Gestaltungsplan Am Park

Plan d'affectation spécial · Meisterschwanden

Document

Numéro
19.39
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Meisterschwanden
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
19 juin 2018
En vigueur depuis
22 juil. 2019

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4202-2019-E-2.pdf

Gemeinde Meisterschwanden

Kanton Aargau

Teiländerung Gestaltungsplan «Am Park» Sondernutzungsvorschriften gemäss 5 21 BauG

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: Bewilligter Gestaltungsplan «Am Park» vom 19. Juni 2018

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Kartenausschnitt 1:25000 Mitwirkung und öffentliche Auflage vom:

23. März 2019 bis 23. April 2019

Abschliessender Vorprüfungsbericht vom:

6. März 2019

Beschlossen vom Gemeinderat am:

29. April 2019

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Genehmigung:

Genehmigung durch das DepartG6gze Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den

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Fassung vom 25. April 2019

Gestaltungsplan «Am Park» Sondernutzungsvorschriften

Teiländerung Gestaltungsplan «Am Park» Sondernutzungsvorschriften (rot: Änderungen)

Art. 7 Ausnützung

57

Ausnützung

1

Es sind maximal 8'000 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche zulässig.

1

Es sind maximal 8'775 m anrechenbare Bruttogeschossfläche zulässig.

Kanton Aargau

Gemeinde Meisterschwanden

Gestaltungsplan «Am Park» Sondernutzungsvorschriften Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

gemäss 5 21 BauG

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Planungsbericht nach Art. 47 RPV 1-1111;"

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Abschliessender Vorprüfungsbericht vom 17. August 2017

Öffentliche Auflage vom 01. September bis 02. Oktober 2017

Beschlossen vom Gemeinderat am: 19. März 2018

Fassung vom 13. März 2018

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Mitwirkung vom 17. Februar 2017 bis 20. März 2017

Genehmigung:

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Der GeR,ralsetelär

Allgemeine Bestimmungen

§1

Zweck

1 Mit dem Gestaltungsplan «Am Park» sollen die in § 4 Abs. 2 BNO definierten Ziele erreicht werden.

Art. 2 Perimeter und Bestandteile

1 Der Gestaltungsplan umfasst den im Situationsplan dargestellten Perimeter. 2 Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften und dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500. 3 Die Richtprojekte Bauten und Freiraum haben wegleitenden Charakter. Wenn von diesen Richtprojekten massgeblich abgewichen wird, ist ein Fachgutachten eines qualifizierten Architekten oder Landschaftsarchitekten einzuholen. 4 Der Bericht nach Art. 47 RPV dient ausschliesslich der Erläuterung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.

Art. 3 Geltendes Recht

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan der Gemeinde Meisterschwanden. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.

2

Bebauung

Art. 4 Baubereiche A bis H

1 Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan dargestellten Baubereiche A bis G zulässig. 2 Innerhalb des im Situationsplan dargestellten Baubereichs H sind nur Untergeschosse zulässig. 3 Gebäude dürfen ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen auf die Begrenzungen der Baubereiche gestellt werden. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die gesetzlichen Grenz- und Strassenabstände. Vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV Anhang 3 BauV sind mit Ausnahme von Dachvorsprüngen nicht zulässig. 4 Ausserhalb der Baubereiche sind Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV Anhang 3 BauV zulässig, sofern der parkähnliche Freiraum nicht beeinträchtigt wird.

Art. 5 Gebäude- und Firsthöhen

1 In den Baubereichen A bis F ist eine maximale Gebäudehöhe von 11.00 m zulässig. 2 Im Baubereich G ist eine maximale Gebäudehöhe von 12.00 m zulässig. Für zusätzlich erforderliche Abgrabungen darf dieses Mass um einen Meter erhöht Werden.

Art. 6 Geschossigkeit

1 In den Baubereichen A bis F ist das Attikageschoss jeweils in der nordöstlichen Ecke bündig zu den Fassaden anzuordnen. Die Anzahl Untergeschosse ist nicht beschränkt. 2 Im BaubereicA G darf gegenüber der zulässigen Gebäudehöhe kein zusätzliches darüber liegendes Attikageschoss erstellt werden. Die Anzahl Untergeschosse ist nicht beschränkt.

Art. 7 Ausnützung

1 Es sind maximal 8'000 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche zulässig.

Art. 8 Dachgestaltung

1 Es sind nur Flachdächer zulässig. 2 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines Flachdachs ist gemäss den Anforderungen der SIA-Norm 312 zu begrünen. Ausgenommen sind Flachdächer von Liftschächten, Klimaanlagen und dergleichen.

Art. 9 Fassadengestaltung

1 Die Gebäude sind als Punkthäuser zu gestalten.

3

Freiraum

Art. 10 Vorzone

1 Die Vorzone bildet den Auftakt der Siedlung und ist einladend zu gestalten. Mit vereinzelten Möblierungs- und Grünelementen ist für eine Aufenthaltsqualität zu sorgen. 2 Innerhalb der Vorzone sind ein Zugang für Zu Fuss Gehende, die Zu-/Wegfahrt zur Tiefgarage und die Entsorgung zulässig.

Art. 11 Grünraum

1 Der Grünraum ist als parkähnlicher, gemeinschaftlich nutzbarer Freiraum zu gestalten. Mit Wiesen-, Rasen- und Staudenflächen entsteht eine attraktive Gliederung der Räume. Eine übermässige Kammerung des Freiraums durch dichte, ausgedehnte Heckenstrukturen ist nicht zulässig. 2 Private Freiräume sind mehrheitlich innerhalb des Gebäudevolumens anzuordnen (Sitzplätze, Loggien, Dachterrassen).

Art. 12 Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsfläche

1 Die Spiel- und gemeinschaftlichen Aufenthaltsflächen gemäss 5 44 BNO sind an den bezeichneten Lagen anzuordnen. 2 Es sind auch Wege an die Spiel- und gemeinschaftlichen Aufenthaltsflächen gemäss 5 44 BNO anrechenbar.

11 autres articles

Art. 13 Terraingestaltung

1 Das Terrain ist möglichst natürlich zu gestalten. Stützmauern sind mit Ausnahme des Bereichs zur Vorzone nicht zulässig. Böschungen sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und so auszugestalten, dass ein harmonischer Gesamteindruck des Terrains resultiert.

Art. 14 Bepflanzung

1 An den im Situationsplan bezeichneten Lagen sind mittel- bis grosskronige Hochstammbäume zu pflanzen. Die Bäume dürfen in einem Radius von 5.00 m um den bezeichneten Standort gesetzt werden. Es ist eine Erdüberdeckung von mindestens 1.00 m zu gewährleisten. 2 Es ist mehrheitlich einheimische, standortgerechte Bepflanzung gemäss 5 49 Abs. 5 BNO zu verwenden.

4

Verkehr

Art. 15 Zu-/Wegfahrt Tiefgarage

1 Die Zu-/Wegfahrt zur Tiefgarage ist nur an der im Situationsplan bezeichneten Lage zulässig.

Art. 16 Parkierung motorisierter Verkehr

1 Die Parkierung für Bewohnerinnen und Bewohner ist ausschliesslich in der Tiefgarage zulässig. 2 Besucherparkplätze sind in der Tiefgarage oder an den im Situationsplan bezeichneten Lagen anzuordnen.

Art. 17 Veloparkierung

1 Die Veloabstellplätze sind oberirdisch, überdeckt und in der Nähe der Hauseingänge liegend gemäss § 43 BNO anzuordnen. Zusätzlich sind auch nicht überdeckte und unterirdische Veloabstellplätze in der Nähe der Zu-/Wegfahrt zur Tiefgarage an das Mass gemäss § 43 BNO anrechenbar. Mindestens die Hälfte dieser Veloabstellplätze sind als Kurzzeitparkplätze frei zugänglich anzuordnen.

18 Fuss- und Radwegverbindungen 1 Die im Situationsplan bezeichneten privaten Fuss- und Radwegverbindungen sind dauernd freizuhalten. Sie sind versickerungsfähig auszugestalten und haben eine minimale Breite von 1.50 m aufzuweisen.

5

Umwelt

Art. 19 Ökologischer Ausgleich

1 Es sind mindestens 20 clo der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als ökologisch hochwertige Flächen zu gestalten und dauernd freizuhalten.

Art. 20 Lärm

1 Beim Baubereich G muss zur Sicherstellung des Lärmschutzes die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantonsstrasse K 370, mindestens 13.7 db(A) betragen. Diese Dämpfung muss bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen erreicht werden. 2 Im Bewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 mit einem Lärmgutachten nachzuweisen. Der Gemeinderat kann Kontrollmessungen an den erstellten Gebäuden anordnen und, wenn notwendig, Nachbesserungen verlangen.

Art. 21 Energie

1 Es ist mindestens der MINERGIE-Standard einzuhalten (Fassung vom 1. Januar 2017). Alternative Lösungen, welche bezüglich Gesamtenenergieverbrauch und Umweltbelastung mindestens gleichwertige Ziele erreichen, sind zulässig.

Art. 22 Entwässerung

1 Bebauung und Freiraum sind so auszugestalten, dass das Regenwasser möglichst versickern, retendieren oder vor Ort verwendet werden kann.

Art. 23 Entsorgung

1 Die Entsorgung ist an der im Situationsplan bezeichneten Lage anzuordnen.

6

Schlussbestimmungen

Art. 24 Qualitätssicherung

1 Die Bauten und die Umgebung müssen besonders gut gestaltet sein. 2 Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild, kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck der Gebäude sowie Gestaltung des Freiraums. Wegleitende Grundlage für die Beurteilung bilden die Richtprojekte Bauten und Freiraum.

25 Inkrafttreten 1 Der Gestaltungsplan ist frühestens zusammen mit dem Erschliessungsplan Lindenweg genehmigungsfähig. 2 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

26 Änderung und Aufhebung 1 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche,Verfahren wie der Erlass.

7

Genehmigung

MIM * MAI KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TFAF/pmoa

Versand:

Datum Genehmigung: 22.07.2019

g 6. Aug. 2019

Geschäfts-Nr. BVUARE.19.39 Gemeinde Meisterschwanden; Gestaltungsplan "Am Park (Teiländerung Sondernutzungsvorschriften)"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Afficher tout le texte

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

06. März 2019 23. März 2019 bis 23. April 2019 29. April 2019 11. Juni 2019 08. Juni 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 6. November 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan "Am Park" wurde mit Datum vom 19. Juni 2018 genehmigt. Das rund 1 ha grosse, unbebaute Areal ist in der Gesamtrevision der Nutzungsplanung (Genehmigung 6. November 2013) in die Dorfzone D mit einer Gestaltungsplanpflicht eingezont worden. Der Gestaltungsplan soll gemäss § 4 Abs. 2 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) eine insbesondere auf die Lärmsituation

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abgestimmte Überbauung mit angemessener baulicher Dichte, guter architektonischer Qualität, sorgfältiger Aussenraumgestaltung und rationeller Erschliessung sichern. Auf dem Areal ist eine Wohnüberbauung mit Miet- und Eigentumswohnungen vorgesehen. Bei der Nutzungsberechnung beziehungsweise dem Flächennachweis des dem Gestaltungsplan zugrundeliegenden Richtprojekts wurden Nebenräume (unter anderem Keller) irrtümlicherweise nicht an die anrechenbaren Geschossflächen angerechnet, wie es in der Gemeinde Praxis ist. Dieser Fehler wurde erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgestellt. Um das Richtprojekt wie geplant realisieren zu können, ist deshalb eine Teiländerung des Gestaltungsplans "Am Park" notwendig. Namentlich geht es um die Anpassung von § 7 Sondernutzungsvorschriften (Ausnützung). Die anrechenbaren Nebenräume machen eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossflächen von 8'000 m2 auf 8'775 m2 erforderlich, ohne dass das bisherige Richtprojekt geändert würde. Ansonsten sind keine Änderungen vorgesehen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Meisterschwanden am 29. April 2019 beschlossenen Vorlage: Gestaltungsplan "Am Park (Teiländerung Sondernutzungsvorschriften)" bestehend aus: • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 25. April 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 6. März 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. 4.2.1 Planbeständigkeit Die (kommunale) Raumplanung ist ein ständiger sowie durchgehender Prozess und Pläne sind grundsätzlich abänderbar. Nach Abschluss eines Planungsdurchlaufs können sie jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden: Zum einen müssen die Verhältnisse erheblich ge-

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ändert haben (Art. 21 Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG]); die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Plans müssen zu wesentlichen Teilen dahingefallen oder wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sein. Zum anderen ist mit Blick auf die Rechtssicherheit festzuhalten, dass (Sonder-)Nutzungspläne eine gewisse Beständigkeit aufweisen müssen und nur aus entsprechend gewichtigen Gründen geändert werden dürfen. Das öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans muss die allfälligen gegenteiligen (privaten oder öffentlichen) Interessen überwiegen. Bei dieser Abwägung ist stets zu berücksichtigen, dass Nutzungspläne ein formelles Verfahren zu durchlaufen haben, Wirkungen entfalten sollen und müssen und aus diesem Grund längere Zeit in Kraft bleiben sollten. Nutzungspläne können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie eine gewisse Beständigkeit haben. Die Genehmigung des Gestaltungsplans "Am Park" liegt erst rund ein Jahr zurück (der Planungshorizont ist damit offensichtlich noch nicht erreicht) und die Verhältnisse haben sich insofern nicht erheblich geändert. Allerdings wäre ohne Änderung von § 7 SNV im Sinne einer Angleichung an die im bisherigen Planungsverfahren angestrebten Verhältnisse die Realisierung des dem Planungsverfahren zugrundeliegenden Richtprojekts nicht möglich. Vielmehr dient gerade die vorliegende Änderung dazu, die ursprüngliche Planung Realität werden zu lassen (Irrtum/Versehen). Ohne die vorliegende Änderung wäre das Richtprojekt anzupassen, was nie Ziel der ursprünglichen Planung war. Der Gemeinderat kommt laut Planungsbericht zum Schluss, dass eine Anpassung des Richtprojekts aufgrund des oben beschriebenen Fehlers weder zweck- noch verhältnismässig wäre. Mit Blick auf die nach Art. 3 RPV geforderte Interessenabwägung und die oben erwähnte Planbeständigkeit wird im Planungsbericht festgehalten, dass sich mit der vorliegenden Änderung materiell nichts am bestehenden Projekt "Am Park" ändert; weder die Erscheinung, die Ausdehnung der geplanten Bauten noch die Anzahl Wohnungen und deren Flächen. Da sich am zu realisierenden Projekt nichts ändert beziehungsweise sich dieses wie erwähnt erst mit der vorliegenden Teiländerung tatsächlich, wie seit jeher geplant, realisieren lässt, kommt der Gemeinderat zum Schluss, dass die Planbeständigkeit mit der Teiländerung nicht in Frage gestellt wird. Diese Beurteilung ist sachgerecht. Das öffentliche Interesse an der Änderung überwiegt insofern, als so der ursprünglichen Planung durch Behebung eines offensichtlichen IrrtumsNersehens zum Durchbruch verholfen wird. 4.2.2 Siedlungsqualität, Bebauungskonzept, Freiraum, Erschliessung, Parkierung, Lärm, Entwässerung, Energie In diesen Bereichen wird auf die Beurteilung im Rahmen des Gestaltungsplans "Am Park" verwiesen (Genehmigung vom 19. Juni 2018). 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Meisterschwanden hat den allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Be stimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV), wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die Bestimmungen der SNV sind rechtmässig.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Am Park (Teiländerung Sondernutzungsvorschriften)", beschlossen vom Gemeinderat Meisterschwanden am 29. April 2019, wird genehmigt. 2 ie Abt 1

g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

tepha A ig r egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat Meisterschwanden, Hauptstrasse 10, 5616 Meisterschwanden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Vermessungsamt DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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