Gestaltungsplan Mitteldorf

Plan d'affectation spécial · Stetten (AG)

Document

Numéro
15.49
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Stetten (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
16 juil. 2016
En vigueur depuis
16 juil. 2016

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4041-2016-E.pdf

Gemeinde Stetten

•

Kanton Aargau

Immo Klosterfeld AG, Stetten

Gestaltungsplan Mitteldorf Gemäss § 21 Baugesetz

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: •

Situationsplan 1:500 (verbindlich)

•

Planungsbericht (orientierend)

•

Richtprojekt (orientierend)

Vorprüfungsbericht vom 06. April 2016 Mitwirkungsbericht vom 30. März 2016 Öffentliche Auflage vom 18. April 2016 bis 17. Mai 2016 Beschlossen vom Gemeinderat am 23. Mai 2016 Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber: I ehle

K. Diem Genehmigt vom Regierungsrat am:

Erstellt von:

Genehmigung durch das Departement Bau, Vcri--chr und Univicit Aarau, den

z2z er Generalsekretär:

Porta AG Neumarkt 1 T 058 580 97 r7 F 058 580 97 00 [email protected] www.portaag.ch III PORTA GROUP www.porta-group.ch

Impressum Auftraggeber Bearbeitung Zitiervorschlag Version Datum / Referenz Auftrags-Nr. Dateiname

Immo Klosterfeld AG Astrid Weiss, Beat Hurni (PORTA), Denise Hoffmann, Norbert VValker (VValker Architekten), Angelo Hug (grünwerk1 landschaftsarchitekten AG) 4.0 23. Mai 2016/VVea/Hb 4041NBP100 20160523_Sondernutzungsvorschriften.doc

Versionenübersicht Version 1.0 1.1 2.0 2.1 2.2 2.3

Datum 12.02.2015 20.04.2015 26.05.2015 08.12.2015 28.01.2016 29.03.2016

3.0 4.0

08.04.2016 23.05.2016

Status Genehmigung Gemeinderat Eingabe VP Überarbeitung gemäss PA 16.03.15 Vorprüfung Vorprüfung II Entwurf VP III Überarbeitung gemäss Besprechung mit Eingabe VP III Kanton vom 02.03.16 Kommentar/Mutation

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Auflageexemplar Genehmigungsexemplar

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Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Der Gestaltungsplan Mitteldorf bezweckt eine gut in die bestehende Struktur eingepasste Bebauung an der sensiblen Lage am Übergang zum Dorfkern. Ziel ist eine qualitativ hochwertige Bebauung welche Rücksicht nimmt auf die Ansprüche der Bewohner, Anwohner und andere Raumnutzer.

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Bestandteile 1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: •

Situationsplan 1:500

•

Sondernutzungsvorschriften

Planungsbericht

2 Der Planungsbericht nach Art. 47 RPV dient der Information und ist nicht rechtsverbindlich

Richtkonzept

3 Grundlage für das Bauprojekt bildet das Richtkonzept Mitteldorf Stetten von VValker Architekten AG und grünwerk1 Landschaftsarchitekten AG vom 01.10.2015. Dieses ist für die Beurteilung des Baugesuches wegweisend.

Richtkonzept bung

Fachgutachten

Umge-

4 Grundlage für die Umgebungsgestaltung bildet das Richtkonzept Umgebung von grünwerk 1 landschaftsarchitekten AG, welches einerseits in das obgenannte Richtkonzept vom 01.10.2015 sowie in den Planungsbericht (Kap. 4.1.9 Variante 3 — Freiraumkonzept) eingeflossen ist. Diese sind für die Beurteilung des Baugesuches wegweisend.

5 Zur Überprüfung, ob das Bauprojekt den Zielvorgaben des Richtprojektes entspricht, ist vom Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einzuholen. Sofern das Bauprojekt durch den Verfasser des Richtprojektes selbst erstellt wird, kann auf ein Fachgutachten verzichtet werden.

Art. 3 Perimeter

1 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.

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Verhältnis zur Grundordnung

1 Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Stetten insbesondere die Vorschriften der Zone Dorfzone.

2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. Hochbauten 5

Baubereiche

1 Hochbauten (inkl. Klein- und Anbauten sowie Gartengerätehäuschen) sind, ausser in den in § 10 Abs. 2 genannten Fällen, ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände.

Geschosszahl

2 In den Baufeldern 1 und 2 sind 3 Vollgeschosse und 1 Dachgeschoss erlaubt. In den Baubereichen 3 und 4 sind 2 Vollgeschosse und 1 Dachgeschoss erlaubt. In den Baubereichen 5 und 6 sind 3 Vollgeschosse ohne Attikageschoss erlaubt. Falls in den Baubereichen 5 und 6 ein Satteldach erstellt wird, sind 2 Vollgeschosse und 1 Dachgeschoss erlaubt.

Gebäudehöhe

3 Die Gebäudehöhe wird definiert durch das gewachsene Terrain und die im Situationsplan festgelegten maximalen First- und Traufhöhen (bei Schrägdachern) und der Gebäudehöhe (Flachdächer Gebäude 5 + 6).

Gebäudelänge

4 Die maximal zulässige Gebäudelänge wird durch die Baubereiche definiert.

Gebäudebreite

5 Die maximal zulässige Gebäudebreite in den Baubereichen 1, 2, 3 und 4 beträgt 14 bzw. 15 m (gemäss Richtkonzept). Diese Gebäudebreite ist inklusive der im Richtkonzept vorgesehenen Laubenschicht. Die Gebäude dürfen nicht auf der gesamten Gebäudebreite mural in Erscheinung treten.

Geschossflächen

o Die im Situationsplan eingezeichneten maximalen Bruttogeschossflächen pro Baubereich ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer.

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7 Bauten und Anlagen im Baufeld 6 sind sorgfältig zu gestalten und auf die umgebende Bebauung abzustimmen. (Es ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Gestaltungs-/Materialisierungskonzept vorzulegen, welches über Konstruktion, Material und Farbe Auskunft gibt)

Art. 6 Nutzung

1Alle Baufelder sind für das Wohnen in Mehrfamilienhäusern und nicht störendes Gewerbe vorgesehen.

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Pflichtbaulinien

1 Entlang der Pflichtbaulinie ist die Fassade von Hauptbauten auf die ganze Gebäudehöhe auf diese zu stellen. 2 Für Baufeld 4 ist die Balkon- / Laubenschicht durchgehend an die Pflichtbaulinie zu stellen.

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Dachgestaltung

1 In den Baubereichen 1 — 4 sind nur Satteldächer mit einer Neigung zwischen 35 und 45 ° gestattet. In den Baubereichen 5 und 6 sind Flachdächer zulässig , ein zusätzliches Attikageschoss ist nicht erlaubt. Technisch bedingte Aufbauten (Lift) sind zulässig. Flachdächer sind extensiv zu begrünen.

Dacheinschnitte und aufbauten

2 Es sind Dachaufbauten in Form von Schleppgauben oder Gauben mit Flachdach möglich. Gauben mit Querfirst sind nicht erlaubt. Das Material der Gaube ist farblich auf die Dachfläche abzustimmen. Der Abstand vom Ortgang muss mindestens der Höhe der Gaube entsprechen, gemessen vom Schnittpunkt der Gaube mit der Dachhaut bis Oberkante der Gaube. Die Länge solcher Aufbauten soll in der Regel 1/3 der massgebenden Fassadenlänge nicht übersteigen.

3 In den Baufeldern 1-4 sind strassenseitig keine Dachaufbauten und einschnitte erlaubt. Die Anordnung von liegenden Dachfenstern ist möglich. Es sind hochrechtwinkelige Dachfenster vorzusehen, welche ein Mass von 80 cm in der Breite und 140 cm in der Höhe nicht überschreiten dürfen.

4 Giebelseitige Fassadeneinschnitte für Loggia, etc. sind erlaubt, müssen sich jedoch in der Dimensionierung in die Gesamtgestaltung einfügen.

5 Solaranlagen sind erlaubt, sofern eine gute Gesamtwirkung erzielt werden kann.

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Materialisierung, Fassadengestaltung

1 Die architektonische Gestaltung ist an das ortstypische Fassadenbild anzugleichen. Eine gegliederte Fassadengestaltung ist anzustreben. Entlang der Mellingerstrasse und der Unterdorfstrasse ist in Anlehnung an die bestehende Bebauung eine vorwiegend verputzte Fassade vorzusehen. Einzelne untergeordnete Elemente (Balkone, Eingangsbereiche) können in Konstruktion, Farbe und Material abweichen.

Fenster

2 Es sind nur hochrechtwinklige Fenster oder Fenstergruppen in Hochrechtwinkliger Anordnung erlaubt.

Balkonanlagen

3 In Baufeld 1 und 2 sind strassenseitig keine Balkonanlagen erlaubt. Private Aussenbereiche sind an der Süd-/West-Seite vorzugsweise als zusammenhängende Balkon-/Loggiaanlagen zu erstellen. In Baufeld 3 und 4 sind Balkone/Loggien auf der Südseite zulässig, müssen sich jedoch in der Gestaltung in die umgebende Bebauung einfügen.

Art. 10 Volumenschutzobjekt

Mellingerstrasse 1

1 Der Kopfbau des Gebäudes Mellingerstrasse 1 (Volumenschutzobjekt gemäss § 23 BNO) ist in seiner Substanz zu erhalten und in die Gestaltung von Baufeld 3 zu integrieren.

Volumenschutzobjekt Unterdorfstrasse 4

2 Das bestehende Gebäude Unterdorfstrasse 4 (Volumenschutzobjekt gemäss § 23 BNO) ist in seiner Substanz zu erhalten. Der ostseitige Scheunenteil kann zur Wohnnutzung ausgebaut werden, rückwärtige Kleinbauten können ersetzt werden. Um- und Anbauten müssen sich in das für die Dorfkernzone typische Ortsbild einordnen.

Umgebung

Art. 11 Terrainanpassungen

1 Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Niveauunterschiede sind möglichst fliessend auszubilden.

Freiraumgestaltung

2 Die Freiraumgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch, gestützt auf ein einheitliches, zusammenhängendes und verbindliches Konzept Freiraumgestaltung, auszuweisen. Bestandteil dieses Konzeptes zur

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Freiraumgestaltung ist auch der Übergangsbereich zum öffentlichen Strassenraum.

Grünflächen

3 Die bezeichneten Bereiche sind vorwiegend als offene Flächen mit einem lockeren Baumbestand (Baumhain) auszugestalten (durchgängige Gestaltung). Oberirdische Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Einfriedungen wie Zäune, Geländer, Mauern und Hecken sind nicht zulässig. Standortgerechte Sträucher in Einzelstellung, sowie Rabatten sind als Sichtschutz- bzw. Trennelemente möglich.

Bereich private Vorplätze

4 Die privaten Vorplätze dienen der Nutzung durch die angrenzenden Gebäude. Die Bereiche sind so zu gestalten, dass sie in den öffentlichen Bereich übergehen. Bauliche Massnahmen wie Einfriedungen oder andere abgrenzend wirkende Elemente sind möglichst gering zu halten. Eine geringe bauliche Erhöhung (max. 15 cm über Platzniveau) ist erlaubt. Parkieren ist verboten.

5 Sitzplatzerweiterungen bis 1.5m über die Fassadenflucht sind zulässig. Einfriedungen wie Zäune, Geländer und Hecken sind nicht zulässig. Ausgenommen sind partiell angelegte Sichtschutzelemente mittels Hecken bis 1.5m Höhe Zur besseren Integration der privat genutzten Vorzonen in das Terrain, sind Mauern bis zu einer Höhe 0.6m erlaubt. Diese Mauern sind in der Form und in der Materialisierung auf die Wohnbauten abzustimmen. Natursteinmauern, Blocksteinwurf und Löffelsteine sind nicht zulässig. Sträucher in Einzelstellung, sowie Rabatten als Sichtschutz- und Trennelemente sind zulässig.

Bereich private Grünflächen

6 Die privaten Grünflächen dienen der Nutzung durch die angrenzenden Gebäude. Sie sind als Grünfläche und möglichst durchlässig zu gestalten. Einfriedungen oder andere abgrenzende Elemente, mit Ausnahme von Natursteinmauern, sind nicht vorgesehen.

Baumhain

7 Innerhalb der Grünfläche gemäss Situationsplan sind mindestens 15 Hochstammbäume (Obstbäume, Zierobstbäume) zu pflanzen. Für die Bepflanzung einzelner Bäume über der Tiefgarage ist lokal eine genügend starke Erdschicht von ca. 120 cm zu gewährleisten.

Hofbaum

8 Innerhalb des Übergangbereichs gemäss Situationsplan sind mindestens 5 Hofbäume wie zum Beispiel Winterlinde, Rosskastanie, Nussbaum zu pflanzen. Entlang der Mellingerstrasse sind mindestens 3 Hofbäume zu pflanzen.

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Begegnungs- & Spielbereich

9 Die im Situationsplan schraffierten Bereiche sind als gemeinschaftlich nutzbare Spielplatz-, Sitzplatz- und Begegnungsflächen mit hoher Aufenthaltsqualität und durchgängiger Gestaltung anzulegen. Chaussierungen, Spielgeräte, Sitzbänke und dergleichen sind zulässig. Beläge sind nach Möglichkeit versickerungsfähig auszubilden oder über die Schulter zu entwässern. Sämtliche Rasenflächen mit Ausnahme der Spielwiese, sind mit einem artenreichen Blumenrasen anzulegen (ökologischer Ausgleich). Diese Blumenrasen sind als solche zu pflegen und zu erhalten.

Bereich für Spielwiese

10 Der im Situationsplan bezeichnete Bereich für Spielwiese ist als gemeinschaftlich nutzbare Spielwiese zu gestalten.

Pfarrgarten

11 Der Pfarrgarten ist in seiner jetzigen Form und Struktur (Garten und umgegeben Mauer) zu erhalten. Er dient vorwiegend dem Anbau von Gemüse, Blumen und Kräutern. Die Nutzung des Pfarrgartens für Kirchenanlässe (Aparos, Hochzeiten usw.) ist erlaubt.

Bereich Vorgarten

12 Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche sind als privat oder gemeinschaftliche genutzte Vorgärten (Pflanzgärten) anzulegen. Murale 20cm hohe Sockelmauern, sowie Einfriedungen mit Staketenzäunen sind zulässig und sind auf die im Dorfzentrum vorkommenden Einfriedungen abzustimmen. Der Bereich Vorgarten überlagert die Zufahrt zur Tiefgarage auf Ebene -1.

Art. 12 Übergangsbereich

zum öffentlichen Strassenraum

1 Der Übergangsbereich zum öffentlichen Strassenraum ist sorgfältig und nach durchgängigem Gestaltungskonzept zu gestalten. Er hat sich in Materialwahl und Formgebung an vorhandenen Vorplätzen zu orientieren. Der Übergang zwischen dem öffentlichen Trottoir und dem privaten Grundstück ist wenn möglich ohne Trennstein zu gestalten. Randabschlüsse und Trennsteine sind nur in Ausnahmefällen zulässig und sind auf das Betriebs- und Gestaltungskonzept Mellingerstrasse abzustimmen. Es ist nicht erlaubt, hier Autos zu parkieren. Die Zufahrt (Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage) ist erlaubt.

Podeste

2 Den Baufeldern vorgelagerte Podeste mit Treppen und Rampen dienen zur Erschliessung (Baufeld 1,2 & 4), sowie als private Vorzone von Baufeld 4. Diese Podeste sind einheitlich zu gestalten und orientieren sich in Materialwahl und Form an vorhandenen Podesten und Treppen. Geländer, Zäune und dergleichen sind nur zulässig, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. 3 Es sind in diesem Bereich mindestens 5 Haus- / Hofbäume zu pflanzen.

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Erschliessung

Art. 13 Erschliessung

1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Unterdorfstrasse.

2 Die Notzufahrten erfolgen ab der Mellingerstrasse zwischen Haus 3 und Haus 2 sowie südlich von Haus 3.

3 Im Rahme des Bauprojektes ist ein Beleuchtungskonzept einzureichen.

Art. 14 1 Die Gestaltung der Einfahrt hat gemäss Richtkonzept zu erfolgen. Die

Baubehörde kann Abweichungen nur bewilligen, wenn eine gestalterisch bessere Lösung gewählt wird.

Baubereich unterirdische Parkierung

2 Die erforderlichen Abstellplätze sind unterirdisch innerhalb des bezeichneten Baubereichs zu erstellen.

Überdeckung

3 Die Tiefgarage muss eine Überdeckung von mindestens 80 cm aufweisen. Die Baubehörde kann eine Ausnahme bewilligen, wenn eine gestalterisch bessere Lösung gewählt wird.

Ein- und Tiefgarage

Ausfahrt

4 Die zulässige Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage ist im Situationsplan festgelegt. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt im Verhältnis zur Umgebung auf Ebene -1. Sie wird überlagert durch den Bereich für Vorgarten. Die bestehende Mauer in diesem Bereich ist nach Erstellung der Tiefgaragenein- und —ausfahrt in ähnlicher Gestaltung neu zu erstellen. Die genaue Lage wird im Bauprojekt definiert. Absturzsicherungen mit Staketenzäunen sind zulässig und sind auf die im Dorfzentrum vorkommenden Einfriedungen abzustimmen.

Besucherparkierung

5 Die notwendigen Besucherparkplätze sind unterirdisch im Einfahrtsbereich der Tiefgarage anzuordnen. Vor dem bestehenden Gebäude Unterdorfstrasse 4 sind zwei Parkplätze, wovon ein Besucherparkplatz, erlaubt.

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Velos, Kinderwagen

6 Bei jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen. Mit dem Bauprojekt sind Abstellplätze und die Abstellräume für Velos aufzuzeigen.

Interne Erschliessung

7 Die interne Erschliessung erfolgt gemäss den dafür im Situationsplan bezeichneten Flächen. Die genaue Lage wird im Bauprojekt definiert.

8 Die Wege für die interne Erschliessung sind so zu gestalten, dass sie für alle Nutzergruppen (Kinder, Ältere, Personen mit Rollstühlen oder Kinderwagen) einfach und gefahrlos zu benutzen sind.

Entsorgung

9 Ein Platz für die notwendigen Entsorgungseinrichtungen (Container) ist im Einfahrtsbereich der Tiefgarage vorzusehen. Oberirdische Entsorgungseinrichtungen sind zu vermeiden.

Diverse Bestimmungen

Art. 15 Energieeffizientes

Bauen

1 Es ist ein spezifischer Energieverbrauch von maximal 30 kWh/m2a für die Kennzahl Wärme zu erreichen.

2 Der Energiebedarf ist mindestens zu 50 % mit erneuerbarer Energie (z.Bsp. Photovoltaik, Sonnenkollektoren, Holz, Erdwärme) zu decken.

E-Bikes / E-Autos

3 Im Rahmen des Baugesuches sind genügend Lademöglichkeiten (Steckdosen) für Akkus von E-Bikes und E-Autos vorzusehen.

Art. 16 Entwässerung Trennsystem

1 Das innerhalb des Perimeters anfallende unverschmutzte Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen oder mittels einer zu erstellenden Sauberwasserleitung abzuführen.

Art. 17 Etappierung

1 Die Überbauung kann etappenweise erstellt werden. Vor Baubeginn der ersten Etappe muss ein verbindliches Gestaltungskonzept für die gesamte Überbauung vorliegen.

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2 Sofern die unterirdische Parkierung etappiert wird, ist mit dem Baugesuch der 1. Etappe aufzuzeigen, wie die 2. Etappe realisiert werden kann.

Art. 18 Lärmschutz

1 Mit den Baugesuchen für die Baufelder 1, 2 und 3 ist ein Lärmgutachten einzureichen. Im Rahmen dieses Gutachtens ist auch die Oberflächenmaterialisierung aufzuzeigen.

Schlussbestimmungen

1 autre article

Art. 19 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Änderung und Aufhebung

2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

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Genehmigung

01.011011 * MON fi` RAM I KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/NAMT

Datum Genehmigung: 26.07.2016

Versand:

3. A ug, 2016

Geschäfts-Nr. BVUR0.15.49-1 Gemeinde Stetten; Gestaltungsplan "Eintracht (Mitteldorf)"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

06. April 2016 04. Januar bis 2. Februar 2016 18. April bis 17. Mai 2016 23. Mai 2016 08. Juni 2016 27. Juni 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 28. September 2005 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das betrachtete Areal liegt in der Dorfzone. Der Gestaltungsplan wurde gegenüber dem im Bauzonenplan festgesetzten Perimeter mit Gestaltungsplanpflicht nach Süden hin bis zur Unterdorfstrasse und auch teilweise nach Westen hin erweitert. Das Areal ist eine der letzten grösseren, zusammenhängenden Baugebietsreserven der Gemeinde. Zur Gewährleistung einer guten Einordnung einer Neuüberbauung ins unmittelbar angrenzende, erhaltenswerte Ortsbild und zur Sicherung einer haushälterischen Bodennutzung wurde der vorliegende Gestaltungsplan erarbeitet. § 6 der Bau- und

J: \03_Geschäfte 3_Genehmigungen 02_ARE\RO \20160630_bdv_15.49.docx

Nutzungsordnung (BNO) gibt in Ergänzung zu § 21 BauG die wichtigsten grundsätzlichen Zielsetzungen für den Gestaltungsplan vor. Der Gestaltungsplan legt mittels Baubereichen die Lage und maximale Ausdehnung künftiger Gebäude fest. Gegenüber der Kantonsstrasse und wichtigen Freiräumen werden Pflichtbaulinien festgelegt. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten detaillierte Vorgaben zur Gestaltung der Bauten (Dachgestaltung, Materialisierung, Balkonlagen usw.). Zwei bedeutsame Bestandsgebäude bleiben erhalten. Der Gestaltungsplan regelt auch den Umgang mit den diversen Freiräumen, Grünflächen und Vorplätzen, Spielwiesen und wichtigen Grünelementen (Baumhain, Hofbäume usw.). Sehr detailliert festgelegt wird die Gestaltung der Freiräume zur Kantonsstrasse. Die Erschliessung erfolgt ab der Unterdorfstrasse in eine Tiefgarage. Ergänzend regelt der Gestaltungsplan weitere wichtige Erschliessungselemente (Fussgängerführung, Besucherparkplätze) sowie den Umgang mit der Energie. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Stetten am 23. Mai 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Mitteldorf" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 23. Mai 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 6. April 2016 ohne Vorbehalte.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden angehalten, aufzuzeigen, wie mit den Planungsmitteln der Raumplanung die darin enthaltenen behördenverbindlichen (Innen-)Entwicklungsziele gewährleistet werden. Da vorliegend ein grösseres, zentral gelegenes Areal erschlossen wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Mit dem vorliegenden Ge-

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staltungsplan werden die zentralen Ziele aus dem Richtplan (Mindestdichte, Sicherung der Siedlungsqualität) gewährleistet. 4.2.2 Ortsbauliche Qualität Das Areal liegt zentral, direkt am Rande des historischen Dorfteils von Stetten. Im Bauzonenplan ist das Gebiet der Dorfzone zugeordnet. Die Vorschriften für diese Zone sind in § 10 BNO festgelegt. Für den vorliegenden Perimeter hat die Gemeinde zusammen mit kantonalen Fachstellen ein vereinfachtes Testplanungsverfahren durchgeführt. Der Planungsprozess wurde durch ein unabhängiges Beurteilungsgremium begleitet (mit Fachpersonen aus den Bereichen Architektur und Landschaftsarchitektur). Seitens Kanton wurde der Planungsprozess zudem finanziell unterstützt. Auch fand eine aktive Koordination mit dem eigenständigen Verfahren des Betriebs- und Gestaltungskonzepts für die Kantonsstrasse statt. Die anspruchsvolle Planungsaufgabe betrifft sensible Gebiete. Der Integration der Neubauten ins Ortsbild, dem Umgang mit den bestehenden schützenswerten Strukturen und der Freiraumgestaltung kommt eine hohe Bedeutung zu. Am Anfang des Planungsprozesses wurde festgelegt, dass der Kopfbau (Gebäude 41, Baubereich 3) zur Mellingerstrasse und das Gebäude 36 wie auch der Pfarrgarten als wichtige, identitätsstiftende Elemente im Ortsbild erhalten bleiben sollen. Insbesondere der Kopfbau (Gebäude 41) liegt sehr markant im Strassenraum und prägt den Auftakt zum Dorfzentrum. Das Ergebnis des vorliegenden Gestaltungsplans zeigt, dass eine sorgfältige Analyse stattgefunden hat. Das Richtkonzept mit der Positionierung und Ausformulierung der Neubauten wie auch die Umgebungsgestaltung vermögen zu überzeugen. Die Bauten sind zur Strasse etwas zurückversetzt und nicht parallel gesetzt, mehrheitlich mit befestigten Vorplatzbereichen. Dadurch wird der Strassenraum auch künftig gut gefasst und die bestehende Dorfstruktur zweckmässig ergänzt. Die leicht erhöhte Ausnutzungsziffer stärkt in Abstimmung mit dem Dorfkern die ortsgerechte Entwicklung nach innen. Qualitätssicherung und -anforderungen an Bauprojekte und Umgebungsgestaltung sind in den SNV stufengerecht formuliert. Zur Überprüfung, ob künftige Bauprojekte den Zielvorgaben des Richtprojekts entsprechen, ist vom Gemeinderat gestützt auf § 2 Abs. 5 SNV auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einzuholen. Der Gestaltungsplan erfüllt die rechtlichen Anforderungen von § 21 Abs. 2 BauG gut. Die meisten Hofbäume sind im Übergangsbereich zum Strassenraum und ausserhalb des Tiefgaragenbereichs vorgesehen. § 11 Abs. 7 der SNV schreibt für die Bepflanzung von einzelnen Bäumen über der Tiefgarage eine genügend starke Erdschicht von 1,20 m vor. Dies ist sachgerecht. 4.2.3 Erschliessung/Mobilität Das Erschliessungskonzept ist einfach und zweckmässig. Die Abteilung Tiefbau ist federführend bei der Erarbeitung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts (BGK) für die Mellingerstrasse K 414. Ziel dieser Arbeiten ist es, ein Konzept über die künftige Strassenausbildung zu erlangen, welches der Siedlungsaufwertung, der Strassenfreihaltung sowie verkehrstechnischen Aspekten gerecht wird. Der Gestaltungsplan ist mit dem aktuellen Stand des BGK abgestimmt. Im Planungsbericht werden detaillierte Ausführungen zur Einbindung des Fuss- und Radverkehrs gemacht. Diese zeigen, dass das Areal diesbezüglich gut vernetzt ist. Das Mobilitätsmanagement (MM) ist Teil der kantonalen Gesamtverkehrsstrategie. Mit entsprechenden Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass die Mobilität nachhaltig und entsprechend den standortspezifischen Rahmenbedingungen abgewickelt werden kann. Der Planungsbericht (Kapitel 4.4) enthält diverse Ausführungen zum MM. Aufgrund der Lage (Einbettung in die

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Gemeinde) und der OeV-Erschliessungsqualität die im Planungsbericht (Kapitel 4.4.2) enthaltenen Schlussfolgerungen als genügend beurteilt. Der Planungsbericht enthält weitergehende Aussagen zum Mobilitätskonzept im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (Mobility). Aus Sicht der kantonalen Mobilitätsstrategie würde es begrüsst, wenn entsprechende Anstrengungen auch tatsächlich umgesetzt würden. Zum Schutz von Ortsbildern können die gesetzlichen Grenzabstände zur Kantonsstrasse herabgesetzt werden (§ 111 Abs. 2 BauG). Der Gestaltungsplan legt eine überzeugende städtebauliche Lösung vor. Die Neubauten entlang der Kantonsstrasse sichern die für Stetten typische Gliederung des Strassenraums. Mit den Pflichtbaulinien wird der Stellung von Gebäuden im Gesamtbild von Stetten Rechnung getragen und die im Rahmen des BGK in Aussicht gestellte Reduktion des Strassenabstands auf 4 m grundsätzlich eingehalten. Die punktuellen Unterschreitungen des Strassenabstandes sind zweckmässig und begründet. 4.2.4 Lärm Das Gebiet liegt am Rande der Dorfzone (Lärmempfindlichkeitsstufe [ES] III). Die Gemeinde beurteilt das Gebiet als erschlossen. Die Baubereiche 1, 2 und 3 kommen entlang der Kantonsstrasse K 414 (Mellingerstrasse) zu liegen. Gemäss § 18 SNV ist mit den Baugesuchen für die Baubereiche 1, 2 und 3 ein Lärmgutachten einzureichen. Dies ist sachgerecht. Im Planungsbericht wird ausgeführt, dass mit dem Lärmgutachten die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes (IGW) für mindestens ein Fenster pro lärmempfindlichen Raum nachzuweisen sei und im Hinblick darauf bereits der Grundriss der Eckzimmer in den Gebäuden entlang der Mellingerstrasse (Gebäude 1 und 2) um je ein Fenster auf der Seitenfassade (geringere Lärmbelastung) ergänzt wurde. Die im Planungsbericht aufgezeigten Regelgrundrisse für die Häuser 1 und 2 erachten wir als lärmgerecht. Somit kann bei einer allfälligen Überschreitung der IGW bei den Fenstern von lärmempfindlichen Räumen auf der strassenzugewandten Seite die kantonale Zustimmung gemäss Art. 31 Abs. 2 Lärmschutzverordnung (LSV) in Aussicht gestellt werden. 4.2.5 Sondernutzungsvorschriften Anwendbares Recht Die Gemeinde Stetten hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zu Baugesetzt (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der Bauverordnung (BauV) aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und unterstützen die planerischen Zielsetzungen.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Mitteldorf", beschlossen vom Gemeinderat Stetten am 23. Mai 2016, wird genehmigt.

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2. e Abte

aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

e

epha egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat Stetten (AG), Schulhausstrasse 4, 5608 Stetten (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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