Erschliessungsplan Garten-/Grossächerstrasse
Plan d'affectation spécial · Oberwil-Lieli
Document
- Numéro
- 2004-001642
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Oberwil-Lieli
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 3 nov. 2004
- En vigueur depuis
- 3 nov. 2004
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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GEMEINDE OBERWIL-LIELI KANTON AARGAU
Erschliessungsplan Garten-/Grossächerstrasse rare Gem. 817 BauG
Massstab 1:500
Übersichtsplan 1:25°000
Mitwirkungsauflage vom 24.05.2004 - 24.06.2004 Mitwirkungsbericht vom 30.08.2004 Vorprüfungsbericht vom 11.05.2004
Öffentliche Auflage vom 24.05.2004 - 24.06.2004 Beschlossen vom Gemeinderat am 30.08.2004 NAMENS DES GEMEINDERATES
Gemeindeammann KEN Gemeindeschreiber
Genehmigung durch den Regierungsrat am
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 3. Vovemba: 200%
Der Staatsschreiber:
Format 105x30 cm Dorfstrasse 33, 8916 Jonen
Datum 20.08.2004
Jauch Zumsteg Pfyl, Schlossergasse 9, 5620 Bremgarten Gez. DB/RÜ
Büro für Raumplanung und Slediungsgestaltung
Genehmigungsinhalt
wa
rot
hellblau
Strassenlinie (Entsignungsrecht $ 132 BauG)
Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtwelte A: In den Sichtzonen muss ein sichtfreler Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.
Orientierungsinhalt
Be =>
grün gelb hellgrün
braun
grau
hellgrau
Erschliessungsperimeter
neue Zufahrtsstrasse (Privatstrasse) Elektroleitung
Kanalisation Schmutzwasser Kanalisation Meteorwasser
Wasserleitung
Verbandsleitung Regionaler Wasserverband Mutschellen
provisorische Parzellengrenze
Bauzonengrenze mit Zonenbezeichnungen WeWohnzone Ue=Uebergangszone
Entlang der Bauzonengrenze sind gemäss den Bestimmungen der Gemeinde Oberwil-Liell zum Schutz des Landschaftsbildes
Je
Chilchaecher |
1081
1089
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
03. November 2004
Art. Nr. 2004-001642
Gemeinde Oberwil-Lieli; Erschliessungsplan "Garten-/Grossächerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
30. August 2004 11. Mai 2004 24. Mai – 24. Juni 2004 30. August 2004 2. September 2004 27. September 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 30. Oktober 1995. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Erschliessungsplanperimeter liegt in der W2-Zone im Gebiet Chilchächer in Lieli und umfasst ca. 1.1 ha. Die Hauptzielsetzung der Sondernutzungsplanung liegt darin, die Lage und die Ausdehnung der Erschliessungsanlagen für die künftigen Bauten auf Parzelle 468 zu regeln. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Versand: 8. November 2004
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die im Erschliessungsplan vorgenommenen Festlegungen sind sachgerecht. Sie stellen die Erschliessung der noch nicht überbauten Parzelle 468 sicher. Nebst den Strassenlinien werden bei den Einmündungen der drei vorgesehenen Stichstrassen ins übergeordnete Strassennetz Sichtzonen ausgeschieden. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Garten-/Grossächerstrasse" der Gemeinde Oberwil-Lieli vom 30. August 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Dorfstrasse 52, 8966 Oberwil-Lieli Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: