Bau- und Nutzungsordnung
Zurzach
Document
- Numéro
- 4324_Rietheim
- Commune
- Zurzach
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 7 juin 2000
- En vigueur depuis
- 7 juin 2000
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
• Kanton Aargau Gemeinde Rietheim
111 BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. November 1999 Der Gemeindeammann:
Vom Grossen Rat genehmigt am
Genehmigung durch den Regierungsrat zooez Aarau, den . Der Staatss hreiber:
22/73
Ingenieurbüro Senn Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthal Tel. 056 / 282 31 53 • Fax 056 / 282 45 19 • www.ingsenn.ch • [email protected]
2
INHALTSVERZEICHNIS Seite
1 2
Geltungsbereich Geltungsbereich Übergeordnetes Recht, Handbuch BNR
4 4
3 4
Raumplanung Sondemutzungsplanung Inventare, Grundlagenpläne
4 4
1.
2.
Zonenvorschriften
3. 3.1 5 6 7 8 9 10
Bauzonen Bauzonenausscheidung (Tabelle) Dorfzone D Wohnzone W2 Wohnzone W3 Gewerbezone G Oe-Zone
5 6 7 7 7 7
11 12
Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Bauten in der Landwirtschaftszone
8 8
13
Schutzzonen Naturschutzzonen Kulturland
8/9/10
14 15 16
Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Wald Hochstammobstbestand
11 11 11
17 18
Schutzobjekte Naturobjekte Gebäude mit Substanzschutz
12 13
3.2
3.3 3.4
3.5
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
3.6 19
Spezialzone Gärtnerei
13/14
20 21 22 23 24 25 26 27
Definitionen Ausnützungsziffer Gewerbe Ungleichverteilung der Grenzabstände Mehrlängenzuschlag Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken Arealüberbauungen
14 15 15 15 15 15/16 16 16
4.
3
Seite
28 29 30 31 32 33 34 35 36 37
Bauvorschriften Benützung von Privateigentum Allgemeine Anforderungen Energiesparmassnahmen Raummasse / Fenstergrössen / Nebenräume Gänge, Treppen Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Velos, Kinderwagen Garagenvorplätze, Radien, Zufahrten Spielplätze Container, Kornpostplätze
16/17 17 17 17/18 18 18 18 18/19 19 19
38 39 40 41 42 43 44
Schutzvorschriften Ortsbildschutz Dachgestaltung Aussenraumgestaltung Materialablagerungen Antennen und Parabolspiegel, Sonnenkollektoren Einwirkungen Lärmschutz
20 20 20/21 21 21 21 22
45 46 47
Vollzug und Verfahren Zuständigkeit Gebührenreglement Vollzugsrichtlinien
22 22 22
48
Schluss- und Übergangsbestimmung Aufhebung bisherigen Rechts
23
5.
6.
7.
8.
4
Bau- und Nutzungsordnung
1. Geltungsbereich
Art. 1 'Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das
kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
Geltungsbereich
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
2
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
3
Art. 2 1
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Übergeordnetes Recht
Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2. Raumplanung
Art. 3
Die im Bauzonenplan farbig bandiert bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
Sondernutzungsplanung
Art. 4 Die Inventare (z.B. über Schutzobjekte, Naturobjekte,
Kulturobjekte usw.) und Grundlagenpläne (z.B. Verkehrsrichtplan, landwirtschaftliche Eignungskarte usw.) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Inventare sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.
Inventare, Grundlagenpläne
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen 5 i
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Dorfzone
D
braun Wohnzone
W2
orange Wohnzone rot Gewerbezone violett Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
W3 G
OE
klein
gross
Mehrlängenzuschlag ab
4 m (x)
4 m (x)
..
III
4m
8m
12m
II
6m
12m
25m
II
-
5m
5m
-
III
o
o
-
-
II
Ausnützung (AZ)
Grünflächenziffer (GZ)
Max. Gebäudelänge
Max. Gebäudehöhe
Max. Firsthöhe
2 (x)
_
-
-
-
-
2
0.45
..
25m
3
0.55
-
30m
10.80 m/ 11 20 m 13.30 m/ 13.70 m
-
-
0.2
-
7.40 m/ 7.80m 10.10 m/ 10,50 m 9.80 ml 1020 m
-
-
-
o
o
Vollgeschosse
Bauzonen
Grenzabstand
Empfindlichkeitsstufe
grün 2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, sofern der Zonenzweck gewahrt wird. 3Bei den Gebäude- und Firsthöhen in dieser Tabelle gelten die kleineren Masse für Bauten in der Ebene, die grösseren Masse für Bauten am Hang (vgl. hiezu § 15 ABauV). 4In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 5
VVo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene, als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und G dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.
6
Art. 6 1Die Dorfzone umfasst den schützenswerten alten
Dorfteil, in dem die Erhaltung der bestehenden MischNutzung mit Wohn, Kleingewerbe- und Landwirtschaftsbauten sowie die bestehende Bebauungsstruktur im Hinblick auf die Anordnung, die Gesamtform und die Gestaltungsmerkmale der Gebäude und Freiräume erreicht werden soll.
Dorfzone D Zweck
Anstelle von Abbruch und Neubau sind Umbauten und Sanierung zu fördern. 2
Nebst Wohnbauten sind höchstens mässig störende Handwerks- und Gewerbebetriebe, deren Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Betriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt sind sowie Landwirtschaftsbetriebe zulässig. Nutzungen, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, sind untersagt.
Nutzung
3
Renovationen, Um- und Neubauten müssen sich in Stellung, Staffelung, kubischer Erscheinung, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl und Farbgebung, sowie unter Berücksichtigung der herkömmlichen Bauweise sinnvoll in das bestehende Dorfkernbild einfügen. Dabei ist die Gestaltung der Vorplätze und Baumgärten besonders zu beachten. Bei Neubauten gelten die unter § 5 aufgeführten Masswerte, sofern dadurch nicht die Eingliederung in die bestehende Struktur des betreffenden Quartierbildes beeinträchtigt wird. Bei geringfügigen oder räumlich bedingten Abweichungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von diesen Masswerten gestatten. Möglich ist die offene oder die geschlossene Bauweise in Anlehnung an die bestehende Bebauung. Im Dorfzonenbereich (südlich der SBB-Haltestelle, gemäss Eintrag im Bauzonenplan) sind nur Kleinbauten zugelassen.
Einfügung Masswerte
4
Bestehende Bauten können unter Einhaltung des vorhandenen Umfanges und der First- und Traufhöhen, ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände, sowie der Vollgeschosszahlen umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen. (§ 18) Der zukünftige Strassen- und Gehwegausbau ist jedoch zu beachten.
Umbauten, Ersatzbauten
5Der Gemeinderat kann über Baugesuche für Umbauten, Neubauten und Renovationen sowie für Gebäudeabbrüche in der Dorfzone vor seinem Entscheid zu Lasten des Gesuchstellers ein fachmännisches Gutachten einholen.
Begutachtung
Sämtliche Bauten und Anlagen in der Dorfzone bedürfen einer Baubewilligung (§30 ABauV).
Weitere Bestimmung
6
7
Art. 7
Die Zone W2 ist für freistehende Ein- und Doppeleinfamilienhäuser, Reihen- und Gruppenhäuser bis 4 Wohnungen bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Spielsalons oder ähnliches) sind verboten.
Wohnzone W2
Art. 8 Die Zone W3 ist für freistehende Mehrfamilienhäuser
bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Spielsalons oder ähnliches) sind verboten.
Wohnzone W3
Art. 9 1
In der Gewerbezone wird die Bauweise von Fall zu Fall durch den Gemeinderat gestützt auf einen Sondernutzungsplan festgesetzt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, den beteiligten öffentlichen und privaten Interessen sowie des Orts- und Landschaftsbildes. Die Gewerbezone dient primär den örtlichen Kleingewerbebetrieben. Reine Lagerhallen sind nicht erlaubt. Es sind nur mässig störende Betriebe zulässig. Wohnungen sind nur zugelassen, soweit sie aus betrieblichen Gründen absolut notwendig sind sowie für Betriebsinhaber.
Gewerbezone G
Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass
Grünanlagen
- sie als Einsichtsschutz wirken - die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist. Diese Massnahmen sind in einem Bepflanzungsplan nachzuweisen, der mit dem Baugesuch einzureichen ist.
Art. 10 'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für
vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen bestimmt. 2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und die Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
0E-Zone
8 3.2 Landwirtschaftszone
Art. 11
Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie produzierender Gartenbau bestimmt.
Landwirtschaftszone
Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.
2Die
3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftliche Interessen entgegenstehen. Die Fläche von 50 a wird pro einzelne Anlage berechnet.
Art. 12 alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung
sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
1Für
Bauten in der Landwirtschaftszone
2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übri-
gen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3
1n der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3 Schutzzonen
Art. 13
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Naturschutzzonen Kulturland
9
2
Folgendes Gebiet wird als Naturschutzzone ausgeschieden:
- Alt Rhi Schutzzone "Alt Rhi" umfasst das Kerngebiet (Altläufe, Wald) und einen als extensive Heuwiese genutzten Pufferstreifen. Sie dient hauptsächlich der Erhaltung und Förderung von Wasserflächen, Röhrichten und Auenwäldern mit ihren Lebensräumen und Brutbiotopen für Amphibien, Vögel, Fische und seltene Pflanzen. 3Die
nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Düngen, Beweidung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung, Campieren, Feuer entfachen nicht gestattet. 4Soweit
s
Im Wald wird eine standortgerechte Bestockung herbeigeführt. Die im Nutzungsplan mit A bezeichneten Gebiete werden mittelfristig als Auenwaldreservate sich selbst überlassen. 6
Das Befahren der Wasserflächen mit Booten und das Aussetzen von Fischen ist untersagt. Ausnahmen von diesen Bestimmungen können durch die kantonalen Instanzen (Sektion Jagd und Fischerei, Abteilung Landschaft und Gewässer) erteilt werden. Hunde sind an der Leine zu führen, auch auf den Wegen, welche das Gebiet begrenzen. 7
Der von Gemeinderat, dem Baudepartement (Abteilung Landschaft und Gewässer) und dem Finanzdepartement (Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei) zu genehmigende Schutz- und Unterhaltsplan für das Gebiet "Alt Rhi" bezeichnet die Bereiche mit Betretverbot sowie die Stellen, wo geangelt werden darf. Der Schutz- und Unterhaltsplan enthält zudem Bestimmungen über die Beschränkung der Jagd auf bestimmte Monate bzw. Zeitabschnitte sowie die Voraussetzungen für Ausnahmeregelungen. Die Nutzungsbestimmungen für die nachstehend aufgeführten Schutzzonen werden in den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz (§ 47 BNO) festgehalten. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge bzw. privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschaften
10 Zusätzlich werden folgende Naturschutzzonen ausgeschieden:
9
Zone
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Magerwiese Trockenstandort
gelb
- Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)
- Nutzung als Heuwiese, - Heuschnitt in der Regel nicht vor dem 15. Juni
Streuwiese Feuchtgebiet
blau mit Signatur
- Feucht- und Nasswiesen, Streuland - Erhalt Riedvegetation
- Nutzung als feuchte Heuwiesen - Keine Düngung und Beweidung - Streuschnitt im Herbst / Winter sofern die Erhaltung oder Aufwertung keine weiteren Eingriffe verlangen (z.B. Frühschnitt) - Periodisches Ausholzen, keine Verbuschung
- Artenreiche Heuwiese erhalten und aufwerten
- Späterer Heu- und Emdschnitt, keine Flüssigdünger, keine Stickstoff-Mineraldünger, nur Mistdünger gestattet - Nur Herbstbeweidung mit Rindern - Keine Christbaumkulturen und Baumschulen, keine Aufforstung
Artenreiche Heuwiese, Fromentalwiese
11 3.4 Überlagerte Schutzzonen
34 autres articles
Art. 14
Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderung (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 1Die
Landschaftsschutzzone
2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 11 Abs. 1
BNO. Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, 3K1einere Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 15 Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen
Waldstandorte zeichnen sich durch das Vorkommen seltener Waldgesellschaften und/oder besonderer Waldstrukturen aus und sind Lebensraum seltener Tierund Pflanzenarten. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. Für den Privatwald besteht in diesen besonderen Waldgebieten eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Die Verjüngung der Bestände ist nur mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen; dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden. Standortfremde Baumarten und -bestände sind mittelfristig zu entfernen bzw. umzuwandeln.
Naturschutzzone Wald Besonderer Waldstandort
2
Der Kulturlandplan weist folgende besondere Waldstandorte aus: • Waldstandort Schifflände bis Rhein bei Grenze Koblenz • Rheinuferbestockung von Mündung »Alt Rhi" bis Grenze Zurzach
Art. 16 1Dre
im Kulturlandplan bezeichneten Hochstammobstbestände haben einen besonderen landschaftlichen und biologischen Wert und sind zu erhalten bzw. zu fördern. Abgehende Bäume sind (nach Möglichkeit) zu ersetzen. Die Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen sowie die Pflege.
Hochstammobstbestand
12
3.5 Schutzobjekte
Art. 17 'Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind
geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Eine Beseitigung ist in Ausnahmefällen bei überwiegendem öffentlichen Interesse möglich. Es ist entsprechender Ersatz zu schaffen.
Naturobjekte
2Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Hecken Feldgehölze Ufergehölze
hellgrüne Signatur
• Schutzziel
Finnemassnahmen, Nuttungseinschränkungen
- Brut- und Nahrungsbiotop - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht - Gliederung der Landmehr als 1/3 auf den schaft Stock setzen - Trittstein, Vernetzungselement
Wertvoller Waldrand - Windschutz
- Biologisch wertvolle Waldränder stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - keine vorgelagerten Aufforstungen
- vielfältiger Uebergangsbereich Wald/Kulturland - siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement
Einzelbaum, Baumgruppe
grüne (r) Punkt(e)
Pufferstreifen
- Nährstoffeinschwäm- Bei Hecken, Ufergemung in Gewässer / hölzen, Magerwiesen und Schutzobjekt verhindern Waldrändern generell 3 m breit - Bei offen fliessenden Gewässern 3 m ab Böschungskante
- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehende Bäume: bei Abgang im Bereich des alten Standortes mit Bäumen derselben Art oder zumindest mit vergleichbarer Wuchsform ersetzen (nach Absprache mit Gemeinderat) - Verwendung von Dünger und Pflanzenschutz mittel, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten nicht zulässig
13
Art. 18
1Die im Bauzonenplan blau bezeichneten und im Anhang II aufgeführten Bauten und Objekte stehen wegen ihres kulturhistorischen und/oder symbolischen Eigenwertes unter kommunalem Schutz. Ihre Substanz (Volumen, Proportionen und Struktur; Material-, Konstruktions- und Gestaltungsmerkmale), ist zu erhalten. Sie dürfen anders genutzt , renoviert, ergänzt oder erweitert werden, sofern das Schutzziel gewahrt bleibt. Abbruch ist verboten. Ueber Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat auf Grund eines neutralen Fachgutachtens.
Gebäude mit Substanzschutz
im Bauzonenplan grün bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.
Gebäude mit Volumenschutz
2Die
3
VVerden die gesetzlichen Abstände zu Kantonsstrassen unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus. "'Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften s
An bauliche Massnahmen , welche der Erhaltung von Gebäuden mit Substanzschutz dienen, leistet die Gemeinde Beiträge nach Massgabe der kantonalen Richtlinien. Damit sind auch die Voraussetzungen für kantonale Beiträge gegeben. Beitragsgesuche müssen aufgrund des Kostenvoranschlages gestellt werden. Sie werden auf Grund der Bauabrechnung ausbezahlt
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 19
1Nutzungsart:
Spezialzone für mässig störenden Gemüsegärtnereibetrieb.
Spezialzone Gärtnerei
1,
2Art der Bebauung
Der Gemüsegärtnerei dienende Bauten und Anlagen wie Treibhäuser, Büros, Betriebsräume, Werkstätten, Abstellräume und betriebsnotwendige Wohnungen (Betriebsinhaber, Betriebsleiter, Angestelltenzimmer). und betriebsnotwendige Wohnbauden im Kulturlandplan mit einem auf nur ten sind Punktraster versehenen Flächen der Spezialzone Gärtnerei zulässig. 3Betriebsgebäude
4 Empfindlichkeitsstufe: III
Zulässige Geschosszahl:
2 Vollgeschosse
Maximale Gebäudehöhe:
7.80 m
Maximale Firsthöhe:
10.80 m
5
Die Grenz- und Gebäudeabstände, die maximale Baulänge werden vom Gemeinderat unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen auf Grund eines Gesamtbebauungs- und Betriebskonzeptes festgelegt. Die Bauten sind gut ins Landschafts- und Ortsbild einzupassen. Der Gemeinderat kann im Rahmen der Baubewilligung besondere Auflagen für die Bepflanzung und die Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild machen. 6Eine Baubewilligung kann erst erteilt werden, wenn die
notwendige Grunderschliessung für die Spezialzone Gärtnerei (Verkehr, Kanalisation, Wasser inkl. Brandschutz, elektrische Energie, etc.) vorhanden ist oder mit dem Gebäude erstellt wird. 7
Falls innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Kulturlandplanes für den wesentlichen Teil der Gärtnerei keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und der Bau nicht ernsthaft mit dem Willen, ihn zügig zu vollenden, begonnen wird, fällt die Spezialzone Gärtnerei inklusive die zugehörigen Nutzungsvorschriften dahin. Es entsteht übriges Gebiet. Die Gemeinde hat dannzumal diese Fläche im ordentlichen Verfahren einer geeigneten Zone zuzuweisen.
4. Definitionen
Art. 20 Untergeschosse, Dach- und Attikageschosse werden
nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt.
Ausnützungsziffer
15
Art. 21 'Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren
passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Gewerbe
2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
Art. 22
'Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden.
Ungleichverteilung der Grenzabstände
Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
2
Art. 23
1VVird die in der Zoneneinteilung für den Mehrlängenzuschlag vorgeschriebenen Fassadenlänge, ohne Anbauten und vorspringende Gebäudeteile, überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m.
Mehrlängenzuschlag
Bei rückspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Fassadenlänge um das Mass des Rücksprunges verringert werden (Anhang I)
Rückspringende Gebäudeteile
Art. 24 Werden die architektonischen, gesundheits- feuer- und
sicherheitspolizeilichen Anforderungen erfüllt, so muss ein Neubau nur den vorgeschriebenen Grenzabstand, jedoch nicht den Gebäudeabstand zu einem Nachbargebäude einhalten, das vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellt wurde.
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 25
'Wenn nicht durch Baulinien oder Sichtzonen etwas anderes bestimmt ist, müssen nachstehende Mindestabstände gegenüber Gemeindestrasse und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen eingehalten werden
Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen
16
a) Bauten b) Einfriedungen, Lärmschutzeinrichtungen und Mauern (inkl. Stützmauern) sowie Bäume bis zu 1.80 m Höhe Der Abstand gilt nur bei angrenzender Fahrbahn c) Stützmauern und Bäume über 1.80 m Höhe - bei angrenzender Fahrbahn - bei angrenzendem Trottoir
4.00 m
0.60 m
2.00 m 1.00 m
2Einfriedigungen gegenüber Gemeindestrassen und dem
Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen dürfen nicht höher als 1.80 m sein. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u.dgl. aufweisen.
Art. 26 Entlang der Baugebietsgrenzen dürfen Einfriedigungen
bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden, Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen.
Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken
Art. 27 l Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2, W3
und G zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 3'000 m2 beträgt.
Arealüberbauungen
2Der
Richtlinien Gemeinschaftsanlagen, Garagierung
Gemeinderat erlässt Richtlinien über die Anlage und Gestaltung der Spielflächen, der Gemeinschaftsräume und der Garagierung.
5. Bauvorschriften
Art. 28 'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie
die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere ähnliche im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
Benützung von Privateigentum
17
3
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 29
'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Allgemeine Anforderungen
2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 30 'Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn
dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden
Energiesparmassnahmen
.2Die Nutzung erneuerbarer Energie (z.B. Holz-, Sonnen- und Bioenergie, Grundwasser) liegt im öffentlichen Interesse und ist wünschenswert.
Art. 31 1Fu- r Wohn- und Schlafräume in Neubauten gelten
nachstehende Masse: • Raumgrösse:
mind. 10 m2
• Raumhöhe: - Vollgeschoss
mind. 2.30 m
- Dachgeschoss
mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche
• Fensterfläche:
1/10 der anrechenbaren Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern, Abstellraum: •
pro Wohnung
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung
Raummasse Fenstergrössen Nebenräume
•
Keller
- für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer
mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen) 2In der Zone W3 kann bei Kleinwohnungen bis 2 Zimmer auf Abstellräume verzichtet werden. 32
Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und 1Die Gänge beträgt 1.20 m. Bei Einfamilienhäusern darf dieses Mass unterschritten werden.
Gänge, Treppen
Mindesthöhe von Balkonbrüstungen beträgt 1.00 m, diejenige von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländer-/Brüstungsdurchlässe sowie Trittöffnungen dürfen nicht mehr als 0.12 m Höhe oder Breite aufweisen.
2Die
Art. 33 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und
Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Art. 34 Bezug von VVohnungen und Arbeitsräumen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Velos, Kinderwagen
Art. 35 1Ber
Mehrfamilienhäusern sind Garagen und Abstellplätze so anzuordnen, dass bewohnte Räume nicht mit Immissionen beeinträchtigt werden und eine zweckmässige Anordnung der Spiel- und Freiflächen möglich ist. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen.
2Der
Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. In der Dorfzone kann dieses Mass reduziert werden.
Garagenvorplätze Radien Zufahrten
19
3
Zur Entwässerung von Garagen, Garagenvorplätzen, Einstellräumen für Motorfahrzeuge und Parkplätzen von Wohnbauten müssen Schlammsammler mit Tauchbogen eingebaut werden. Die Garagenvorplätze sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann. Wo immer möglich, sind Abstellplätze als nicht versiegelte Flächen zu erstellen. Zufahrten im Freien dürfen höchstens 15% Neigung aufweisen. Sie sind in der Regel auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 7% an die Strassen anzuschliessen. Zufahrten haben Radien von mindestens 3.00 m aufzuweisen.
4
Art. 36 'Spielplätze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit
abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Spielplätze
Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
2
3Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden.
Ersatzlösungen
4Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz und/oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen.
Art. 37 Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind
ein möglicher Kompostierplatz und mindestens ein Abstellplatz für Abfallcontainer auszuweisen.
Container, Kompostplätze
20
6. Schutzvorschriften
Art. 38 'Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten
und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
Ortsbildschutz
a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedung 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialabgaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen, b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten, c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 39
'Die Neigung der Dachflächen soll in der Regel zwischen 20 und 450 liegen.
Dachgestaltung
2
Alle Dachaufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren. Dacheinschnitte sind in der Dorfzone nicht erlaubt.
3Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.
Art. 40
'Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
Aussenraumgestaltung
21
2
VVer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 4
Aufschüttungen und Abgrabungen werden nur zugelassen, sofern sie zurückhaltend in Erscheinung treten.
Art. 41
Die Ablagerung von Aushubmaterial, Baumaterial usw. für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann nur in der Zone G bewilligt werden.
Materialablagerungen
2
Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Art. 42 l Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei
in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Mit dem Anschluss an eine Gemeinschaftsantennenanlage sind in allen Bauzonen bestehende Aussenantennen zu entfernen. 2
Sonnenenergiedächer sowie Sonnenkollektoren u. dgl. werden unter Beachtung einer guten Einfügung durch den Gemeinderat von Fall zu Fall bewilligt. In der Dorfzone werden an die Einfügung erhöhte Anforderungen gestellt.
Antennen und Parabolspiegel
Sonnenkollektoren
Art. 43 1Jedermann
ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Einwirkungen
2
Art. 44 Die Baubewilligungsbehörde kann die Anforderungen
an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinn der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Lärmschutz
7. Vollzug und Verfahren
Art. 45 i
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Zuständigkeit
2Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvor-
haben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Art. 46
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Gebührenreglement
Art. 47
1Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug Naturschutz erlassen.
Vollzugsrichtlinien
23 8. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 48
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) die Bauordnung vom 10. Dezember 1993 b) die Nutzungsordnung vom 31. März 1994
Aufhebung bisherigen Rechts
Anhang 1
Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag Beispiel für Bauten in der Zone W2
L = 25.00 — 3.00 = 1/4 Mlz = (22.00 — 12.00) =
22.00 2.50
o
0 to
o
0 ap
max. Gebäudelänge 25.00
L = 25.00 — 2.00 = Mlz = % (23.00 — 12.00) =
Gk
=
23.00 2.75
Grenzabstand klein
Gg = Grenzabstand gross L
=
Mb =
Für Mehrlängenzuschlag massgebliche Fassadenlänge Mehrlängenzuschlag: 1/4 von über 12m
ANHANG II
Gebäude mit Substanzschutz
Gebäude
Parz.
Gebäude-
Besitzer
Nr.
Nr.
umschrieb
66
77
Wohnhaus
Schweiz. Bundesbahnen
mit Scheune
Kreisdirektion III Hauptabt. Liegenschaften
74
96
Speicher
Ulrich Alfred Föhrenweg 9 5312 Döttingen
4
100
alte Trotte
Schönenberger Hans 5323 Rietheim