Gestaltungsplan Zentrum Würenlos
Plan d'affectation spécial · Würenlos
Document
- Numéro
- 1999-000949
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Würenlos
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 19 mai 1999
- En vigueur depuis
- 19 mai 1999
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4048-1999-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Würenlos
Gestaltungsplan
"Zentrum Würenlos"
gemäss § 21 und § 17 BauG
5 ABTEILUNG RAUMPLANUNG
Sondernutzungsvorschriften
tPAR-e
rev. 02.09.1997
Mitwirkungsbericht vom:
24. Februar 1997
Vorprüfungsbericht vom:
24. April 1997
Oeffentliche Auflage vom: 20. Mai 1997
bis: 18. Juni 1997
Beschlossen vom Gemeinderat am:
1. September 1997
Der Gemeindeammann:
Der
Genehmigung:
meindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Aci ricti A999 Der S
reiber:
GESTALTUNGSPLAN "ZENTRUM WUERENLOS"
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
Mit dem Gestaltungsplan "Zentrum Würenlos" sollen die Voraussetzungen zur Realisierung des Zentrums Würenlos mit Läden, Gewerbe- und Büroräumlichkeiten sowie Wohnungen geschaffen werden. Es geht darum, eine verdichtete Bauweise und eine zeitgemässe Einfügung der Bauten in die Kernzone zu erreichen.
Art. 2 Bestandteile
des Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan "Zentrum Würenlos" umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis
zur Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nicht anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Würenlos.
Art. 5 Ausnutzungsziffer
Sektor Nord-West: Bei mindestens 50 % Gewerbe- und/oder Ladenflächen beträgt die Ausnutzungsziffer 0.8. Sektor Süd-Ost: Bei mindestens 50 % Gewerbe- und/oder Ladenflächen beträgt die Ausnutzungsziffer 1.0. Wird unter Kote 413.80 m ü.M. kein Ladengeschoss errichtet, beträgt die Ausnutzungsziffer ebenfalls 0.8.
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GESTALTUNGSPLAN "ZENTRUM WUERENLOS"
Art. 6 Zwangsbaulinien
Für die Gebäude 1 und 4 sind die Bereiche eingezeichnet, innerhalb denen die entsprechenden Fassaden liegen müssen (Zwangsbaulinien). Bei den Hauptbauten 2, 6 und 8 darf die Stirnfassade (gegen die Kantonsstrasse) aus Ortsbildgründen nicht bis auf die Fassaden der dazwischenliegenden Gewerbebauten zurückgenommen werden.
Art. 7 Höhenkoten
Die im Plan eingezeichneten Höhenmasse werden ab der Kote 413.80 m ü.M. gemessen.
Art. 8 Gebäudehöhen, Die maximalen Gebäude- und Firsthöhen sind in den
Firsthöhen, einzelnen Baufelder eingetragen. Bei den Gebäuden 1, 2, Firstrichtungen 4, 6 und 8 sind die allgemeinen Firstrichtungen vorgeschrieben, wobei die Winkel geringfügig variieren können.
Art. 9 Geschosszahl
Es sind Gebäude bis zu drei Vollgeschossen zugelassen.
Art. 10 Dachgestaltung
Für die eingeschossigen Gewerbebauten 2a, 4a und 6a sind Flachdächer vorgeschrieben. Die Flachdächer sind zu begrünen und den umliegenden Wohnungen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Art. 11 Erschliessung,
Parkierung
Die Lastwagenanlieferung für das ebenerdige Ladengeschoss und für die Gewerberäume in den Gebäuden 4a, 6, 6a, 8 erfolgt ab der Kantonsstrasse. Es darf kein Rampenverkauf staltfinden. Die Laderampe ist in das Gebäude zu integrieren, um Lärmemissionen nach aussen zu mindern. Der Bereich der Warenanlieferung muss beidseitig Torabschlüsse aufweisen. Die Anlieferung zu den andern Gebäuden erfolgt über die Zufahrt Chileweg, die zentrale Fussgängerachse sowie die
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GESTALTUNGSPLAN "ZENTRUM WUERENLOS"
unterirdischen Parkgeschosse. Die Zufahrten und Eingangsbereiche zu den unterirdischen Parkgeschossen sind im Plan eingezeichnet. Die Bereiche für die oberirdisch anzulegenden Besucherparkplätze sind im Plan eingezeichnet. Für den nördlichen Teil der Parzelle 3704 ist die Erschliessung auch durch einen andern Erschliessungsplan denkbar,
Art. 12 Bereich für
Fusswege, Gestaltung
Durch das Zentrum wird eine zentral liegende Fussgängerachse geführt. Für dieser Bereich gelten erhöhte Anforderungen bezüglich einer abwechslungsreichen Gestaltung. Der zentrale Fussgängerbereich ist so zu gestalten, dass auch periodisch ein Markt durchgeführt werden kann. Entlang der Kantonsstrasse ist in der Breite von 2.00m (ab dem Fahrbahnrand) Raum für eine weitere Fussgängerverbindung offen zu halten. Der östliche Fahrbahnrand wird definiert durch den Gehweg auf der Westseite der Kantonsstrasse und eine angenommene Strassenbreite von 7.00 m.
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Art. 13 Bäume und
Hecken, Grünflächen
Im Plan ist die Fläche beim Wegkreuz und Brunnen am Knoten Kantonsstrasse / Dorfstrasse als Grünfläche ausgeschieden. Die für die Grünfläche benötigte Fläche kann für die Berechnung der Ausnutzung der Parzelle Kataster- Nr. 458 angerechnet werden. Weitere Grünflächen sind im Rahmen der Bauprojekte auszuweisen und zu gestalten.
Art. 14 Lärmschutz
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Aus Gründen des Ortsbildes besteht im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV ein überwiegendes Interesse, die Bauten 2, 4, 6 und 8 gemäss Gestaltungsplan nahe an die Kantonsstrasse zu stellen.
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GESTALTUNGSPLAN "ZENTRUM WUERENLOS"
Alle lärmempfindlichen Räume mit Fenstern gegen die Kantonsstrasse müssen mindestens ein Fenster aufweisen, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
Art. 15 Inkrafttreten,
Genehmigung
Der Gestaltungsplan triff mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft Die Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
19. Mai 1999
Art. Nr. 1999-000949
Gemeinde Würenlos; Gestaltungsplan "Zentrum Würenlos"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 22. April 1999
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Zentrum Würenlos“ der Gemeinde Würenlos vom 1. September 1997 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 22. April 1999 der Abteilung Raumplanung) Gemeinderat, 5436 Würenlos Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber:
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