Gestaltungsplan Oberi Au

Plan d'affectation spécial · Klingnau

Document

Numéro
1996-001638
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Klingnau
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
7 août 1996
En vigueur depuis
7 août 1996

Carte

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Fichiers

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Texte

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SCHIFFERLI

INGENIEURBÜRO FLÜESTRASSE 2

AG

TEL. 056 / 245 10 32 056 / 245 50 04 FAX. 056 / 245 64 55

FRANZ A. SCHIFFERLI MATTHIAS SCHIFFERLI

5313

KLINGN

PROJEKTIERUNG + BAULE11 • • • • •

INGENIEUR SIA DIPL. ING. ETH / SIA

Wasserwirtschaft Grund -I- Strassenbau Verkehrsanlagen Gemeinde-Ingenieurwesen Stahlbetonbau

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STADT

AB*irlING RAUN1PLANUNG

KLINGNAU

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Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan Obeni Au gemäss § 21 BauG

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500, Plan Nr. 313 07 059 - Technischer Bericht - Orientierend: Referenzprojekt von Architekt Stefan Häuselmann, Baden

Obe

Massstab 1:20'000, 1' N

Vorprüfungsbericht vom: 16.2.96 Öffentliche Auflage vom 27.2.1996 bis 27.3.1996 Beschlossen vom Gemeinderat am: 13.5.1996 Der Gemeindea man :

V.

Dell Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

AtAl Lis4 Aqq& Der Staatsschreiber:

Gemeinde Klingnau

Gestaltungsplan Obeni Au SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 1 Geltungsbereich des

Gestaltungsplanes

Die Vorschriften gelten für das Gebiet Obeni Au, Parzelle Nr. 1294 und den südwestlich der Parkstrasse gelegenen Teil der Parzelle 1316. Das Gebiet ist im Situationsplan 31307059 1:500 entsprechend gekenntzeichnet.

Art. 2 Erschliessungs- und

Überbauungskonzept

Für die Erschliessung und Baumassenverteilung ist der Situationsplan 313 07 059 verbindlich. Für die architektonische Umsetzung und die Interpretation des Überbauungskonzeptes dient wegleitend die Studie des Architekturbüros Stefan Häuselmann, Baden, in welche auf der Gemeinde Klingnau Einsicht genommen werden kann.

Art. 3 Verkehrswege, Abstände

Der zwischen den dreigeschossigen und zweigeschossigen Bauten liegende Weg ist als Weg mit beschränktem Fahrverkehr ausgeschieden. Dieser Weg sollte für Umzugsarbeiten oder evtl. Krankentransporte etc. befahrbar sein können.

Art. 4 Parkierung

Die Parkplätze entlang der Schützenhausstrasse sollten auch der Öffentlichkeit dienen, z.B. bei öffentlichen Veranstaltungen 0.ä.. Bei der Belüftung der gedeckten Parkplätze ist der Wohnhygiene und der Nutzung der Aussenräume besondere Beachtung zu schenken. Die Lage der Zu- und Ausfahrten ist im Sondernutzungsplan verbindlich festgelegt.

Gestaltungsplan Obeni Au, Sondernutzungsvorschriften

2

Das Erstellen von Parkplätzen und Wegen, welche nicht ausdrücklich im Sondernutzungsplan vorgesehen sind, ist ausgeschlossen. Im speziellen dürfen im Fussgängerbereich keine Park- und Abstellplätze angeordnet werden.

Art. 5 Umgebung

Das vorhandene Terrain ist weitgehend beizubehalten. Der südöstliche Grünbereich (Spielwiesen) und der Grünbereich zwischen den Wohngebäuden ist möglichst harmonisch mit der geschützten Aarelandschaft zu verknüpfen. Die Baumallee bei der Parkierung entlang der Parkstrasse ist Bestandteil des Gesamtkonzeptes. Sie ist mit der Erschliessung/Überbauung zu pflanzen und zu erhalten. Es sind einheimische, hochstämmige Bäume zu pflanzen. Eine Einheitlichkeit ist anzustreben (auch in bezug auf die Artenwahl). Auf versiegelte Flächen ist nach Möglichkeit zu verzichten. Die im Sondernutzungsplan dafür bezeichneten Grünflächen und die Hartflächen über den Einstellhallen sind als Spielflächen für den gesamten Planungsperimeter vorzusehen und dementsprechend zu gestalten. Sämtliche Spielflächen sind jeweilen für die gesamte Überbauung zugänglich und nicht einzelnen Häusern oder Häusergruppen zugeordnet. Mit der Baueingabe ist ein verbindlicher Umgebungsplan einzureichen.

Art. 6 Kehrichtabfuhr / Containerplätze

Damit die Abfuhr geordnet sichergestellt werden kann, sind Containerplätze vorzusehen. Die Containerplätze sind in genügender Anzahl an geeigneten Stellen und in geeigneter Grösse zu realisiern. Mögliche Standorte werden im Gestaltungsplan aufgezeigt.

Gestaltungsplan Obeni Au, Sondernutzungsvorschriften

3

Art. 7 Etappierung

Bei etappierter Realisierung haben sich die einzelnen Etappen aneinander zu gliedern.

Art. 8 Grundstückausnutzung

Die im Sondernutzungplan angegebenen Gebäudeflächen sind Maximalflächen. Die Geschossfläche des Attikageschosses ist gemäss § 16 Abs. 4 ABauV zu ermitteln.

Art. 9 Gebäudehöhen und

Erdgeschosskoten

Die im Sondernutzungsplan vermerkten Erdgeschosskoten sind Maximalkoten. Die maximale Ausdehnung der Gebäudehülle wird im Gebäudeschnitt (Anhang 1) aufgezeigt. Dieser ersetzt die Vorschriften der Bauordnung betreffend die Höhe der Gebäude (§§ 12 - 1 6 ABauV).

Art. 10 Gestaltung der Dächer

Die Hauptdächer und alle nicht begehbaren Dachflächen sind als Schottenflächen zu gestalten und der spontanen Besiedlung zu überlassen. Die Spenglerabschlüsse sind möglichst schlank zu gestalten. Kamine, Entlüftungen, Liftaufbauten Gesamtkonzept zu planen.

usw.

sind

als

Gestaltungsplan Obeni Au, Sondemutzungsvorschriften

4

Art. 11 Gestaltung Südwestfassaden

Es muss eine durchlaufende Balkonschicht von 0,8 m Tiefe erstellt werden. Sie bildet die Fassade. Die Baulinie darf mit der Balkonschicht überschritten werden, was im Situationsplan speziell dargestellt ist. Allfällige Stützen anzuordnen.

sind

vom

Geländer

zurückversetzt

Die Konstruktion der Balkonschicht ist möglichst feingliederig zu gestalten, z.B. als Stahlkonstruktion mit Betonplatten. Die Geländer sollen als leichte, halbtransparente Elemente gestaltet werden, z.B. als Stalcetengeländer in Metall. Die hinter dieser Schicht verlaufende, rückwärtige Fassade hat Balkonnischen aufzuweisen. Die Tiefe der Nischen muss mindestens 2,0 m betragen, die Gesamtfläche der Nischen haben mindestens 30 % der Fassade zu betragen.

Art. 12 Gestaltung der Nordwest-,

Nordost- und Südostfassaden

Diese Fassaden sind als ruhige, murale Lochfassaden zu gestalten. Es sind stehende Fensterproportionen einheitliche Flügelbreiten zu wählen.

und

möglichst

Rolladen und Storenstürze dürfen nicht in Erscheinung treten.

9 autres articles

Art. 13

Gestaltung Sockel und Tiefbauten Sie sollen möglichst als geschlossene, ruhige Elemente gestaltet

werden, z.B: als Sichtbetonelement.

Gestaltungsplan Obeni Au, Sondemutzungsvorschriften

-5

Art. 14 Gestaltung Attikageschoss

Das Attikageschoss ist zweiseitig bis an die Gebäudekante zu führen und in die entsprechende Fassade zu integrieren. Die Anordnung der Attikageschosse ist für die gesamte Überbauung einheitlich zu gestalten.

Art. 15 Gestaltung sekundärer Bauten

und Bauteile

Die überdachten Bauten auf den Einstellhallen (Veloständer), Geländer, Handläufe, Aussenneppen usw. sind möglichst feingliedrig, transparent und schlicht zu gestalten, z.B. als S tahlkonstruktion.

Art. 16 Gestaltung Treppenhäuser

Alle Haupttreppenhäuser der Wohngebäude sind über Fassadenfenster oder Oblichter natürlich zu belichten und zu belüften.

Art. 17 Farbgebung, Materialisierung

Das Farb- und Materialkonzept ist vor Baubeginn zu genehmigen. Über den gesamten Planungsperimeter ist ein einheitliches Material- und Farbkonzept anzuwenden. Als Ausgangsbasis könnte rotes Sichtmauerwerk, Spenglerarbeiten in Rheinzink, Schlosserarbeiten in verzinktem Stahl und Fenster und Türen in einem mittleren Helligkeitsbereich dienen.

Gestaltungsplan Obeni Au, Sondernutzungsvorschriften

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Art. 18 Entwässerung

Das Dachwasser sowie möglichst viel Oberflächenwasser von befestigten Plätzen und Wegen soll gemäss den kantonalen Vorschriften einer oberflächlichen Versickerung zugeführt werden (Versickerung über eine humöse Schicht). Dabei kann das vorgeschlagene Konzept im Sondernutzungplan als Grundlage dienen.

Art. 19 Zusätzliche Bauten

Das Erstellen von Hoch- und Tiefbauten, welche nicht ausdrücklich im Sondemutzungsplan vorgesehen sind, ist ausgeschlossen.

Art. 20 Lärmschutz

Das Planungsgebiet liegt in der Wohnzone W 3 und ist somit der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet. Die zulässigen Lärmwerte werden eingehalten.

Art. 21 Inkrafttreten, Genehmigung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

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Gestaltungsplan Obeni Au, Sondernutzungsvorschriften

ANHANG 1 2-geschossig

EG-Kote + 8.40 m

EG-Kote + 5.50 la Attika

1. Obergeschoss

Erdgeschoss

EG-Kote + 2 80 ID

EG-Kate im Situationsplan

EG-Kote -1,20 m - verändertes Tern

3-geschossig EG-Kote + 11.20 m

Attika

2. Obergeschoss

1. Obergeschoss

EG-Kote + 8.40 m

EG-Kote + 5.50 ffl

EG-Kote + 280 ID

EG-Kote im Situationsplan Erdgeschoss EG-Kote -1,20 m - verändertes Tern

Genehmigung

nimm -lir oleffli w Sitzung:

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau

7. August 1996

am

Art. Nr.

1638

Gemeinde Klingnau; Gestaltungsplan "Obeni Au"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

BaudepartementNortrag vom 2. Juli 1996

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Beschluss:

1. Der Gestaltungsplan "Obeni Au" der Gemeinde Klingnau vom 13. Mai 1996 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 2. Juli 1996 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat 5313 Klingnau - Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i

Versand:

1 3. Aug. 1996