Gestaltungsplan Griesacher
Plan d'affectation spécial · Oberlunkhofen
Document
- Numéro
- 1999-000905
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Oberlunkhofen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 12 mai 1999
- En vigueur depuis
- 12 mai 1999
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4073-1999-E.pdf
•
Gemeinde Oberlunkhofen
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Griesacher" Gemäss §21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situation 1:500 - Längenprofil 1:500/50
Übersichtsplan (1 : 5000)
Mitwirkungsbericht vom:
22. MR. 1999
Vorprüfungsbericht vom: 2 0. JAN. 1999 Öffentliche Auflage vom: 1 6. FEB. 1999 Beschlossen vom Gemeinderat am:
1 7. MRZ. 1999
1999 Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann: lt
cto A( KH
Genehmigung:
bis:
Genehmigung durch den Regierungsral Aarau, den ‚12. ricti A999 Der St
er:
2
Sondernutzungsvorschriften
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
Für das Gebiet „Griesacher" sind neben der Erschliessungsplanung das Gesamtnutzungskonzept mit der Zuweisung der Wohn- und Gewerbeanteile der Parzelle 276 und 278 die wesentlichen Elemente.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Weitere Unterlagen zur Information
Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situation 1:500 - Längenprofil 1:500/50 - Sondernutzungsvorschriften
- Planungsbericht zum Vorprüfungsverfahren
Art. 3 Perimeter
Die Sondernutzungsvorschriften gelten in dem im Plan bezeichneten Perimeter.
Art. 4 Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nicht anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan der Gemeinde Oberlunkhofen.
3
Art. 5 Baufeld für reine
Gewerbebauten
Das Baufeld für reine Gewerbebauten (ohne Wohnnutzung) bezeichnet die mit Hochbauten überbaubare Fläche.
Art. 6 Baufeld für
Gewerbebauten mit Wohnanteil
Das Baufeld für Gewerbebauten mit Wohnanteilen bezeichnet die mit Hochbauten überbaubare Fläche. Der Wohnanteil wird auf maximal 30% der Bruttogeschossfläche beschränkt.
Art. 7 Baufeld für reine
Wohnbauten
Das Baufeld für reine Wohnbauten bezeichnet die mit Hochbauten überbaubare Fläche. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe auf der Grundlage von §17.1 BNO sind zugelassen
Art. 8 Baulinien /
Grenzabstände
Gegenüber den bestehenden Strassen (Kantonsstrasse K406, Gemeindestrassen, Schützengasse und Sonnenbergstrasse) gelten die im Gestaltungsplan eingezeichneten Baulinienabstände.
Art. 9 Erschliessung
Die Erschliessung für das Baufeld für reine Wohnbauten erfolgt ab der Sonnenbergstrasse mit Zufahrt zu den zentralen Parkierungsanlagen. Bei den Zu- und Wegfahrten zu den Parkierungsanlagen wird je eine Sichtzone ausgeschieden. Dimensionierung Sichtzone:
Beobachtungsdistanz Knotensichtweite
30 m 2.5 m
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Art. 10 Abweichnungen
Abweichnungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 67 BauG gestattet werden.
Art. 11 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Aargau in Kraft.
Art. 12 Änderung
Die Änderung des Gestaltungsplanes und der Sondernutzungsvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
12. Mai 1999
Art. Nr. 1999-000905
Gemeinde Oberlunkhofen; Gestaltungsplan "Griesächer"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 28. April 1999 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Griesacher“ der Gemeinde Oberlunkhofen vom 22. März 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 28. April 1999 der Abteilung Raumplanung) Gemeinderat, 8917 Oberlunkhofen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber:
Versand: