Gestaltungsplan Im Industrie
Plan d'affectation spécial · Rheinfelden
Document
- Numéro
- 2006-000771
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Rheinfelden
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 7 juin 2006
- En vigueur depuis
- 7 juin 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4258-2006-E-1.pdf
Stadt Rheinfelden
Kanton Aargau
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan „Im Industrie" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500
Mitwirkungsbericht vom 8. Dezember 2005 Vorprüfungsbericht vom 6. Dezember 2005 Öffentliche Auflage vom 19. Dezember 2005 bis 23. Januar 2006 Beschlossen vom Gemeinderat am 3. April 2006 e Stadtschreiber:
Der Stadtammann:
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Martin Hitz
Genehmigung
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
9-. 71.An; ZeoC, Der Staatsschreiber/
Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
3
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4 3
3 3 3
2.
Zweck Geltungsbereich; Bestandteile Ergänzendes Recht Anforderungen
Überbauung / Baufelder
4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8 4
5 5
Art. 9 Nutzung
Baufelder Abstände; Gebäudelänge Dachform; Gebäude-und Firsthöhe; Geschossigkeit; Begrünung Flachdächer Grundwasser; Massgebende Terrainkote
3. Aussenraumgestaltung / Gartenbereich
Art. 10
Art. 11
Art. 12 Freihalteflächen
Umgebung Baumstandorte
5.
6 6 6 7
4. Erschliessung / Parkierung
21 autres articles
Art. 13
Art. 14 5
6
7
Erschliessung; Zufahrten, öff. Fuss- und Radweg 7 Parkierung, Baufeld für Parkplätze und Carports; Bereich Besucherparkplätze; Zweiradabstellplätze 8
Gemeinsame Ausstattung
8
Art. 15
Art. 16 8
8
Energiekonzept Kehrichtsammelplätze
6. Schlussbestimmungen
Art. 17 8
Inkrafttreten; Änderung
8
6. März 2006 Planer
Marti Partner Architekten und Planer AG Hofackerstrasse 13 8032 Zürich
Thomas Rubin dipl. Ing. FH, Raumplaner FSU REG A Tel. 044 422 51 51 Fax. 044 381 62 01
www.martipartner.ch
e-mail: [email protected]
Stadt Rheinfelden
Gestaltungsplan „Im Industrie"
Sondernutzungsvorschriften
3
1. Einleitung
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt: Rahmenbedingungen für die Überbauung zu schaffen, • die auf die bestehende Wohnüberbauung im Osten abgestimmt sind, • die eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität aufweist, • die das bestehende Element des Baumgartens in ihrer Freiraumgestaltung aufnimmt, • die den Bahndamm als Landschaftselement beibehält.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan gilt in dem im Situationsplan Mst. 1 : 500 festgelegten Perimeter.
Bestandteile
2 Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situationsplan Mst. 1 : 500 und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften.
Art. 3 Ergänzendes Recht
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts abweichendes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan Rheinfelden, insbesondere BNO Art. 62, Zielvorgaben Gestaltungsplan „Im Industrie". Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts.
Art. 4 Anforderungen
1 Die einzelnen Bauetappen müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) haushälterische Nutzung des Bodens; b) gute architektonische Gestaltung der Bauten und der Freiräume; c) gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild; d) gemeinsame Heizungsanlagen oder Verwendung umweltfreundlicher Heizungssysteme, gemeinsame Entsorgungseinrichtungen; e) gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen; f) behindertengerechtes Bauen.
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Sondernutzungsvorschriften
4
2 Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt sind. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.
2. Überbauung / Baufelder
Art. 5
Die Nutzung in den Baufeldern A und B richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 und 2 BNO, sowie Art. 62 Abs. 2 BN01.
Nutzung Baufelder A und B
1
Baufelder C, D und E
2
In den Baufeldern C, D und E beträgt der Wohnanteil mindestens 60% der anrechenbaren Bruttogeschossflächen.
Als Nutzungen sind zulässig: a) Wohnbauten b) Dienstleistungsbetriebe (Büros, Praxen, Ladengeschäfte usw.) mit geringem Verkehrsaufkommen c) Kleingewerbebetriebe (Kunst, Handwerk, Kurse usw.) mit nicht störenden betrieblichen Einrichtungen. Ausnutzung
3 Die bauliche Ausnutzung umfasst insgesamt und unter Anrechnung einer Erhöhung von 15% gegenüber der Grundordnung eine Bruttogeschossfläche (BGF) von maximal 18900 m2.
Nutzungsverteilung
4
Die Nutzung verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baufelder:
Baufeld
1
BGF
A
7'725 m2 1'225 m2 3'925 m2 3'925 m2 2'100 m2
Total
18'900 m2
Der Wohnanteil von 30% der BGF ist insgesamt im ganzen Gestaltungsplanareal einzuhalten.
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Art. 6
Die Gebäude sind innerhalb der Baufelder zu erstellen. Die Baufeldgrenze entspricht einer Baulinie gemäss § 18 BauG.
Baufelder
1
Kleinbauten
Klein- und Anbauten sowie zusätzliche Einrichtungen für Spielplätze und Gemeinschaftsräume gemäss Art. 81 Abs. 5 BNO sind ausser in Freihalteflächen und im Strassenabstandsbereich im gesamten Gestaltungsplanareal zulässig. 2
§ Abstände
1 Der Gebäudeabstand innerhalb von Baufeldern ist frei, sofern die hygienischen, feuerpolizeilichen und städtebaulichen Anforderungen erfüllt werden.
Gebäudelänge
2
Grenzbau
3 Zwischen den Baufeldern A und B ist ohne nachbarliche Zustimmung ein Grenzbau zulässig.
Die Gebäudelänge innerhalb eines Baufeldes ist frei.
Art. 8 Dachform
Es sind nur Flachdächer mit maximal 5% Neigung zulässig. Für Klein- und Anbauten sowie Bauten gemäss § 81 Abs. 5 BNO kann der Gemeinderat andere Dachformen bewilligen.
Gebäude- und Firsthöhe
Die Gebäudehöhen werden durch die im Situationsplan Mst. 1 : 500 definierten Höhenkoten bestimmt. Gebäude dürfen diese Höhenkote mit Ausnahme von Attikageschossen im Rahmen des zulässigen Zonenprofils nach Art. 64 und 13 Abs. 7 BNO und von technisch bedingten Dachaufbauten nicht durchstossen.
Ausschluss Attika im Baufeld B+ E
3
In den Baufeldern B und E ist kein Attikageschoss zulässig.
Geschossigkeit
4
Die zulässige Geschosszahl ist im Situationsplan bezeichnet.
Attikageschoss
Attikageschosse sind nur in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zulässig.
Attikageschoss in Baufeld A und D
In den Baufeldern A und D darf das Attikageschoss zu maximal 40% der jeweiligen Fassadenlänge auf die nördliche oder westliche Gebäudeflucht gesetzt werden.
Begrünung Flachdächer
Nicht als Terrassen benutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen, ausgenommen sind Dächer technisch bedingter Aufbauten, sowie von Klein- und Anbauten.
1
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Sondernutzungsvorschriften
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Art. 9 Grundwasser
1 Die maximal zulässigen Einbautiefen (ET) sind im Situationsplan Mst. 1 : 500 eingetragen. Sind in einem Baufeld zwei Koten eingetragen, verläuft die zulässige Einbautiefe linear zwischen diesen beiden Koten.
Massgebende Terrainkote
2 Aufgrund des hohen Grundwasserspiegels wird die massgebliche Terrainkote für das gewachsene Terrain für die Baubereiche A und B auf 279.50 m ü. M., für die Baubereiche C, D und E auf 280.00 m ü. M. festgesetzt. Das neue gestaltete Terrain darf bis maximal auf die Kote von 280.00 m ü. M. aufgeschüttet werden. Davon ausgenommen sind die Festlegung gemäss § 11 Abs. 2 sowie die Anpassung an das bestehende, höher gelegene Terrain.
3. Aussenraumgestaltung / Gartenbereich
Art. 10 Freihalteflächen
1 Die Freihalteflächen sind entsprechend der Vorschriften der Naturschutzzone Freihaltung (Art. 21 BNO), als Extensivwiesen mit Obstbäumen und entlang der Quellenstrasse mit Gehölzgruppen und einem der Entwässerung dienendem naturnahem Gerinne, zu gestalten. Auf Freihalteflächen dürfen keine privaten Aussenräume (z. B. Sitzplätze) angelegt werden. 2
Beschaffenheit
3 Es sind standortheimische Pflanzen und Saatgut zu verwenden. Erschliessungswege sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen.
Pflege
4 Extensivwiesen sind 1 — 2 mal jährlich (1. Schnitt Ende Juni) zu mähen. Die Freihalteflächen dürfen nicht gedüngt werden.
Art. 11 Umgebung
1 Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen in welchem die Einzelheiten der Umgebungsgestaltung verbindlich festgesetzt werden. Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere die Lage und Ausgestaltung:
• der Erschliessung (quartierinterne Fusswege, Plätze, offene Parkplätze, Zweiradabstellanlagen usw.) • des Gartenbereichs bei Wohnüberbauungen (Spielplätze, Gemeinschaftsanlagen, Bepflanzung usw.)
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Sondernutzungsvorschriften
7
• der Freihalteflächen • der Regenwasserrückhaltung und -versickerung • der Ver- und Entsorgungsanlagen (Container, Briefkästen, Beleuchtung, Elektro-Verteilkästen usw.) Gestaltung Strassen- 2 Im Bereich der Baufelder A und B ist das ursprüngliche, gewachsene Terrain zwischen Gebäude und Baslerstrasse bzw. abstandsbereich Kreisel weitgehend beizubehalten. Davon ausgenommen sind behindertengerechte Rampen und Zugänge zu den Gebäuden.
Art. 12 Baumstandorte
An den im Situationsplan Mst. 1 : 500 bezeichneten Standorten sind Bäume, davon mehrere grosskronig, zu pflanzen.
4. Erschliessung und Parkierung
Art. 13 Erschliessung
1 Die Erschliessung des Areals ist nur an dem im Situationsplan Mst. 1 : 500 bezeichneten Stellen zulässig.
Zufahrt ab Baslerstrasse
2 Über die Zufahrt ab der Baslerstrasse darf nur eine geringe Anzahl Kundenparkplätze erschlossen werden. Die genaue Lage und Ausgestaltung der Grundstückszufahrt wird im Baugesuchsverfahren festgelegt.
Kreisel Baslerstrasse Die genaue Lage des Kreisels ergibt sich aus dem definitiven K292 / Quellenstrasse Projekt. Allenfalls daraus resultierende geringfügige Korrekturen (Geometrie, Korrektur Baubereich A usw.) werden ohne formelle Anpassung im Gestaltungsplan übernommen. Anlieferung
3 Die Anlieferung für gewerbliche Nutzungen hat an der im Situationsplan bezeichneten Stelle zu erfolgen.
Öffentlicher Fuss- und 4 Die im Situationsplan Mst. 1 : 500 eingetragenen öffentlichen Fuss- und Radwege haben eine Mindestbreite von 3.50 m aufRadweg zuweisen. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt. Eigentum und Unterhalt
5 Der Fuss- und Radweg bleibt im Eigentum der jeweiligen Anstösser. Die Sicherstellung des Weges und der Unterhalt werden mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag zwischen den Grundeigentümern und der Stadt geregelt.
Anmerkung im Grundbuch
6
Die Wegrechte sind im Grundbuch anzumerken.
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Sondernutzungsvorschriften
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Art. 14 Parkierung
Bereich für offene Parkplätze und Fahrzeugunterstände
1 Der Bereich für offene Parkierung und Fahrzeugunterstände dient der Parkierung. Die Zufahrten sind im Situationsplan bezeichnet.
Die maximale Höhe von offenen Carports ab Niveau Quellenstrasse (Grundstücksgrenze) beträgt 3.0m.
Gestaltung
Pro sechs oberirdische, offene Abstellplätze ist ein standortheimischer Baum zu pflanzen. Die Im Situationsplan bezeichneten Bäume im nahen Umfeld des Bereiches für offene Parkplätze und Fahrzeugunterstände sind anrechenbar.
Zweiradabstellplätze
3 Für die Bemessung der Anzahl Zweiradabstellplätze gilt die Stufe C der Norm SN 640 065 „Leichter Zweiradverkehr, Abstellanlagen, Bedarfsermittlung" vom Oktober 1996.
2
Die Abstellflächen sind in der Regel ebenerdig, gedeckt und gut zugänglich anzuordnen.
5. Gemeinsame Ausstattung
Art. 15 Energiekonzept
Für die Überbauung des Areals ist mit der ersten Baueingabe ein Energiekonzept einzureichen. Darin ist nachzuweisen, mit welchen Massnahmen (Wärmeverbund, Einsatz erneuerbarer Energie usw.) die rationelle und umweltschonende Energieversorgung sichergestellt wird.
Art. 16
Kehrichtsammelplätze Die Kehrichtsammelstellen sind so auszugestalten, dass keine nachteiligen Einwirkungen auf die Umgebung entstehen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 17 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Änderung, Aufhebung 2 Die Änderung oder die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
07. Juni 2006
Art. Nr. 2006-000771
Gemeinde Rheinfelden; Gestaltungsplan "Im Industrie"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Afficher tout le texte
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. Dezember 2005 6. Dezember 2005 19. Dezember 2005 – 23. Januar 2006 3. April 2006 18. Mai 2006 2. Mai 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 28. April 2004 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung und die am 16. März 2005 genehmigte Ergänzung der Bau- und Nutzungsordnung. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Einwohnergemeinde hat am 30. April 2003 das Gebiet "Im Industrie" der Arbeitszone I mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. Die Randbedingungen sind in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) aufgeführt. Danach sind namentlich Festlegungen hinsichtlich Erschliessung und Bauhöhen im Gestaltungsplan verlangt. Der vorliegende Gestaltungsplan soll die Voraussetzungen für die Erschliessung und Bebauung des Gebiets schaffen. Entlang der Baslerstrasse sind grosse Baukuben vorgesehen. Die dahinter liegenden Baufelder orientieren sich an den angrenzenden Bebauungsstrukturen. Das Gestaltungsplangebiet wird zur Hauptsache über die Quellenstrasse erschlossen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Gestaltungsplan "Im Industrie" bestehend aus: Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften Versand: 15. Juni 2006
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Insgesamt bildet der Gestaltungsplan eine gute Grundlage zur Verwirklichung einer städtebaulich guten Überbauung. Die Inhalte und Festlegungen sind zweckmässig und sachgerecht. Mit der abgestuften und gleichzeitig geschlossenen Bauzeile gegen die Baslerstrasse wird die Gesamtstruktur der geplanten Bebauung deutlich ablesbar. Es entsteht einerseits ein klarer Lärmriegel, anderseits wird ein Massstab gesetzt, welcher im Einklang steht mit der nördlich gegenüber geplanten Bebauung "Cardinal". Durch den Lärmriegel zur Baslerstrasse wird ein ruhiges Quartier geschaffen. Die Vorgaben hinsichtlich Volumetrie und Gebäudehöhe sichern die Angleichung an die angrenzenden Bebauungsstrukturen. 4.3
Erschliessung
Die Haupterschliessung des Planungsgebiets erfolgt über die Quellenstrasse, womit die angrenzenden Wohnquartiere unbelastet bleiben. Die getroffene Lösung ist auf die vorgesehene Realisierung des Kreisels K 292/Quellenstrasse abgestimmt. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Im Industrie" der Gemeinde Rheinfelden vom 3. April 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: