Gestaltungsplan Chileweg - Lätten

Plan d'affectation spécial · Oberlunkhofen

Document

Numéro
2002-000424
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Oberlunkhofen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
20 mars 2002
En vigueur depuis
20 mars 2002

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4073-2002-E.pdf

Kanton Aargau Gemeinde Oberlunkhofen

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 20. rie:.le 200z Der Staatsschreiber:

Gestaltungsplan "Chileweg-Lätten" gern. § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Mitwirkungsbericht vom: 21. 1. 2002 Vorprüfungsbericht vom: 11. Juli 2001 Öffentliche Planauflage vom: 30. Juli bis 28. August 2001 Beschlossen vom Gemeinderat am: 14. Januar 2002

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Advokatur + Notariat Haller Kirchbühlstrasse 4,5630 Muri AG 02/516

Tel. 058 675 10 20 Januar 2002

Ingenieurbüro Senn Planung & Tiefbau, 5415 Obersiggenthal TeL 056 / 282 31 53 • Fax 056/ 282 45 19 • www.ingsenn.ch • [email protected]

Gemeinde Oberlunkhofen Kanton Aargau

Gestaltungsplan "Chileweg-Lätten" Sondernutzungsvorschriften

I.

ALLGEMEINE

Art. 1 VORSCHRIFTEN

Zweck Gestaltungsplan, Querprofile und Sondernutzungsvorschriften bezwecken die verkehrsberuhigte Erschliessung des Quartiers im Planungsperimeter mit Strassen, zweckmässige Überbauung und Sicherstellung des Lärmschutzes.

Art. 2 Genehmigungsinhalt

Der Gestaltungsplan, die Querprofile und die Sondernutzungsvorschriften haben folgenden Genehmigungsinhalt: • • • • • • • • • •

Art. 3 Baulinie für Hauptbauten

Baulinie für Nebenbauten Baulinie für Tiefbauten „Fussweg" Baulinie für Stützmauern und Lärmschutzbauten Sichtzonen Optionale Erschliessung ab K 262 Verkehrsberuhigter Ausbau Bereich „Sperrung für Durchgangsverkehr" Bereiche der Querprofile Höhenbeschränkungslinien Nebenbauten und Lärmschutzbauten

Bestandteile des Gestaltungsplanes Der Gestaltungsplan besteht aus: • • •

Situationsplan 1:500 Querprofile 1:100 mit Höhenbeschränkungslinie Nebenbauten und Lärmschutzbauten Sondernutzungsvorschriften 1

II.

Art. 4 VERKEHRSBERUHIGUNG MIT SPERRVORSCHRIFTEN

Verkehrsberuhigung Der Gestaltungsplan gewährleistet den verkehrsberuhigten Ausbau der Rebbergstrasse. Die Fahrbahnbreite beträgt maximal 5.00 Meter; der Gehwegbereich ist zwischen 1.75 bis 2.00 Meter breit. Zur Verkehrsberuhigung sind in Anlehnung an das bereits ausgebaute Strassenteilstück „Rebbergstrasse West" Buchten zu erstellen, die fallweise gemäss separatem Dienstbarkeitsvertrag von den Anstössern für die Parkierung (Anrechnung als zusätzliche Besucherparkplätze), Zufahrten oder als Garten genutzt werden können. Der Nutzer hat in jede Bucht einen Strassenbegleitbaum zu pflanzen.

Sperrung für Durchgangsverkehr Die Rebbergstrasse wird grundsätzlich für den Durchgangsverkehr gesperrt. Ausnahmen sind: • • •

Schwerverkehr und sperrige Transporte im Zubringerdienst Öffentliche Dienste (Feuerwehr usw.) Sonderanlässe oder Notfälle

Massnahmen Die konkreten Sperrmassnahmen (z.B. Pfosten, Barrieren, Signalisation, usw.) sind von der Baubewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren zu verfügen.

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III.

Art. 5 ABSTANDSVORSCHRIFTEN GEGENÜBER DER K262

Baulinien Der Gestaltungsplan enthält Baulinien für: • • • •

Art. 6 Hauptbauten

Nebenbauten Tiefbauten „Fussweg" Stützmauern und Lärmschutzbauten

Baulinie für Hauptbauten Hauptbauten (Wohn- und gemäss Bauzone zulässige Gewerbebauten) können bis an die Baulinie für Hauptbauten (rot) erstellt werden.

Art. 7 Baulinie für Nebenbauten

Unbewohnte Nebenbauten — z.B. Carports, Garagen, Abstellräume, Infrastrakturanlagen — können bis an die Baulinie für Nebenbauten (rosa) und, wenn als integrierte Lärmschutzbaute ausgestaltet, bis 2.50 Meter an den projektierten Strassenrand (Fahrbahnrand) der K262 gebaut werden. Die Baulinie für Stützmauern und Lärmschutzbauten (grün) ist aber jedenfalls einzuhalten. Die maximale Höhe der Nebenbauten wird für die Abschnitte Nord, Mitte und Süd durch die Höhenbeschränkungslinie Nebenbauten und Lärmschutzbauten mit den Querprofilen 10, 14 und 15 festgelegt.

Art. 8 Baulinie für Tiefbauten „Fussweg"

Tiefbauten (z.B. Parkplätze, unterirdische Garagierung) können bis zur Baulinie Tiefbauten „Fussweg" (Abstand 0.50 Meter von der Fusswegparzelle 169) erstellt werden.

Art. 9 Tiefbauten hinter Baulinie Stützmauern

Im Bereich der Baulinie für Tiefbauten und Lärmschutzbauten können Tiefbauten bis 2.50 Meter an den projektierten Strassenrand (Fahrbahnrand) der K262 gebaut werden. Die Baulinie für Stützmauern und Lärmschutzbauten (grün) ist aber jedenfalls einzuhalten.

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Art. 10 Baulinie für Stützmauern und Lärmschutzbauten

Stützmauern bis 3.00 Meter Höhe (in der Regel Steinkorbmauern begrünt) können an die Baulinie für Stützmauern und Lärmschutzbauten, in der Regel im Abstand von einem Meter ab projektiertem Strassenrand (Fahrbahnrand) der K 262 erstellt werden. Lärmschutzbauten auf den Stützmauern oder auf gewachsenem Terrain können bis 2.50 Meter an den projektierten Strassenrand (Fahrbahnrand) der K262 gebaut werden. Die Baulinie für Stützmauern und Lärmschutzbauten (grün) ist aber jedenfalls einzuhalten. Die maximale Höhe der Lärmschutzbauten wird für die Abschnitte Nord, Mitte und Süd durch die Höhenbeschränkungslinie Nebenbauten und Lärmschutzbauten mit den Querprofilen 10, 14, 15 festgelegt. Bei einer unterirdischen Garagen-Erschliessung zur Parzelle 167 ist der Abschluss der Mauern und Lärmschutzbauten so zu planen und auszuführen, dass eine ortsbildverträgliche Lösung ensteht (z.B. Abstufungen).

IV.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 11 Verhältnis zur Grundordnung

Im übrigen gelten die Bestimmungen der kommunalen Bauordnung und die Bestimmungen des übergeordneten Rechtes.

Art. 12 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Aargau in Kraft. Aufhebung

Überbauungsplan

Der kommunale Überbauungsplan „Chileweg-Lätten" — Gemeindeversammlungsbeschluss vom 14. Dezember 1979, Genehmigung Grosser Rat vom 9. Juni 1980 —wird aufgehoben.

Änderungen Für Änderungen gilt das Verfahren auf Erlass eines Sondernutzungsplanes.

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

20. März 2002

Art. Nr. 2002-000424

Gemeinde Oberlunkhofen; Gestaltungsplan "Chileweg-Lätten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

14. Januar 2002 11. Juli 2001 30. Juli – 28. August 2001 14. Januar 2002 28. Januar 2002 18. Februar 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 27. Oktober 1998. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan legt die Erschliessung im Gebiet "Chileweg–Lätten" fest. Er scheidet verschiedene Baulinien aus, welche die Abstände von Hauptbauten, Tiefbauten, Stützmauern usw. zu den bestehenden und geplanten Strassen regeln (insbesondere zur K 262). Die Sondernutzungsvorschriften beinhalten Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und legen im Weiteren die Abstände gegenüber der K 262 detailliert fest. Gleichzeitig wird der kommunale Überbauungsplan "Chileweg-Lätten" aus dem Jahr 1980 aufgehoben. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Situationsplan 1:500  Querprofile  Sondernutzungsvorschriften

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan stellt durch die differenzierte Ausscheidung von Baulinien eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Erschliessung und Überbauung sicher. Die im Gestaltungsplan "Chileweg-Lätten" vorgenommenen Festlegungen bezüglich den Baulinienabständen, der Einmündung in die K 262 usw. sind situationsgerecht und sind mit den übergeordneten Plänen und Vorschriften vereinbar. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Chileweg-Lätten" der Gemeinde Oberlunkhofen vom 14. Januar 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 8917 Oberlunkhofen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: