Gestaltungsplan Chilewinkel
Plan d'affectation spécial · Sarmenstorf
Document
- Numéro
- 2003-000710
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Sarmenstorf
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 7 mai 2003
- En vigueur depuis
- 7 mai 2003
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4076-2003-E-1.pdf
•
Gemeinde Sarmenstorf
Kanton Aargau
GESTALTUNGSPLAN "CHILEWINKEL"
Baudepartement Kanton Aarga Abteilung Raumentwicklung
Gemäss §21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
AG
FRANZ
B ITTERLI
HAUPTSTRASSE 32 5502 HUNZENSCHWIL
TEL 062 897 12 12 FAX 062 897 12 14
WYNENHOE 5734 REINACH
TEL 062 771 6006 FAX 062 771 12 42
bitterling.re
©bluewin.ch
INGENIEURBÜRO FÜR HOCH- & TIEFBAU
Mitwirkungsbericht vom:
?usammereel . VeiiIhren
Vorprüfungsbericht vom:
15 Januar 2003
Oeffentliche Auflage vom:
2 Januar 2003
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der
DeGemeindeschreiberin
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
25. Tebruar 2003
Ao. Mär2 2203
emeindeammann:
Genehmigung
bis:
)1 4A;
Z003 Der Sta tssc eiber
a. j.
Gemeinde Sarmenstorf
Kanton Aargau
Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes
1Für das Gebiet Chilewinkel sollen situationsspezifische Regeln eine harmonische Ueberbauung sicherstellen. 2Insbesondere
sollen die landschaftliche Einbindung der Bauten die max. Ausnützung, die Höhenentwicklung der Bauten sowie die Fachberatung geregelt werden.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: a) Situationsplan 1 : 500 b) Querschnitte 1 : 200 c) Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan bezeichnete Gebiet.
umfasst
das
im
Situationsplan
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Einfamilienhauszone EF.
Art. 5 Baufelder
11m Bereich der Baufelder können die Baukörper beliebig situiert werden. 2Für das Baufeld 6 gilt die offene Bauweise.
den Baufeldern 2 bis 5 ist die offene Bauweise oder Reihenhäuser möglich. 3In
Gemeinde Sarmenstorf, SNP Chilewinkel,
Juni/Nov. 2002
Gemeinde Sarmenstorf
Kanton Aargau
Art. 6 Kleinbauten
Klein- und Anbaubauten dürfen innerhalb der Baufelder bis an die Baulinie für Klein- und Anbauten erstellt werden. Die architektonische Gestaltung der Klein- und Anbauten hat sich den Hauptbauten unterzuordnen.
Art. 7 Dachformen
Die Dachformen und die Firstrichtung sind freigestellt. Massstab ist die architektonische überzeugende Kubatur und Eingliederung. Grössere Flachdachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen.
Art. 8 Gebäude- und
Firsthöhen
Firsthöhen für die Baufelder 4,5 und 6 Die Gebäude- und werden je Baufeld gemäss Querschnitte M 1 : 200 mit max. Höhenmeter ü. M. festgelegt. Baufeld
Firsthöhe
Geb. Höhe
Flach / Attika
4 5 Nordteil 5 Südteil 6 Nordteil 6 Südteil
588.85 584.12 583.28 576.53 575.90
585.35 580.62 579.78 573.03 572.40
588.02 583.32 582.48 575.73 575.10
Art. 9 Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer beträgt max 0.45.
Art. 10 Abstellplätze,
Vorplätze
1Parkplätze und Vorplätze sind soweit möglich mit sickerfähigen Belägen auszuführen. Vorplätze im Baufeld 5 können entlang der strassenseifigen Fassade frei angeordnet werden. Die Länge der Vorplätze darf max. 2/3 der Gebäudelänge betragen.
2Die
Art. 11 Gemeinde Sarmenstorf, SNP Chilewinkel,
Juni/Nov. 2002
Gemeinde Sarmenstorf
Best. Gebäude
Kanton Aargau
l Alle
nach BO vorgesehene Veränderungen an den bestehenden Gebäuden Nr. 11, 12, 13, 14 und 354 sind möglich. 2Die Gebäude Nr. 21 und 18 sind für das Strassenbild mitbe-
stimmende Gebäude. Umbauten, Veränderungen sowie Ersatz durch Neubauten, sind mit Rücksicht auf das Ortsbild möglich.
Art. 12 Architektonische
Gestaltung
1Bauten und Anlagen sind harmonisch in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen. 2Beurteilungskriterien sind u.a.:
> Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum. > Gute
Einbindung
der
Baukörper
zur
bestehenden
Topographie. > Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen. > Gliederung der Fassaden und Dachaufbauten. > Wirkung der Materialien und Farben.
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Art. 13 Landschaftliche
Gestaltung
Gartenanlagen sollen sich gut in die Umgebung eingliedern, grosse Erdbewegungen sind zu vermeiden. Die Umgebungsgestaltung soll mit standortgemässer und naturnaher Bepflanzung erfolgen.
Art. 14 Lärmschutz
Im nordwestlichen Teil des Baufeldes Nr. 6 (siehe Schraffur SNP) sind planerische Massnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung zur Einhaltung des Immissionsgrenzwertes der Empfindlichkeitsstufe II vorzusehen. Nebengebäude oder lärmunempfindliche Gebäude sind zur Lärmquellen auszurichten. Die Planungswerte nach LSV sind im Baugesuch nachzuweisen.
Gemeinde Sarmenstorf, SNP Chilewinkel,
Juni/Nov. 2002
Gemeinde Sarmenstorf
Kanton Aargau
Art. 15 Fachberatung
1Die Begleitung und Beurteilung der Bauvorhaben bezüglich
gestalterischer Eingliederung erfolgt durch eine Fachberatung. Die Fachberatung erfolgt durch das Architekturbüro Xaver Meyer AG, Mattenweg 9, 5612 Villmergen. Die Kosten für die Fachberatung trägt der Bauwillige. 2Die Fachberater können für die Beurteilung zusätzlich notwendige Pläne und Modelle verlangen.
Art. 16 Inkrafttreten
Genehmigung
1Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. 2Die
Gemeinde Sarmenstorf, SNP Chilewinkel,
Juni/Nov. 2002
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
07. Mai 2003
Art. Nr. 2003-000710
Gemeinde Sarmenstorf; Gestaltungsplan "Chilewinkel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
10. März 2003 15. Januar 2003 27. Januar – 25. Februar 2003 10. März 2003 4. April 2003 7. April 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. März 1993. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das zu erschliessende Gebiet liegt hauptsächlich in der Einfamilienhauszone (überlagert mit einer Sondernutzungsplanungspflicht) bzw. teilweise in der anschliessenden Dorfzone im Nordosten der Gemeinde. Das Erschliessungskonzept wird der heiklen topografischen Lage gerecht und berücksichtigt die innerhalb dem Perimeter liegenden Gebäude. Im Wesentlichen werden zwei neue Erschliessungsstrassen und verschiedene Baufelder ausgeschieden. Daneben werden die Fusswege, die Gebäudekategorien, der Containerstandplatz, ein lärmvorbelasteter Bereich und die Sichtzonen festgelegt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Querprofile Sondernutzungsvorschriften
Versand: 12.05.2003
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die vorgenommenen Festlegungen im Gestaltungsplan Chilewinkel sind situationsgerecht. Sie ermöglichen eine den schwierigen topografischen Verhältnissen angepasste Erschliessung und Überbauung des Gebiets. Der Erschliessungsplan sah im Bereich der privaten Hauszufahrt (Gebäude Nr. 18) eine Sichtzone vor. Gestützt auf die Begründungen im Einspracheentscheid des Gemeinderats kann auf die Ausscheidung dieser Sichtzone verzichtet werden. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Chilewinkel" der Gemeinde Sarmenstorf vom 10. März 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
-3-
4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schilligasse 1, 5614 Sarmenstorf Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: