Gestaltungsplan Rehaklinik Ost

Plan d'affectation spécial · Rheinfelden

Document

Numéro
15.106
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Rheinfelden
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
16 juin 2016
En vigueur depuis
16 juin 2016

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Rheinfelden avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

SNP-4258-2016-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

SNP-4258-2016-E.pdf

02, Mai 2016 icey Attill

Rheinfelden

Beschlussfassung, 20.

Lebenswert. Liebenswert.

Gestaltungsplan H: "Rehaklinik-Ost" gemäss § 21 BauG und Art 55 BNO

Sondernutzungsvorschriften

Mitwirkung:

15. Juni 2015 bis 14. Juli 2015

Vorprüfungsbericht vom:

2. März 2016

Öffentliche Auflage:

14. März bis 13. April 2016

Vom Stadtrat beschlossen am:

2. Mai 2016 Der Stadtschreiber

Franco Mazzi

Genehmigung:

Roger Erdin

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den er‚nerkretiir.

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und UrnWätt Abteilung Raumentwicklung

f

Allgemeines

Art. 1 Zweck

1

2

Art. 2

Der Gestaltungsplan schafft die Voraussetzungen für eine gesamtheitlich geplante, die gegebenen Rahmenbedingungen berücksichtigende bauliche Weiterentwicklung und Optimierung der Reha Rheinfelden am bisherigen Standort. Insbesondere zu beachten ist — das Sicherstellen und Ermöglichen zukünftiger baulicher Erweiterungen der Klinik in Etappen und mit dem nötigen Planungsspielraum. — der Erhalt und die Aufwertung der geschützten Frei- und Grünräume als ökologisch bedeutsame Bestandteile des Vernetzungskorridors Rheinufer-Rüchiwald. — der Umgang mit den geschützten Naturensembles und Naturobjekten (NE 268, NO 266 und 267). — eine hohe Repräsentations- und Aufenthaltsqualität der Frei- und Bewegungsräume für Patienten, Besucher und Personal — die Abstimmung und Klärung im Umgang mit dem zu erwartenden motorisierten Verkehr von Personal, Patienten und Besuchern der Klinik sowie der dafür nötigen Parkierungsanlagen. — die Sicherstellung der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr sowie für den Radverkehr und der dazu notwendigen Abstellanlagen.

Bestandteile 1

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: — Sondernutzungsvorschriften (SNV) — Situationsplan 1:5001 Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans sind: — Planungsbericht nach Art. 47 RPV — Gesamtkonzept und Richtprojekt, Stoos Architekten AG, 15.04.2015 — Bericht/Impulsberatung Mobilitätsmanagement, aargaumobil, 31.10.2014 — Mobilitätsmanagement und Parkplatzreglement für das Personal, Reha Rheinfelden, März 2015 — Situation Umgebung Neubau, SKK Landschaftsarchitekten AG, Vorabzug Bauprojekt 21.01.2016 — Entwicklungsleitbild Reha Rheinfelden, PLANAR 26.01.2016

Art. 3 Geltungsbereich

1

Der Geltungsbereich ist im Situationsplan 1:500 als Perimeter Gestaltungsplan festgehalten.

In kursiver Schrift gehaltene Begriffe entsprechen Inhalten des Situationsplans 1:500.

VVVVW.PLANAR.CH

1

Art. 4 Ergänzendes Recht, Verhältnis zu anderen Bauvorschriften

1

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Nutzungsplan Siedlung (von der Gemeindeversammlung beschlossen am 30. April 2003) und die Bau- und Nutzungsordnung (BNO, Stand 1. Januar 2010), insbesondere Art. 55 BNO, der Stadt Rheinfelden.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts.

3

Das Entwicklungsleitbild Reha Rheinfelden vom 26.01.2016 ist richtungsweisend für Unterhalt, Erneuerung und Erweiterung von Bauten, Anlagen und Freiräumen. Bei davon in wesentlichen Elementen abweichenden Bauvorhaben kann der Gemeinderat eine planungsrechtliche Grundlage in der Form von Teilgestaltungsplänen verlangen.

4

Mittels qualifizierter Begutachtung oder qualifiziertem Verfahren ist nachzuweisen, dass ein Projekt die qualitativen Vorgaben gemäss Entwicklungsleitbild erreicht oder übertrifft.

Nutzung Nutzungsart

Art. 5

Art. 6 1

Die zulässige Nutzungsart des Areals ist in Art. 16 BNO geregelt. Nicht zulässig sind Nutzungen zur Intensiv- und Naherholung, sofern diese nicht dem Betrieb der Reha Rheinfelden dienen.

2

Davon ausgenommen ist der im Plan bezeichnete Spiel- und Aufenthaltsbereich. Er kann im Westen der Parkanlage erhalten, erneuert und ergänzt werden.

Nutzungsmass 1

7

Baubereiche 1

VVVVVV.PLANAR.0 H

Auf die Festlegung eines maximal zulässigen Nutzungsmasses wird verzichtet. Die Ausnützungsbeschränkung erfolgt mittels der Vorgabe einer guten städtebaulichen und landschaftlichen Einordnung sowie der flächigen und vertikalen Begrenzung durch Baubereiche und deren Höhenkoten.

Lage und Ausdehnung der Baubereiche sind im Situationsplan als Baubereiche für Hochbauten flächig bezeichnet. Gebäude sind nur in den bezeichneten Baubereichen zulässig. Die Baubereichsbegrenzungen gelten auch für unterirdische Bauten, nicht aber für Dachvorsprünge, Vordächer und weitere unselbständige Bauteile.

2

Baubereich A dient der baulichen Erweiterung der bestehenden Klinik. Die Erweiterung hat sich in Bezug auf Struktur und Typologie gut in die vorhandene Bebauung einzuordnen. Der Baubereich ist durch Pflichtfluchtlinien begrenzt, auf welche die Fassaden zu setzen oder parallel dazu auszurichten sind. Mindestens 2/3 der umschlossenen Hoffläche sind ohne Unterkellerung zu gestalten.

3

Baubereich B dient dem Erhalt, der Erneuerung und der Erweiterung im Bestand. Zulässig sind Ersatzbauten, Aufstockungen und Anbauten, sofern sie die städte-

2

baulichen, architektonischen und weiteren qualitativen Anforderungen gemäss § 13 SNV erfüllen. Die Beurteilung hat gestützt auf das Entwicklungsleitbild gemäss § 4 Abs. 4 SNV zu erfolgen.

Art. 8 4

Ausserhalb der Baubereiche sind Plätze, Strassen und Wege, Klein- und Anbauten, vereinzelte technische Installationen, gedeckte Zweiradabstellplätze, BusWartehäuschen, Park-, Therapie- und Spielplatzinfrastruktur zulässig. Unter Beachtung der Zielsetzungen zu Freihaltung und Durchlässigkeit in § 55 BNO sind sie besonders sorgfältig zu gestalten und in das freiräumliche Parkensemble zu integrieren.

5

Der im Plan bezeichnete Therapiebereich kann erhalten, erweitert und auch baulich ergänzt werden.

Etappierung 1

Eine etappierte Realisierung der Bauvorhaben ist zulässig unter der Voraussetzung, dass eine gute Gesamtwirkung gemäss § 13 Abs. 1 SNV und eine funktionsfähige Erschliessung und Parkierung nachgewiesen wird.

2

Die Reihenfolge der Überbauung von einzelnen Baubereichen oder Teilen davon ist frei. Der Baubereich A ist in einer Etappe zu realisieren.

Bebauung

Art. 9 Höhenkoten

Für die Bebauung der Baubereiche A und B gilt für die Gebäudehöhe eine maximale Höhenkote von 302.50 m.ü.M. 2

Bei sehr guter Einordnung und Gestaltung können die Gebäudehöhen für Neubauten im Baubereich A und im westlichen Abschluss zur Salinenstrasse (Perimeter Parkierungsanlage 2) eine maximale Höhenkote von 306.50 m.ü.M aufweisen.

3

Technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik dürfen die maximale Höhenkote um maximal 3.0 Meter überragen. Sie sind so in die Gebäudegestaltung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Als technisch bedingte Aufbauten gelten beispielsweise Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen.

Art. 10 Abstände

1

2

Das Unterschreiten von Gebäudeabständen gemäss BNO sowie die geschlossene Bauweise sind zulässig. Die gesetzlichen Abstände gegenüber Wald und Strasse sind auch in den Baubereichen einzuhalten.

Art. 11 Dachform

1

2

WWW.PLANAR.CH

Es sind nur Flachdächer zulässig. Davon ausgenommen sind bestehende Bauten. Für Klein- und Anbauten sind auch andere Dachformen zulässig. Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien sind, unter Beachtung der optimalen Positionierung, zulässig.

3

Art. 12 Flachdachbegrünung

1

Horizontale Dachflächen sind gemäss SIA-Norm 312 extensiv zu begrünen, wenn dies zweckmässig sowie technisch zumutbar ist. Davon ausgenommen sind begehbare Dachterrassen, Dachflächen von Klein- und Anbauten sowie Flächen für Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie.

Art. 13 Gestaltung

1

Bauten, Anlagen und Freiräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Der Nachweis ist gemäss

13 autres articles

Art. 4

Abs. 4 SNV zu erbringen. Für den Baubereich A dient das Richtprojekt der Stoos Architekten AG vom 15.04.2015 als qualitative Beurteilungsrichtlinie im Baubewilligungsverfahren.

3

Bei der Gebäudehülle und Freirauminfrastruktur ist auf eine hohe ökologische Verträglichkeit zu achten wie z.B. die Vermeidung von Lichtemissionen und Vogelkollisionen.

Erschliessung und Parkierung

Art. 14 Erschliessung

1

Die Erschliessung von Parkierungsanlagen, Notzufahrten, Anlieferungsbereichen und Eingangsvorfahrten hat über den Rütteliweg oder Flossländeweg an den im Situationsplan bezeichneten Stellen zu erfolgen.

2

Die bestehenden Achsen öffentlicher Fusswegverbindungen sind zu erhalten und die ständige Durchgängigkeit ist zu gewährleisten. Die Achsen sind anhand von Richtungspunkten für öffentliche Fusswege im Situationsplan bezeichnet.

3

Die Gebäudevorfahrt des Haupteingangs ist über den Rütteliweg zu erschliessen. Kurzzeit- und Behindertenparkplätze im bestehenden Umfang sind bei angemessener Gestaltung zulässig.

Art. 15 Parkierung

1

2

3

VVWVV.PLANAR.CH

Die Standorte möglicher Parkplätze und deren Fläche sind im Situationsplan als Parkierungsanlagen bezeichnet. Die Berechnung der Anzahl erforderlicher Parkfelder richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung. Die Parkierungsanlagen sind bei einem Mehrbedarf an Parkplätzen unterirdisch zu erstellen/erweitern. Als zusätzlicher Parkraum für die Sicherstellung eines ausreichenden Parkraumangebots des Gestaltungsplanareals dient der an den Gestaltungs-planperimeter angrenzende Parkplatz "Eselweid" im Eigentum der Reha. Zum Zeitpunkt der Erstellung von zusätzlichen Parkierungsanlagen ist eine Reduktion der bestehenden Parkierungsanlage 1 im Park auf eine Grössenordnung von mindestens der Hälfte der Parkfeldern vorzunehmen. Die bestehende Parkierungsanlage 1 im Park ist im Rahmen des ersten Neubaus mit der Pflanzung von hochstämmigen einheimischen Laubbäumen aufzuwerten mit dem Ziel einer besseren gestalterischen Integration in die Parkanlage. Dazu werden mindestens 5 Parkfelder aufgehoben und entsiegelt.

4

4

Nutzungen können vom Nachweis von Autoabstellplätzen ganz oder teilweise befreit werden, sofern im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein entsprechend reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein periodisches Controlling dauerhaft sichergestellt wird.

5

Mit einem Mobilitätskonzept ist für das ganze Areal aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen (Beschäftigte, Besuchende, Kundschaft, stationäre Patienten) im Sinne der verkehrlichen Zielsetzungen der Sondernutzungsplanung in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld (wichtigste Ziele und Quellen des erwarteten Verkehrsaufkommens) zu bewältigen ist. Die Bauherrschaft erarbeitet und betreibt das Mobilitätskonzept und stellt dessen Umsetzung sicher. Zu prüfen und — falls wirksam — umzusetzen sind nachstehende Elemente: — Definition von Zielen — Regelung der maximal zulässigen Parkfelderzahl für den MIV und der Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Radverkehr — monetäre Parkraumbewirtschaftung mit verkehrswirksamer Gebührenhöhe (ohne stationäre Patienten) — Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs (z.B. Ökobonus) — bedarfsgerechtes Carsharing-Angebot — Monitoring/Controlling — Massnahmen, sofern Ziele nicht erreicht werden; Zuständigkeiten Der Inhalt des Mobilitätskonzepts wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und bewilligt.

6

Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Alternativ ist der fehlende Parkplatzbestand real nachzuweisen oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu entrichten. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.

7

Die zu erstellende Anzahl an Zweiradabstellplätzen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung. Die Ausrüstung und Gestaltung der Anlage orientiert sich am Handbuch „Veloparkierung - Empfehlungen zu Planung, Realisierung und Betrieb" des ASTRA.

Freiraum und Ökologie

Art. 16 Sicherung und Entwicklung der Freiraumqualitäten und Naturwerte

Die freiräumlichen wie ökologischen Qualitäten (siehe Abs.2) der Parkanlage (gleichbedeutend mit dem Naturensemble NE 268 in § 17 SNV sowie dem Freihaltebereich in § 18 SNV) sind zu sichern und gleichermassen im Rahmen der Parkpflege und —entwicklung zu berücksichtigen und aufeinander abzustimmen.

VVWW.PLANAR.CH

5

2

Im Besonderen sind folgende Freiraumqualitäten im Freihaltebereich zu sichern, pflegerisch naturnah zu entwickeln und in gleicher Qualität zu ersetzen: Zum Stadtraum vegetativ abgegrenzte, landschaftsparkähnliche Grünanlage mit Raumabfolgen gebildet durch Hochhecken, Laub- und Nadelbaumgruppen sowie Solitärbäume; vielfältiges Rundwegsystem; Grünflächen strukturiert in Wiesen- und Rasenflächen; Spiel- und Aufenthaltsbereiche

3

Im Besonderen sind folgende bestehende Naturwerte im Freihaltebereich zu sichern, pflegerisch naturnah zu entwickeln und in gleicher Qualität überwiegend mit einheimischen Pflanzenarten bzw. Strukturen zu ersetzen: Vielfalt an einheimischen Gehölzen mit Solitärbäumen, Baum- und Strauchgruppen, alte Hochstammobstbäume; Hochhecken und Wildhecken; artenreiche Magerwiesen; Kleinstrukturen wie Ast-, Stein- und Schnittguthaufen, „Bienenhotels".

4

Im unmittelbaren Gebäudebereich und innerhalb der Baubereiche sind repräsentative Zierpflanzungen auch mit nicht heimischen Pflanzenarten generell erlaubt.

5

lnvasive Pflanzenarten sind mittels Pflege- und Entwicklungsmassnahmen dauerhaft zu eliminieren und nach Möglichkeit durch heimische Pflanzenarten zu ersetzen.

Art. 17 Umgang mit Naturensemble und Naturobjekte

1

Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters liegen das Naturensemble NE 268 sowie die Naturobjekte NO 266/267. Das Naturensemble NE 268 wird neu ausgesteckt und umfasst den gesamten Freihaltebereich. In diesem Zuge werden die beiden Naturobjekte NO 266/267 abgelöst.

Art. 18 Freihaltebereich

1

Der Freihaltebereich ist bedeutsamer Bestandteil des GrünraumVernetzungskorridors Rheinufer-Rüchiwald. Die Fläche ist in ihrer ökologischen Qualifät und Verbindungsfunktion zu sichern und kontinuierlich aufzuwerten und zu entwickeln.

2

Massgebend ist eine Freiraumgestaltung in Anlehnung an die Vorschriften der Naturschutzzonen Durchlässigkeit und Freihaltung (Art. 20 und 21 BNO).

3

Für Bauten und Anlagen gilt § 7 Abs. 4 f SNV.

Art. 19 Umgebungsgestaltung

1

Das Bauprojekt Situation Umgebung Neubau für den Baubereich A und dessen nähere Umgebung, Plan-Nr. 801n-10A, Vorabzug vom 21.01.2016, 1:200 von SKK Landschaftsarchitekten AG, VVettingen konkretisiert das Richtprojekt gemäss

Art. 13

Abs. 2 SNV und gilt wegleitend für die weiteren Planungsarbeiten. Bei massgeblichen Projektänderungen ist mit einer Begutachtung eine mindestens gleichwertige gestalterische und ökologische Qualität nachzuweisen. Für die Entwicklung der Grünräume ist mit dem ersten Baugesuch ein Parkpflegewerk einzureichen, das auf das Entwicklungsleitbild und das gesamte Freihaltegebiet abgestimmt ist. Das Parkpflegewerk ist von einem ausgewiesenen Fachspezialisten auszuführen. Es hat gestalterische wie ökologische Aspekte zu berück-

VVWW.PLANAR.CH

6

sichtigen. Jährlich findet ein gemeinsamer Parkrundgang mit Vertretern der Stadtbehörde zur Erfolgskontrolle statt. 3

Art. 20

Mit dem Rückbau der Parkierungsanlage / (siehe § 15, Abs. 2f) sind die freiwerdenden Flächen räumlich und gestalterisch in den Park zu integrieren. Die Bepflanzung und Begrünung hat naturnah, strukturreich und mit überwiegend einheimischen Pflanzenarten zu erfolgen. Versickerung

1

2

Das auf dem Areal anfallende Regenwasser ist direkt über begrünte Flächen oder nach Möglichkeit in naturnah gestalteten Anlagen zu versickern. Regenwasser auf begrünten Dachflächen darf direkt in unterirdische Versickerungsanlagen geleitet werden.

Energie und Umwelt

Art. 21 Energie

1

Mit jedem Baubewilligungsverfahren ist der Behörde ein Energiekonzept vorzulegen und bewilligen zu lassen. Darin ist nachzuweisen, mit welchen Massnahmen energieeffiziente Bauten erstellt werden, welche — bei Neubauten im Baufeld A den MINERGIE-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung erreichen; — bei Neubauten im Baufeld B den MINERGIE-P-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung erreichen; — bei umfassenden Erneuerungen den MINERGIE-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung erreichen. — Präzisierungen zu "gleichwertige Lösung" finden sich im Planungsbericht.

2

Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind sämtliche Bauten an das bestehende Fernwärmenetz oder an eine gleichwertig ökologische Wärmeerzeugung anzuschliessen. Der Wärmebedarf ist weitgehend mit Abwärme oder mit erneuerbaren Ressourcen zu decken.

Art. 22 Ver- und Entsorgung

1

2

VVWVV.PLANAR.CH

Die Ver- und Entsorgung erfolgt in erster Linie über die im Situationsplan bezeichnete Zufahrt vom Flossländeweg. Zentrale Sammelstellen sind zweckmässig anzuordnen und so zu gestalten, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung entstehen.

7

Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1

Durch diesen Gestaltungsplan wird der kommunale Überbauungsplan Flossländeweg Süd mit Genehmigung vom 26.04.1994 aufgehoben.

Art. 24 Genehmigung, Änderung und Aufhebung

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung in Kraft. Die Anderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

VVVVVV.PLANAR.CH

8

Genehmigung

01011101111 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/NAMT

Datum Genehmigung: 16.06.2016

Versand:

2 0. Juni 2016

Geschäfts-Nr. BVUR0.15.106-1 Gemeinde Rheinfelden; Gestaltungsplan "Rehaklinik-Ost"; Aufhebung Überbauungsplan "Flossländerweg Süd"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Afficher tout le texte

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

02. März 2016 15. Juni 2015 bis 14. Juli 2015 14. März 2016 bis 13. April 2016 02. Mai 2016 18. Mai 2016 06. Juni 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 6. Mai 2009 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Gemäss Bauzonenplan ist das Gebiet der Rehaklinik gestaltungsplanpflichtig. In Art. 55 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sind für den Gestaltungsplan H; "Rehaklinik-Ost" Zielvorgaben festgesetzt. Konkrete Erweiterungsabsichten der Rehaklinik haben zur Ausarbeitung des vorliegenden Gestaltungsplans geführt.

JA03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARERO\20160608_bdv_15.106.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Rheinfelden am 2. Mai 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Rehaklinik-Ost" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) • Aufhebung Überbauungsplan "Flossländerweg Süd" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 26. April 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 2. März 2016 ohne Vorbehalte.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit der Vorlage wird die komplexe Situation, sich ergebend aus klar fassbaren Erweiterungsabsichten, zeitlich unbestimmten Entwicklungen im Bestand sowie aus den Vorgaben der BNO, in einem "Rahmengestaltungsplan" zukunftsgerichtet geregelt. Der gewählte Planungsansatz ist sachgerecht. 4.2.1 Überbauungsplan "Flossländeweg Süd" Der Überbauungsplan "Flossländeweg Süd", genehmigt am 26. April 1994, wird mit § 23 SNV gesamthaft aufgehoben. Dies ist sachgerecht. In der kommunalen Beschlussfassung wird die Aufhebung als separater Punkt aufgeführt. 4.3 Nutzungsstruktur 4.3.1 Waldabstand In § 10 Abs. 2 SNV werden die gesetzlichen Abstandvorschriften gegenüber dem Wald explizit auch als innerhalb der Baubereiche anwendbar festgelegt. Damit wird klargestellt, dass durch die Baubereiche keine Unterschreitung des Waldabstandes einhergeht. Im Planungsbericht wird sachgerecht darauf hingewiesen, dass bei "dringendem Bedarf" Ausnahmebewilligungen hinsichtlich Waldabstand gestützt auf § 67 BauG nur mit der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle möglich sind. 4.3.2 Gestaltung Die im Rahmen des Entwicklungsleitbilds dargestellte städtebauliche und architektonische Gesamtkonzeption, welche mittels Richtprojekt (Stoos Architekten AG) für das Baufeld A vertieft wurde, ist

2 von 5

gut nachvollziehbar. Aus städtebaulicher Sicht ist eine bauliche Intensivierung in den Baufeldern A und B, bei gleichzeitiger Freihaltung der bestehenden Parkbereiche und unter Ausbildung einer repräsentativen Parkfassade mit einem zentralen Eingang, zu begrüssen. Die architektonische Ausformulierung im Richtprojekt (Neubau Ost) mit starker Anlehnung an den benachbarten Bestand gewährleistet einen geschlossenen und kohärenten Gesamteindruck. Die winkelförmige Anordnung des Neubaus schliesst den Komplex nach Osten hin ab und lässt einen (nicht unterkellerten) Hofbereich entstehen, welcher sowohl nutzungsbezogen zweckmässig als auch typologisch stringent ist. 4.4 Verkehr 4.4.1 Erschliessung Da die Erschliessung weitgehend besteht, sind die Festlegungen im Genehmigungsinhalt für die Zufahrten und Anlieferung sowie die Fusswegverbindungen sachgerecht. 4.4.2 Mobilitätsmanagement Die Rehaklinik macht gemäss Planungsbericht geltend, dass sie mit der Parkraumbewirtschaftung und dem Mobilitätsbonus bereits über ein wirksames Steuerungsinstrument zur Beeinflussung der Mobilität der Mitarbeitenden verfügt. Die Rehaklinik sei überdies bereit, nötigenfalls mit Anpassungen am Mobilitätskonzept den sich womöglich ändernden Anforderungen gerecht zu werden. Wir begrüssen diese mit der kantonalen Mobilitätsstrategie konformen Massnahmen ausdrücklich. Es zeigt sich, dass die Rehaklinik bereit ist, mit den Handlungsfeldern "Mobilität und Parkierung" vorbildlich umzugehen. 4.5 Vernetzung/Freihaltung/Natur 4.5.1 Freihaltebereich Der Freihaltebereich wird über weite Teile des Perimeters bezeichnet. Im Gestaltungsplan sowie dem wegleitenden Entwicklungsleitbild sind wichtige konzeptionelle Aussagen zur Entwicklung der Freiräume festgehalten. Neben der hervorgehobenen Bedeutung als Lebensräume und Vernetzungsstrukturen für einheimische Flora und Fauna werden auch die Bedürfnisse der Benutzer und der Bevölkerung (Aufenthaltsqualität, Bewegung und Spiel sowie Gesundheitsförderung) angemessen berücksichtigt. 4.5.2 Vernetzung/Ökologie Mit den vielfältigen, ökologisch wirksamen Massnahmen wird der ökologische Ausgleich im Planungsperimeter sachgerecht erfüllt. Die Ablösung der Naturobjekte NO 266/267 durch Erweiterung und Integration in das Naturensemble NE 268 ist gestützt auf Art. 44 BNO rechtmässig und begründet. 4.6 Sondernutzungsvorschriften Die Stadt Rheinfelden hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) der Bauverordnung (BauV) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zu Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtskonform.

3 von 5

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Rehaklinik-Ost", beschlossen vom Gemeinderat Rheinfelden am 2. Mai 2016, wird genehmigt. 2. Die Aufhebung des Überbauungsplans "Flossländerweg Süd", beschlossen vom Gemeinderat Rheinfelden am 2. Mai 2016, wird genehmigt. 3. ie A[n Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

epha gierungsrat

Verteiler • Stadtbauamt Rheinfelden, Stadtrat, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

4 von 5

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

5 von 5