Erschliessungsplan Rietwise 2. Teil
Plan d'affectation spécial · Lengnau (AG)
Document
- Numéro
- 2000-001624
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Lengnau (AG)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 16 août 2000
- En vigueur depuis
- 16 août 2000
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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GEMEINDE LENGNAU KANION AARGAU wi a re Legende zum Erschliessungsplan i B* uf en a . en Querschnitt durch den nordseitigen
befahrbaren Gehweg entlang Parzelle 1420
1. Genehmigungsinhalt
Erschliessungsplan "Rietwise" |, BT Kay a —— 6 Bauimien Mst. 1:20
gemäss $ 17 BauG L I = ag! 8 7 | SIIRTUITIT rot Zwangsbaulinien £ , an een u. \ } \ rot Strassenlinien ( Enteignungsrecht, $ 132 BauG ) Situationsplan 1 :500 24 ® , | OR a \ | a ” violett Bereich für Fussweo. Breite 1.50 m. Die genaue Lage = - re = \ een - wird im Bauprojekt festgelegt ( Enteignungsrecht, 2. Teil RPANUNR | in ı & 132 BauG ) open 2 s — nn : GR. Datum blau/rot Baulinien aufgehoben Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes : i Z N \ a ı en 7 GR_ Datum blau/rot Strassenlinien aufgehoben efahrbarer Gehweg : E 3 i ___. £ BEER rot Leitungslinien ( Enteignungsrecht, $ 132 BauG ) TERUNEERENEICER B/A Leitunasart: .... Leitunasdimension........ Sie Daler Selney e\ en hellblau Sichtzone mit Beachtungsdistanz B und Knotensichtweite Pflästerung (Verbundsteine Strasse/Belag
\
oder Natursteine)
Uebersichtsplan 1: \ ee
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\ 25'000 D\
2. Orientierungsinhalt
GR, Datum blau rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum _GR Datum blau rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum rot Baulinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind schwarz Projektierte Strassenlinien re schwarz Projektierte Strassenlinien Gegenstand einer anderen Vorlage f 1 best. Strassen / Wege er = Le 2. BeaBu Ei: - == ’ ; In = Be karmin Hochleistungsstrasse HLS FE ENERENEN Ingenieurbüro STV a Lim iin en Pr ; ee zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS . zweireihig gestürzt m Ersetzt Plan Nr. Überholt durch Plan Nr. Plan Nr. : r \ . z : ATB 50.4 Sea Onlsmhrendingen E, oh hei . orange Verbindungsstrassen VS 5314 Kleindöttingen 96 - 380. 3 96 - 380. 3a ; «-“ Orientierungsinhalt: P 2 Umbau Entlastungskanal ; . ; gem. Projekt "Surb-Massnahmen, - : gelb Sammelstrassen ss MINITKUngBaTicht varn ei 1 aan hellgelb Erschliessungsstrassen ES ; — . ; i 1.00 Vorprüfungsbericht vom : 22. März 1999 z a hellviolett Gehwege / Fusswege Oeffentliche Auflage vom : 27. September 1999 bis: 26. Oktober 1999 Beer N>E& lila Radwege / Radstreifen Beschlossen vom Gemeinderatam: 17. Januar 2000 : RN ; hellgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler ‘ ' - 4 Er 1 5 Der Gemeindeammann : N Ggmeindeschreiber: ; Orientierungsinhalt: hellgrün Grünstreifen, bepflanzte Flächen a Projekt Fussgängerübergang ; : i N W2 schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan Un aM 3 Chratzstrasse- Brunnengasse, ! er un 2. % \\ A Lengnau — an blau Gewässer m _» . grün Wald Snehmgung, Genehmigung durch den Regierungsrat he == . —— mit Änderungen / Auflagen rs . — ; Änderungen gemäss Beschwerde- Aarau,den A6. August Zo00 } f - i Entscheid des Regierungsrates
1 neue Baulinie Parzelle Nr. 606
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
16. August 2000
Art. Nr. 2000-001624
Gemeinde Lengnau; Planbeschwerde betreffend Erschliessungsplan "Rietwise"; Gutheissung des gemeinsamen Antrags; Abschreibung
Sachverhalt A. Vom 27. September bis 26. Oktober 1999 legte der Gemeinderat Lengnau den Entwurf für den kommunalen Erschliessungsplan „Rietwise“ öffentlich auf. Dagegen erhob unter anderem die Einsprache. Am 17. Januar 2000 beschloss der Gemeinderat Lengnau den Erschliessungsplan „Rietwise“ und wies die Einsprachen ab. Die Publikation des Beschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 24. Januar 2000. B. Dagegen erhob die (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Dr. Peter Conrad, Rechtsanwalt, Baden, am 4. Februar 2000 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Anträgen: „1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Erschliessungsplanungsverfahrens und Erlass eines vorschriftsgemäss begründeten Entscheids an den Gemeinderat zurückzuweisen. 2.
Ev. sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Gemeinderat anzuweisen, den Erschliessungsplan dahin abzuändern, dass die Fussgängerführung auf der Westseite der Brunnengasse erfolgt.
3.
UKEF.“
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C. Mit Protokollauszug vom 14. Februar 2000 beantragte der Gemeinderat Lengnau, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. D. Am 3. Mai 2000 führte die Rechtsabteilung des Baudepartements in Anwesenheit der Parteien und des zuständigen kantonalen Kreisplaners einen Augenschein mit Verhandlung durch. In der Folge wurde den Parteien durch die Rechtsabteilung des Baudepartements der Weg zu einer Einigung aufgezeigt.
Versand:
-2-
Am 8. Mai 2000 beschloss der Gemeinderat Lengnau Folgendes: „1. Wir beantragen dem Regierungsrat eine Baulinie ab heute geltender Strassengrenze, unter Berücksichtigung der Sicht- und Uferschutzzone, als Genehmigungsinhalt in den Erschliessungsplan aufzunehmen. 2.
Dieser Antrag ist an die Bedingung geknüpft, dass er vom Regierungsrat genehmigt wird und sich die Beschwerdeführer damit einverstanden erklären, die Parteikosten wettzuschlagen.
3.
Die Rechtsabteilung des Baudepartementes wird gebeten, den Antrag dem Regierungsrat zu unterbreiten.“
Der Gemeinderat Lengnau konkretisierte seinen Beschluss, indem er in den Erschliessungsplan „Rietwise“ eine Baulinie als Genehmigungsinhalt aufnahm. Der Plan wurde der Rechtsabteilung zusammen mit dem Beschluss zur Genehmigung zugestellt. E. Mit Schreiben vom 5. und 8. Juni 2000 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in Übereinstimmung mit dem Gemeinderat Lengnau dem Regierungsrat beantrage, auf Parzelle 606 in einem Abstand von 4 m ab jetzigem Strassenmark der Brunnengasse und der Rietwisenstrasse eine Baulinie zu legen und als Genehmigungsinhalt in den Erschliessungsplan aufzunehmen; vorbehalten bleibe selbstverständlich die Einhaltung der Sichtund Uferschutzzone. Dabei wurde der vom Gemeinderat zugestellte Erschliessungsplan mit der eingezeichneten Baulinie ausdrücklich anerkannt und für den Fall der kostenlosen Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit bzw. Vergleichs auf eine Parteientschädigung verzichtet. Erwägungen 1. Es liegt ein gemeinsamer Antrag des Gemeinderats Lengnau sowie der Beschwerdeführerin an den Regierungsrat vor, einen bestimmten Sachentscheid zu fällen. Die Parzelle 606 der Beschwerdeführerin liegt eingekeilt zwischen der Rietwisenstrasse und der Brunnengasse einerseits und der Surb andererseits. Sie ist entlang der Surb von der 6 m breiten Uferschutzzone betroffen. Der Erschliessungsplan scheidet auf der Parzelle 606 eine Strassenlinie (mit Enteignungsrecht) sowie eine Sichtzone aus und schränkt in diesem Umfang die Ausübung des Eigentums ein. Durch die beantragte Baulinie kommt man der Beschwerdeführerin entgegen in dem Sinne, dass zukünftige Bauten bis an die Baulinie gebaut werden dürfen und den Abstand von 4 m gemäss § 111 BauG nicht einhalten müssen. Die Differenz ist allerdings von untergeordneter Bedeutung. Die Baulinie tangiert weder die Uferschutz- noch die Sichtzone. Die Parzelle 606 liegt in der Dorfzone. Eine Reduktion des gesetzlichen Strassenabstands ab Hinterkant neuem Gehweg ist durchaus vertretbar. Mit der Festlegung einer Baulinie kann der Strassenraum optisch eingeengt werden; dies ist aus Gründen des Ortbildschutzes erwünscht. Dadurch ist eine bessere Nutzung der Parzelle möglich, was sinnvoll ist. Die angestrebte Lösung erscheint unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Rechts vertretbar. Der gemeinsame Antrag kann deshalb ohne weitere Begründung gutgeheissen werden. Unter diesen Umständen ist der Erschliessungsplan „Rietwise“ im Sinne des gemeinsamen Antrages und dem eingereichten, geänderten Plan mit einer Baulinie zu ergänzen und die Beschwerde dadurch als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben. Die Parteikosten werden antragsgemäss wettgeschlagen.
Beschluss: 1. In Gutheissung des übereinstimmenden Antrages der Erbengemeinschaft Albert Suter, Lengnau, und des Gemeinderates Lengnau wird auf Parzelle 606 in einem Abstand von 4 m ab jetzigem Strassenmark der Brunnengasse und der Rietwisenstrasse unter Freihaltung der Sicht- und der Uferschutzzone eine Baulinie gemäss beiliegendem geänderten Erschliessungsplan „Rietwise“ als Genehmigungsinhalt in den Erschliessungsplan „Rietwise“ aufgenommen. Im Übrigen wird die Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschwerdeentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt nicht mit der Zustellung dieses Entscheides zu laufen, sondern erst nachdem der Entscheid des Regierungsrats über die Genehmigung der betreffenden Sondernutzungsplanung im kantonalen Amtsblatt publiziert worden ist. Der Beschwerdeentscheid kann zu diesem späteren Zeitpunkt - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern er durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden ist. Der Zeitpunkt der amtlichen Publikation wird mit der Zustellung des Regierungsratsbeschlusses bekannt gegeben. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der Partei selber oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeschrift beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Protokollauszug (mit Plan) - (4) Dr. Peter Conrad, Rechtsanwalt, Schwertstrasse 1, Cordulaplatz, Postfach, 5401 Baden (für sich und z.H. ) - Gemeinderat, 5426 Lengnau AG - Baudepartement - Abteilung Raumplanung, BD - Rechtsabteilung BD (mit Akten; Ref. Nr. BDRA.00.139/We, 00016559.doc)
Staatsschreiber: