Gestaltungsplan Kieshübelhof

Plan d'affectation spécial · Rheinfelden

Document

Numéro
2006-001132
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Rheinfelden
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
30 août 2006
En vigueur depuis
30 août 2006

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Rheinfelden avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

SNP-4258-2006-E-3.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

SNP-4258-2006-E-3.pdf

Gemeinde Rheinfelden

Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Spezialzone Golf "Kieshübelhof"

Gestaltungsplan Sonderbauvorschriften Öffentliche Planauflage vom 9. Januar 2006 bis 8. Februar 2006

Beschlossen vom Gemeinderat

Der Stadta mann

Genehmigung

Der Stadtschreiber

2 6. Juni 2005

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 3o. AeivAs4 2006 Der Staatsschreiber:

Version 3.1 20.6.2006 / Ze

HP. Zeller dipl. Ing. ETH 4600 Olten

1

Art. 1 Zweck und Verhältnis zur Grundordnung bzw. zum übergeordneten Recht

1

Der Gestaltungsplan „Kieshübelhof" bildet die Grundlage zur Realisierung eines 9-Loch Golfplatzes. Er präzisiert für die Spezialzone Golf die Bestimmungen der §§ 6, 29bIS und 62b's der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rheinfelden.

2

Wo in diesen Vorschriften nichts anderes geregelt wird, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rheinfelden sowie übergeordnete Regelungen von Kanton und Bund.

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan besteht aus: Situationsplan Mst. 1:2'500 Sonderbauvorschriften

Art. 3 Perimeter

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes umfasst das im Situationsplan 1:2500 mit einer violett gepunkteten Signatur begrenzte Gelände.

Art. 4 Golfplatzbereiche

Der Gestaltungsplan unterscheidet die folgenden Teilbereiche A Spielbahnen und Trainingsanlagen Al Abschlagüberdeckung B Infrastrukturbauten C Parkierung D Naturbereich E Vernetzung

Art. 5 Bereich A für Spielbahnen und Trainingsanlagen

1

Der Bereich A dient der Anlage von 9 Spielbahnen, bestehend aus Abschlägen, Fairways, Greens und Bunkern sowie von Roughs und Semi-Roughs, der Driving Range und von Übungsgreens und -bunkern.

2

In diesem Bereich sind auch naturnahe Elemente auszuscheiden.

3

Der Bereich Al dient der Erstellung einer Abschlagsüberdeckung mit den maximalen Ausmassen von 60 m in der Länge, 8 m in der Breite und 4.5 m in der Höhe.

4

Bei Bedarf darf ein Grundwasserpumpenhaus erstellt werden. Die maximalen Abmessungen dieser Baute beträgt 4 m in der Länge und Breite und 3 m in der Höhe. Es sind folgende maximalen Flächenmasse einzuhalten 1.6 ha Tees und Greens 0.3 ha Bunker

5

2

6

Mindestens 3 ha sind als Naturbereiche nach Art. 8 bzw. Art. 12 vorzusehen.

7

Es ist eine Fläche von 400 m2 Schotterrasen einzurichten, welcher im Bedarfsfall als Zusatzparkplatz genutzt werden kann. Diese Fläche ist zu 50% als ökologische Ausgleichsfläche anrechenbar. Alternativ dazu kann ein Zusatzparkplatz ausserhalb des Perimeters nachgewiesen werden, der mit einem Shuttledienst mit der Golfanlage verbunden ist.

8

Die Spielbahnen sind so einzurichten, dass bestehende Gehölze nicht beeinträchtigt werden.

9

In Bereich A dürfen nur minimale Terrainveränderungen vorgenommen werden. Das jeweils anfallende Bodenmaterial ist nach Unter- und Oberboden getrennt und fachgerecht auf dem Gelände zwischenzulagern und zur Terraingestaltung zu verwenden.

10 Für Sicherheitsmassnahmen dürfen bei Bedarf punktuell landschafts- und naturverträgliche Netze (Vögel), Schutzwände oder ähnliches errichtet werden.

Art. 6 Bereich B für Infrastrukturbauten

1

Der Bereich dient der Anlage von Infrastrukturbauten gemäss nachstehenden Absätzen 2 bis 6.

2

Die Hochbauten in diesem Bereich haben sich auf die bestehenden Gebäudeprofile und -volumen zu beschränken, ausgenommen die im Gestaltungsplan ausgewiesenen zweigeschossige Anbaute B1 und der eingeschossige Unterbau B2 sowie Aufbauten wie Dachfenster, Balkone, Isolationen oder dergleichen. Ein Neubau, Wiederaufbau oder Ausbau der bestehenden Gebäude ist im bestehenden Ausmass möglich.

3

Die bestehenden Gebäude werden folgendermassen genutzt a) Ass. Nr. 566 Cafeteria mit Küche, WC-Anlage und Vorratsraum, (BGF = 170 m2, 100 Sitzplätze) Aussenrestaurant ( BGF = 100 m2, 60 Sitzplätze), Pro Shop (Verkauf von Golfartikeln, BGF = 50m2) Reception Büro Aufenthaltsraum für Personal b) Ass. Nr. 564 Geräte- und Maschinenraum Werkstatt mit Ersatzteillager Duschen und WC-Anlagen für Personal Versammlungsraum mit WC-Anlagen Indoor-Golfanlage Caddie-Boxen c) Ass. Nr. 919 Lagerräume Garagen Garderoben mit Duschen und WC-Anlagen Betriebswohnung (BGF = 110 m2) Betriebswohnung, bzw. Wohnung im Rahmen der Weiterführung der d) Ass. Nr. 565 landwirtschaftlichen Nutzung.

3

4 Die Gebäude können weiterhin im bestehenden Umfang landwirtschaftlich genutzt werden. Neubauten für die Landwirtschaft sind nach den Kriterien, wie sie in der Landwirtschaftszone gelten, zulässig. 5 Zusammen mit dem Baubewilligungsgesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. 6 Nicht fest verschraubte Fenster von lärmempfindlichen Räumen müssen einen Abstand von mindestens 60 m zur Achse der Autobahn aufweisen und müssen auf der der Autobahn abgewandten Seite angeordnet sein.

Art. 7 Bereich C für Parkierung

1

Im Bereich C sind die auf den Regelbetrieb ausgerichteten Parkplätze zu erstellen.

2

Die Parkplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen und mit standortheimischen Bäumen zu bepflanzen.

Art. 8 1

Bereich D Naturbereich

Naturbereiche liegen einerseits in den planerisch dargestellten Bereichen sowie lagemässig noch nicht bestimmt in den Bereichen A und E.

2 Der Einsatz von Pflanzenhilfsstoffen (Herbizide, Fungizide, lnsektizide, Dünger) ist nicht zulässig. Das Eindringen von Pflanzenhilfsstoffen aus umliegenden Flächen ist zu verhindern (Gefälle, Entwässerungsgraben o. ä.). 3 Bei der Anlage der Naturbereiche dürfen nur standortheimische Pflanzen und Materialien zum Einsatz kommen. 4 Die Naturbereiche, mit Ausnahme der Weiher, sind so auszugestalten, dass sie als Fruchtfolgeflächen erhalten bleiben. 5 In den Naturbereichen sind besondere Landschaftselemente wie Steinhaufen, Trockenmauern, Kleintierunterschlupf, Asthaufen etc. zu gestalten. Diese sind so anzulegen, dass sie eine Vernetzungswirkung erzielen. 6 Naturbereiche dürfen nicht betreten werden, ausgenommen für Massnahmen zur Erreichung der Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes. Die Naturbereiche sind durch geeignete Massnahmen vor dem Betreten zu schützen.

Art. 9 1

Bereich E Vernetzungsbereich

Mindestens 50% des Bereiches E sind als Naturbereiche (gemäss Art. 12) zu gestalten, wobei eine möglichst durchgehende Verbindung der ökologischen Ausgleichsflächen anzustreben ist. Der Vernetzungsbereich ist so zu gestalten, dass eine langfristige Vernetzung entlang dem Bahndamm, dem Breitmattweg und der Autobahn gewährleistet ist.

4

2

Im Bereich El beträgt der Anteil an Naturbereichen mindestens 30%, er kann lagemässig verschoben werden. Er ist so zu gestalten, dass eine Vernetzung des bestehenden Weihers „Kieshübelhof" mit der bestehenden, wechselfeuchten Fläche „Breitmatt" erreicht wird.

Art. 10 Wege, Zufahrt und Strassen

1

Die motorisierte Zufahrt erfolgt von Norden über den Libellenweg. Die Anfahrt von Süden sowie der Durchgangsverkehr durch die Golfanlage ist mit geeigneten Vorkehrungen zu verhindern. An der Zufahrtsstrasse ist im Bereich der Bahnunterführung eine Ausweichstelle anzuordnen, welche die Vernetzung entlang der Bahn nicht beeinträchtigt (Naturbelag).

2

Die bereits vor der Erstellung der Golfanlage bestehenden Wegverbindungen sind öffentlich zugänglich und mit Ausnahme der direkten Zufahrtsstrasse für den motorisierten Verkehr gesperrt (Ausnahme Zufahrt zum Wohnbereich und für Unterhaltsarbeiten).

3

Wege und Strassen sind an den im Plan bezeichneten Abschnitten mit hochstämmigen standortheimischen Baumreihen (Laubbäume, Obstbäume) aufzuwerten.

4

Für die Zufahrtsstrasse ist ein fester Belag zugelassen. Die nicht bereits mit einem Hartbelag versehenen Wege sollen einen sickerfähigen Naturbelag (Chaussierung) aufweisen.

Art. 11 Gewässer- und Bodenschutz

1

Pflanzenhilfsstoffe dürfen nur mit minimalem Einsatz verwendet werden. Deren Einsatz ist zu dokumentieren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuweisen. Für die Bestimmung von Art und Menge der Düngemittel sind regelmässig Bodenproben durchzuführen.

2

Das Sickerwasser der Greens, Tees und Bunker ist in naturnah gestaltete Versickerungsmulden einzuleiten. Dabei muss die Möglichkeit der Qualitätsmessung des einfliessenden Wassers gewährleistet sein.

3

Notwendige Terrainveränderungen und Bodeneingriffe haben sich in die Landschaft einzupassen. Insbesondere unzulässig sind erhebliche Abgrabungen und Aufschüttungen, welche zu einer atypischen Hügellandschaft führen. Das bei der Erstellung der Spielbahnen (Greens, Tees und Bunkern) und der Weiher anfallende Material muss für die Geländegestaltung verwendet werden. Aushubmaterial ist in unmittelbarer Nähe der Aushubstelle anzulegen.

Art. 12 1

Ökologischer Ausgleich

8.63 ha (inklusive ökologische Flächenanteile ausserhalb des Perimeters) sind als ökologische Ausgleichsflächen auszuscheiden. Naturbereiche im Gestaltungsplanperimeter sind als ökologische Ausgleichsflächen anrechenbar, wenn diese mindestens 500

5 m2 gross sind und eine Mindestbreite von 10 m umfassen sowie maximal 40 m von anderen, als ökologische Ausgleichsflächen anrechenbaren Naturflächen entfernt liegen. Für Feuchtstandorte beträgt der maximale Abstand 200 m. 2

Ökologische Ausgleichsflächen wie Hecken Feldgehölze oder Weiher haben einen extensiven Krautsaum von mindestens 5 m. Eingriffe in den natürlichen Bodenaufbau sind mit Ausnahme des Feuchtstandortes unzulässig.

3 Die ökologische Ausgleichsflächen sind so weit als möglich innerhalb des Perimeters anzulegen. Die Sicherstellung der ökologischen Ausgleichsflächen ausserhalb des Perimeters nach § 29 Abs. 8 BNO ist im Baugesuchsverfahren nachzuweisen. 4 Nach 3 Jahren ist dem Gemeinderat der Nachweis zu erbringen, dass die ausgewiesenen ökologischen Ausgleichsmassnahmen umgesetzt wurden.

4 autres articles

Art. 13 Betriebsreglement

Als Bestandteil des Baubewilligungsgesuches ist ein Betriebsreglement inklusive Ausführungsplan und Pflegekonzept der ökologischen Ausgleichsflächen zu erstellen.

Art. 14 1

Weitere Festlegungen

Beleuchtungsanlagen sind nur für die Bereiche B und C sowie bei Bedarf zur Beleuchtung des Fussweges zwischen Parkplatz und Golfzentrum zulässig.

2 Werbetafeln für die Anlage dürfen einzeln maximal eine Fläche von 5m2 und zusammen eine Gesamtfläche von 15 m2 nicht überschreiten. Sie sind nur in den Bereichen Al, B und C zulässig.

Art. 15 Aufhebung der Rechtsgültigkeit

Wenn die Vorschriften der Spezialzone Golf nach Art. 29 bis Abs. 10 „Vorbehalt" der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rheinfelden ihre Gültigkeit verlieren, verlieren diese Sonderbauvorschriften und der zugehörige Plan die Rechtsgültigkeit und es gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

Art. 16 Inkrafttreten und Änderung

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung oder die Aufhebung des Gestaltungsplanes vorbehältlich Art. 15 SBV bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

30. August 2006

Art. Nr. 2006-001132

Gemeinde Rheinfelden; Gestaltungsplan "Kieshübelhof"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Afficher tout le texte

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

Mai 2005 21. Dezember 2005 9. Januar 2006 – 8. Februar 2006 26. Juni 2006 10. Juli 2006 24. Juli 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Kulturland vom 2. November 1993 (GR). Sie setzt jedoch eine Änderung des Kulturlandplans voraus, welche die Gemeindeversammlung am 22. März 2006 beschlossen hat. Diese Änderung des Kulturlandplans liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. Verfahrenskoordination Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung des Kulturlandplans, Spezialzone Golf, werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Kulturlandplanänderung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Kulturlandplanänderung werden gleichzeitig publiziert. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Mit dem Gestaltungsplan sollen die Voraussetzungen für die Errichtung einer 9-LochGolfanlage geschaffen werden. Insbesondere werden die für einen umweltverträglichen Bau und Betrieb der Anlage stufengerecht notwendigen Festlegungen getroffen. Die Bereiche für Bauten und Spielbahnen, aber auch für die Vernetzung und die Natur werden ausgeschieden. Mittels Sonderbauvorschriften werden die zulässige Nutzung und notwendigen Massnahmen bestimmt. Versand: 8. September 2006

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sonderbauvorschriften (SBV)

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der vorliegende Gestaltungsplan regelt die Nutzung und Nutzungsverteilung sowie die umweltrelevanten Elemente. Die erforderlichen Bauten werden am bestehenden Betriebsstandort und die Parkierung sowie die Abschlagsüberdeckung in der Mitte der neuen Zone platziert. Eine Konzentration der Anlage an einem Standort ist betrieblich nicht möglich, weshalb die Nutzungsverteilung diesbezüglich vertretbar ist. Die Anordnung der Vernetzungsbereiche und des Naturbereichs sind zweckmässig und sachgerecht. Die Golfanlage wird sich angemessen in die Landschaft einfügen. 4.3

Umweltverträglichkeit

Gemäss § 20 Abs. 1 des Dekrets über die Umsetzung des Umweltschutzrechts (Umweltschutzdekret [USD]) vom 27. Oktober 1998 erfolgt die Überprüfung der Umweltverträglichkeit in demjenigen Verfahren, in dem das Vorhaben öffentlich aufgelegt wird. Wird im Hinblick auf ein Vorhaben eine Nutzungsplanung durchgeführt, so erfolgt die erste Stufe der UVP bereits in diesem Verfahren. Dementsprechend wurde ein Umweltverträglichkeitsbericht mit der Planung erarbeitet. Mit den vorgesehenen Vorschriften wird der Richtplanauftrag gemäss Kapitel L1.1 (Beschlüsse 1.1 und 1.2; Sicherung der Fruchtfolgeflächen [FFF]) grösstenteils umgesetzt. Gleiches gilt hinsichtlich Umsetzung der Vorgaben zum Bodenschutz gemäss Richtplan Kapitel L6.1 (Beschlüsse 1.1 und 2.1). Auch der UVB äussert sich zu diesen Aspekten. Die betroffene Landschaftskammer ist die grösste zusammenhängende, noch nicht mit Bauten und Anlagen versehene Fläche der Rheinebene zwischen Rheinfelden und Kaiseraugst. Mit der Schaffung einer künstlich angelegten Hügellandschaft würde das Erscheinungsbild erheblich gestört. Im Sinne von § 40 BauG ist die bestmögliche Einpassung der Anlage in die Landschaft anzustreben, damit diese als solche ablesbar bleibt. An der Erhaltung der FFF besteht kantonales Interesse (Richtplan), was die Fruchtbarkeit und den Aufbau des gewachsenen Bodens betrifft. Hierzu ist angezeigt, die Vorgaben von Art. 29bis Abs. 2 und Art. 62bis Abs. 5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) in den SBV so zu präzisieren, dass auf die Zufuhr von Fremdmaterial zwecks Geländegestaltung zu verzichten ist. Entgegen der abschliessenden Vorprüfung und der Anweisung des Gemeinderats wurde der entsprechende Textvorschlag seitens der Beauftragten, nicht vollständig

-3-

übernommen, was beim Erlass des Planers nicht bemerkt wurde. Das aus den vorstehenden Überlegungen nötige Verbot von Materialzufuhren zu Geländegestaltung ist somit nicht in der zu genehmigenden Gestaltungsplanvorlage verankert. Da sich derzeit das Baugesuch für den Bau der Golfanlage – mit Ergänzung des Umweltverträglichkeitsberichts – in kantonaler Prüfung befindet, die Materialbilanzen somit bekannt sind und das Materialzufuhrverbot auch mittels Auflagen in der kantonalen Zustimmung gesichert werden kann, ist es vertretbar, den Gestaltungsplan ohne diese in der Vorprüfung verlangte Ergänzung zu genehmigen. Die kantonale Fachstelle spricht dem Gestaltungsplan Kieshübelhof mit Sonderbauvorschriften die Umweltverträglichkeit soweit zu, als die Überprüfung stufengerecht in diesem Verfahren vorgenommen werden kann. 4.4

Lärmschutz

Die Einladung lärmschutzrechtlicher Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen (vgl. Art. 24 USG) ist durch die Sondernutzungsvorschriften gewährleistet (Art. 6 Abs. 6 SNV). Im Planungsbericht (Anhang F) werden die Vorschriften erklärt. Auf eine Differenzierung der lärmempfindlichen Räume nach Massgabe von Art. 42 der LärmschutzVerordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) wird verzichtet (für Betriebsräume gelten 5 dB(A) höhere Planungswerte). Die getroffenen Festlegungen sind indessen sachgerecht und rechtskonform. 4.5

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Kieshübelhof" der Gemeinde Rheinfelden vom 26. Juni 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

-4-

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Abteilung für Baubewilligungen BVU  Rechtsabteilung BVU  Abteilung für Umwelt BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: