Erschliessungsplan Chilchmatte

Plan d'affectation spécial · Leuggern

Document

Numéro
1981-000185
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Leuggern
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GR
Adopté
20 janv. 1981
En vigueur depuis
20 janv. 1981

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Leuggern avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

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KANTON AARGAU GEMEINDE LEUGGERN

KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN

Gasen

®

CHILCHMATTE

PER NN

BAULINIENPLAN 1: 1000

W. WEBER, DIPL.ING. | Januar 198 KM. |__PW. INGENIEURBURO Ersetzt Planvom ____-—_ -—— |Ueberholt durch Plan vom __ ine |s 001

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Oettentliche Planauflage vom ___ 2.2.80 bis __2.3.80

_ 2160

Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am

Der Gemeindeammann FR Beneilesschzeih Leuggern. 18. Aug. 1980 = | ILAUTT! IM

den

3 nigung durch den Grossen Rat Aarau, den 20.227. II SH RRB-Nr. 735° vom 26.2277. IF8A

im Auftrage des Grossen Rates

Der Staatsschreiber:

Genehmigungsvermerk:

Ernst Salm

Erläuterungen zum kommunalen Ueberbauungsplan

Zeichen

GR. 27.6.1961

Farbe

blau blau blau rot rot rot rot schwarz

hellblau

ame 0 amnum 0 mm

dunkelgrau orange gelb

violett

lila hellgrau feldgrau

grün

Text

I. Das Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren bezieht sich auf die nachstehend aufgeführten Linien und Flächen.

Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen)

Aufzuhebende Weglinien (rot durchgestrichen)

Zu genehmigende Baulinien

Zu genehmigende Weg- und Sockellinien

Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen Projektierte Weglinien, die noch nicht genehmigt werden sollen Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen

Sichtzone. ö

Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen darauf keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedigungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60 m bis 3.00 m über Fahrbahn frei bleiben. Vereinzeite hochstämmige Bäume können unter der Bedingung, dass sie nicht sichtbehindernd wirken und das Astwerk jederzeit auf mindestens 3.00 m aufgeschnitten wird, zugelassen werden.

Austritts- und Ausfahrverbot.

Direkte Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind sowohl für Fussgänger als auch für Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Ueberbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind längs der Weglinie grün gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige Ueberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten.

Ausfahrverbot.

Fahrbare Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind für Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Ueberbauungsplan festgeiegten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind längs der Weglinien braun gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige Ueberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten.

2. Zur Orientierung bestehende Wege

Bommelstrasse

Erschliessungssirasse

Gehweg

Radweg

Seitenfreiheit und Verkehrsteiler

Refugien, Bushaltestelle, Verzögerungs- und ET PREISEN Parkplätze Bepflanzte Flächen

Boauzonengrenze

_

(2: FABel

ypoısqro7 4204

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

20. Januar 1981

Sa/hu

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 8. Januar 1981 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: - Würenlos; Ueberbauungsplan "Altwies-Buech" (Botschaft Nr. 2523 vom 1. September 1980) - Leuggern; Zonenplanänderung "Chilchmatte" und Ueberbauungsplan "Chilchmatte" (Botschaft Nr. 2622 vom 9. Dezember 1980) - Mellingen; Gestaltungsplan und Ueberbauungsplan "Grosse Kreuzzeig (Botschaft Nr. 2623 vom 9. Dezember 1980) - Remetschwil; Ueberbauungsplan "Haldemättli" (Botschaft Nr. 2625 vom 9. Dezember 1980) - Untersiggenthal; Aenderung Breitenstein im Ueberbauungsplan "Ennetturgi-Hölzli" (Botschaft Nr. 2626 vom 9. Dezember 1980) - Sisseln; Ueberbauungsplan "Grossmatt" (Botschaft Nr. 2638 vom 15. Dezember 1980) - Wettingen; Aenderung des Zonenplanes im Baugebiet Ost und Aenderung des Art. 25 der Bauordnung (Botschaft Nr. 2647 vom 22. Dezember 1980) Der Grosse Rat nimmt hievon Kenntnis.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

Staatsschreiber: i.V.