Waldbaulinienplan Steinbruch
Alignements forestiers · Würenlos
Document
- Numéro
- 2004-000302
- Type
- Alignements forestiers
- Commune
- Würenlos
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 3 mars 2004
- En vigueur depuis
- 3 mars 2004
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Kanton Aargau Gemeinde Würenlos
Wald-Bau | | N ien plan Baudepartement Kanton Aargau
ST E | N B R U C H Abteilung Raumentwicklung
gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1: 1000
713
ZB 1-7 & ., mu —— R x \ © fuer —
Datum | Projekt Gez. Gepr. Format Plan Nr. 09.10.2003 alb vo 30 /63 19584/2 Ersetzt Plan Überholt durch Plan
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een Bern vom: 01.07.2003 Nr. 19584/2 vom: _ Nr. .
056 / 4269311 056 / 6400505 Dateiname: Wue19584-1
Vorprüfungsbericht vom: 11.09.2003
Öffentliche Auflage vom: 21.10.2003
Mitwirkungsbericht vom:
Beschlossen vom Gemeinderat am: 01.12.2003
Der Gemeindeammann:
bis: 19.11.2003
bis:
Der Gemeindeschreiber: AN
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat
Aarau,den 3.Mäıe 2004
Der Stakts chreiher: REN
Legende zum Wald-Baulinienplan
1. Genehmigungsinhalt
rot
2. Orientierungsinhalt
grün
—
Baulinie
Waldgrenze rechtskräftig
Bauzonengrenze
Ey
lm cal
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
03. März 2004
Art. Nr. 2004-000302
Gemeinde Würenlos; Waldbaulinienplan "Steinbruch"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
1. Dezember 2003 11. September 2003 21. Oktober bis 19. November 2003 1. Dezember 2003 12. Januar 2004 2. Februar 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Waldbaulinienplan legt im Gebiet der Spezialzone Steinbruch besondere Abstände von Hochbauten gegenüber dem bestehenden Wald fest. Das Areal umfasst einen ehemaligen Steinbruch, der heute dem Baugebiet zugeordnet ist (Emma-Kunz-Zentrum). Der Waldbaulinienplan entspricht formell einem Sondernutzungsplan gemäss Baugesetz. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Waldbaulinienplan 1 : 1‘000
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Versand: 08.03.2004
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die eingetragenen Waldgrenzen entsprechen dem rechtskräftigen Waldgrenzenplan. Die Ausscheidung von durchgehenden Baulinien in einem Abstand von 8 m ab Waldgrenze betrifft Areal, das im Sinne von § 48 Abs. 3 BauG als Wald innerhalb der Bauzonen gilt. Mit den verminderten Abständen wird der bestehenden Überbauung Rechnung getragen. Die vorgeschlagene Lösung ist mit dem Baugesetz vereinbar, berücksichtigt die spezielle örtliche Situation und ist sachgerecht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Waldbaulinienplan "Steinbruch" der Gemeinde Würenlos vom 1. Dezember 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulstrasse 26, 5436 Würenlos Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Finanzdepartement Abteilung Wald FD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.