Gestaltungsplan Trockmatt

Plan d'affectation spécial · Othmarsingen

Document

Numéro
10.170
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Othmarsingen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
12 sept. 2013
En vigueur depuis
12 sept. 2013

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4205-2013-E-1.pdf

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau Gemeinde Othmarsingen uz'

Gestaltungsplan Trockmatt Sondernutzungsvorschriften Genehmigungsexemplar Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: • Situationsplan 1:500 Vorprüfungsbericht vom 18. Dezember 2012 Mitwirkungsbericht vom 11. Februar 2013 Öffentliche Auflage: vom 18. Februar bis 19. März 2013 Beschlossen vom Gemeinderat am — 3. Juni 2013 Die Gemeindeschreiberin:

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den A2 . £eto4c-t-Az 2o43 Der Ge Auftrags-Nr.: 4205P102.40 08.07.2013/ Hb

ralsekr

Sondernutzungsvorschriften 1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck, Geltungsbereich Der Gestaltungsplan Trockmatt regelt, gestützt auf § 21 BauG des Kan-

tons AG, die Erschliessung und Überbauung für das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet (Gestaltungsplanperimeter).

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan Trockmatt besteht aus • •

dem Situationsplan 1:500 den Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die übrigen Beilagen (Planungsbericht mit Anhang) dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich. 2

Bauvorschriften

Art. 3 BNO

Baufeld A-D

Energiestandard

Gemeinschaftsraum

1Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung. 2Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig, Ausnahmen sind Klein- und Anbauten (siehe § 11). Die Begrenzung der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände.

'Für Bauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung. 4In Mehrfamiliehäusern mit 8 oder mehr Wohneinheiten sind ein Gemeinschaftsraum und/oder eine gedeckte Aussenfläche von mindestens 30 m2 zu realisieren.

Art. 4 Baufeld A- C

1Die maximale Gebäudehöhe beträgt 10.00 m. Die maximale Firsthöhe beträgt 13 m. 2Für die Bauten in den Baufeldern A - C ist eine horizontale Fassadengliederung, insbesondere in Richtung Dorf- (Parz. Nr. 482, 483, 484, 488) und Landwirtschaftszone (Parz. 45 und 492) notwendig.

42050th.arSngen \P102 Sondernutzungsplan\5_Projektdaten\2_Berichte\ 1O_Genehmigung20130708_SNV_Genehrn igung.doc

08.07.2013/Hb

1/4

Art. 5 Baufeld A

'Erlaubt sind 3 Vollgeschosse. In Abweichung zu § 8 BNO muss das Satteldach eine Mindestneigung von 20 ° aufweisen.

2

Die Hauptfirstrichtung muss parallel zur Trockmatt sein.

3

Art. 6 Baufeld B

'Erlaubt sind 3 Vollgeschosse. 2In Abweichung zu § 8 BNO ist ein Flachdach möglich. Ein allseitig um mindestens 2.00 m zurückversetztes Attikageschoss ist möglich.

Art. 7 Baufeld C

'Erlaubt sind 3 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attikageschoss. In Abweichung zu § 8 BNO ist ein Flachdach möglich.

2

Art. 8 Baufeld D

'Erlaubt sind 3 Vollgeschosse, wobei durch die Aufschüttung des gewachsenen Terrains um 1.5 bis 2.0 m auf der Nord- und Westseite nur 2 Vollgeschosse in Erscheinung treten dürfen. Die Firstrichtung ist im Situationsplan festgelegt (Ost-West-Richtung).

2

3Die maximale Gebäudehöhe beträgt 10 m. Die maximale Firsthöhe beträgt 15.00 m.

3

Ausnutzung

Art. 9 Ausnützung

Die Ausnützungsziffer beträgt 0.80. Eine Ausnahme bildet die Parzelle 488, hier gelten die Vorschriften gemäss BNO. Für Bauten im MinergieP-Standard wird ein Zuschlag von 0.04 gewährt.

42050thmarsingenT102 Sondernutzungsplan \5_Projektdaten 2_Berichle\1O_Genehmigung 20130708_SNV_Genehmlgung.doc

08.07.2013/Hb

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4

Umgebungsgestaltung

Art. 10 Erschliessung

Es ist ein öffentlicher Fussweg zu erstellen. Dieser hat eine Breite von mindestens 1.50 m aufzuweisen. Der Fussweg ist rollstuhlgängig zu gestalten. l

Der neue Fussweg kann etappiert realisiert werden. Die erste Etappe führt von der Lenzburgerstrasse bis zur Parzellengrenze 484 / 485.

2

Die Sichtschutzwand mit einer Höhe von 1.80 m auf der Parzelle 1222 ist spätestens mit der Realisierung der Tiefgarageneinfahrt westlich des Baufeldes B zu erstellen. 3

Klein- und Anbauten

Bereich Aussenraumgestaltung

Art. 11

Klein- und Anbauten sind nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Flächen zulässig. Ohne nachbarrechtliche Dienstbarkeiten oder schriftliche Zustimmungen gelten die Abstandsvorschriften nach kantonaler Baugesetzgebung.

Art. 12 1Der im Situationsplan bezeichnete Bereich Aussenraumgestaltung

dient der ökologischen Aufwertung der Überbauung. In diesem Bereich ist eine Magerwiese oder ähnliche Nutzung vorzusehen. Auch eine Ausdolung des hier verlaufenden Baches ist möglich. 2Die konkrete Gestaltung wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.

Fachgutachten bung

Umge-

Bereich Vorgarten

Hartplatzbereich

6 autres articles

Art. 13

Mit jedem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen. Der Gemeinderat holt zusätzlich ein Fachgutachten „Umgebung" ein. Die Kosten für das Fachgutachten gehen zu Lasten des Bauherrn.

Art. 14

Der im Situationsplan bezeichnete Bereich Vorgarten dient der Erhaltung des Ortsbildes und ist entsprechend zu gestalten. Die Gestaltung orientiert sich an anderen Vorgärten in der Umgebung.

Art. 15

1Der Hartplatzbereich ist als befestigter Vorplatz auszuführen.

L: 42050thmarsingen \P102 Sondernutzungsplan\5_Projektdaten\2_Berichte\10_Genehmigung20130708_SNV_Genehmigung.doc

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3/4

1m Hartplatzbereich können mit Zustimmung der kantonalen Behörde einzelne Nichtpflichtfelder bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist (Sichtzonen, korrekte Geometrie, keine Rückwärtsausfahrten) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Im Sinne der Vorschriften über erleichterte Ausnahmebewilligungen (vgl. § 67a Abs. 2 BauG) müssen diese Parkfelder entfernt werden, wenn dies ein öffentliches Interesse erfordert. 2

5

Parkierung

Tiefgarage

Art. 16

'Die erforderlichen Parkplätze sind unterirdisch zu erstellen. 2Die Zufahrt zur unterirdischen Parkanlage unter Baufeld B erfolgt ab der neuen Erschliessungsstrasse. Sie dient der Erschliessung der Parkierungsanlage für die Baufelder B bis D. 3Die Zufahrt zur Parkierungsanlage für das Baufeld A erfolgt entweder direkt von der Trockmatt her oder nördlich von der neuen Erschliessungsstrasse her.

Art. 17 Besucherparkplätze

'Zusätzlich zur Tiefgarage sind 4 oberirdische Abstellplätze für Besucher zu erstellen. Diese Pflichtparkplätze werden am Ende und entlang der neuen Erschliessungsstrasse oder entlang der Trockmattstrasse platziert. Diese Besucherparkplätze dienen allen Baufeldern gemeinsam.

2

6

Schlussbestimmungen

Art. 18 Genehmigung, Inkrafttreten

'Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Rechtskraft.

Änderung, Aufhebung

2Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

L: \ 42050thmarsingen\P102 Sondernutzungsplan\5_Projektdaten\23erichtelp_Genehmlgung\20130708_SNV_Genehmigung.doc

08.07.2013/Hb

4/4

Genehmigung

!*.*

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

AARGAU

Datum:

12.09.2013

HSPE/jwfl

KÄffi Nr-

BVUR0.10.170-1

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G e m e i n d e O t h m a r s i n g e n ; G e s t a l t u n g s p l a n " T r o c k m a t t " ; G e n e h m i g u n g ; Publikatio n ; Auftrag a n A b t e i l u n g R a u m e n t w i c k l u n g

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

18. Dezember 2012 18. Februar 2013 bis 19. März 2013 3. Juni 2013 2 1 . August 2013 12. August 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 R e c h t s s c h u t z v e r f a h r e n

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung a l s Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 14. Juni 1994 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die V o r l a g e im Ü b e r b l i c k

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet liegt südlich der Lenzburgerstrasse in der Dorfzone. Es werden neu vier Baufelder festgelegt. Mit dem Gestaltungsplan soll in erster Linie eine gute Eingliederung der geplanten Überbauung in die bestehenden dörflichen Strukturen erreicht werden. Die Auswirkungen auf das übergeordnete Verkehrssystem sollen gering gehalten werden. 3.2

G e g e n s t a n d der G e n e h m i g u n g

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: •

Gestaltungsplan Trockmatt bestehend aus Situation 1 : 500 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Versand:

1 3. S e p . 2013

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 Baugesetz (BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 A l l g e m e i n e s

Die im Gestaltungsplan vorgenommenen Regelungen sind raumplanerisch sachgerecht und unterstützen eine angemessene Weiterentwicklung des Dorfs. Die Grösse und die Lage der Baufelder ermöglichen eine den ortsbaulichen Verhältnissen angepasste Verdichtung. Auf Baufeld D wird die Firstrichtung entsprechend den bereits bebauten Nachbarparzellen festgelegt, auf Baufeld A verläuft sie parallel zur Trockmatt. Für Klein- und Anbauten werden im Situationsplan entsprechende Flächen ausgeschieden. Der Aussenraumgestaltung wird im Gestaltungsplan insofern Beachtung beigemessen, indem beim Baufeld D ein Bereich "Vorgarten" ausgeschieden wird, dessen Gestaltung sich an den bestehenden Vorgärten in der Umgebung zu orientieren hat. Weiter wird ein Bereich für eine ökologische Aufwertung, welche durch eine Ausdolung eines Bachs unterstützt werden kann, festgelegt. Insgesamt wird mittels vorliegendem Gestaltungsplan eine bauliche Weiterentwicklung im Bereich der Dorfzone ermöglicht, welche die Anforderungen von § 21 BauG in Verbindung mit § 8 BauV erfüllt (Grösse und Lage der Baufelder, Bestimmung der Firstrichtung, Elemente zur Aussenraumgestaltung usw.). Die gemäss § 8 Bauverordnung möglichen Abweichungen von übergeordneten Bestimmungen (zum Beispiel ein zusätzliches Geschoss, Unterschreitung von Strassenabständen) sind rechtmässig und tragen zu besseren gestalterischen Lösungen bei. 4.2.2 E r s c h l i e s s u n g

Die Festlegungen im Gestaltungsplan zur Regelung der Erschliessung sind sachgerecht. Die Erschliessung erfolgt über die Trockmatt. Das Baufeld A wird über eine separate Zufahrt erschlossen, die Baufelder B, C und D über eine Stichstrasse. Die Parkierung erfolgt unterirdisch. Der Gestaltungsplan regelt zudem die Voraussetzungen für eine optimale innere Erschliessung für den Langsamverkehr. Insgesamt erfüllen die Festlegungen im Gestaltungsplan zur Erschliessung die Anforderungen gemäss § 17 BauG. 4.2.3 B a c h

Im Bereich für Aussenraumgestaltung quert eine Bachleitung den Perimeter des Gestaltungsplans. Die Abstände der Baufelder zum eingedolten Bach (eventuell spätere Öffnung) sind mit der Gewässerschutzgesetzgebung vereinbar.

-3-

4.2.4 S o n d e r n u t z u n g s v o r s c h r i f t e n Die zum Gestaltungsplan getroffenen Regelungen unterstützen die raumplanerischen Zielsetzungen einer optimalen Ausnützung des Bodens und ermöglichen eine qualitätsvolle Überbauung sowie eine situationsgerechte Einpassung in die dörflich geprägte Umgebung. Die Sondernutzungsvorschriften stellen sicher, dass die Anforderungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG erfüllt werden. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Trockmatt" der Gemeinde Othmarsingen vom 3. Juni 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittel belehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

-4-

5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler Gemeinderat, Kirchrain 1, 5504 Othmarsingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) -

Abteilung Verkehr BVU

Regierungsrat