4.50 m aufweisen.
An. 11
1 Die Erschliessung der unterirdischen Sammelgarage hat im gelb eingefärbten Baufeld zu erfolgen. Zu diesem Zweck sind höchstens zwei Durchbrüche durch
die äussere Grabenmauer von maximal 5 m Breite möglich. Die Ausgestaltung
der Zufahrt, bzw. der Zufahrtsrampe richtet sich nach den VSS-Normen.
2Die zu erstellende Fusswegverbindung von der Baslerstrasse längs der inneren Grabenmauer und von der Erschliessungsstrasse Schimelrych zur bestehenden Stadtmaueröffnung (Parzellen Nr. 45 und Nr. 535) in die Wasenvorstadt ist öffentlich und wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Erstellung, Unterhalt und Nutzung werden zwischen Stadt und Eigentümer vertraglich geregelt.
Art. 12
1 Die genaue Zahl der Abstellplätze ist grundsätzlich nach der VSS-Norm SN 640 290 'Parkieren, Grenzbedarf, reduzierter Bedarf, Angebot" festzulegen. Dabei findet bei den Wohnflächen keine Reduktion statt, Bei den übrigen Nutzflächen ist die Anzahl der Parkplätze für Personal und Besucher um einen Drittel gegenüber des Grenzbedarfs zu verkleinern.
2Die unterirdische Sammelgarage ist im dunkelblau umrahmten Baufeld zu erstellen. In der vorgesehenen Sammelgarage sind im Endausbau mindestens 15 Parkplätze zu erstellen, wovon 7 Parkplätze an Bewohner der Altstadt vermietet werden können, sofern die finanzielle Beteiligung durch die Stadt Laufenburg oder durch Dritte sichergestellt wird,
3Die oberirdischen Abstellplätze sind im hellblau eingefärbten Baufeld zu erstellen.
Art. 13 1 Die künftige Nutzung der erhaltenswerten Bauten entlang der denkmalgeschützten
Stadtmauer (Nm. 52, 53, 54, 55, 549), des ehemaligen Grundbuchamtes (Nrn. 58, 59) und des Waschhauses (Nr. 60) werden im Rahmen einer separaten Nutzungs- und Sanierungsstudie festgelegt.
2Als Grundlage für deren Gestaltung gelten die in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege erarbeiteten Empfehlungen des Architekturbüros
Bob Gysin + Partner, Prof. Dr. Mörsch, Dübendorf.
Art. 14 Im Gebiet des Gestaltungsplanes sind Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe
wie z.B, Planierung, Bauaushub, Strassenbau, Leitungs- und Kanalisationsgräben sowie Unterkellerung, Auskernung, grössere Umbauten (Fassadenrenovation)
oder Abbruch von Altstadthäusern spätestens während dem Baubewilligungsverfahren der Kantonsarchäologie zu melden. Damit wird ermöglicht, dass in gegenseitiger Absprache archäologische Untersuchungen (Ausgrabungen, Bauuntersuchungen) vorgenommen werden können.
590
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95 Bl
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RECHTSKRÄFTIGER GESTALTUNGSPLAN
"BAHNHDOFAREAL - BAHNHOFGÄRTEN:
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Umgebungsgestaltung und Kinderspielplätze
Fachliche Begleitung
Inkraftreten
An. 15
1 Neben der Schaffung von Grünflächen ist auf eine zweckmässige Bepflanzung zu achten.
2Die Gestaltung der Umgebung ist von einer Fachperson zu leiten.
3 Die Ermittlung des Flächenbedarfs für die Kinderspielplätze richten sich nach der Bauordnung. Für die Wohnflächen sind in Absprache mit der Bauverwaltung die entsprechenden Spielplatzflächen zu bestimmen. Sofern die Kinderspielplätze aus architektonischen bzw. sicherheitstechnischen Gründen nicht erstellt werden können, ist der Stadt eine Ersatzabgabe zu entrichten.
Ar. 16
Die fachliche Begleitung der Planungs- und Ausführungsarbeiten erfolgt durch die Fachkommission "Stadtgestaltung' in Zusammenarbeit mit der kantonale Denkmalpflege. Dies gilt ebenfalls bei der definitiven Ausarbeitung der Zufahrt Hinterer Wasen und der Weiterbearbeitung des Verkehrskonzeptes.
An. 17 Der Gestaltungsplan mit den Sondernutzungsvorschriften tritt nach der Genehmigung
durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung dieser Sondernutzungsplanung bedarf
des gleichen Verfahrens wie deren Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
20. November 2002
Art. Nr. 2002-001793
Stadt Laufenburg; Gestaltungsplan "Hinterer Wasen-Grabengärten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. September 2002 7. Juni 2002 5. August 2002 - 3. September 2002 9. September 2002 10. Oktober 2002 14. Oktober 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. Mai 1995. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet des Gestaltungsplanes ‘Hinterer Wasen-Grabengärten‘ grenzt unmittelbar an die Stadtmauer der Altstadt Laufenburg. Der Gestaltungsplan umfasst zur Hauptsache die Spezialzone ‘Hinterer Wasen-Grabengärten‘, aber auch kleine Teile der WG2 und der Freihaltezone. Der Gestaltungsplan legt fest, welche Nutzungen und Bauvolumen am Rande des Altstadtbereichs möglich sind. Mit dem Sondernutzungsplan werden auch Fussgängerverbindungen und die verkehrsmässige Erschliessung sichergestellt. Die Sondernutzungsvorschriften verlangen die frühzeitige Untersuchung der archäologischen Gegebenheiten. 3.2 3.3
Gegenstand der Genehmigung Gestaltungsplan (Situationsplan inkl. Sondernutzungsvorschriften) Vorgeschichte
Der Gemeinderat hat einen Gestaltungsplan für das Gebiet Hinterer Wasen – Grabengärten am 28. Februar 2000 beschlossen. Anlässlich von Beschwerdeverhandlungen zeigte sich, dass der Plan weiterer Anpassungen bedurfte. Versand: 26.11.2002
-2-
Beim vorliegenden Sondernutzungsplan handelt es sich um die überarbeitete Version des vorerwähnten Planwerks. Das derzeit noch sistierte Beschwerdeverfahren zur ersten Fassung des Gestaltungsplanes kann nach Genehmigung der nun vorliegenden neuen Fassung formell abgeschrieben werden. Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Beim Gestaltungsplan ‘Hinterer Wasen-Grabengärten‘ handelt es sich um eine ausgereifte Vorlage. Der komplexe Kontext von Altstadt, archäologisch wertvollem Untergrund, attraktiver Lage und Kantonsstrassenanstoss wird sachgerecht berücksichtigt. Der Gestaltungsplan nimmt die archäologischen Gegebenheiten sinnvoll auf. Durch überlegt gewählte Baufelder wird auf die Umgebung und insbesondere auf die Altstadt gebührend Rücksicht genommen. Die Verkehrsführung ist zweckmässig. Dem direkten, aus verkehrstechnischer Sicht unüblichen Anschluss der Schimelrychstrasse an die Kantonsstrasse, kann aufgrund der hier gegebenen, besonderen Situation zugestimmt werden. Die im westlichen Teil des Baufeldes D eingetragene Ein- und Ausfahrtsbeschränkung hätte aus verkehrstechnischen Gründen bis zum Anschluss des ‘Hinteren Wasen‘ durchgezogen werden sollen. Da es sich nur um einen Orientierungsinhalt handelt und jeweilige Begehren dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterliegen, kann im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens auf weitere Einschränkungen verzichtet werden. Die abschliessende Überprüfung erfolgt im Baubewilligungsverfahren. Die im Gestaltungsplan vorgenommenen Festlegungen sind situationsgerecht. Der Anschluss an das übergeordnete Strassennetz wird sichergestellt. Die Festlegungen im Gestaltungsplan ermöglichen eine gute Einpassung in das Stadtbild und nehmen gebührend Rücksicht auf die historischen Gegebenheiten. Eine sinnvolle Bebauung des Planungsperimeters nach den geltenden Zonenvorschriften wird ermöglicht. Die rechtlichen Voraussetzungen werden erfüllt. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-3-
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan ‘Hinterer Wasen-Grabengärten‘ der Stadt Laufenburg vom 9. September 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Stadtrat, 5080 Laufenburg Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Departement Bildung, Kultur und Sport Kantonsarchäologie BKS Staatskanzlei Staatsschreiber:
-4-