Gestaltungsplan Griesacher

Plan d'affectation spécial · Oberlunkhofen

Document

Numéro
1999-000905
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Oberlunkhofen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
12 mai 1999
En vigueur depuis
12 mai 1999

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4073-1999-E.pdf

•

Gemeinde Oberlunkhofen

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Griesacher" Gemäss §21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situation 1:500 - Längenprofil 1:500/50

Übersichtsplan (1 : 5000)

Mitwirkungsbericht vom:

22. MR. 1999

Vorprüfungsbericht vom: 2 0. JAN. 1999 Öffentliche Auflage vom: 1 6. FEB. 1999 Beschlossen vom Gemeinderat am:

1 7. MRZ. 1999

1999 Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann: lt

cto A( KH

Genehmigung:

bis:

Genehmigung durch den Regierungsral Aarau, den ‚12. ricti A999 Der St

er:

2

Sondernutzungsvorschriften

Art. 1 Zweck des

Gestaltungsplanes

Für das Gebiet „Griesacher" sind neben der Erschliessungsplanung das Gesamtnutzungskonzept mit der Zuweisung der Wohn- und Gewerbeanteile der Parzelle 276 und 278 die wesentlichen Elemente.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Weitere Unterlagen zur Information

Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situation 1:500 - Längenprofil 1:500/50 - Sondernutzungsvorschriften

- Planungsbericht zum Vorprüfungsverfahren

Art. 3 Perimeter

Die Sondernutzungsvorschriften gelten in dem im Plan bezeichneten Perimeter.

Art. 4 Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nicht anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan der Gemeinde Oberlunkhofen.

3

Art. 5 Baufeld für reine

Gewerbebauten

Das Baufeld für reine Gewerbebauten (ohne Wohnnutzung) bezeichnet die mit Hochbauten überbaubare Fläche.

Art. 6 Baufeld für

Gewerbebauten mit Wohnanteil

Das Baufeld für Gewerbebauten mit Wohnanteilen bezeichnet die mit Hochbauten überbaubare Fläche. Der Wohnanteil wird auf maximal 30% der Bruttogeschossfläche beschränkt.

Art. 7 Baufeld für reine

Wohnbauten

Das Baufeld für reine Wohnbauten bezeichnet die mit Hochbauten überbaubare Fläche. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe auf der Grundlage von §17.1 BNO sind zugelassen

Art. 8 Baulinien /

Grenzabstände

Gegenüber den bestehenden Strassen (Kantonsstrasse K406, Gemeindestrassen, Schützengasse und Sonnenbergstrasse) gelten die im Gestaltungsplan eingezeichneten Baulinienabstände.

Art. 9 Erschliessung

Die Erschliessung für das Baufeld für reine Wohnbauten erfolgt ab der Sonnenbergstrasse mit Zufahrt zu den zentralen Parkierungsanlagen. Bei den Zu- und Wegfahrten zu den Parkierungsanlagen wird je eine Sichtzone ausgeschieden. Dimensionierung Sichtzone:

Beobachtungsdistanz Knotensichtweite

30 m 2.5 m

4

Art. 10 Abweichnungen

Abweichnungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 67 BauG gestattet werden.

Art. 11 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Aargau in Kraft.

Art. 12 Änderung

Die Änderung des Gestaltungsplanes und der Sondernutzungsvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

12. Mai 1999

Art. Nr. 1999-000905

Gemeinde Oberlunkhofen; Gestaltungsplan "Griesächer"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 28. April 1999 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Griesacher“ der Gemeinde Oberlunkhofen vom 22. März 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 28. April 1999 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 8917 Oberlunkhofen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber:

Versand: