Gestaltungsplan Wissenbach
Plan d'affectation spécial · Boswil
Document
- Numéro
- 2004-000765
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Boswil
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 26 mai 2004
- En vigueur depuis
- 26 mai 2004
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Boswil avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
SNP-4228-2004-E.pdf
GEMEINDE BOSWIL
KANTON AARGAU
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
GESTALTUNGSPLAN "WISSENBACH" SONDERNUTZUNGS VORSCHRIFTEN
WEITERE BESTANDTEILE DES GESTALTUNGSPLANES: - SITUATIONSPLAN 1: 500 / SCHNITTE 1: 500
ÜBERSICHTSPLAN MST 1: 25000
MURI- BOSVVIL DEN,
01.12.2003
ARCHITEKTURBÜRO MELLIGER + HÜSSER AG LUZERNERSTR.93 5630 MURI
TEL. 056/ 664' 28' 57 E- MAIL [email protected]
MITWIRKUNGSBERICHT VOM
:
17.02.2004
VORPRÜFUNGSGERICHT VOM
:
10.12.2003
ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM
:
13.01.2004
BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT AM : DE GEMEINDEAMMANN :
GENEHMIGUNG:
BIS:
11.02.2004
01.03.2004 DER GEMEINDESCHREIBER:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 26 ZOOM Der S atss / hreiber:
—,
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
Das Gebiet zwischen der Landwirtschaftszone im Norden und dem Wissenbach im Süden liegt im Umgebungsschutzbereich „Alte Kirche Boswil" und soll mit der bestehenden Häusergruppe städtebaulich sinnvoll ergänzt und erneuert werden.
Art. 2 Bestandteil des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: - 1 Plan mit Situation 1:500 und Schnitten 1:500 - Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan; insbesondere die Vorschriften für die Wohn - und Gewerbezone WG 3.
Art. 5 Baufeld für
Hauptgebäude
'Die dafür notwendigen Baulinien dürfen max. 50 cm unter- oder überschritten werden. 2 Die Bauten stehen im Umgebungsschutzbereich „Alte Kirche Boswil" die Maximalhöhe der Bauten darf nicht überschritten werden.
Art. 6 Zwangsbaulinie
Zwangsbaulinien sind Baulinien auf die die Gebäude exakt gebaut werden müssen.
Art. 7 Balkone / halb öffentliche
Erschliessung (Laubengänge )
Balkone und halb - öffentliche Erschliessung ( Laubengänge ) dürfen bei hoher architekttonischer Qualität über die ganze Gebäudelänge 1.20 m auskragen.
Art. 8 Baufeld für
unbewohnte Nebenbauten
'Die Baulinien für unbewohnte Nebenbauten dürfen max. 50 cm unter- oder überschritten werden. 2 Die max. Gebäudehöhe beträgt 4.5 m. 3 Flachdächer sind zu begrünen.
Art. 9 Baulinie für
unterirdische Bauten
Die Baulinie für unterirdische Bauten bezeichnen die maximale Grösse unterirdischer Bauten.
Art. 10 Haupterschliessungszone
Die Haupterschliessungszone dient der Haupterschliessung der Neubaubereiche mit der Rampe für die Parkgarage und den Besucherparkplätzen. Diese Zone ist mit einem Hartbelag zu versehen.
Art. 11 Nebenerschliessungszone
Die Nebenerschliessungszone dient der Erschliessung bestehender und neuer Bauten und beinhaltet zum Teil schon bestehende Wege. Neue Wege sind mit sickerfähigem Material auszuführen.
Art. 12 Abstellplätze
Die Parkplätze, mit Ausnahme einiger Besucherparkplätze sind unterirdisch anzuordnen. Je nach Grösse und Abfolge der Bauetappen können die zuständigen Behörden für eine befristete Zeit, Ausnahmen für eine oberirdische Parkierung bewilligen.
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Art. 13
1 Im Bereich der Grünflächen sind Erschliessungswege für Hauszugänge, Aussenbereiche für Wohnungen, Spielbereiche für Kinder sowie Retensionsanlagen für Meteorwasser gestattet. 2 Das gestaltete Terrain soll fliessend ins angrenzend gewachsene Terrain übergehen. Stützmauern über 2.00 m Höhe und steile Böschungen sind wenn möglich zu vermeiden. 3 Die Umgebungsflächen sind naturnah mit einheimischen Pflanzen zu gestalten. 4 Entlang der Grenzstrasse ist eine Baumallee mit einheimischen Hochstammbäumen zu pflanzen. 5 Anfallendes sauberes Meteorwasser ist zu versickern, zu verdunsten oder zu nutzen. (Det. Angaben im Ordner „Siedlungsentwässerung" der Abteilung für Umwelt).
Grünflächen mit Erschliessungswegen, Aussensitzplätzen, Spielbereiche, Bepflanzung, Retensionsanlagen
Art. 14 Als Übergang zur Landwirtschaftszone im
Norden, sind die Besucherparkplätze mit einem Baumdach und einem Abstandsgrün zu versehen.
Baumdach / Ausgleichsgrün
Art. 15 Das Attikageschoss ist als solches ablesbar zu
Gestalten und im Farbton dunkel zu halten. Die Anordnung der errechneten Grundfläche muss ausser der vertikalen Erschliessungszone auf der ganzen Gebäudelängsseite, beidseitig min. 1.00 m zurückversetzt werden.
Attikageschoss
Art. 16 Inkrafttreten
Genehmigung
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft 2 Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
26. Mai 2004
Art. Nr. 2004-000765
Gemeinde Boswil; Gestaltungsplan "Wissenbach"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
17. Februar 2004 10. Dezember 2003 13. Januar – 11. Februar 2004 1. März 2004 8. März 2004 29. März 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 17. September 1996. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet Wissenbach liegt in der WG3-Zone am östlichen Baugebietsrand von Boswil. Es befindet sich im Umgebungsschutzbereich der Alten Kirche Boswil, die unter Denkmalschutz steht. Der Gestaltungsplan hat hauptsächlich zum Ziel, eine Einpassung der vorgesehenen Überbauung in das bestehende Siedlungsbild sicher zu stellen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Versand: 4. Juni 2004
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die vorgenommenen Festlegungen im Gestaltungsplan "Wissenbach" sind sachgerecht und stimmen mit dem Baugesetz überein. Die Vorlage stellt eine gute Grundlage für eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Erschliessung und Nutzung der noch unüberbauten Flächen dar. Sie gewährleistet eine angemessene Einpassung der vorgesehenen Überbauung in die Umgebung. Die Vorlage trägt den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes Rechnung und erfüllt die Anforderungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Wissenbach" der Gemeinde Boswil vom 1. März 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
-3-
4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Zentralstrasse 12, 5623 Boswil Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.