Gestaltungsplan Chilchächer
Plan d'affectation spécial · Oberwil-Lieli
Document
- Numéro
- 10.157
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Oberwil-Lieli
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 14 nov. 2011
- En vigueur depuis
- 14 nov. 2011
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
SNP-4074-2011-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
•
Kanton Aargau
Gemeinde Oberwil-Lieli
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan „Chilchächer" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften BVUR0.10.157-1
Mitwirkungsbericht vom : 18. April 2011 Vorprüfungsbericht vom : 14. März 2011 Öffentliche Auflage vom : 9. Mai 2011
bis : 8. Juni 2011
Beschlossen vom Gemeinderat am : 12. Sep. 2011 Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
-25
Kantonale Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Limweft Aarau, den A Notsernlebe 20A,1 Der Generalsek
Planungsteam:
Minikus Vogt & Partner AG, VVettingen, VViden Erwin Werder Architekt ETH SIA, Baden
Version 27. April 2011
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck des Gestaltungsplans
Der Gestaltungsplan „Chilchächer" schafft die Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines attraktiven Quartiers mit hoher Eigenständigkeit und Identifikation.
Art. 2 Perimeter und Bestandteile
des Gestaltungsplans
Diese Vorschriften gelten im Perimeter des Gestaltungsplans „Chilchächer".
1
Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: Situationsplan Plan 1:500, Längenprofile 1:500/50, Sondernutzungsvorschriften.
2
3
0rientierende Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - Planungsbericht, - Lärmgutachten.
Art. 3 Verhältnis zur Grundordnung
1 Soweit die nachstehenden Vorschriften und der Gestaltungsplan nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Oberwil-Lieli. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechtes. 3 Vorbehalten bleiben die Nutzungsbeschränkungen gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 8. August 2006 (Tunneldienstbarkeit).
Überbauung
Art. 4 Bereich C
(Dorfkernzone D2)
1Die bestehende Bebauung entlang der Birmensdorferstrasse soll als ortstypischer Dorfkern mit einem attraktiven Dienstleistungs- und Wohnungsangebot aufgewertet werden.
Die privaten Vorplatzbereiche sind zusammen mit dem öffentlichen Gehweg und dem Fahrbahnbereich nach einem von der Gemeinde Oberwil-Lieli zu erarbeitenden Betriebs- und Gestaltungs-Konzept zu gestalten. 2
1
3Auf einer Bautiefe von 14.0 m (gemessen ab Baulinie entlang der Birmensdorferstrasse), kann der Gebäudeabstand auf 7.0 m reduziert werden. Dabei sind die arbeits- und wohnhygienischen Aspekte zu berücksichtigen. Im rückwärtigen Bereich gelten die Grenz- und Gebäudeabstände der Dorfkernzone D2.
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5
Freistehende Einfamilienhäuser sind nicht zulässig.
Der Mehrlängenzuschlag kommt nicht zur Anwendung.
Die Erdgeschosse sind so zu konzipieren, dass eine Nutzung mit Publikumsverkehr möglich ist.
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Art. 5 Wohnzone W,
Allgemeines
1Die Wohnzone W wird innerhalb des Perimeters in die Bereiche A und B unterteilt.
Der Bereich A führt das bestehende Siedlungsbild der angrenzenden Quartiere bezüglich Körnung, Dichte und Qualität der Grünräume fort. Talseitige Sichtbezüge und die Vernetzung der quartiertypischen Grünräume und Gärten sind für diese ausgezeichnete Wohnlage von besonderer Bedeutung. 2
3Der Bereich B vermittelt mit seiner Bebauung zwischen der kleinkörnigen Struktur des Bereiches A und einer dichteren Bebauung entlang der Birmensdorferstrasse. Für die Bauten entlang der Birmensdorferstrasse sind der Strassenraumbildung sowie dem Lärmschutz besondere Beachtung zu schenken. Dies soll durch eine sinnvolle Stellung und Grundrissgestaltung der Bauten erreicht werden.
Zusammen mit der Projektierung der Erschliessungsanlagen ist ein Gesamtkonzept für die Umgebungsgestaltung und gute Durchgrünung des Quartiers zu erstellen. Für die Entwicklung des Konzeptes empfiehlt der Gemeinderat den Beizug einer Fachperson. Das Konzept wird durch den Gemeinderat beschlossen. Die Kosten für das Konzept gehen zu Lasten der Erschliessungsplanung. 4
Art. 6 Bereich A
(Wohnzone W)
'Die Gebäudebreite ist (parallel zu Hang gemessen) auf 18.0 m begrenzt. Die Dächer sind als Flachdächer zu gestalten.
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Attikageschosse sind hangseitig anzuordnen.
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Die zulässige Gebäudehöhe beträgt 7.0 m.
4
Dei zulässige Ausnützungsziffer beträgt 0.4.
6
2
6Energetisch zeitgemässe und hindernisfreie Bauten werden mit einer erhöhten Ausnutzung von 0.5 gefördert. Es sind die Anforderungen des MINERGIC-Standards oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen zu erfüllen. Bauten mit mehr als einer Wohnung müssen mindestens für die Wohnungen im Erdgeschoss den Anforderungen der aktuellen SIA-Norm für hindernisfreies Bauen entsprechen. 7Für die Beanspruchung des Ausnützungsbonus ist im Baugesuchsverfahren der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen betreffend MINERGIE° und behindertengerechtes Bauen eingehalten sind. 8Die Bonus-Vorschriften bei „Spezialbauweise" (BO §§ 50 und 53) finden keine Anwendung. 9Der Mehrlängenzuschlag kommt nicht zur Anwendung.
Art. 7 Bereich B
(Wohnzone W)
'Der Bereich B an der Birmensdorferstrasse vermittelt zwischen der kleinkörnigen Siedlungsstruktur des Bereiches A und einer verdichteten Bebauung entlang der Birmensdorferstrasse. 2Entlang der Birmensdorferstrasse sind keine unmittelbar angrenzende Einfamilienhäuser zulässig. 31m Bereich B ist zwecks Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Anforde-
rungen an die Erschliessung von Bauzonen (Planungswerte) bei Wohnbauten in der ersten Bautiefe zur Birmensdorferstrasse dafür zu sorgen, dass alle lärmempfindlichen Räume im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV auch über seitlich oder rückwärtig orientierte Fenster belüftet werden können. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen für Räume mit nur zur Strasse hin orientierten Fenstern gewähren. Wird diese Ausnahme für mehr als nur einen Raum pro Wohneinheit nötig, ist die Wohneinheit mit einer kontrollierten Lüftung auszustatten. 4Attikageschosse sind hangseitig anzuordnen. 5Die zulässige Gebäudehöhe beträgt 7.5 m 6Die Ausnützungsziffer beträgt 0.5. 7Energetisch zeitgemässe und hindernisfreie Bauten werden mit einer erhöhten Ausnutzung von 0.6 gefördert. Es sind die Anforderungen des MINERGIC-Standards oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen zu erfüllen. Bauten mit mehr als einer Wohnung müssen mindestens für die Wohnungen im Erdgeschoss den Anforderungen der aktuellen SIA-Norm für hindernisfreies Bauen entsprechen. 9Für die Beanspruchung des Ausnützungsbonus ist im Baugesuchsverfahren der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen betreffend MINERGIE® und behindertengerechtes Bauen eingehalten sind. 9Die Bonus-Vorschriften bei „Spezialbauweise" (BO §§ 50 und 53) finden keine Anwendung.
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Der Mehrlängenzuschlag kommt nicht zur Anwendung.
10
Art. 8 Baulinien
(rot bandiert)
Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten zu den Erschliessungsanlagen.
Art. 9 Baulinien für Kleinbauten
und Einfriedungen (braun, strichpunktiert)
Die Baulinien für Kleinbauten und Einfriedungen legen den minimalen Abstand von Bauten zu den kommunalen Strassen und Fusswegen fest.
Art. 10 Baulinien im Tunnelbereich
(violett, strichpunktiert)
Die Baulinien im Tunnelbereich sichern auf einer Breite von 10 m beidseits der Tunnelachse die in der Tunneldienstbarkeit vom 8. August 2006 durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau festgelegten Nutzungsbeschränkungen. 1
21m Streifen zwischen den Baulinien sind folgende Bauten und Nutzungen zulässig: Erschliessungsanlagen wie Strassen, Wege, Parkplätze, Kanalisation, Wasser, Elektro, Telefon, TV etc. sowie Bauten gemäss Definition von § 30 der ABauV (siehe Anhang).
Art. 11 Baulinien für Bauten und
Anlagen gemäss Tunneldienstbarkeit (grün, strichpunktiert)
Baulinien für Bauten und Anlagen im Tunnelbereich legen den minimalen Abstand von Bauten zu den kommunalen Strassen und Fusswegen fest.
Art. 12 Kleinbauten Wohnzone W
Kleinbauten dürfen bis 2.0 m an Gemeindestrassen gebaut werden.
Freiraum
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Art. 13 Vorplatzbereiche
Dorfkernzone D2
Der öffentliche Gehweg und der private Vorplatz bilden zusammen einen offen zugänglichen Vorplatzbereich. Einfriedungen zwischen öffentlichem Gehweg und privatem Vorplatzbereich sind nicht zulässig. 1
4
2Zulässig sind Einrichtungen für den Aussenverkauf, Möblierungen für die Bewirtschaftung von Kunden, Besucherparkplätze sowie die Pflanzung von hochstämmigen Bäumen. 3Die dauernde Lagerung von gewerblichen Gütern ist in diesem Bereich nicht zulässig.
Die privaten Vorplatzbereiche sind zusammen mit dem öffentlichen Gehweg und dem Fahrbahnbereich nach einem von der Gemeinde Oberwil-Lieli zu erarbeitenden Gestaltungs- und Betriebskonzept zu gestalten. 4
Art. 14 Gestaltungsbereiche
Strassenraum
Der Gestaltungsbereich Strassenraum ist für nachstehende Elemente im öffentlichen Raum vorgesehen: 1
-
Pflanzung von hochstämmigen, leichtkronigen Bäumen, Aufenthaltsbereiche mit Sitzgelegenheiten, Besucherparkplätze, Ein- und Ausfahrten von Privatgrundstücken, Sammelplätze für die Entsorgung, Fusswege etc.
Die Projektierung erfolgt mit dem Bauprojekt der Erschliessungsanlagen. Die im Abs. 1 erwähnten Elemente sind in einem ortstypischen und ausgewogenen Verhältnis anzuordnen. 2
Art. 15 Gehwege mit Aufenthaltsbereichen
1Die Gehwege mit Aufenthaltsbereichen, sind mit einheitlichen Belägen, raumbildenden Hecken sowie Stauden- und Baumpflanzungen differenziert zu gestalten.
Die Aufenthaltsbereiche sind zu möblieren.
2
3Für die Bepflanzung der Grünflächen sind mehrheitlich einheimische Gehölze und Bäume zu verwenden. Die Pflegemassnahmen sind abschnittsweise und alternierend auszuführen.
Es sind leichtkronige Strassenbäume zu pflanzen (z.B. Sophora japonica, Schnurbaum, Koelreuteria paniculata, Blasenbaum oder ähnlich).
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Die Projektierung erfolgt mit dem Bauprojekt der Erschliessungsanlagen.
5
Art. 16 Gestaltung der öffentlichen
Räume
'Die Fahr- und Fusswege, die Gestaltungsbereiche Strassenraum sowie die Aufenthaltsbereiche sind mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und auf die angrenzende Bebauung abzustimmen. Der Gemeinderat empfiehlt 5
dazu den Beizug von Fachpersonen aus den Bereichen Verkehrsplanung und Landschaftsarchitektur.
Erschliessung und Parkierung
Art. 17 Strassenlinien
Im Geltungsbereich des Gestaltungsplanes ist innerhalb der Strassenlinien die Erstellung einer Transformatorenstation zulässig. Diese darf an die Weglinie gestellt werden.
Art. 18 Erschliessung Wohnzone W
'Die Erschliessungsstrassen gewährleisten die Zufahrt zu den Parzellen und dienen als Trassen für die Erschliessung für die Werkleitungen. Die Erschliessungsstrassen sind als Mischbereiche für Fahr- und Fussgängerverkehr auszugestalten. 2
3Bei Parzellierungen ist durch den jeweiligen Eigentümer der Nachweis der Wegerschliessung sowie der Ver- und Entsorgung der einzelnen Parzellen zu erbringen und mittels Dienstbarkeitsvertrag im Grundbuch zu sichern.
Art. 19 Öffentliche Besucherabstellplätze im Gestaltungsbereich
Strassenraum, Wohnzone W
'Die Besucherabstellplätze sind zu kennzeichnen und dürfen nicht vermietet oder verkauft werden. 2Die Gemeinde stellt sicher, dass das Befahren, Parkieren und der Aufenthalt auf den Besucherparkplätzen für Unberechtigte verboten ist.
Die öffentlichen Besucherparkplätze sind zu bewirtschaften (z.B. Parkuhren, Blaue Zone etc.). 3
Die Projektierung erfolgt mit dem Bauprojekt der Erschliessungsanlagen.
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Art. 20 Private Abstellplätze für
Bewohner, Benutzerabstellplätze Wohnzone W
'Bei Mehrfamilienhäusern müssen die Abstellplätze unterirdisch angeordnet werden. Ausgenommen sind Besucher- und Behindertenparkplätze. 2Bei Baugesuchen ist der Nachweis für die erforderlichen privaten Benutzerparkplätze unabhängig, von den im Gestaltungsbereich Strassenraum erstellten öffentlichen Besucherparkplätzen, zu erbringen.
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Umwelt
Art. 21 Bodenversiegelung
Öffentliche Fusswege und Aufenthaltsbereiche, Besucherparkplätze und private Erschliessungsflächen sind nach Möglichkeit mit sickerfähigen Belägen zu erstellen.
Art. 22 Feuchtbiotope
Das Erstellen von Feuchtbiotopen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der unmittelbaren Nachbarschaft zulässig.
Art. 23 Aussenbeleuchtung
1Die Beleuchtung der kommunalen und privaten Erschliessungsbereiche
soll sparsam und angemessen erfolgen. 2Die Wahl der Leuchten und die Leuchtdichte haben die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) publizierten Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen zu berücksichtigen.
Qualitätssicherung
Art. 24 Fachgutachten, Beurteilung
iDer Bauherr hat bereits im Entwurfsstadium mit den Bewilligungsbehörden in Kontakt zu treten und ein Voranfrage-Gesuch einzureichen. 2Mit der Voranfrage sind jene Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung des städtebaulichen Konzeptes, der Erschliessung, der Stellung und volumetrischen Gestaltung, sowie der Grenz- und Gebäudeabstände erforderlich sind.
Die Bewilligungsbehörde berät den Bauherrn fachlich.
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4Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft einen neutralen Experten mit der Begutachtung der Konformität der Baugesuche mit den Zielen des Gestaltungsplanes beauftragen.
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Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Inkrafttreten,
Genehmigung
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement
Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
8
Anhang Nutzungsbeschränkungen gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 8. August 2006 (Tunneldienstbarkeit) (Auszug aus dem Vertrag. Es gilt der Text im jeweiligen Vertrag)
2.
3.
Für die mit dem Baurecht belastete Fläche (Raum zwischen den violett, strichpunktierten Baulinien) sind folgende Nutzungen kumulativ zulässig, sie die Sicherheit, den Betrieb und den Unterhalt des Tunnels nicht gefährden: a)
Erschliessungsanlagen wie Strassen, Wege, Parkplätze, Kanalisation, Wasser, Elektro, Telefon, TV etc..
b)
Umgebungsgestaltungen und Gartenanlagen von angrenzenden Liegenschaften sowie die Erstellung von Fahrnisbauten im Sinne von § 30 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (AbauV). Über die Definition von § 30 der AbauV hinausgehende und somit bewilligungspflichtige Bauten wie z.B. Gartenhäuser, Pergolas, Carports etc. können ebenfalls bewilligt werden, wobei das Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens ausdrücklich vorbehalten bleibt.
c)
Das Tunnelprofil darf zusätzlich zur vorhandenen Erdlast (Überdeckung) mit den normalen Strassenverkehrslasten ohne Lastmodell 3 (d.h. ohne Schwertransporte) gemäss SIA-Norm 261 (2003), Art. 10 als maximale Flächenlast belastet werden. Grössere Einzellasten sind nicht zulässig.
d)
Eine einseitige Erhöhung des Erddruckes auf den Tunnel infolge einer Überbauung ist nur zulässig bis zu einem Wert, der dem Erddruck infolge einer Erdlast von 1.0 m äquivalent ist.
Sämtliche Baugesuche für die Erstellung von bewilligungspflichtigen Bauten auf der mit der Dienstbarkeit belasteten Fläche oder den unmittelbar angrenzenden Grundstücken sind dem Gemeinderat Oberwil-Lieli einzureichen, der für deren Weiterleitung an die Abteilung für Baubewilligungen (AfB) des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt besorgt sein wird. Sämtliche Nutzungen gemäss Ziff. 2 hievor sowie deren Änderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Abteilung Tiefbau des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt. Es wird empfohlen, vor Baubeginn der Projektierung die technischen Randbedingungen mit der Abteilung Tiefbau abzuklären und die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Skizzen, Pläne, statische Berechnungen) einzureichen.
K:\Oberwil-Lieli\0VV122920\Gestaltungsplan\abschl. Vorprüfung \SNV\SNV-110427.doc
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