Gestaltungsplan Wissenbach

Plan d'affectation spécial · Boswil

Document

Numéro
2004-000765
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Boswil
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
26 mai 2004
En vigueur depuis
26 mai 2004

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Boswil avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

SNP-4228-2004-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

SNP-4228-2004-E.pdf

GEMEINDE BOSWIL

KANTON AARGAU

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

GESTALTUNGSPLAN "WISSENBACH" SONDERNUTZUNGS VORSCHRIFTEN

WEITERE BESTANDTEILE DES GESTALTUNGSPLANES: - SITUATIONSPLAN 1: 500 / SCHNITTE 1: 500

ÜBERSICHTSPLAN MST 1: 25000

MURI- BOSVVIL DEN,

01.12.2003

ARCHITEKTURBÜRO MELLIGER + HÜSSER AG LUZERNERSTR.93 5630 MURI

TEL. 056/ 664' 28' 57 E- MAIL [email protected]

MITWIRKUNGSBERICHT VOM

:

17.02.2004

VORPRÜFUNGSGERICHT VOM

:

10.12.2003

ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM

:

13.01.2004

BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT AM : DE GEMEINDEAMMANN :

GENEHMIGUNG:

BIS:

11.02.2004

01.03.2004 DER GEMEINDESCHREIBER:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 26 ZOOM Der S atss / hreiber:

—,

Art. 1 Zweck des

Gestaltungsplanes

Das Gebiet zwischen der Landwirtschaftszone im Norden und dem Wissenbach im Süden liegt im Umgebungsschutzbereich „Alte Kirche Boswil" und soll mit der bestehenden Häusergruppe städtebaulich sinnvoll ergänzt und erneuert werden.

Art. 2 Bestandteil des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus: - 1 Plan mit Situation 1:500 und Schnitten 1:500 - Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan; insbesondere die Vorschriften für die Wohn - und Gewerbezone WG 3.

Art. 5 Baufeld für

Hauptgebäude

'Die dafür notwendigen Baulinien dürfen max. 50 cm unter- oder überschritten werden. 2 Die Bauten stehen im Umgebungsschutzbereich „Alte Kirche Boswil" die Maximalhöhe der Bauten darf nicht überschritten werden.

Art. 6 Zwangsbaulinie

Zwangsbaulinien sind Baulinien auf die die Gebäude exakt gebaut werden müssen.

Art. 7 Balkone / halb öffentliche

Erschliessung (Laubengänge )

Balkone und halb - öffentliche Erschliessung ( Laubengänge ) dürfen bei hoher architekttonischer Qualität über die ganze Gebäudelänge 1.20 m auskragen.

Art. 8 Baufeld für

unbewohnte Nebenbauten

'Die Baulinien für unbewohnte Nebenbauten dürfen max. 50 cm unter- oder überschritten werden. 2 Die max. Gebäudehöhe beträgt 4.5 m. 3 Flachdächer sind zu begrünen.

Art. 9 Baulinie für

unterirdische Bauten

Die Baulinie für unterirdische Bauten bezeichnen die maximale Grösse unterirdischer Bauten.

Art. 10 Haupterschliessungszone

Die Haupterschliessungszone dient der Haupterschliessung der Neubaubereiche mit der Rampe für die Parkgarage und den Besucherparkplätzen. Diese Zone ist mit einem Hartbelag zu versehen.

Art. 11 Nebenerschliessungszone

Die Nebenerschliessungszone dient der Erschliessung bestehender und neuer Bauten und beinhaltet zum Teil schon bestehende Wege. Neue Wege sind mit sickerfähigem Material auszuführen.

Art. 12 Abstellplätze

Die Parkplätze, mit Ausnahme einiger Besucherparkplätze sind unterirdisch anzuordnen. Je nach Grösse und Abfolge der Bauetappen können die zuständigen Behörden für eine befristete Zeit, Ausnahmen für eine oberirdische Parkierung bewilligen.

4 autres articles

Art. 13

1 Im Bereich der Grünflächen sind Erschliessungswege für Hauszugänge, Aussenbereiche für Wohnungen, Spielbereiche für Kinder sowie Retensionsanlagen für Meteorwasser gestattet. 2 Das gestaltete Terrain soll fliessend ins angrenzend gewachsene Terrain übergehen. Stützmauern über 2.00 m Höhe und steile Böschungen sind wenn möglich zu vermeiden. 3 Die Umgebungsflächen sind naturnah mit einheimischen Pflanzen zu gestalten. 4 Entlang der Grenzstrasse ist eine Baumallee mit einheimischen Hochstammbäumen zu pflanzen. 5 Anfallendes sauberes Meteorwasser ist zu versickern, zu verdunsten oder zu nutzen. (Det. Angaben im Ordner „Siedlungsentwässerung" der Abteilung für Umwelt).

Grünflächen mit Erschliessungswegen, Aussensitzplätzen, Spielbereiche, Bepflanzung, Retensionsanlagen

Art. 14 Als Übergang zur Landwirtschaftszone im

Norden, sind die Besucherparkplätze mit einem Baumdach und einem Abstandsgrün zu versehen.

Baumdach / Ausgleichsgrün

Art. 15 Das Attikageschoss ist als solches ablesbar zu

Gestalten und im Farbton dunkel zu halten. Die Anordnung der errechneten Grundfläche muss ausser der vertikalen Erschliessungszone auf der ganzen Gebäudelängsseite, beidseitig min. 1.00 m zurückversetzt werden.

Attikageschoss

Art. 16 Inkrafttreten

Genehmigung

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft 2 Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

26. Mai 2004

Art. Nr. 2004-000765

Gemeinde Boswil; Gestaltungsplan "Wissenbach"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Afficher tout le texte

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

17. Februar 2004 10. Dezember 2003 13. Januar – 11. Februar 2004 1. März 2004 8. März 2004 29. März 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 17. September 1996. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet Wissenbach liegt in der WG3-Zone am östlichen Baugebietsrand von Boswil. Es befindet sich im Umgebungsschutzbereich der Alten Kirche Boswil, die unter Denkmalschutz steht. Der Gestaltungsplan hat hauptsächlich zum Ziel, eine Einpassung der vorgesehenen Überbauung in das bestehende Siedlungsbild sicher zu stellen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften

Versand: 4. Juni 2004

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die vorgenommenen Festlegungen im Gestaltungsplan "Wissenbach" sind sachgerecht und stimmen mit dem Baugesetz überein. Die Vorlage stellt eine gute Grundlage für eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Erschliessung und Nutzung der noch unüberbauten Flächen dar. Sie gewährleistet eine angemessene Einpassung der vorgesehenen Überbauung in die Umgebung. Die Vorlage trägt den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes Rechnung und erfüllt die Anforderungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Wissenbach" der Gemeinde Boswil vom 1. März 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

-3-

4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Zentralstrasse 12, 5623 Boswil  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.