Gestaltungsplan HENZ-Areal
Plan d'affectation spécial · Suhr
Document
- Numéro
- 16.167
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Suhr
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 22 juil. 2019
- En vigueur depuis
- 22 juil. 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4012-2019-E.pdf
Gemeinde Suhr
Kanton Aargau
Gestaltungsplan «HENZ-Areal» gemäss § 21 BauG
n Aargau
Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500
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Reproduziert mit Bewilligung @swisstopo (JA4o142)
Mitwirkung vom: Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom:
19. September 2016 4. Juli 2018 15. Oktober 2018
Beschlossen vom Gemeinderat am:
30. A ril 2019
Der Gemeinde gäsident:
bis:
18. Oktober 2016
bis:
13. November 2018
deschreiber:
42741
Genehmigung:
Genctunigung.clurch-das-Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den (n s-)zz\ Der Generals
Bauherrschaft: Richtprojekt:
Halter AG I Entwicklungen SSA Architekten AG Fontana Landschaftsarchitektur GmbH
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retär: Proj. Nr. 14-16-002-00 Datum 7.9.2016 Rev. Dat. 1.10.2018 Bearbeitung BGL/JKL/DHA
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Gemeinde Suhr 1 Gestaltungsplan «HENZ-Areal»
2
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich und Bestandteile
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Verhältnis zum übergeordneten Recht
Zweck und Ziele
Bebauung und Nutzung
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7 Baubereich für Hochbauten
Bereich für eingeschossige Bauten Baubereich für unterirdische Bauten Nutzung
Grundmasse
Art. 8
Art. 9 Anrechenbare Geschossfläche
Höhe der Bauten
Gestaltung Gestaltungsanforderungen an die Bauten
Art. 10
Art. 11 Dachgestaltung
Umgebungsgestaltung
Art. 12
38 autres articles
Art. 13 Gestaltungsanforderungen an die Umgebung
Bepflanzung und ökologischer Ausgleich
Erschliessung und Parkierung Hauptzugangsbereich Erschliessung
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17 Velo- und Fusswegverbindung
Parkierung Mobilitätskonzept
Umwelt
Art. 18 Energie
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22 Entsorgung
Lärm Lichtemissionen Störfallvorsorge
Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen
Art. 23 Soziokulturelles Konzept
Art. 24
Art. 25 Qualitätssicherung
Inkrafttreten, Änderungen
3
3 3 3 4
4 4 4 4 4
4 5 5
5 6 6
6 7 7 7 7 7 8 9 9 9 9 9 9 9
9 10 10
3
Präambel
Der Gemeinderat von Suhr erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG) sowie § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Suhr von 2008 und die neuen § 4 Ziff. 12, § 4a Ziff. 3, § 5 und § 10 der teilrevidierten BNO vom ... die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile
1 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans «HENZ-Areal» umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter. 2 Der Gestaltungsplan besteht aus den vorliegenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. Der Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV dient als Erläuterung. Das Richtprojekt von SSA Architekten AG und Fontana Landschaftsarchitektur GmbH vom 24.11.2017 (rev. 12.09.2018) dient als Grundlage für die Beurteilung der Qualität der Neubauten und der Freiraumgestaltung. Bei der Projektierung beziehungsweise bei der Auslegung der vorliegenden Sondernutzungsvorschriften ist das Richtprojekt orientierend beizuziehen. 3
Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht
1 Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bauund Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Suhr. 3 Vorbehalfen bleibt im Übrigen die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des
Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.
Art. 3 Zweck und Ziele
1 Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der gestalterisch hochwertigen und nachhaltigen Überbauung im Gebiet «HENZAreal». 2 Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere folgende Ziele sicherzustellen: a) Städtebaulich und architektonisch hochwertige Überbauung mit hoher Dichte, b) Überbauung mit hohem Wohnanteil sowie öffentliche, publikumsorientierte und gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss mit Bezug zum Quartier, c) Qualitativ hochwertige Freiräume innerhalb des Areals mit durchgängiger Langsamverkehrserschliessung und guter Anbindung an das Ortszentrum und den Bahnhof, d) Reduzierte Fahrtenerzeugung in Abstimmung mit guter Erschliessungsqualität,
4
e) Überbauung mit hoher soziokultureller Qualität und guter Einbindung in das Quartier sowie der Gemeinde Suhr. Bebauung und Nutzung
Art. 4 Baubereich für Hochbauten
Oberirdische Bauten dürfen nur innerhalb der im Situationsplan definierten Baubereiche A, B, Ci und C2 erstellt werden. Im Baubereich A beträgt die maximal zulässige Gebäudegrundfläche 600 m2. Ausserhalb der Baubereiche sind Elemente der Freiraumgestaltung (z.B. Mauern, Zäune, Sitzgelegenheiten, Veloabstellplätze, Erschliessungsanlagen, Lärmschutzeinrichtungen, Entsorgungsanlagen und dergleichen) zulässig, sofern sich diese gut in die stadträumliche Umgebungsgestaltung einpassen. Entlang des SBB-Areals sind Anlagen für Veloabstellplätze zulässig. Die genauen Standorte der Elemente der Freiraumgestaltung werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt. Die übergeordneten gesetzlichen Abstandvorschriften sind einzuhalten. 2
Art. 5 Bereich für eingeschossige Bauten
Der Bereich für eingeschossige Bauten bezeichnet die ungefähre Lage für einen eingeschossigen Bau (z.B. Pavillon und dergleichen), welcher als Gemeinschaftsraum zur Freizeitbeschäftigung für das Gestaltungsplanareal und das angrenzende Quartier dienen soll. 2 Der eingeschossige Bau darf eine Gebäudefläche von 90 m2 und eine Gesamthöhe von 4.5 m nicht übersteigen.
Art. 6 Baubereich für unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten und Anlagen sind nur innerhalb der Baubereiche für unterirdische Bauten zulässig. Die Ein- und Ausfahrt zur unterirdischen Einstellhalle liegt an der im Situationsplan bezeichneten Stelle. 2
Art. 7 Nutzung
Im Erdgeschoss des Baubereichs A sind publikumsorientierte, öffentliche Nutzungen (z.B. Restaurant, Räume für Quartier-, Jugend- oder Altersarbeit und dergleichen) anzuordnen.
Grundmasse
Art. 8 Anrechenbare Geschossfläche
In den Baubereichen A, B, Ci und C2 ist jeweils eine Baute zulässig. Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) pro Baute wird gemäss nachfolgender Tabelle festgesetzt. Nicht konsumierte aGF darf innerhalb des Gestaltungsplanperimeters unter den einzelnen Bauten respektive Baubereichen übertragen 2
5
werden. Die maximal zulässige aGF darf aber pro Baute dadurch um höchstens 10% überschritten werden. Baute
anrechenbare Geschossfläche (aGF)
A
6'200 m2 6'75o m2
Ci
19001112
C2
6'300 M2
Total
21150 m2
Art. 9 Höhe der Bauten
1 Sämtliche Bauten inkl. Dachaufbauten müssen unterhalb der jeweiligen maximalen Gesamthöhenkote in Meter über Meer (m ü. M.) gemäss Situationsplan liegen. 2 Liftüberfahrten, Lüftungsanlagen, Solaranlagen und Reinigungseinrichtungen dürfen die jeweilige maximale Höhenkote um bis zu 1.5 m überschreiten. Für die Liftüberfahrten und die Lüftungsanlagen gilt diese Bestimmung nur, sofern diese konzentriert werden können und sie sich gestalterisch gut in das Gebäude integrieren.
3
Die maximal zulässige Gesamthöhenkote pro Baute wird wie folgt festgesetzt:
Baute
maximale Gesamthöhenkote
A
437-00 m ü. M418.00 m ü. M. / 412.00 111 Ü. M.
C1
412.00111 Ü. M.
C2
418.00111 Ü. M.
4 Innerhalb der maximalen Gesamthöhenkoten ist die Anzahl der Geschosse offen. Einzig im südwestlichen Bereich des Baubereichs B, bei der an die Tiefgarageneinfahrt angrenzenden Fassaden und der südwestlich angrenzenden Fassade sind maximal vier Vollgeschosse ohne zusätzliches Attikageschoss mit einer maximalen Gesamthöhenkote von 412.00 m ü. M. zulässig.
Gestaltung
Art. 10 Gestaltungsanforderungen an die Bauten
1 Bauten, Anlagen, Umschwung und Terrainveränderungen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Mit dem Baugesuch ist ein Farb- und Materialisierungskonzept, welches der Zustimmung der Kantonalen Denkmalpflege bedarf, einzureichen.
6 2 Mit dem Neubau innerhalb des Baubereichs A ist eine stadträumliche Akzentsetzung in Form eines Hochhauses zu erzielen. Dieses ist - bezogen auf die Fluchten der Neubauten der Baubereiche B und C2 - erkennbar nach innen versetzt anzuordnen.
3 Die Neubauten innerhalb der Baubereiche B, Ci und C2 haben eine offene Hoftypolo-
gie aufzuweisen. Die Bauten sind in ihrer Höhe gestaffelt auszugestalten, sodass eine Akzentuierung der westlichen und östlichen Ecke des Areals erfolgt.
Art. 11 Dachgestaltung
1 Im Gestaltungsplanperimeter sind in den Baubereichen A, B, Ci und C2 bei Neubauten nur Flachdächer zulässig. 2 Flachdächer sind prioritär als Standorte für Anlagen zur Energiegewinnung zu nutzen. Ansonsten können sie als begehbare Terrassen oder für eine ökologisch wertvolle Begrünung genutzt werden.
Umgebungsgestaltung
Art. 12 Gestaltungsanforderungen an die Umgebung
1 Der Umgebungs- und Aussenraum dient der Erschliessung und Adressbildung der Bauten. Er hat neben der hohen Aufenthaltsqualität auch eine hohe Durchlässigkeit aufzuweisen. Abgrenzungen, z.B. mit Zäunen, innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind - ausgenommen gegenüber dem SBB-Areal - nicht zulässig. Velo- und Fusswege, Spielgeräte, Sitzbänke und dgl. sind in ihrer Ausführung, Materialisierung und Farbe in die Freiraumgestaltung sowie in die Topographie zu integrieren. 2
3 Die Gestaltung der Freiräume gliedert sich in:
a) Der «Platz» ist ein Ort der Begegnung und weist eine hohe Aufenthaltsqualität auf. Er hat eine Mindestfläche von 400 m2 aufzuweisen. Der Platz hat einen öffentlichen Charakter, ist repräsentativ und nutzungsoffen auszugestalten. Auf dem Platz sind markante Bäume zu pflanzen. b) Die «Spielplätze» dienen als Aufenthalts- und Spielbereiche. Sie sind mit Spielgeräten, Sitzgelegenheiten, Grünflächen und Bäumen auszustatten und attraktiv, pädagogisch wertvoll sowie naturnah zu gestalten. c) Die «Vorzonen» befinden sich entlang der Gränicherstrasse sowie dem SBB-Areal und sind somit Bestandteil des jeweiligen Raumes. Sie haben einen öffentlichen Charakter und dienen dem Langsamverkehr. Entlang der Gränicherstrasse ist eine strassenbegleitende Baumreihe vorzusehen. Besonderes Augenmerk ist auf eine gute Integration der Veloparkplätze entlang des SBB-Areals und der Gränicherstrasse zu legen. d) Die «Innenhöfe» dienen den Bewohnern als gemeinschaftliche, hochwertig gestaltete Aufenthaltsbereiche mit Sitzgelegenheiten. Der Bereich der Innenhöfe ist gegenüber der Umgebung erhöht anzuordnen. Die Innenhöfe in den Baubereichen B und C1/C2 haben jeweils eine Mindestfläche von 400 m2 aufzuweisen.
7
Art. 13 Bepflanzung und ökologischer Ausgleich
1 Die Bepflanzung ist aus gestreut angeordneten und unterschiedlichen Baumarten verschiedener Wuchsgrössen auszugestalten. Es sind einheimische und standortgerechte Pflanzen zu verwenden. 2 Für Baumpflanzungen muss eine ausreichende Überdeckung zur Verfügung gestellt werden. Der Nachweis für die ausreichende Überdeckung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen.
Als ökologischer Ausgleich sind mindestens 80 % der Grünflächenziffer (GZ) naturnah zu gestalten. Es ist eine GZ von mindestens 27 % nachzuweisen.
3
4 Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist nach Möglichkeit mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Oberflächen sind wenn möglich versickerungsfähig auszubilden oder über die Schulter zu entwässern.
Erschliessung und Parkierung
Art. 14 Hauptzugangsbereich Erschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Gränicherstrasse über den Zelgweg. Die Notzufahrt erfolgt über die im Situationsplan gekennzeichneten Velo- und Fusswegverbindungen sowie zwischen den Baubereichen A und C2. Sie darf eine Mindestbreite von 3.5 m und eine Mindesttragfähigkeit von 18 Tonnen nicht unterschreiten. 2
Die Ein- und Ausfahrt zur unterirdischen Einstellhalle erfolgt an der im Situationsplan gekennzeichneten Stelle.
3
Art. 15 Velo- und Fusswegverbindung
Die im Situationsplan dargestellten Wegverbindungen haben im Sinne einer öffentlichen Verbindungsachse zu funktionieren und sind entsprechend auszugestalten. 2 Die Verkehrswege haben eine Mindestbreite von 3.5 m aufzuweisen und sind quartierfreundlich sowie barrierefrei auszugestalten. Die Versiegelung der Verkehrswege ist auf ein Minimum zu beschränken.
Die Verkehrswege sind auf eigene Kosten zu erstellen sowie dauerhaft und unentgeltlich für die Benützung durch die Allgemeinheit freizuhalten und mittels Grunddienstbarkeit zu sichern. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag ist mit dem ersten Baugesuch einzureichen. 3
Art. 16 Parkierung
Abstellplätze für Personenwagen sind grundsätzlich im Baubereich für unterirdische Bauten anzuordnen. An den im Situationsplan bezeichneten Standorten dürfen einzig oberirdische Abstellplätze für Besucher erstellt werden.
8 2 Die genaue Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Gestützt auf § 8 Abs. 2 lit. c BauV wird das maximale zulässige Parkfeldangebot wie folgt limitiert: a) Für Wohnnutzungen ist die Anzahl der Abstellplätze nach Ziffer 9.1 der VSS-Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006 zu ermitteln. Die Anzahl der Abstellplätze für übrige Nutzungen ist unter Verwendung des Minimums (40%) der in Tab. 3 der VSS-Norm für den Standorttyp B zu bestimmen. b) Die maximale Anzahl erlaubter Abstellplätze ergibt sich aus dem um die in
Art. 37
BNO definierten Minderungsfaktoren reduzierten Angebot. Anzuwenden ist der Mindestwert (Bewohner: 80%, Beschäftige: 60%, Kunden und Besucher: 40%). Genügt die so ermittelte Anzahl der Abstellplätze nicht, kann der Gemeinderat für einzelne Nutzungsarten die Verwendung des Maximalfaktors (Bewohner: 100%, Beschäftige: 80%, Kunden und Besucher: 70%) erlauben. Es sind zusätzlich 10% der Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen für Abstellplätze für Motorräder sicherzustellen.
3 Nebst den Veloabstellplätzen entlang dem SBB-Areal gemäss § 4 Abs. 2 sind weitere an gut zugänglichen Lagen anzuordnen. Ein Herabsetzen der Mindestabstellplätze auf dem Areal ist möglich, sofern die erforderliche Anzahl Abstellplätze anderweitig gesichert und dies im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes aufgezeigt wird. 4 An geeigneten Stellen sind Ladestationen für e-Fahrzeuge und -Velos zu schaffen.
Art. 17 Mobilitätskonzept
1 Zusammen mit dem ersten Baugesuch ist ein Mobilitätskonzept vorzulegen, in dem aufgezeigt wird, wie die Mobilität aller Nutzergruppen (Bewohner, Beschäftigte, Kundschaft, Besucher) gemäss den Zielen in § 3 SNV gewährleistet werden kann. Im Konzept werden die zu erreichenden Ziele beschrieben und Massnahmen aufgezeigt, die den induzierten Verkehr gering halten und mit denen sich die Parkplatzzahl möglichst reduzieren lässt. Die Massnahmen zeigen auf, wie die reduzierte Parkplatzzahl der Nachfrage gerecht wird. 2
Im Mobilitätskonzept sind mindestens folgende Massnahmen festzulegen: a) Parkplatzmanagement, insbesondere für die Beschäftigten-, Kunden- und allfälligen öffentlichen Parkplätze b) Lage und Ausstattung der Veloabstellplätze c) Lage, Art und Grösse möglicher Verkaufsnutzungen
Die Bauherrschaft erarbeitet das Mobilitätskonzept, stellt den Betrieb sicher und führt einmal im Jahr ein Monitoring/Controlling durch.
3
4 Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele des Mobilitätskonzepts nicht erreicht werden, ist die Bauherrschaft verpflichtet, bestehende Massnahmen zu verschärfen und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin zu prüfen und bei Eignung umzusetzen.
9 Umwelt
Art. 18 Energie
Es sind erhöhte energetische Anforderungen vorzusehen, um die Zielsetzungen der 2000-Watt-Gesellschaft zu erreichen. Der Nachweis für die Erreichung der Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft wird mit dem SIA-Effizienzpfad Energie gemäss Merkblatt 2040 sichergestellt. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestehen, an einen bestehenden Wärmeverbund anzuschliessen, einen zusätzlichen Wärmeverbund, oder eine Holzschnitzelheizung zu planen. Ein Verzicht darauf ist mittels eines Gutachtens zu begründen. 2
Art. 19 Entsorgung
1 Die Infrastrukturanlagen für die Entsorgung von Abfällen sind an den im Situationsplan bezeichneten Standorten gedeckt zu erstellen.
Art. 20 Lärm
Die Bauten entlang der Gränicherstrasse sowie entlang der Bahngeleise sind lärmgerecht zu konzipieren. Es gelten die Anforderungen von Art. 31 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV).
Art. 21 Lichtemissionen
1 Die Beleuchtung des Aussenraumes ist so zu konzipieren, dass es zu keinen negativen ökologischen Auswirkungen führt. Durch geeignete Massnahmen wie Abschirmung, geschickte Belichtungsrichtung, massvolle Belichtungsstärke, zeitliche Beschränkung und Überprüfung der Notwendigkeit sind die ökologischen Beeinträchtigungen so weit als möglich zu minimieren. Die Einzelheiten werden im Baubewilligungsverfahren geregelt. § 22
Störfallvorsorge
1 Für die Baufelder entlang der Kantonsstrasse K 242 (Gränicherstrasse) sind folgende vorsorgemassnahmen gegenüber allfälligen Störfällen zu treffen: a) Ansaugstellen von allfälligen Lüftungsanlagen und Klimageräten sind nach Möglichkeit hoch über dem Boden und nicht entlang der Nordostfassade bzw. der Gränicherstrasse zu platzieren. b) Öffnungen und Balkone sind nach Möglichkeit nicht an der Nordostfassade bzw. der Gränicherstrasse zu platzieren. c) Es sind hitzeresistente Fassaden vorzusehen.
Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen
Art. 23 Soziokulturelles Konzept
Zusammen mit dem ersten Baugesuch ist ein soziokulturelles Konzept mit entsprechenden Massnahmen vorzulegen, in dem aufgezeigt wird, welche Wechselbeziehungen die Überbauung auf das umliegende Quartier und die Gemeinde Suhr sowie welche
mintrnn
10
Auswirkungen auf die Umwelt haben wird. Ferner ist aufzuzeigen, welche Wirkung die Überbauung auf den eigenen Gestaltungsplanperimeter haben wird, um ein langfristig lebendiges Quartier sicherstellen zu können.
Art. 24 Qualitätssicherung
Der Gemeinderat Suhr holt zur Sicherung der Zielsetzung des Gestaltungsplans pro Baugesuch ein Fachgutachten einer unabhängigen Fachperson auf Kosten der Bauherrschaft ein. Die Fachperson wird nach Anhörung des Gesuchstellers durch die Gemeinde Suhr bestimmt.
2 Das im Planungsbericht dokumentierte Richtprojekt gilt als Beurteilungsgrundlage für ein Baugesuch innerhalb des Gestaltungsplanperimeters. 3 Im Hinblick auf ein Baugesuch im Baubereich A sind im Zusammenhang mit dem
Hochhauskonzept der Gemeinde Suhr hohe Anforderungen an die architektonische und funktionale Qualität zu sichern. Wesentliche Qualitätsmerkmale sind: a) Proportionen, Gliederung und Gestaltung des Baukörpers bzw. der Fassade b) Beurteilung der Tag- und Nachtwirkung c) Reklamenkonzept d) Öffentliche und publikumsorientierte Nutzungen im Erdgeschoss
Art. 25 Inkrafttreten, Änderungen
Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
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Genehmigung
11110110111 7,kr` ROM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TFAF/ss2g
Datum Genehmigung: 22.07.2019
Versand:
6. Aug. 2019
Geschäfts-Nr. BVUARE.16.167 Gemeinde Suhr; Gestaltungsplan "Henz-Areal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
04. Juli 2018 19. September 2016 bis 18. Oktober 2016 15. Oktober 2018 bis 13. November 2018 30. April 2019 05. Juni 2019 10. Juni 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 1. Mai 2019 genehmigten Nutzungsplan Siedlung, Änderung Bauund Nutzungsordnung (BNO) "Henz-Areal" ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das rund 1,1 ha grosse "Henz-Areal", das heute gewerblich-industriell genutzt wird, soll umstrukturiert werden. Aus einem Studienauftrag mit sechs Architekturbüros ist das Projekt des Büros Steinmann & Schmid, Architektur und Städtebau, Basel, als Empfehlung hervorgegangen. Um das Projekt
J:\03_Geschäfte13_Genehmigungen102_ARDOSR120190709_bdv_16.167.docx
mittels vorliegenden Gestaltungsplans realisieren zu können, ist vorgängig eine Änderung der Nutzungsplanung erfolgt. Das umzusetzende Projekt sieht ein punkt- beziehungsweise turmförmiges Wohn- und Geschäftshaus mit einer Höhe von rund 40 m vor. Zur Beurteilung des Hochhauses über den arealbezogenen Studienauftrag hinaus hat die Gemeinde Suhr zusätzlich ein Hochhauskonzept über das gesamte Gemeindegebiet erarbeitet. Der Gestaltungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für ein neues, hochwertiges Quartier schaffen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Suhr am 30. April 2019 beschlossenen Vorlage: Gestaltungsplan "Henz-Areal" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 16. Mai 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 4. Juli 2018 mit Vorbehalten abgeschlossen worden (siehe dazu Ziffer 4.3).
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Die erforderliche Änderung des Nutzungsplans Siedlung wurde vom Regierungsrat am 1. Mai 2019 genehmigt. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.
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4.3.1 Siedlungsentwicklung nach innen Handlungsgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Vorliegend wird ein hinsichtlich Innenentwicklung wichtiges Gebiet beplant (sogenanntes Handlungsgebiet). Im Planungsbericht ist der Entwicklungsbeitrag der Umstrukturierung sachgerecht dargelegt. Ausgleich anderer Planungsvorteile Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden. Gemäss Planungsbericht sind die Gemeinde und der Arealentwickler übereingekommen, auf vertraglicher Basis einen Ausgleich von Planungsvorteilen zu vereinbaren. Dies ist sachgerecht. 4.3.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Städtebauliches Konzept Das städtebauliche Konzept gemäss Studienauftrag zeichnet sich dahingehend aus, als dass die konkrete Ausgestaltung oder Formensprache der Bauten im Sinne einer "Negativplanung" über die Definition vielfältiger Freiräume sowie ergänzend über deren Gestaltungsanforderungen erfolgt. Dieses Leitmotiv prägt die künftige Gestalt und Räumlichkeit des Quartiers massgebend. Dem Gestaltungsplan liegt ein umfassendes Richtprojekt zugrunde, welches bei der qualitativen Beurteilung von künftigen Bauvorhaben und bei der Gestaltung der Freiräume wegleitend ist. § 1 Abs. 3 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) wurde sachgerecht umformuliert, der entsprechende Vorbehalt aus der abschliessenden Vorprüfung wurde ausgeräumt. Dies ist sachgerecht. Perimeter Der Perimeter des Gestaltungsplans umfasst die neue Kernzone K 5 und eine kleine Fläche westlich des Helgenfeldwegs (Parzellen 297 und 1204) in der Wohnzone W2. Die Erweiterung des Perimeters erfolgt vorab zugunsten des Freiraumkonzepts. Dies ist sachgerecht. Bebauung Das Bebauungskonzept entspricht grundsätzlich den Ergebnissen des Studienauftrags. Die bestehende Bebauung wird vollständig durch Neubauten ersetzt. Ein Erhalt der Sheddach-Halle aus den Jahren 1958/59 wird nach Ermessen der Gemeinde als nicht opportun erachtet. Im Norden des Areals ist im Baubereich A ein Hochhaus mit einer maximalen Gesamthöhe von 39 m zulässig. In § 9 SNV ist dazu — abgestimmt auf die Erfordernisse des Umgebungsschutzes für die reformierte Pfarrkirche Suhr — gemäss den Prüf-Panoramen eine maximale Höhenkote von +437 m ü. M. vorgesehen. Für die drei hofraumbildenden Baubereiche B, Cl und C2 sind Gesamthöhen von 20 m (+418 m ü. M.), 14 m (+412 m ü. M.) und wiederum 20 m (418 m ü. M.) festgelegt. Diese Anordnungen sind im Verbund mit § 8 der Bauverordnung (BauV) konform zu den §§ 4, 4a und 5 BNO.
Art. 10
SNV enthält weitere Vorgaben zur Akzentsetzung und Höhenstaffelung. Dies wird begrüsst. Gemäss § 8 SNV können in den Baubereichen insgesamt 21'150 m2 anrechenbare Geschossflächen realisiert werden. Dies entspricht einer Ausnützungsziffer (AZ) von rund 170 % bis 190 % (mit und ohne Einbezug der W2-Flächen). Diese ansehnliche Ausnützung bedingt eine ebensolche Siedlungsqualität. In § 10 SNV wird entsprechend eine "besonders gute Gesamtwirkung" verlangt. Die nötige Qualität soll, ergänzend zum wegleitenden Richtprojekt, durch eine unabhängige Fachperson gesichert werden (§ 24 SNV). Dies ist zweckmässig.
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Damit den weiteren Anforderungen des Umgebungsschutzes bestmöglich entsprochen werden kann, ist mit dem Baugesuch ein Farb- und Materialisierungskonzept einzureichen, welches der Zustimmung der der Kantonalen Denkmalpflege bedarf (§ 10 Abs. 1 SNV). Dies ist begründet. Gemäss § 4 Abs. 2 SNV sind ausserhalb der Baubereiche A—C untergeordnete Elemente der Freiraumgestaltung zulässig. Diese haben sich gut in die stadträumliche Umgebung einzupassen. Auf der Parzelle 1204 ist ein Bereich für eine eingeschossige Baute vorgesehen ("Pavillon"). Vorgaben dazu bestehen mit § 5 SNV. Dies ist sachgerecht. Massgebendes Terrain Gemäss Planungsbericht basieren die festgelegten Gesamthöhen auf einer Ausgangskote von +398 m ü. M., ausgehend von einer Geländeaufnahme vom April 2016 (heute bestehendes Terrain). Es wird seitens Gemeinde davon ausgegangen, dass die Höhenaufnahme vom April 2016 die ursprüngliche Situation (natürlich gewachsenes Terrainverlauf) abbildet beziehungsweise das massgebende Terrain gemäss Definition in der BauV definiert und damit belastbare Grundlage für die Herleitung der Höhenkoten im Gestaltungsplan ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die dieser Interpretation entgegenstehen. Der entsprechende Vorbehalt besteht nicht mehr. Freiräume Nebst dem "Umgebungs- und Aussenraum" sind im Situationsplan zusätzlich vier unterschiedliche Freiräume festgelegt, die in § 12 SNV sowohl qualitativ als auch quantitativ überzeugend definiert sind ("Platz", "Spielplätze", "Vorzonen" und "Innenhöfe"). Gemäss Richtprojekt können gut 5'835 m2 für Spiel-, Begegnungs- und Aufenthaltsflächen angeboten werden. Die Anforderungen von § 39 BNO sind erfüllt. § 13 SNV sichert mittels Grünflächenziffer (25 %) und der Bedingung, dass 80 % der diesbezüglich anrechenbaren Flächen naturnah zu gestalten sind, einen ausreichenden ökologischen Ausgleich. Dies ist sachgerecht. 4.3.3 Erschliessung, Abstimmung Siedlung und Verkehr Erschliessung motorisierter Individualverkehr (MIV) Das Areal wird über den kommunalen Zelgweg an die Gränicherstrasse K 242 erschlossen. Die bestehende Zu- und Wegfahrt des Areals auf den Zelgweg wird mit Sichtzonen gesichert. Die Leistungsfähigkeit des Knotens Gränicherstrasse/Zelgweg genügt für die geplanten Nutzungen. In der "Vorzone" entlang der SBB, zwischen den Baubereichen A und C2, ist ein Standort für Entsorgungseinrichtungen festgelegt. In der Abbildung 13 im Planungsbericht ist ersichtlich, wie der Umschlag und der Abtransport für den Standort zu erfolgen hat. Die Zu- und Wegfahrt erfolgt über den Helgenfeldweg und Zelgweg. Mit diesen Angaben kann der entsprechende Vorbehalt ausgeräumt werden. Fuss- und Radverkehr Der Standort des "Henz-Areals" bietet sich zum Pendeln mit dem Velo an. Der Bahnhof sowie viele Arbeits- und Schulgebiete liegen in optimaler Velodistanz und das Areal ist an die kantonalen Radrouten angebunden. Das Areal wird durch bestehende und zwei neue Fuss- und Radwege erschlossen. Dies ist sachgerecht. Mobilitätsmanagement Das "HENZ-Areal" liegt zwischen 300 m und 400 m vom Bahnhof Suhr entfernt und weist öV-Güteklassen B und C auf. Das Areal ist sehr gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossen. Die erschliessungstechnische Lagegunst wird durch die Pflicht zu einem Mobilitätskonzept gemäss
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SNV optimal genutzt. Damit soll die verkehrliche Effizienz des Areals weiter erhöht werden. Im
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Rahmen des Baugesuchs ist ein Mobilitätskonzept vorzulegen, in dem aufgezeigt wird, wie die Mobilität aller Nutzergruppen optimal gewährleistet werden kann. Die Anforderungen ans Mobilitätskonzept sind angemessen umschrieben. Dies ist sachgerecht. Parkierung Damit die Freiräume den Nutzern weitgehend vorbehalten bleiben können, sind vorwiegend unterirdische Abstellplätze vorgesehen (Baubereich für unterirdische Bauten). Oberirdisch sind einzig Abstellplätze für Besucher zulässig. Zwei ungefähre Standorte sind im Situationsplan bezeichnet. Die Anzahl der Abstellplätze wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt. Aufgrund der dichten Nutzung, der unmittelbaren Nähe zum Bahnhof Suhr und entsprechend der hohen Erschliessungsgüte wird die Zahl der Parkfelder gestützt auf § 8 Abs. 2 lit. c BauV herabgesetzt. Für Wohnnutzungen richtet sich die Berechnungsweise nach Ziffer 9.1 der VSS Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006 und für übrige Nutzungen nach dem Minimum (40 %) gemäss der Tabelle 3 der VSS-Norm (Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute) SN 640 281 für den Standorttyp B. Die maximale Anzahl Parkfelder richtet sich nach dem Abminderungsfaktor gemäss
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BNO. § 16 Abs. 2 SNV sichert dies sachgerecht. Motorradabstellplätze werden im Ausmass von 10 % der Anzahl Parkfelder sichergestellt (§ 16 Abs. 2 lit. b SNV). Veloabstellplätze werden im Areal entlang des SBB-Areals und an gut zugänglichen Lagen angeordnet. Die Vorschrift zu den Veloabstellplätzen (§ 16 Abs. 3 SNV) wurde gegenüber der Vorprüfungsvorlage präzisiert. So ist ein Herabsetzen der Mindestabstellplätze auf dem Areal möglich, sofern die erforderliche Anzahl anderweitig gesichert und dies im Rahmen eines Mobilitätskonzepts aufgezeigt wird. Der entsprechende Vorbehalt besteht damit nicht mehr. Gemäss § 16 Abs. 4 SNV sind an geeigneten Stellen Ladestationen für E-Fahrzeuge und E-Bikes zu schaffen. Abstimmung mit der SBB Das Areal grenzt im Nordwesten an die Bahnlinie der SBB. Bauten und Anlagen, die an Bahngrundstücke angrenzen, dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden (§ 18 m Eisenbahngesetz, EBG). Mit Schreiben vom 6. November 2017 hat die SBB zum Gestaltungsplan Stellung genommen. Die SBB ist unter Bedingungen und Auflagen mit dem Vorhaben einverstanden. Die Sicherstellung und der Vollzug dieser Bedingungen und Auflagen obliegt dem Gemeinderat. 4.3.4 Weitere materielle Hinweise Lärm Das Planungsgebiet gilt nach Art. 19 des Raumplanungsgesetzes (RPG) für die zukünftig geplante Nutzung als erschlossen. Somit muss grundsätzlich erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 der Lärmschutzverordnung (LSV) überprüft werden. Dabei gelten die Immissionsgrenzwerte (IGVV) als massgebende Grenzwerte. Dies ist in § 20 SNV so festgehalten. Im Rahmen der Erarbeitung des Gestaltungsplans wurde ein Lärmschutzgutachten ausgearbeitet welches aufzeigt, dass die massgebenden IGVV der Empfindlichkeitsstufe III (ES) bei einer Wohnnutzung entlang der Kantonsstrasse K 242 (Gränicherstrasse) und im westlichen Bereich des Planungsgebiets, welche im Einflussbereich der Kantonsstrasse K 235 (Bernstrasse West) liegt, nicht eingehalten sind. Aufgrund der IGVV-Überschreitungen ist eine Erteilung der Baubewilligung lediglich nach
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Abs. 2 LSV möglich. Dies bedingt ein überwiegendes Interesse an der Errichtung des Gebäudes und die Zustimmung der kantonalen Behörde. Die Gemeinde hat eine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Planungsbericht zur Teiländerung der Nutzungsplanung "Henz-Areal" wird ausgeführt, dass an der Intensivierung der
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Nutzung in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Suhr und einer hochwertigen Entwicklung des Handlungsgebiets ein hohes öffentliches Interesse besteht. Aus fachlicher Sicht ist dies begründet. Die definitive Interessenabwägung kann allerdings erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorgenommen werden, da diese insbesondere von der Höhe der IGVV-Überschreitung, der Anzahl der betroffenen Räume und der Nutzung der Räume abhängig ist. Bezüglich des Richtprojekts wird darauf hingewiesen, dass einzelne Wohneinheiten die Kriterien für eine kantonale Zustimmung noch nicht erfüllen. Die Kriterien finden sich in der Vollzugshilfe "Bauen in lärmbelasteten Gebieten". Im Baufeld B ist zum Beispiel pro Stockwerk eine Wohnung vorgesehen (zweite von links), welche als durchgehender Wohn-/Ess-/Schlafbereich konzipiert ist. Das lärmabgewandte Lüftungsfenster ist allerdings zu weit vom strassennahen Essbereich entfernt, damit auch dieser Teil der Wohnung über dieses Fenster belüftet werden kann. Bezüglich Lüftungsfenster sind die Bedingungen einzuhalten, welche auf der Homepage der Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich publiziert sind. In den Obergeschossen ist bei dieser Wohneinheit eine lärmzugewandte Loggia geplant. Auch dies entspricht nicht den Vorgaben der Vollzugshilfe. Jede Wohneinheit muss über einen ruhigen Aussenbereich (Balkon, Loggia, Sitzplatz oder Terrasse) verfügen. Dies wird im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sein. Das Richtprojekt sieht eine Tiefgarage vor. Die Ein- und Ausfahrt zu dieser ist als Neuanlage nach Art. 7 LSV zu beurteilen. Auf Stufe Baugesuch ist aufzuzeigen, dass die Anforderungen von Art. 7 LSV eingehalten werden können. Störfallvorsorge Das Areal liegt im Konsultationsbereich (100 m) der K 242 und muss daher bezüglich der Störfallvorsorge untersucht werden (vergleiche Planungshilfe "Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge" vom Oktober 2013). Mit § 22 SNV sind stufengerecht zu prüfende Massnahmen festgeschrieben. Die Konkretisierung und Umsetzung erfolgt im Baubewilligungsverfahren. Energie Gemäss § 18 SNV sind erhöhte energetische Anforderungen vorzusehen, um die Zielsetzungen der 2000-Watt-Gesellschaft anzustreben. Die Anforderungen wurden gegenüber der Vorprüfungsvorlage verschärft (SIA-Effizienzpfad Energie gemäss Merkblatt 2040). Der Vorbehalt besteht nicht mehr. Elektromagnetische Strahlung Elektrische Anlagen erzeugen umweltrelevante Magnetfelder. Die Grenzwerte dieser Felder sind in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgeschrieben. Da das Areal vor der Inkraftsetzung der NISV im Februar 2000 eingezont wurde, sind im Gestaltungsplan keine Vorkehren nötig. Belastete Standorte und Altlasten Das "Henz-Areal" ist nicht im Kataster der belasteten Standorte (KBS) eingetragen. Auf der nordöstlichen Seite des Areals können in den ersten 20 cm schwache Belastungen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Schwermetallen vorkommen. 4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Suhr hat die harmonisierten Baubegriffe gemäss interkantonaler Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) rechtskräftig umgesetzt. Der Gestaltungsplan "Henz-Areal" stellt auf die Begriffe und Messweisen der IVHB ab. Die Vorbehalte aus der Vorprüfung bestehen nicht mehr, die Vorschriften wurden jeweils entsprechend angepasst.
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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Henz-Areal", beschlossen vom Gemeinderat Suhr am 30. April 2019, wird genehmigt. 2. Die i
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1 tepMn egierungsrat
Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat Suhr, Tramstrasse 12, 5034 Suhr • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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