Gestaltungsplan Wohnpark Süd inkl. Änderung 2022
Plan d'affectation spécial · Holderbank (AG)
Document
- Numéro
- 15.11
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Holderbank (AG)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 7 juin 2017
- En vigueur depuis
- 3 mars 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4199-2022-E.pdf
0
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Bau, Verkehr und Umwelt
GEMEINDE HOLDERBANK
icZ-3teiluna Raurnontwickiung
Teilrevision Gestaltungsplan «Wohnpark Süd», Anpassung Sondernutzungsvorschriften Synoptische Darstellung Genehmigungsexemplar (§ 5 Abs. 1 und 2 SNV)
Im Rahmen der Teilrevision des Gestaltungsplans «Wohnpark Süd, Holderbank» sind in § 5 Abs. 1 und 2 der Sondernutzungsvorschriften folgende Ergänzungen vorgesehen: (rot unterstrichen hervorgehoben und den heutigen Bestimmungen als Synopse gegenübergestellt). Gemäss § 21 BauG
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 24. September 2021 Öffentliche Auflage vom: 8. Oktober 2021 bis 8. November 2021
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umweit
Vom Gemeinderat genehmigt am: 22. November 2021
ei—Gemeincrayesident:
Genehmigungsdatum
Der äemeindeschreiber:
Aarau, den migung:
Stand 26. Januar 2022
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Schöneggstrasse 30
8953 Dietikon
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043 500 45 00
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KANTON AARGAU
Gemeinde Holderbank
Kantonale Vorprüfung
Teilrevision Gestaltungsplan «Wohnpark Süd», Sondernutzungsvorschriften Geltende Fassung
Teilrevision
2
2
Mass
Nutzung und Besitzstand
Art. 5 I Die zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) für die
Baufelder A bis C beträgt maximal 2645 fr 2. 2 Pro jeweiligem Baufeld ist folgende anrechenbare Geschossfläche zulässig: Baufeld Zulässige aGF A 734m2 B 1'294m2 C 615m2
Mass
Nutzung und Besitzstand
Art. 5 ' Die zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) für die
Baufelder A bis C beträgt maximal 3054 m2. 2 Pro jeweiligem Baufeld ist folgende anrechenbare Geschossfläche zulässig: Zulässige aGF Baufeld A 841m2 B 1'375m2 745m2 C
Seite 2 PSe -220126_Teilrev_GP_Wohnpark_Süd_Holderbank_SNV-Synopse.docx entwickeln gestalten bauen
GEMEINDE HOLDERBANK
KANTON AARGAU
Gestaltungsplan "Wohnpark Süd" Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
• Kanton Aargau
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: -
Genehmigung
Plan und Schnitte 1:500 / 1:200 Planungsbericht (Orientierungsinhalt)
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Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 7. Dezember 2016 Öffentliche Auflage vom: 9. Januar 2017 Beschlossen vom Gemeinderat am: D
bis:
9. Februar 2017 13. Februar 2017
Gemeindeammann:
Die lemeindeschreiberin:
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Dezember 2016 SWR INFRA AG, Schöneggstrasse 30, 8953 Dietikon [email protected], www.swr.ch; Tel. 043 500 45 00, Fax. 043 500 45 01
Sondernutzungsvorschriften
HAUPTKAPITEL
Seite
1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1
2
NUTZUNG UND BESITZSTAND
1
3
BAUVORSCHRIFTEN
2
4
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
4
5
AUSSENRAUM
4
6
VERKEHRSERSCHLIESSUNG
5
7
ENTSORGUNG UND ENERGIE
6
8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
7
Nr. 22.00.0032
Gestaltungsplan Wohnpark Süd, Holderbank
1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §1
Zweck und Ziele
1 Der Gestaltungsplan bezweckt eine qualitativ hochstehende und zweckmässig erschlossene Überbauung des Areals am Siedlungsrand von Holderbank. Es soll trotz der vorhandenen Lärmbelastung durch Strasse und Eisenbahn eine hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität erreicht werden.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplans
1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:
• • 2
Plan und Schnitte 1:500 /1:200 Sondernutzungsvorschriften
Erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplans sind: • Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV • Richtprojekt Überbauung, Oktober 2015 • Umgebungskonzept, Oktober 2015
Art. 3 Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet (auf Parzellen Nrn. 6, 7, 8, 645, 646, 675 und 927).
Art. 4 Verhältnis zum
übergeordneten Recht
Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Holderbank (inkl. Zonenplan).
1
Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
2
2
NUTZUNG UND BESITZSTAND
Art. 5 Mass
Die zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) für die Baufelder A bis C beträgt maximal 2645 m2. 2 Pro jeweiligem Baufeld ist folgende anrechenbare Geschossfläche zulässig:
Zulässige aGF
i Baufeld
734m2 1'294m2 615 m2
K I-
I -1, 1
nr,nn
1-1,1.-Ictrk,rsle
C.ifa
1
Nutzungsübertragung
3 Zwischen den Baufeldern A, B und C sind Übertragungen der aGF zulässig. Dabei kann von den in Abs. 2 definierten aGF pro Baufeld um maximal 10 % abgewichen werden.
Bestehende Liegenschaft Assek.-Nr. 83
Die bestehende Liegenschaft Assek.-Nr. 83 geniesst Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG. Bauvorhaben im Bereich dieser Liegenschaft sind im Rahmen der übergeordneten Gesetzgebung zulässig. § 5 Abs. 5 ist dabei zu beachten. 4
Bauvorhaben im Bereich der bestehenden Liegenschaft Assek.-Nr. 83 haben sich hinsichtlich Fassadengestaltung, Materialisierung und Farbgebung sorgfältig in die Gesamtüberbauung zu integrieren. Die Aussenräume haben sich am Umgebungskonzept (§ 2 Abs. 2 SNV) zu orientieren. 5
3
BAUVORSCHRIFTEN 6
Baufelder, Allgemeines
1 Hochbauten sowie Klein- und Anbauten sind, unter Vorbehalt von § 5 Abs. 4 und 5 SNV, ausschliesslich innerhalb der im Plan eingetragenen Baufelder A bis G zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände. 2 Aussentreppen und Stützmauern sind auch ausserhalb der Baufelder zulässig.
Baufelder A-C
3 Innerhalb der Baufelder A bis C sind Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die Attikageschosse sind nur innerhalb der im Plan dafür bezeichneten Bereiche zulässig.
Gebäudeabstand Baufelder A-C
4 Der Abstand zwischen den Gebäuden der Baufelder A und B hat mindestens 8.0 m, derjenige zwischen den Gebäuden der Baufelder B und C mindestens 6.0 m zu betragen. Die Einhaltung der feuerpolizeilichen Abstände bleibt vorbehalten.
Baufeld D
Im Baufeld D ist eine Einstellhalle, ein Parkdeck mit den dafür notwendigen Erschliessungsanlagen sowie ein Autolift zulässig. Überdachungen des Parkdecks haben sich hinsichtlich Material und Farbe gut in die Überbauung einzuordnen.
Baufelder E-F
In den Baufeldern E und F sind Nebenbauten für Nebenräume wie Abstellräume für Zweiräder und Kinderwagen und Containerstandplätze zulässig. Anrechenbare Geschossfläche im Sinne von § 32 Abs. 2 BauG sind nicht zulässig.
Baufeld G
7 Im Baufeld G sind Bauten zur gemeinschaftlichen Nutzung für die Bewohner der Baufelder A bis C zugelassen. Das Baufeld dient als Ruhe- und Spielbereich sowie der Erholung.
Baufeld „unterirdische Gebäude"
" sind ausschliesslich Parkierungsflächen sowie Nebennutzflächen wie bspw. Technikräume, Waschküchen, Keller-, Abstell- sowie Lagerräume und dergleichen zugelassen.
Nr. 22.00.0032
5
6
Gestaltungsplan Wohnpark Süd, Holderbank
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9 Ausserhalb dieses unterirdischen Baufelds sind sekundäre Bauteile wie Schächte, Fluchtwege und -röhren, Entlüftungen der Einstellhallen sowie Zugänge zu den unterirdischen Bauten zulässig.
Abgrabun gen
10 Die Fassade der „unterirdischen Gebäude" darf im Bereich der westseitigen Zufahrtsstrasse bis auf das Strassenniveau abgegraben werden. Wenn das Untergeschoss dadurch baurechtlich als Vollgeschoss gilt, ist ein Vollgeschoss zugelassen.
§ Höhenbeschränkung
Die maximal zulässigen Gebäude- und Firsthöhen ersetzen die zonengemässen Höhenbestimmungen und betragen: I Firsthöhe IGebäudehöhe Baufeld 1
A
Geschossigkeit
2
370.30 m ü. M.
372.70m ü. M.
367.70 m ü. M.
370.10 m ü. M.
366.45 m ü. M.
368.85 m ü. M.
363.65 m ü. M.
363.65 m ü. M.
362.90 m ü. M.
362.90m ü. M.
360.45 m ü. M.
360.45 m ü. M.
360.90 m ü. M.
360.90m ü. M.
Die Anzahl der Geschosse innerhalb dieser Höhenkoten ist frei.
9 Für technisch bedingte Aufbauten gilt die Ausnahmeregelung gemäss § 10 Abs. 2 SNV. 4 Die maximal zulässige Höhe (OK) der Einstellhallen entspricht im Bereich der Baufelder A bis C der Kote des Fertigbodens im Erdgeschoss der Gebäude.
Lärmvorbelasteter Bereich
Lärmschutzmassnahmen Aussenraum
Art. 8 1 In den Bereichen mit möglichen Immissionsgrenzwert-Überschreitungen
ist mit geeigneten Massnahmen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäss LSV herbeizuführen. 2 Zur Gewährleistung einer hohen Aufenthaltsqualität der Aussenräume zwischen den Baufeldern A bis C sind geeigneten Lärmschutzmassnahmen vorzusehen. Diese sind auch ausserhalb der Baufelder zulässig. Sie sind hinsichtlich ihrer Materialisierung und Farbgebung sorgfältig zu gestalten und haben sich am Richtprojekt und am Umgebungskonzept zu orientieren. 9 Mit dem Baugesuch ist ein Nachweis über die Aussenlärmbelastung und Schalldämmung (vgl. Art. 31 und 32 LSV sowie SIA 181) einzureichen.
Nr. 22.00.0032
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4
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 9 Bauten
Bauten, Anlagen und Aussenräume sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen, sodass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht.
Qualitative Beurteilung
2
Für die qualitative Beurteilung eines Bauvorhabens sind das Richtprojekt und das Umgebungskonzept wegweisend.
Wird vom Richtprojekt bzw. vom Umgebungskonzept abgewichen, so muss der Nachweis erbracht werden, dass eine gleiche oder bessere Lösung hinsichtlich Siedlungsqualität erreicht werden kann. 3
Neubauvorhaben sind mit einem Modell oder digitalen Fotomontagen zu visualisieren. Die Unterlagen sind mit dem Baugesuch einzureichen. Die angrenzende Umgebung ist ausreichend darzustellen. 4
Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept (FassadenGesamtkonzept) einzureichen.
5
Art. 10
Es sind nur Flachdächer mit einer Neigung von maximal 5° zulässig.
Dachlandschaft
1
Dachaufbauten
2 In Baufeld A bis C sind oberhalb der Dachflächen der Attikageschosse nur technisch bedingte Aufbauten wie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien, Liftüberfahrten, Entlüftungen und dergleichen zulässig. Die Aufbauten dürfen die im Plan festgelegte maximale Höhenkote höchstens um 1.0 m überschreiten, sind auf das technische Minimum zu reduzieren und gestalterisch ansprechend und von der Kantonsstrasse K112 her möglichst nicht sichtbar anzuordnen.
Die Kaminhöhen richten sich nach den als beachtlich erklärten „Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach" (BAFU). Dachbegrünung
3 Flachdächer und Flach geneigte Dächer (bis 15° Neigung) sind, soweit technisch machbar und nicht als Terrasse genutzt, gemäss SIA Norm 312 „Begrünung von Dächern", herausgegeben 2013, naturnah zu begrünen.
5
AUSSENRAUM
Art. 11
Die Freiräume müssen gut gestaltet sein und haben sich gut in die ortsbauliche Umgebung einzuordnen.
Allgemeine Anforderungen
1
Spiel- und Ruhefläche
2
Spielplätze
3 Innerhalb der Spiel- und Ruhefläche sind Spielplätze gemäss § 51 BNO anzulegen.
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In dem im Plan als Spiel- und Ruhefläche ausgewiesenen Bereich ist eine hohe Durchgrünung anzustreben. Versiegelte Flächen sind zu minimieren.
nestaltunosplan Wohnpark Süd. Holderbank
Seite 4
Grünbereich (ökologische Ausgleichsfläche) strassenseitig
4 Die im Plan als „Grünbereich" ausgeschiedene Fläche entlang der Hauptstrasse ist als gestalterisch ansprechenden und naturnahen Gebäudevorbereich anzulegen. Mit einheimischen, raumwirksamen Bäumen, mit Sträuchern sowie mit artenreicher Begrünung ist in diesem Bereich eine ökologische Ausgleichsfläche zu schaffen. Im Strassenraum sind mindestens 14 Laubbäume zu pflanzen. Davon sind mindestens 3 grosse, raumwirksame Laubbäume vorzusehen, einer davon am südlichen Auftakt des Perimeters.
Es ist darauf zu achten, dass mit mehrheitlich niedrigem Unterwuchs eine ausreichende Transparenz bestehen bleibt, um einen Bezug zwischen Baukörpern und Strassenraum herstellen zu können. Grünbereich (ökologische Ausgleichsfläche)
5 Die im Plan als „Grünbereich" ausgeschiedene Fläche entlang der Bahnlinie ist als ökologische Ausgleichsfläche naturnah anzulegen.
bahnseitig Private Gärten
6 Innerhalb der im Plan dafür ausgewiesenen Bereiche sind gebäudebezogene private Gärten zugunsten der Erdgeschossnutzungen vorgesehen. Sie sind als Gärten oder offene Wiesen auszugestalten.
Innerhalb dieser Bereiche sind Kleinstbauten im Sinne von § 49 Abs. 2 lit. d) BauV zulässig. Bäume
7 Innerhalb des Perimeters sind, zusätzlich zu den Bäumen innerhalb der Fläche „Grünbereich strassenseitig", mindestens 10 Baumstandorte, ausgeglichen verteilt, anzuordnen. Es sind einheimische Baumarten zu wählen. Für Baumpflanzungen ist eine ausreichende Überdeckung von mind. 1.0 m über den unterirdischen Bauten vorzusehen, oder es ist mittels Pflanzentröge und dergleichen einen ausreichenden Wurzelbereich sicherzustellen.
Terrainveränderungen
8 Die Terrainveränderungen haben sich an dem im Richtprojekt vorgesehenen Ausmass zu orientieren.
Art. 12 Ausstellen von
Fahrzeugen
1 Zum Verkauf ausgestellte Fahrzeuge sind grundsätzlich auf der Verkaufsfläche des Parkdecks in Baufeld D anzuordnen. Die Zulässigkeit zum Ausstellen solcher Fahrzeuge auf bestehenden Garagenvorplätzen im Bereich der Liegenschaft Assek.-Nr. 83 ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu definieren. 2 Ausserhalb der in Abs. 1 erwähnten Bereiche ist die Anordnung von zum Verkauf ausgestellten oder ausgedienten Fahrzeugen nicht zulässig. Kundenfahrzeuge sind auf den jeweiligen Besucherparkplätzen abzustellen.
6
VERKEHRSERSCHLIESSUNG
Art. 13 Haupterschliessung
Nr. 22.00.0032
Die Haupterschliessung des Areals bzw. die Zufahrt zu den Einstellhallen hat rückwärtig über die Strasse „Schachen" und die Wegparzelle Nr. 645 zu erfolgen. 1
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Ein- und Ausfahrten, Grundstückszufahrten
Die Ein- und Ausfahrten der Einstellhallen und des Parkdecks sowie die übrigen Grundstückszufahrten haben jeweils im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen.
Wendebereich PKW
3 Der im Plan eingetragene Wendebereich ist so zu dimensionieren, dass das Wenden eines PW möglich ist. Der Wendebereich ist ansprechend zu gestalten.
Wendemöglichkeit LKW
4 An den im Plan bezeichneten Stellen ist das Wenden eines Lastwagens (mind. Fahrzeugtyp A, L = 9.4 m gemäss VSS 640 271a) zu ermöglichen. Dazu sind sogenannte „überfahrbare Grünflächen" im Plan eingetragen, diese sind als solche auszugestalten (bspw. Schotterrasen).
Interne Arealerschliessung
5
2
Die im Plan als interne Arealerschliessung bezeichneten Verbindungen sind als Wege auszugestalten. Die Wege zu den Haupteingängen der Gebäude in den Baufeldern A bis C haben den Anforderungen an die Rollstuhlgängigkeit zu genügen.
6 autres articles
Art. 14 Parkierung Bewohner /
Beschäftigte
Die Parkplätze für Bewohner und Beschäftigte sind vollständig in den dafür vorgesehenen Einstellhallen oder gedeckten Abstellplätzen anzuordnen.
Parkierung Besucher
2 Die Besucherparkplätze können im Baufeld D sowie in den im Plan bezeichneten Bereichen angeordnet werden.
Art. 15 Abstellplätze
Zweiräder/ Kinderwagen
7
1 Die erforderlichen Flächen für Fahrräder, Mofas und Kinderwagen sind in den Baufeldern E und F sowie, falls notwendig, in den Baufeldern A bis C zu integrieren und zweckmässig zu verteilen. Mindestens 1/3 der erforderlichen Veloabstellplätze ist an gut zugänglicher Lage in der Nähe der jeweiligen Hauszugänge anzuordnen.
ENTSORGUNG UND ENERGIE
Art. 16 Abfallentsorgung
1 Für die Bewirtschaftung und Beseitigung von Haushaltabfällen sind in den Baufeldern E und F dafür notwendige Infrastrukturen anzuordnen. Die genaue Lage ist im Bewilligungsverfahren festzulegen.
Art. 17 Energetische
Standards
Nr. 22.00.0032
1 Für Neubauten oder Um- und Ausbauten, die den Wärmedämmperimeter betreffen oder ändern, gilt als Minimalanforderung eine Dämmung nach MINERGIE-Standard, jedoch ohne weitere Zertifikatsanforderung.
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8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 18 Qualitätssicherung
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat nach Rücksprache mit der Bauherrschaft und auf deren Kosten ein Fachgutachten einholen.
1
Art. 19 Inkrafttreten
Nr. 22.00.0032
Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
Gestaltungsplan Wohnpark Süd, Holderbank
Seite 7
Genehmigung
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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TFAF/JHVV
Datum Genehmigung: 03.03.2022
Versand:
0 7, März 2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.21.346 Gemeinde Holderbank; Teilrevision Gestaltungsplan "Wohnpark Süd"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Afficher tout le texte
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
24. September 2021 8. Oktober 2021 bis 8. November 2021 22. November 2021 3. Februar 2022 3. Januar 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 3. April 2019 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan "Wohnpark Süd" wurde am 7. Juni 2017 genehmigt. Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland wurde am 3. April 2019 genehmigt. Zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Gestaltungsplans galt gemäss der damals rechtskräftigen Bauund Nutzungsordnung (BNO) eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0,5. Die inzwischen rechtskräftige BNO vom 3. April 2019 sieht eine AZ von 0,7 vor. Mit dem ursprünglichen Gestaltungsplan wurde
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eine AZ von 0,625 festgelegt. Mit der vorliegenden Teilrevision soll die gemäss Gestaltungsplan zulässige Geschossfläche auf die neue AZ von 0,7 angeglichen werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Holderbank am 22. November 2021 beschlossenen Vorlage: Teilrevision Gestaltungsplan "Wohnpark Süd" bestehend aus: • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 26. Januar 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 24. September 2021 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Planbeständigkeit Die (kommunale) Raumplanung ist ein ständiger sowie durchgehender Prozess und Pläne sind grundsätzlich abänderbar. Nach Abschluss eines Planungsdurchlaufs können sie jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden: Zum einen müssen sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG]); die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Plans müssen zu wesentlichen Teilen dahingefallen oder wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sein. Zum anderen ist mit Blick auf die Rechtssicherheit festzuhalten, dass (Sonder-)Nutzungspläne eine gewisse Beständigkeit aufweisen müssen und nur aus entsprechend gewichtigen Gründen geändert werden dürfen. Das öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans muss die allfälligen gegenteiligen (privaten oder öffentlichen) Interessen überwiegen. Bei dieser Abwägung ist stets zu berücksichtigen, dass Nutzungspläne ein formelles Verfahren zu durchlaufen haben, Wirkungen entfalten sollen und müssen, und aus diesem Grund längere Zeit in Kraft bleiben sollten. Nutzungspläne können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie eine gewisse Beständigkeit haben. Mit der zwei Jahre nach Rechtskraft des Gestaltungsplans genehmigten Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland haben die rechtlichen Grundlagen wesentlich geändert. Wie im Planungsbericht (Kapitel 3.1) ausgeführt wird, wäre die maximale Ausnützung im Gestaltungsplan bereits damals höher festgelegt worden, hätten die dafür nötigen Voraussetzung bereits bestanden. Mit der vorliegenden Anpassung wird der seitens Gemeinde verfolgten Siedlungsentwicklung nach innen entsprochen. Die Anpassung des Gestaltungsplans beziehungsweise der SNV ist sachgerecht.
2 von 4
4.3 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. 4.3.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Die Festlegungen zur Siedlungsqualität sowie zur Erschliessung erfahren keine Änderungen. Eine diesbezügliche Neubeurteilung ist nicht angezeigt. 4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. Die in ,§ 5 Abs. 1 und 2 SNV geregelten maximal zulässigen Geschossflächen werden, gestützt auf die gemäss dem allgemeinen Nutzungsplan zulässige Ausnützung, angepasst. Dies ist sachgerecht.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teilrevision Gestaltungsplan "Wohnpark Süd", beschlossen vom Gemeinderat Holderbank am 22. November 2021, wird genehmigt. 2. De Abteilur
Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
z phan Attiger R gierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Talstrasse 5, 5113 Holderbank (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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