Gestaltungsplan Dorf
Plan d'affectation spécial · Wettingen
Document
- Numéro
- 2001-001267
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Wettingen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 11 juil. 2001
- En vigueur depuis
- 11 juil. 2001
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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GEMEINDE WETTINGEN
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
Gestaltungsplan "Dorf" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: — Situationsplan 1:2500
Mitwirkungsbericht vom
:
25. März / 20. Mai 1999
Vorprüfungsbericht vom
:
14. Februar 2000
Öffentliche Auflage vom
:
30. Juni bis 14. August
Beschlossen vom Gemeinderat am
:
18. Januar 2001
Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
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Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
KANTON AARGAU
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Der Staatsschreiber
Gemeinde Wettingen
Gestaltungsplan «Dorf»: Sondernutzungsvorschriften
A.
Zweck
Bestandteile
Perimeter
Grundmasse
Baubewilligungspflicht
Rückbau
1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Der Gestaltungsplan «Dorf» unterstützt die in der Bau- und
Nutzungsordnung formulierte Zielsetzung der Erhaltung und Weiterentwicklung des Dorfkerns.
Art. 2
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Teilen: • Situationsplan 1:1000 (nachfolgend als «Plan» bezeichnet), • Sondernutzungsvorschriften.
Art. 3 Der Gestaltungsplan umfasst die Teile des Dorfkernes, welche
der Dorfzone zugeteilt sind, sowie die in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegenden Gebiete mit der Kirche «St. Sebastian» und dem «Gluri-Suter-Haus».
Art. 4 1 Soweit die vorliegenden Sondernutzungsvorschriften keine
Festlegungen enthalten, gelangen die Bestimmungen der Bauund Nutzungsordnung zur Anwendung. 2 Bei Arealüberbauungen gelten bezüglich der Ausnützungsziffer und der Gebäudehöhe (Anzahl Vollgeschosse) die Grundmasse der Regelbauweise.
Art. 5 Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes bedürfen die
nach kantonalem Recht von der Baubewilligungspflicht ausgenommenen Bauten und Anlagen (vgl. § 30 ABauV) eines vereinfachten Verfahrens gemäss § 61 des kantonalen Baugesetzes.
Art. 6 1 Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie von
baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig.
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Gemeinde Wettingen
Gestaltungsplan «Dorf»: Sondernutzungsvorschriften
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2 Eine Abbruchbewilligung wird nur erteilt, wenn die Erstellung des Neu- oder Ersatzbaus gesichert ist oder wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigen wird.
Art. 7 Anrechenbare Grundstücksfläche bei teilweise überbauten
Grundstücken
Für die Berechnung der maximal zulässigen Bruttogeschossfläche, die von Neubauten auf teilweise überbauten Grundstücken in Anspruch genommen werden kann, wird die Grundfläche der bestehenden Gebäude mit ihrer Umgebungsfläche von der Parzelle abgegrenzt. Für den restlichen Parzellenteil gilt die zonengemässe Ausnützungsziffer. Für den Um- und Ausbau der bestehenden Bauten auf dem abgegrenzten Parzellenteil gilt keine Ausnützungsziffer. 2 Die Umgebungsfläche wird durch Linien gebildet, die parallel zur jeweiligen Fassade und in einem Abstand gezogen werden, der dem zonengemässen Grenzabstand entspricht. Gegenüber der massgeblichen Hauptfassade wird der doppelte Grenzabstand eingetragen. Anbauten sowie vorspringende Gebäudeteile werden dabei nicht berücksichtigt.
1
B.
Zu erhaltende Bauten (orange bezeichnet)
Bauweise
Art. 8 1 Die im Plan orange bezeichneten Gebäude sind von
kulturgeschichtlicher Bedeutung und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. 2 Diese Gebäude dürfen bei Zerstörung durch Brand oder andere Katastrophen unter Beibehaltung der Lage und Stellung sowie des Gebäudeprofils und des Erscheinungsbildes wieder aufgebaut werden. 3 Der Gemeinderat kann aus Gründen des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene, des Verkehrs oder der Sicherheit Abweichungen von Abs. 2 bewilligen oder anordnen. 4 Um- und Ausbauten sowie Wiederaufbauten unterliegen keinen Ausnützungsbeschränkungen.
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Gemeinde Wettingen
Ortsbildbestimmende Bauten (grau bezeichnet)
Gestaltungsplan «Dorf»: Sondemutzungsvorschriften
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Art. 9
1 Die im Plan grau bezeichneten Gebäude haben eine ortsbildbestimmende Funktion und sind zu erhalten. Ein Abbruch und Ersatzbau kann bewilligt werden, wenn die Gebäudesubstanz in einem schlechten baulichen Zustand ist und die für die Erhaltung notwendigen baulichen Massnahmen wirtschaftlich unzumutbar wären. 2 Ersatzbauten haben sich bezüglich ihrer Lage, Stellung und ihres Gebäudeprofils nach der abgegangenen Baute zu richten und sich gut in das Ortsbild einzufügen. 3 Scheunen können für mässig störende Betriebe und für Wohnungen umgebaut werden. Sie dürfen abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden, sofern das Gebäudeprofil der abgegangenen Baute übernommen wird. 4 Der Gemeinderat kann aus Gründen des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene, des Verkehrs oder der Sicherheit Abweichungen von Abs. 2 und 3 bewilligen oder anordnen. 5 Um- und Ausbauten unterliegen keinen Ausnützungsbeschränkungen. ortsbild6 Die im Gestaltungsplan grau bezeichneten, bestimmenden Bauten sind von kommunaler Bedeutung und unterstehen einer Meldepflicht. Bei geplanten baulichen Massnahmen oder Veränderungen an den Objekten oder an den Aussenräumen sind die zu berücksichtigenden Anforderungen und Grundlagen frühzeitig beim Gemeinderat einzuholen. Der Gemeinderat kann dazu auf Kosten der Bauherrschaft Fachgutachten einholen.
C.
Gestaltung
Art. 10 Gestaltungsbaulinien
für Hauptbauten
Hauptbauten sind auf die im Plan bezeichneten Gestaltungsbaulinien zu stellen. Der Gemeinderat kann Abweichungen bewilligen oder anordnen, wenn damit bezüglich Wohnhygiene oder Einpassung in das Ortsbild eine Verbesserung erzielt werden kann. 2 Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten dürfen auch ausserhalb von Gestaltungsbaulinien erstellt werden, sofern die Aussenräume in ihrer Eigenart nicht beeinträchtigt werden.
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Gemeinde Wettingen
Gestaltung der Dächer
Gestaltung der Fassaden
Gestaltung der Umgebung
Gestaltungsplan «Dorf»: Sondemutzungsvorschriften
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Art. 11 1 Die Hauptfirstrichtung der Bauten ist auf die Angaben im
Plan abzustimmen. 2 Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleichmässiger, ortsüblicher Neigung zulässig. Abgeschleppte Dächer auf Aufschieblinge sind im unteren Drittel der Dachflächen und über An- und Nebenbauten gestattet. 3 Dachdurchbrüche sind in Form von Giebellukarnen, Schleppgauben, Ochsenaugen und Dachflächenfenstern sowie als spezielle Giebelkonstruktionen (Zwerchhaus) zulässig.
Art. 12 1 Die ursprünglichen Materialien sind bei Renovationen und
Unterhaltsarbeiten nach Möglichkeit zu erhalten und zu restaurieren. 2 Fassaden sind in der Regel in ortsüblichen Materialien wie Mauerwerk, Stein, Holz und Verputz auszuführen. Andere Materialien sind zulässig, sofern sie sich gut in das Ortsbild integrieren lassen. 3 Sichtbare Untergeschosse sind als Sockel auszubilden. 4 Die farbliche Gestaltung der Fassaden ist vor der Ausführung von der Baubehörde bewilligen zu lassen.
3 autres articles
Art. 13 1 Die
traditionelle Umgebungsgestaltung (abgegrenzte Grünflächen, insbesondere zwischen Strasse und Baute; Materialien; Brunnenanlagen; freie Vorplätze; etc.) ist insgesamt in ihrer Eigenart zu erhalten sowie bei Neu- und Ersatzbauten nach Möglichkeit zu übernehmen. 2 Die im Plan speziell bezeichneten Einzelobjekte sind für das Ortsbild von besonderer Bedeutung und deshalb zu erhalten. 3 Änderungen können bewilligt werden, wenn damit eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung erreicht wird oder für den Grundeigentümer sonst eine unzumutbare Einschränkung entstünde. 4 Garagen und Abstellplätze sind sorgfältig einzupassen. Grössere Hartbelagsflächen, wie z.B. Parkplätze, sind durch Bäume mit nicht verdichteten Pflanzflächen zu unterteilen. 5 Die exakte Lage der im Plan bezeichneten Fusswegverbindungen wird jeweils im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt. Die jeweiligen Grundeigentümer haben dannzumal im Grundbuch ein unentgeltliches Benützungsrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit einzurichten.
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Gemeinde Wettingen
Gestaltungsplan «Dorf»: Sondemutzungsvorschriften
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Art. 14 Fachgutachten
Die Baubehörde kann für die Beurteilung der Einordnung und der Gestaltung von Bauten und Anlagen auf Kosten der Bauherrschaft Fachgutachten einholen.
D.
Schlussbestimmungen
Art. 15 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 1
Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
2
Mit diesem Gestaltungsplan wird der Kommunale Überbauungsplan „Dorfkern" mit den Spezialbauvorschriften für die Ortsbild-Objektschutzzone vom 24. März 1988 aufgehoben. 3
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
11. Juli 2001
Art. Nr. 2001-001267
Gemeinde Wettingen; Gestaltungsplan "Dorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
25. März 1999/18. Januar 2001 14. Februar 2000 30. Juni – 14. August 2000 18. Januar 2001 19. Februar 2001 27. Februar 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage wurde im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung erarbeitet und ist auf diese abgestimmt. Diese wurde vom Einwohnerrat am 17. Dezember 2000 beschlossen, konnte aber aufgrund von Beschwerden noch nicht genehmigt werden. Der Gestaltungsplan ist jedoch auch mit der noch rechtskräftigen Nutzungsplanung Siedlung vereinbar und kann daher bereits vorgängig genehmigt werden. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan unterscheidet verschiedene Kategorien von Gebäuden. Neben den bereits unter kantonalem Denkmalschutz stehenden Gebäuden enthält der Plan Substanzschutzgebäude (Legende: zu erhaltende Bauten), welche nicht abgebrochen werden dürfen. Die ortsbildbestimmenden Bauten sind ebenfalls grundsätzlich zu erhalten. Ein Abbruch und Ersatzbau ist aber unter bestimmten Bedingungen zulässig. Die Gestaltungsbaulinien für Hauptbauten bestimmen die Lage möglicher Neubauten und schützen die für das Ortsbild wichtigen Freiräume. Dies wird unterstützt durch § 13 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) welche festhält, dass die traditionelle Umgebungsgestaltung (Grünflächen, Brunnen, prägende Bäume, freie Vorplätze) insgesamt in ihrer Eigenart zu erhalten sind. Die wichtigsten das Ortsbild prägenden Elemente sind im Plan verbindlich bezeichnet und zu erhalten.
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-2-
Bei einzelnen, für das Ortsbild wichtigen Gebäuden ist die Firstrichtung vorgegeben. Erlaubt sind im gesamten Planungsgebiet nur Satteldächer mit beidseits gleichmässiger, ortsüblicher Neigung. Geregelt sind zudem die Dachdurchbrüche und die Dachaufbauten (§ 11 SNV). Die Baubehörde kann für die Beurteilung der Einordnung und Gestaltung der Bauten und Anlagen auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen (§ 14 SNV). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan, Sondernutzungsvorschriften. Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG) werden. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Ortsbild von Wettingen ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) von lokaler Bedeutung. Mittlerweile ist es von einem städtischen Umfeld umgeben. Der Dorfkern ist neben der Klosterhalbinsel der älteste Teil Wettingens und sollte möglichst in seiner Eigenart und Struktur erhalten werden, ohne eine massvolle Weiterentwicklung zu verunmöglichen. Der Gestaltungsplan schafft dafür gute Voraussetzungen. Die wichtigsten Gebäude sind als "zu erhaltende Bauten" geschützt oder als "ortbildbestimmende Bauten" festgesetzt. Die Gestaltungsbaulinien ergänzen situationsgerecht die Erhaltung der wichtigsten Freiräume, welche den typischen Charakter des Ortskerns mitprägen. Der Gestaltungsplan setzt damit die Anforderungen von § 40 Abs. 1 lit. f BauG sowie die Beschlüsse 1.1 und 2.1 des Richtplanabschnitts S 3.1 situationsgerecht um. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
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Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Dorf", inklusive Sondernutzungsvorschriften, der Gemeinde Wettingen vom 18. Januar 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5430 Wettigen – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Abteilung Hochbau BD – Staatskanzlei Staatsschreiber: