Erschliessungsplan Augenweid
Plan d'affectation spécial · Oberwil-Lieli
Document
- Numéro
- 2001-001208
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Oberwil-Lieli
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 4 juil. 2001
- En vigueur depuis
- 4 juil. 2001
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Kanton Aargau
Erschliessungsplan
gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1 : 500
Gemeinde Oberwil-Lieli
AUGENWEID
Rosenauweg 14 Bremgarterstrasse 3
5430 Wettingen 8967 Widen Ersetzt Plan 056 / 4269311 056 / 640.05.05
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Vorprüfungsbericht vom: 30.01.2001
Öffentliche Auflage vom:
i 2, März 2001 ! 30. Nev. 2000 bis:
Mitwirkungsbericht vom:
Beschlossen vom Gemeinderat am: Au
23. Fer: 2001
Der Gemeindeammann:
Genehmigung durch den Regierungsrat
Genehmigung: nn Aarau,den 4. IAuli 2004
chreiber:
Datum Projekt Gez. Gepr.
06.06.2001) SRi JV VG
vom: 11.05.01 Nr. 18990/1 vom: .
Format 30/84
Überholt durch Plan
Nr...
zoul
Der Gemeindeschreiber:
Id
Plan Nr.
18990/1
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
er
rot
rot
hellblau
2. Orientierungsinhalt
gelb hellviolett hellgrau
dunkelgrau
schwarz
grün rot blau
hellblau
Baulinie
Strassen- / Weglinien
Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.
Erschliessungsstrassen ES Gehwege / Fusswege Bestehende Strassen Bestehende Gehwege
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan GW = Gewerbezone mit Wohnen W = Wohnzone
Erschliessungsperimeter best. Kanalisation (Schmutzwasser) best. Kanalisation (Meteorwasser‘)
best. Wasserleitung
3.00
311
671 844.471 242 880.731
671 881,886 242 287.497
671 880.232 242 870.655
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
04. Juli 2001
Art. Nr. 2001-001208
Gemeinde Oberwil-Lieli; Erschliessungsplan "Augenweid"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
30. November 2000 30. Januar 2001 12. März – 11. April 2001 23. April 2001 21. Mai 2001 12. Juni 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 1993. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Erschliessungsplan "Augenweid" legt die Erschliessung eines Teils der GW-Zone im Gebiet Augenweid fest. Der Perimeter umfasst eine Fläche von ca. 0.7 ha. Die Erschliessung der unüberbauten Flächen erfolgt über die Rotzenbühlstrasse, welche innerhalb der GW-Zone ausgebaut wird. Entlang der Augenweidstrasse wird eine Baulinie festgelegt; im Bereich einer bestehenden Liegenschaft wird der Strassenabstand für Hochbauten auf 2 m reduziert. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan 1:500, Längenprofil. Erwägungen
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4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG) werden. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Erschliessungsplan aufgezeigte Erschliessung der WG-Zone im Gebiet Augenweid wird als situationsgerecht beurteilt. Die spezifische Festlegung der Baulinie entlang der Augenweidstrasse ist zweckmässig. Die verbindlichen Anordnungen des Erschliessungsplanes entsprechen den berührten Vorschriften des Baugesetzes. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Augenweid" der Gemeinde Oberwil-Lieli vom 23. April 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6.
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Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 8966 Oberwil-Lieli – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Staatskanzlei Staatsschreiber: