Erschliessungsplan Kännelmatt
Plan d'affectation spécial · Niederlenz
Document
- Numéro
- 2000-001100
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Niederlenz
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 24 mai 2000
- En vigueur depuis
- 24 mai 2000
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Gemeinde Niederlenz Kanton Aargau Legende
Genehmigungsinhalt
[SERVITUTSTREIFEN 60CM
F——— Strassen-/Weglinien (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG)
Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Erschliessungsplan „Kännelmatt“
gemäss 8 17 BauG informationsinhalt
Situationsplan 1:500
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Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Längenprofil 1:500/50, Querprofil 1:20
Bestehende Strassenfläche
SS Erschliessungsstrasse
|] Zukünftige Fussgängerflächen
en] Zonengrenzen
Übersichtsplan Mst. 1:25'000
Neue Parzellengrenzen
Do Signalisation Verengung
ie Perimeter
Vorprüfungsbericht vom: 27. Juli 1999 Öffentliche Planauflage vom: 14. September 1999 bis: 13. Oktober 1999 Vom Gemeinderat beschlossen am: 14. Februar 2000
Der Geyfejpdeammann: Der Gemälilldeschreiber:
Zu
Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 24. Maı 2000
Der Staatsschreiber:
‚0
Werner Schibli dipl. Architekt ETH/SIA und Raumplaner BSP Frey-Heros£-Str. 25 5000 Aarau Tel. 062 822 1864
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
24. Mai 2000
Art. Nr. 2000-001100
Gemeinde Niederlenz; Erschliessungsplan "Kännelmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. Februar 2000 28. Juli 1999 14. September – 13. Oktober 1999 14. Februar 2000 10. März 2000 20. März 2000
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 31. Mai 1988 sowie die ans Baugesetz angepasste Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 24. November 1998. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Planungsgebiet befindet sich in der Einfamilienhauszone E2. Gemäss BNO besteht für dieses Gebiet eine Sondernutzungsplanpflicht. Vier mögliche Überbauungsstudien führten zu einem Erschliessungskonzept, das unter Wahrung der zonengemäss zulässigen Bauformen eine landsparende Verkehrserschliessung ermöglicht. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente:
Erschliessungsplan 1:500 mit: - Strassen-/Weglinien (Enteignungsrecht nach §132 BauG) - Sichtzone
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Versand:
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Anordnung der Verkehrswege erlaubt für die künftige Überbauung eine gute Landnutzung. Die Baubereiche können für freistehende wie für zusammengebaute Einfamilienhäuser mit einer maximal zulässigen Bruttogeschossfläche genutzt werden. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Kännelmatt“ der Gemeinde Niederlenz vom 14. Februar 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5702 Niederlenz – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: