Gestaltungsplan Jura - Tägerhardstrasse
Plan d'affectation spécial · Wettingen
Document
- Numéro
- 2002-001639
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Wettingen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 23 oct. 2002
- En vigueur depuis
- 23 oct. 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4045-2002-E-2.pdf
GEMEINDE 5430 WETTINGEN
KANTON AARGAU
•
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
GESTALTUNGSPLAN JURA - TÄGERHARDSTRASSE
17. MAI 2001 rev. 22. OKTOBER 2001 rev. 28. FEBRUAR 2002 rev. 22. MÄRZ 2002 rev. 8. Juli 2002
2
GEMÄSS § 21 BauG
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN WEITERE BESTANDTEILE DES GESTALTUNGSPLANES: SITUATIONSPLAN 1:1000
ÜBERSICHTSPLAN 1:25000
MITWIRKUNGSBERICHT VOM: VORPRÜFUNGSBERICHT VOM: ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM:
.....
BIS 62
BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT AM:
DER GEMEINDEAMMANN:
GENEHMIGUNG:
DER GEMEINDESCHREIBER:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den n ok--1-06e4 2,t3o2. Der aats/schr9iber: t7(,r-
Art. 1 ZWECK DES
GESTALTUNGSPLANES
Der Zweck des Gestaltungsplanes Jura-Tägerhardstrasse auf den Parzellen Kat. Nr. 5816, 6422, 6423, 576, 3030 der Gemeinde Wettingen umfasst: - Gewährleisten einer zweckmässigen, etappierbaren Gebietsentwicklung - Aufzeigen, wie die vorgesehenen Nutzungsarten angeordnet sind und erschlossen werden, ohne dass übermässige Einwirkungen aus den bzw. auf die benachbarten Zonen entstehen (Vermeidung von Nutzungskonflikten) Sicherstellen eines angemessenen Lärmschutzes gegenüber den angrenzenden Wohngebieten - Sicherstellen einer rationellen und zweckmässigen Erschliessung für Fahrzeuge, Radfahrer und Fussgänger
Art. 2 BESTANDTEILE DES
GESTALTUNGSPLANES
Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:1000 - Sondernutzungsvorschriften
Dok. Nr. 1 Dok. Nr. 2
Art. 3 PERIMETER
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 VERHÄLTNIS ZUR
GRUNDORDNUNG
Soweit der Gestaltungsplan keine Festlegungen enthält, gelten die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan.
Art. 5 NUTZUNGEN
1
Nur in den im Plan mit entsprechender Schraffur bezeichneten Bereichen sind Wohnnutzungen zulässig. 2 Nur in dem im Plan mit entsprechender Schraffur bezeichneten Bereich ist Einkaufszentren-Nutzung zulässig.
Art. 6 PARKPLATZBEWIRTSCHAFTUNG
In dem im Plan mit entsprechender Schraffur bezeichneten Bereich wird ab der ersten Minute eine zweckmässige Parkplatzbewirtschaftung verlangt.
Art. 7 ERSCHLIESSUNG
Jurastrasse
1
Tägerhardstrasse
Die Tägerhardstrasse dient als Zufahrt für Anwohner, Besucher und Kunden, sowie für die Anlieferung und den Umschlag.
Die Jurastrasse dient als Zufahrt für Anwohner, Besucher und Kunden, sowie für die Anlieferung von Bauten innerhalb der ersten Bautiefe. Die Zufahrt ab der Jurastrasse zum Grundstück Kat. 5816 wird im Rahmen der Besitzstandsgarantie gewährleistet.
3
Die Anlieferung/Umschlag an der Tägerhardstrasse ist so zu gestalten, dass die Zu- und Wegfahrt von Osten, bzw. nach Osten möglich ist. Für schwere Motorfahrzeuge hat die Wegfahrt ausschliesslich gegen Osten zu erfolgen.
Einkaufszentrum
Die Zufahrt zum Einkaufszentrum für Kunden hat via Kreisel Jurastrasse zu erfolgen. Eine zusätzliche Zu- und Wegfahrt ist auch über die Tägerhardstrasse möglich.
Areal Ost
5
4
Im Bereich für die interne Erschliessung auf dem (Areal Ost Parz. Kat. Nr. 5816, 6422, 6423, 576) ist eine 5 m breite Erschliessungsstrasse zu erstellen. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Art. 8 FUSS- UND RADWEG
Der bezeichnete Fuss- und Radweg zwischen Jurastrasse und Tägerhardstrasse muss im festgelegten Bereich sichergestellt sein. Minimale lichte Breite (gern. VSS-Norm SN 640 201) : mind. 3.00 m
Art. 9 LÄRMSCHUTZ
1
Die Vorschriften gemäss Lärmschutzverordnung des Bundes sind einzuhalten (Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss § 43 LSV) 2
Zur Vermeidung von Emmissionen auf die benachbarten Wohngebiete in den im Gestaltungsplan bezeichneten Bereichen, kann der Gemeinderat folgende Vorkehrungen verlangen: -
Geschlossene Bauweise, Kleinbauten, Lärmschutzwände, etc .
3
Zum Schutz vor Immissionen der arealinternen Gewerbebauten und der benachbarten Industriezone ist das Wohnen nur in den im Gestaltungs- plan bezeichneten Bereichen zulässig. In den Erdgeschossen ist eine Wohnnutzung jedoch ausgeschlossen. Wohnungen, welche die Planungswerte der LärmEmpfindlichkeitsstufe ES III nicht einhalten, sind durch eine oder mehrere der nachfolgenden Massnahmen zu schützen: Lärmempfindliche Räume sind mehrheitlich auf die ruhige Seite zu orientieren. Bauliche Massnahmen (z.B. Schallschutzbrüstungen, hinterlüftete Schallschutzglashaut) Technische Massnahmen (z.B. kontrollierte Lüftung oder Schalldämmlüfter in den Schlafzimmerfenstern) 4
Die Baubewilligungsbehörde kann anderen Lösungen zustimmen, wenn mit diesen Massnahmen die selbe akustische Wirkung erzielt wird.
Art. 10 AUSSENRAUMKONZEPT
Im Rahmen des Baugesuchsverfahren ist ein Frei- und Grünflächenkonzept (Umgebungsplan) gemäss § 6 Abs. I BNO zu erstellen.
Art. 11 INKRAFTTRETEN
GENEHMIGUNG
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Die Anderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
0:\324_GestaltungsplanTägerhard\gest_plan_2002\definitif\Sondernutzung_def.doc
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
23. Oktober 2002
Art. Nr. 2002-001639
Gemeinde Wettingen; Gestaltungsplan "Jura-/Tägerhardstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
28. Februar 2002 2. Mai 2002 6. Mai 11. Juni 2002 11. Juli 2002 12. August 2002 22. Juli 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Mai 2002 ab. Mit der Zonenplanung hat die Gemeinde das Gebiet Tägerhard, welches im kantonalen Richtplan als Verdichtungs- und Umnutzungsgebiet bezeichnet wird, von der Industriezone in eine Arbeitszone mit gemischter Nutzung umgezont und gleichzeitig mit Gestaltungsplanpflicht belegt. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Zweck des Gestaltungsplans umfasst im Wesentlichen: - Aufzeigen, wie die vorgesehenen Nutzungsarten angeordnet und erschlossen werden, ohne dass übermässige Einwirkungen auf die benachbarten lärmempfindlicheren Nutzungen innerhalb des Perimeters entstehen. - Sicherstellen eines angemessenen Lärmschutzes auf die benachbarten Wohnzonen. - Sicherstellen einer rationellen und zweckmässigen Erschliessung für Fahrzeuge, Radfahrer und Fussgänger. - Gewährleisten einer zweckmässigen, etappierbaren Entwicklung. Der Gestaltungsplan bestimmt die Lage der Wohnnutzung und die Fläche für Einkaufszentren bis max. 7'000 m² Nettoladenfläche. Für das Einkaufszentrum ist gemäss Sondernutzungsvorschrift (§ 6 SNV) eine zweckmässige Parkplatzbewirtschaftung ab erster Minute vorgeschrieben.
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Die Jura- und die Tägerhardstrasse dienen als Zufahrt für Anwohner, Besucher und Kunden. Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich über die Tägerhardstrasse; eine Anlieferung über die Jurastrasse darf nur für die erste Bautiefe erfolgen. Die Anlieferung über die Tägerhardstrasse ist so zu gestalten, dass die Zu- und Wegfahrt von Osten bzw. nach Osten möglich ist. Für schwere Motorfahrzeuge hat die Wegfahrt ausschliesslich gegen Osten zu erfolgen. Die Zufahrt für Kunden zum Einkaufszentrum hat via Kreisel Jurastrasse zu erfolgen. Eine zusätzliche Zu- und Wegfahrt ist auch über die Tägerhardstrasse möglich. Details werden im Baubewilligungsverfahren geregelt. Im östlichen Areal des Gestaltungsplangebiets ist lediglich ein Bereich für die Erschliessung ausgeschieden. Innerhalb dieses Bereichs ist eine 5 m breite Erschliessungsstrasse zu erstellen. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Für eine Fuss- und Radwegverbindung Jura-/Tägerhardstrasse wird ein 3 m breiter Streifen im zentralen Bereich des Areals ausgeschieden. Gegenüber den angrenzenden Wohnzonen ist ein „Lärmriegel“ festgelegt. Zum Schutz vor Emissionen kann der Gemeinderat in diesem Bereich verschiedene Vorkehrungen verlangen wie geschlossene Bauweise, Lärmschutzwand, Kleinbauten usw. Zum Lärmschutz für lärmempfindliche Nutzungen innerhalb des Perimeters wurden ebenfalls verschiedene Vorkehrungen getroffen. So sind lärmempfindliche Nutzungen nur in den dafür bezeichneten Gebieten zugelassen. In den Erdgeschossen ist eine Wohnnutzung ausgeschlossen. Die Baubewilligungsbehörde kann zudem weitere Massnahmen vorschreiben. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1
Kantonaler Richtplan
Der Grosse Rat hat am 5. März 2002 im kantonalen Richtplan für das Gebiet Jura-/Tägerhardstrasse eine Festsetzung für Fachmärkte über 10'000 m² Nettoladenflächen und für Einkaufszentren bis max. 7'000 m² Nettoladenfläche beschlossen. Der Gestaltungsplan hält sich an diese Vorgaben.
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4.2.2
Umweltverträglichkeit
Der Gestaltungsplan regelt Nutzungen, welche über den Schwellenwerten gemäss Anhang der Verordnung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) liegen. Betroffen sind der Anlagetyp 11.4 (Parkhäuser mit mehr als 300 Motorwagen) und der Anlagetyp 80.5 (Einkaufszentren mit mehr als 5'000 m² Verkaufsfläche). Mit dem Gestaltungsplan wurde deshalb auch ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt. Im vorliegenden Fall wurde das Gestaltungsplanverfahren, das Baubewilligungsverfahren für das Vorhaben „Einkaufszentrum) sowie das UVP-Verfahren koordiniert (gleichzeitige öffentliche Auflage). Der Umweltverträglichkeitsbericht zeigt, dass der Gestaltungsplan (mit verschiedenen Auflagen im Baubewilligungsverfahren) umweltverträglich ist. 4.2.3
Verkehr
Der Gestaltungsplan beschränkt sich auf die wesentlichen Festlegungen für den Bereich Verkehr. Details werden im Baubewilligungsverfahren geregelt. Die Verkehrsführung entspricht dem kommunalen Verkehrsrichtplan und ist zweckmässig. Ein Verkehrsgutachten zeigt jedoch auf, dass mit der Realisierung der Neunutzungen im Gestaltungsplangebiet einzelne Knoten zwischen Landstrasse und dem Gestaltungsplangebiet die Belastungsgrenze erreichen und Massnahmen erforderlich sind: -
-
Über den Knoten Jura-/Zentralstrasse wird sich der wesentliche Teil des zukünftigen Einkaufsverkehrs abwickeln. Für diesen Knoten besteht ein Vorprojekt für einen Kreisel. Der geplante Kreisel kann - wie das Verkehrsgutachten aufzeigt - den zu erwartenden Verkehr problemlos bewältigen. Der Umbau muss jedoch mindestens provisorisch bei Inbetriebnahme des Einkaufszentrums erstellt sein. Ebenfalls an der Belastungsgrenze liegt der Knoten Jura-/Landstrasse. Die Hauptproblematik liegt jedoch an der Belastungssituation der Landstrasse selbst. Der zusätzliche Verkehr aus dem Gebiet Jura-/Tägerhard dürfte dazu lediglich minimal sein. Ein Ausbau dieses Knotens mit einer Lichtsignalanlage oder einem Kreisel ist aus Platzgründen nicht ohne Abbruch von wichtigen Gebäuden möglich und deshalb nicht sinnvoll. Es bestehen jedoch verschiedene kleinräumige Ausweichrouten. Als Hauptmassnahme wurde im Gestaltungsplan aufgenommen, dass ein Teil des Gesamtverkehrs auch über die Tägerhardstrasse erfolgen kann und damit grossräumige, sinnvolle Ausweichrouten zur Verfügung stehen.
Die Stauerscheinungen auf der Landstrasse bestehen unabhängig des zusätzlichen Verkehrs. Zur Zeit wird in Baden Regio eine Überarbeitung des regionalen Verkehrskonzepts vorgenommen. Mit den Resultaten, welche ca. bis Ende 2002 erwartet werden, soll die Verkehrsmenge auf der Landstrasse plafoniert werden. Bereits in der Bau- und Nutzungsordnung ist eine Reduktion der Anzahl Abstellplätze für Besucher und Kunden auf 70 % des reduzierten Bedarfs nach VSS-Norm vorgeschrieben. Ebenfalls wichtig für eine Begrenzung des Verkehrs ist die in den Sondernutzungsvorschriften fixierte Parkplatzbewirtschaftung ab erster Minute. Als zusätzliche Massnahmen hat der Gemeinderat Wettingen zudem beschlossen, mit einer Zusatzschlaufe der RVBW-Linie 1 den öffentlichen Verkehr direkt an den Rand des Gestaltungsplanperimeters heranzuführen. Dadurch kann die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs für das Gebiet „Jura-/Tägerhardstrasse“ deutlich gesteigert werden. 4.2.4
Lärm
Die Planungswerte für die Wohnnutzung in den im Gestaltungsplan festgelegten Bereichen können grossmehrheitlich eingehalten werden. In den Wohnbereichen an der
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Jura-/Tägerhardstrasse sind die Planungswerte teilweise nur knapp eingehalten und an der exponierten Stelle leicht überschritten (62.8 dB[A]). Die Sondernutzungsvorschriften enthalten deshalb verbindliche Vorgaben, mit welchen die Planungswerte im Baubewilligungsverfahren eingehalten werden können. Die Vorgaben des Umweltschutzrechts bzw. der Lärmschutzverordnung sind erfüllt. Der Umweltverträglichkeitsbericht hält fest, dass der durch die Überbauung des Areals erzeugte Neuverkehr die Vorgaben von Art. 9 der Lärmschutzverordnung einhält: Es kommt weder zu neuen Immissionsgrenzwertüberschreitungen noch ist an bereits über den Immissionsgrenzwerten liegenden Strassen mit wahrnehmbaren Immissionszunahmen zu rechnen. 4.2.5
Luft
Der Gestaltungsplan liegt in einem Gebiet, das bereits heute zum Teil übermässig mit Luftschadstoffen belastet ist. Die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung für NO2 – Immissionen sind an exponierten Stellen überschritten. Gemäss Bundesgerichtspraxis können zonenkonforme Vorhaben nicht aufgrund übermässiger Luftbelastung abgelehnt werden, jedoch sind nach gängiger Praxis und gestützt auf § 12 des Umweltschutzgesetzes emissionsmindernde Massnahmen anzuordnen. Der vorliegende Gestaltungsplan enthält mehrere solche Massnahmen wie einen Reduktionsfaktor für die Anzahl Parkplätze, eine Verbesserung des Busangebotes und zwingende Parkplatzbewirtschaftung ab erster Minute. Der Gemeinde wird empfohlen, im Einzugsbereich die Massnahmen für den Langsamverkehr (Fussgänger, Velofahrer) zu optimieren. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Jura-/Tägerhardstrasse“ inkl. Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Wettingen vom 11. Juli 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5430 Wettingen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Koordinationsstelle Baugesuche BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Hochbau BD Staatskanzlei Staatsschreiber: