Gestaltungsplan Jonermatte West

Plan d'affectation spécial · Klingnau

Document

Numéro
13.209
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Klingnau
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
26 août 2014
En vigueur depuis
26 août 2014

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4309-2014-E.pdf

Gemeinde Klingnau

Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan „Jonermatte West" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1 :500

Stand: Entwurf /1.10.2013/ Rev. 22. 01.2014

2(3,01

Vorprüfungsbericht vom:

Zülz,

Mitwirkung vom:

_02,7014 -03,

Öffentliche Auflage vom:

Beschlossen vom Gemeinderat am:

Der Gemeindeammann

Genehmigung:

Der Gemeindeschreiber

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umweit Aarau, den

z . Ai.41L4M- 2cA4. Der Generalsekretär:

ARCOPLAN Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden Marcel Erni Architektur- und Planungsbüro AG Rennweg 4 5303 Würenlingen

2r--

Art. 1

Der Gestaltungsplan Jonermatte West bezweckt eine gesamthaft geplante, gut in die örtliche Situation im näheren Bereich der Altstadt eingepasste Überbauung, welche angemessen auf die Lärmimmissionen der Umfahrungsstrasse J5 reagiert und ein attraktives Umfeld für die geplante Wohnnutzung schafft. Mit dem Gestaltungsplan ist folgendes sicher zu stellen:

Ziel und Zweck

- eine einheitliche Überbauungskonzeption mit ruhigem Erscheinungsbild - eine in den wesentlichen Grundzügen aufeinander abgestimmte Aussenraumgestaltung - eine zusammengefasste und rationelle Erschliessung für den motorisierten Verkehr - ein feinmaschiges Fussweg- und Radwegnetz

Art. 2 Perimeter und Bestandteile

1 Der Gestaltungsplan beinhaltet den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter. Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500. 2

Der Planungsbericht inkl. Bauprojekt und Skizze Umgebungsplan dienen der Erläuterung des Gestaltungsplanes und sind nicht verbindlich.

Art. 3 Verhältnis zum übergeordneten Recht

1 Soweit mit dem Situationsplan 1:500 und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Bau- und Nutzungsordnung BNO der Gemeinde Klingnau. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 2

Art. 4 Privatrechtliche Regelungen

Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Ein- und Ausfahrten Tiefgarage, Anschlussoptionen unterirdische Parkierung, Notzufahrten, Fussund Radwege, Werkleitungen) sowie allfällige, für die Etappierung nötige Anschlussbauwerke sind von der Bauherrschaft sicherzustellen. Die Erteilung einer Baubewilligung ist vom Vorliegen einer diesbezüglich grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeit abhängig.

Art. 5 Qualitative Anforderungen

1 Die Bauten und Anlagen sind sorgfältig und nach einheitlichen architektonischen Prinzipien gemäss den Erfordernissen von Abs. 2 zu gestalten. Dabei ist insbesondere auf eine gute architektonische Gestaltung und räumliche Wirkung sowie auf einen guten Bezug zu den Aussenräumen zu achten. 2 Die Einheitlichkeit beinhaltet die Dachform, alle Sekundärbauteile, technisch bedingte Bauteile sowie die Materialisierung und Farbgebung. Balkone, Terrassen, Loggien, Vordächer, technische Bauten und dgl. müssen in ihrer Gesamtwirkung mit dem Bauvolumen harmonieren.

Gestaltungsplan Jonermatte West, Sondernutzungsvorschriften

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Die Anforderungen an eine städtebaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden von den im Planungsbericht erläuterten Bauprojekt und Skizze Umgebungsplan erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Anforderungen sowie dem Ziel und Zweck des Gestaltungsplanes entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Der Gemeinderat beurteilt die Einhaltung der geforderten Qualitäten im Vergleich zum Richtprojekt. Das Fachgutachten muss auch eine Bewertung der freiraumplanerischen Qualitäten des Projektes beinhalten.

Art. 6 Baubereiche

für Hochbauten

'Hochbauten inkl. Klein- und Anbauten sowie zugehöriger Untergeschosse sind, mit Ausnahme von § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche für Hochbauten zulässig. Die Begrenzungslinien der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Strassenabstände gemäss BauG. Vorspringende untergeordnete Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV (vgl. Anhang 3 BauV) dürfen entlang des Burghaldenweges und der Umfahrungsstrasse J5 die Baulinie um max. 1.0 m überschreiten.

Art. 7 Gebäudeabstände

Innerhalb der Baubereiche für Hochbauten können die Gebäudeabstände reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Art. 8 Gesamtkonzept bei

Teilüberbauung

1 Wenn ein Baugesuch nicht über das gesamte Gestaltungsplanareal eingereicht wird, muss vor Einreichung des Baugesuches ein Gesamtkonzept inklusive Etappierungsnachweis vorgelegt werden, in welchem die Stellung der Bauten, die Grösse und Gliederung der Baukuben, die wesentlichen Elemente der Aussenraumgestaltung sowie die Erschliessung und Parkierung ersichtlich sind. Zur Beurteilung der in Absatz 1 formulierten Kriterien kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Darin ist aufzuzeigen, dass die Anforderungen von §§ 1 und 5 SNV eingehalten werden können. Das Fachgutachten ist mit dem Baugesuch öffentlich aufzulegen.

Art. 9 Dachform

und -gestaltung

1 Innerhalb des Gestaltungsplanareals sind nur Flachdächer, mit oder ohne Attika, und flach geneigte Dächer bis 50 zugelassen. Technisch bedingte Aufbauten gemäss § 9 Abs. 2 müssen sich gut in die Dachfläche integrieren. Mit Ausnahme begehbarer Terrassen sind die Dächer extensiv zu begrünen. Zur Sicherung einer fachgerechten Ausführung ist die Gründachrichtlinie der Schweizerischen Fachvereinigung für Gebäudebegrünung zu beachten.

Gestaltungsplan Jonermatte West, Sondernutzungsvorschriften

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Höhenmasse

2 In den Baubereichen für Hochbauten müssen die baulichen Volumen innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten maximalen Gebäudehöhen realisiert werden. Diese dürfen nur durch technisch bedingte Aufbauten (Solaranlagen, Lüftungsgeräte, Liftaufbauten, Kamine, Dachrandabschlüsse usw.) überschritten werden.

Richtkote Aussenraum

Die im Situationsplan 1:500 als „Richtkote Aussenraum" bezeichneten Koten dienen zur Abstimmung der Höhenlage der Bauten und der Umgebungsgestaltung. Die Höhenlage wird im Baubewilligungsverfahren definitiv festgelegt.

Art. 10 Ausnützungsziffer

1 Die zulässigen Geschossflächen GF sind als Kontingente pro Baubereich im Situationsplan 1:500 eingetragen. Sie ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer, wobei Dach- und Attikageschosse in die Kontingente der Bruttogeschossflächen vollständig einzurechnen sind. Im Minimum sind 80% dieser Kontingente zu realisieren. Wird die Bebauung eines Feldes in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann.

Eine Übertragung von Geschossflächen zwischen zwei benachbarten Baubereichen ist im Umfang von maximal 10 % des grösseren der betroffenen Kontingente möglich. 2

3 Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten ausserhalb der beheizten Gebäudehüllen wird ein Nutzungsbonus von höchstens 20 m2 pro Wohneinheit gewährt.

Art. 11 Tiefbauten bzw. Untergeschosse

Tiefbauten und Untergeschosse sind innerhalb der im Situationsplan 1:500 speziell bezeichneten Bereiche sowie innerhalb der Baubereiche für Hochbauten zulässig. 2 Im Bereich der im Situationsplan 1:500 eingetragenen Ein- und Ausfahrt Tiefgarage kann eine überdeckte Rampe zugelassen werden, die höchstens 3.0 m über das gewachsene Terrain hinausragt. Das Rampenbauwerk ist mit den nötigen Schallschutz- und Absturzsicherungmassnahmen zu versehen und hat sich gut in die Umgebungsgestaltung (z.B. mittels Begrünung) und in die ortsbauliche Situation zu integrieren.

Art. 12 Erschliessung

Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr hat, mit Ausnahme von § 12 Abs. 2 SNV, vollumfänglich über die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Ein- und Ausfahrt Tiefgarage zu erfolgen. 2 Innerhalb der beiden Begegnungsräume ist eine ausreichend dimensionierte Notzufahrt für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie für Zügelwagen mit Anschluss an den Burghaldenweg sicherzustellen. Mittels geeigneter Massnahmen ist das Befahren durch Unbefugte auszuschliessen.

Gestaltungsplan Jonermatte West, Sondernutzungsvorschriften

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12 autres articles

Art. 13 Parkierung

Die Parkierung muss, mit Ausnahme der oberirdischen Parkplätze für Besucher, in unterirdischen Fahrzeugeinstellhallen erstellt werden. Die Zugänge zu den Fahrzeugeinstellhallen sind für die Benutzerinnen und Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen (einsehbar, hell und beleuchtet).

Abstellplätze für Velos und Kinderwagen

Mindestens 30% der vorgeschriebenen Veloabstellplätze sind gut erreichbar in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen. Für Kinderwagen und Velos sind ausreichend Abstellplätze auszuweisen.

Art. 14 Strassenraum Burghaldenweg

1 Der im Situationsplan 1:500 dargestellte Strassenraum Burghaldenweg muss nach einem einheitlichen Konzept gestaltet sein, indem die Zugänge gut auffindbar sind und der Bereich zwischen den Fassaden und dem Fahrbahnrand mit mindestens 10 optisch wirksamen und standortheimische Bäumen gegliedert ist. Der Übergang des Terrains vom Burghaldenweg ins Arealinnere ist sanft zu gestalten. Der Gemeinderat beurteilt die Qualitäten im Vergleich zum Richtprojekt im Baubewilligungsverfahren. Innerhalb des Vorplatz- / Vorgartenbereiches sind für Besucherinnen und Besucher maximal 14 oberirdische Parkfelder zugelassen. Die Parkfelder sind in Gruppen von maximal 4 Parkfeldern zusammen zu fassen.

Art. 15 Begegnungsraum

Die Gestaltung der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Begegnungsräume hat nach einem durchgehenden Gestaltungskonzept zu erfolgen, durch welches eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht werden muss. Fussgänger und Radfahrer sowie ein beschränkter motorisierter Verkehr gemäss § 12 Abs. 2 sind zugelassen. Der Gemeinderat beurteilt die Qualitäten im Vergleich zum Richtprojekt im Baubewilligungsverfahren. 1

Die Begegnungsräume sind als verbindendende Wegachse auf eine vielfältige, gemeinschaftliche Nutzung auszurichten. Als Gestaltungselemente sind Spielbereiche und Sitzgelegenheiten zum Verweilen zu verwenden. 2

Art. 16 Quartierplatz

Die Quartierplätze sind als gemeinschaftlich genutzte Bereiche für Aufenthalt und Spiel der Bewohner und Bewohnerinnen auszugestalten.

Art. 17 Grünräum entlang J51

Der im Situationsplan 1:500 als Grünraum J5 bezeichnete Bereich ist als eine überwiegend offene, grosszügige und begrünte Fläche auszugestalten mit lockerem, parkartigem Baumbestand und als Spielwiese. 2 Wesentliche Teile sind als gemeinschaftlich genutzte Bereiche für Aufenthalt, Erholung und Spiel der Bewohner und Bewohnerinnen auszugestalten. Als Gestaltungselemente sind grössere Hofbäume sowie Sitzgelegenheiten zum Verweilen zu verwenden. Der Raum ist mit mindestens 8 optisch wirksamen und standortheimischen Bäumen zu bepflanzen.

Gestaltungsplan Jonermatte West, Sondernutzungsvorschriften

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Eingeschossige Hochbauten mit max. 4 m Gebäudehöhe sind unter Wahrung des gesetzlichen Strassenabstands in Form von vereinzelten Spiel- und Aufenthaltsbereichen bis gesamthaft max. 100 m2 Grundfläche zugelassen.

Art. 18 Übrige Freiflächen,

Bepflanzung

1 Die im Situationsplan 1:500 keiner Nutzung zugeordneten oder nicht für Hochbauten bestimmten Freiflächen sind den jeweils angrenzenden Baubereichen zugeordnet und können als Spiel- und Gartenanlagen genutzt werden. Wesentliche Strukturelemente wie Mauern, Sichtschutzeinrichtungen und dgl. sind pro Baubereich einheitlich zu gestalten. Zwischen den privat nutzbaren Aussenbereichen und den allgemein zugänglichen Freiflächen sind fliessende Übergänge vorzusehen. Einfriedungen und Zäune sind nicht zugelassen. Gedeckte Fahrradunterstände, Geräteräume und Notausgänge der Tiefgarage bis max. 20 m2 Grundfläche pro Gebäude sind zugelassen und einheitlich zu gestalten. Die Erstellung privater Klein- und Anbauten durch die Wohnungseigentümer ist nicht zulässig. Im gesamten Gestaltungsplanareal ist eine mehrheitlich standortheimische Bepflanzung vorzusehen.

Art. 19 Energie

Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende MinergieStandard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig.

Art. 20 Lärmschutz

1 In der ersten Bautiefe ab der Umfahrungsstrasse K113 / J5 dürfen Fenster mit lärmempfindlichen Räumen in den obersten zwei Geschossen nur so angeordnet werden, dass die Räume über Fenster in der Westoder Ostfassade ausreichend belüftet werden können. Aussenräume (Balkone, Sitzplätze) von Wohnungen sind gegen Lärm abzuschirmen. Geeignete Massnahmen sind z.B. schallabsorbierende Decken über den Balkonen, Schalschutzverglasungen der Balkone, sowie schallabsorbierende Geländer und Brüstungen. 2

Die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage ist schallabsorbierend auszuführen.

Art. 21 Hochwasserschutz

Der im Situationsplan 1:500 eingetragene Abflusskorridor ist mit einer maximalen Stauhöhe zu gewährleisten, welche mindestens 50 cm unter der tiefsten Erdgeschosskote und der im Situationsplan 1:500 bezeichneten „Richtkote Aussenraum" (§9 Abs.3) liegt. 1

Gestaltungsplan Jonermatte West, Sondernutzungsvorschriften

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2 Der Abfluss des Hochwasserkorridors auf den Burghaldenweg (westseitig) ist jederzeit zu gewährleisten. Das Eindringen des Wassers in die Abfahrt der Tiefgarage ist mit einer Stützmauer (westseitig), sowie geeigneten Gefällsverhältnissen zu garantieren. Sämtliche Lichtschächte, Lüftungsschächte und dgl. sind ausserhalb des Ausstiege, Abflusskorridors im geschützten Bereich anzuordnen. Der Grünraum entlang der J5 darf keine Hindernisse aufweisen, welche die Funktion des Abflusskorridors beeinträchtigen.

Art. 22 Werkleitungen

Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Werkleitungen sind im Hinblick auf die Erschliessung und Überbauung des Gestaltungsplanareals aufzuheben bzw. umzulegen. Spätestens mit der Einreichung des Baugesuches ist der technische Nachweis für die nötige Verlegung zu erbringen.

Art. 23 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Art. 24 Aufhebung bisherigen

Rechts

Mit der Inkraftsetzung dieses Gestaltungsplanes wird der Gestaltungsplan Jonermatte West vom 11.08.1999 aufgehoben.

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

NVOG/jwfl

Datum Genehmigung: 26.08.2014

Versand:

2 8. Aug. 2014

Geschäfts-Nr. BVURO.13.203-1 Gemeinde Klingnau; Gestaitungsplan "Jonermatte West"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

30. Januar 2014

Öffentliche Auflage

24. Februar bis 26. März 2014

Beschluss Gemeinderat

23. Juni 2014

Eingereicht zur Genehmigung

14. Juli 2014

Ablauf der Beschwerdefrist

28. Juli 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 5. September 2012 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der rechtskräftige Gestaltungsplan wurde 1999 genehmigt. Die damals geplante Überbauung sah primär Reiheneinfamilienhäuser vor, wurde jedoch nicht realisiert. Der neu erarbeitete Gestaltungs­ plan ist auf die aktuellen Bedürfnisse sowie die neuen bau- und planungsrechtlichen Grundlagen abgestimmt worden. Vorgesehen sind neu auch Mehrfamilienhäuser mit deutlich mehr Wohneinhei­ ten. Die Parkierung ist unterirdisch vorgesehen. Mit dem überarbeiteten Gestaltungsplan wird eine dichtere Bebauung an dieser zentralen Lage ermöglicht.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140818_bdv_13.203.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan Jonermatte West bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 22. Januar 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsver­ ordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Allgemeine Beurteilung Planerische Basis der vorliegenden Änderung ist ein Richtprojekt. Am Konzept der Nord/Süd ausge­ richteten Gebäudezeilen erfolgt keine grundlegende Änderung. Neu wird die Parkierung unterirdisch angeordnet und es werden Detailbestimmungen zur Gestaltung der Bauten und zur Umgebung fest­ gelegt. Zugelassen wird neu ein zusätzliches Geschoss. Dies ist zeitgemäss und nimmt die Ziele der raumplanerisch wichtigen Anliegen auf. Die Sondernutzungsvorschriften erfahren der revidierten Planungsabsicht (vgl. Richtprojekt) entsprechende Anpassungen. 4.2.2 Erschliessung Der Gestaltungsplanperimeter "Jonermatte West" grenzt direkt an die Umfahrungsstrasse J 5. Die J 5 verläuft auf der Westseite des Planungsgebiets, abgetrennt durch eine Lärmschutzbaute, parallel zur Bahnlinie der SBB. Der Burghaldenweg auf der Ostseite ist eine kommunal ausgebaute Strasse. Das Gestaltungsplangebiet gilt als erschlossen. Das Areal wird ausschliesslich zum Burghaldenweg erschlossen. Die eingetragenen Sichtzonen bei der Tiefgaragenausfahrt sind für das Temporegime 30 ausgelegt. Besucherparkplätze sind entlang des Burghaldenwegs vorgesehen. Die Haltestelle Klingnau der Bahnverbindung Koblenz-Baden liegt südlich in einer Distanz von etwa 300 Meter. Der Langsamverkehr ist über die Quartierstrassen ans kantonale Radroutennetz ange­ schlossen. 4.2.3 Hochwasser Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters "Jonermatte West" sind Massnahmen zum Hochwasser­ schutz erforderlich. Bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100) können Fliesstiefen von bis zu 1 m auftreten. Bei einem HQ30 sind Fliesstiefen von bis zu 25 cm zu erwarten. Es besteht ein Schutzdefizit.

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Auf dem Gestaltungsplan (Situation 1:500) ist ein Abflusskorridor vorgesehen, in welchem das anfal­ lende Hochwasser abfliessen kann. In § 21 SNV erfolgen detaillierte Festlegungen, die den zukünfti­ gen Schutz der Bauten im Gebiet des Gestaltungsplans "Jonermatte West" sicherstellen. Festgelegt werden Höhenkoten, die den Abfluss des Hochwassers ausserhalb der Bauten sicherstellen, und ein Eindringen in die Untergeschosse (auch Tiefgarage) verhindern. Die Festlegungen sind sachgerecht. 4.2.4 Lärm Neu ist gegenüber dem rechtskräftigen Gestaltungsplan ein zusätzliches Geschoss möglich. Die Bestimmung im § 20 SNV wird auf veränderte Situation (oberste zwei Geschosse) angepasst. Er­ gänzt wird die Bestimmung, dass im Bereich der Zufahrtsrampe die Einfahrt in die Tiefgarage schall­ absorbierend auszuführen ist (§ 20 Abs. 3 SNV). Die Festlegungen nehmen Bezug auf die örtliche Situation. Die Anforderungen an den Lärmschutz werden erfüllt. 4.2.5 Sondernutzungsvorschriften Die Gemeinde Klingnau hat ihre Bestimmungen in der Bau- und Nutzungsordnung noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestim­ mungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die geänderten Bestimmungen basieren auf einem Richtprojekt. Dazu liegt auch eine fachliche Beur­ teilung des Büros Marti Partner vom 28. Januar 2014 vor. Von den Qualitätsanforderungen kann nur abgewichen werden, wenn eine mindestens gleichwertige Qualität sichergestellt werden kann. Der Gemeinderat kann dazu ein Fachgutachten verlangen, dieses hat auch die freiraumplanerischen Qualitäten zu beurteilen (§ 5 Abs. 4 SNV). Diese Festlegungen unterstützen die Qualität des künfti­ gen Projekts im Sinne von § 21 BauG. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Jonermatte West" der Gemeinde Klingnau vom 23. Juni 2014 wird genehmigt. 2.

Die Abteiluna Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Verteiler • Gemeinderat, Schulhaus Probstei , 5313 Klingnau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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