Erschliessungsplan Rütenen
Plan d'affectation spécial · Koblenz
Document
- Numéro
- 2006-001136
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Koblenz
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 30 août 2006
- En vigueur depuis
- 30 août 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Gemeinde Koblenz Kanton Aargau
Kanton Aargau
5 Departement Sondernutzungsplanung Bau, Verkehr und Umwelt
Erschliessungsplan Rütenen ” """
gemäss $ 17 BauG
Situation 1:500
ÜBERSICHTSSKIZZE
Reproduziert mit Bewilligung des Bundesamtes für Landestopographie (JA002104)
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Mitwirkungsauflage vom 8. - 29.8.2005 Genehmigung durch den Regierungsrat Mitwirkungsbericht vom 9.11.2005 Aarau,den 30. August 2006
Vorprüfungsbericht vom 11.10.2005 Der Stafsschreiber: Öffentliche Auflage vom 21.11. - 20.12.2005 Beschlossen vom Gemeinderat am N j
Der Gemeindeammann D Gemieindeschreiber
LERURL..
H. Wanner
Genehmigung
Projektverfasser: Ingenieure und Planer Plan-Nr. 031.009.001.01 / 001 Format: 65 x 84
Martinsbergs 46 Projekt |Gezeichnet | Geprüft Datum [EA B
5400 Baden 405 Schenker | Müller 28.04.2005 |X
el: Pr
SCHEIDEGGER PARTNER Fax: 056/200 08 99 Schenker | Müller 10.06.2005 |X x x
Sandweg3 Schenker Müller 01.07.2005
5600 Lenzburg Schenker Müller 14.11.2005 Tel: 062 / 885 80 40 . Fax: 062 / 885 8041 o
Bauherr / Behörde:
Gemeinde Koblenz in a 5322 Koblenz Geprüft
Genehmigt Reg.-Nr. Plan-Nr. 001
GENEHMIGUNGSINHALT
Baulinien für Hauptbauten
Baulinien für Klein- und Anbauten
Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)
BEL heilgab Geplante Erschliessungsstrassen; die genaue Lage wird mit der Bebauung / Parzellierung festgelegt
hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
F---] dunkelblau Projektierte Wasserleitungen (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)
ORIENTIERUNGSINHALT
Gepianie Strassenverbreiterung
E
Geplanter Gehbereich
N
rot schraffiert Geplanter kombinierter Fahr- und Gehbereich
grau Bestehende Strassen / Wege
schwarz Bestehende Wasserleitungen
schwarz Bestehende Misch- und Schmutzwasserleitungen magenta Projektierte Schmutzwasserleitungen
schwarz Zonengrenzen gemäss Zonenplan
Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
hellbraun Mögliche Parzellengrenzen
ELERDN
Perimeter des Erschliessungsplanes
Ausbauetappierung 1, 2 und 3
Baueinschränkung gemäss Dienstleistungsvertrag Elekrizitäts - Lieferungsgesellschaft Aare - Rhein AG von 1984
112 1121
Ossejsumg.
orange geplante Gebäudeabbrüche
287° 3
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
30. August 2006
Art. Nr. 2006-001136
Gemeinde Koblenz; Erschliessungsplan "Rütenen"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
31. Oktober 2005 11. Oktober 2005 21. November – 20. Dezember 2005 29. Mai 2006 3. Juli 2006 21. Juli 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 1. Juni 1999. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Erschliessungsplan "Rütenen" regelt die Erschliessung für die weitgehend unüberbaute Bauzone W3 (ca. 2 ha) und die W2d (ca. 2.9 ha). Das Gebiet wird über die ausgebaute Tüftelstrasse/Achenbergstrasse/Landstrasse an die Kantonsstrasse K131 erschlossen. Innerhalb des Erschliessungsplangebiets werden die bestehenden Strassen auf 4.50 m ausgebaut. Die Feinerschliessung erfolgt mittels einer 4.00 m breiten Ring- und Stichstrasse. Die Sichtzonen basieren auf dem heutigen Zustand (Tempo 50) mit Rechtsvortrittsregelung. Die Gemeinde prüft die Realisierung einer Tempo-30-Zone. Bei Einführung könnte die Sichtzone noch reduziert werden. Durch das Erschliessungsplangebiet führt eine Hochspannungsleitung. Diese Leitung wurde vor In-Kraft-Treten der NISV gebaut, es gelten somit die Immissionsgrenzwerte.
Versand: 8. September 2006
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Erschliessungsplan "Rütenen" legt die für die Erschliessung und Überbauung notwendigen Elemente fest. Die Festlegungen sind situationsgerecht und entsprechen den Zielsetzungen der Nutzungsplanung. Die Planvorlage wurde vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) geprüft und positiv beurteilt. Im Baubewilligungsverfahren sind die Auflagen zur Bauausführung von der Gemeinde aufzunehmen (Beispiel: Massnahmen zum Schutz von Handwerkern). 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Rütenen" der Gemeinde Koblenz vom 29. Mai 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Achenbergstrasse 6, 5322 Koblenz Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: