Rietheim Bauzonenplan
Plan d'affectation · Zurzach
Document
- Numéro
- 1996-001881
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Zurzach
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- GR
- Adopté
- 24 sept. 1996
- En vigueur depuis
- 24 sept. 1996
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4316-1996-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
24. September 1996
Me/ek
Art. Nr.
1881
(7317) Gemeinde Rietheim; Bauzonenplan und Bauordnung, Kulturlandplan und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Auflage, Einschränkung und Feststellung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 3. Juli 1996 samt einem Änderungsantrag vom 17. September 1996 seiner Bau- und Planungskommission. Der Regierungsrat hält an seinem Antrag fest. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss ihrem Antrag. Rosi Magon, Windisch, stellt den Antrag, Ziffer 1.2 mit folgender Fassung zu beschliessen: "Die Spezialzone Gärtnerei sei nicht zu genehmigen, und die Gemeinde sei anzuweisen, das Gebiet einer Nichtbauzone zuzuweisen." In eventueller Abstimmung entscheidet sich der Rat mit grosser Mehrheit für den Antrag des Regierungsrates und gegen jenen von Rosi Magon. In der Hauptabstimmung obsiegt der Antrag des Regierungsrates mit 80 gegen 64 Stimmen über den Antrag der Kommission. Die übrigen Anträge bleiben unbestritten.
Abt. Raumplanung Nr.
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Demgemäss ist
E 8. Okt. 1996
beschlossen:
Chef
GK
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Sekr.
ILIMIIIIIIIIIIIIIII
1
Zu der am 10. Dezember 1993 / 31. März 1994 von der Gemeine Rietheim verabschiedeten Vorlagen werden folgende Auflage, Einschränkung und Feststellung gemacht: 1.1 Bauzonenplan Der Gemeinderat wird aufgefordert, die nach Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Spezialzone Gärtnerei (ca. 6 ha) Die Spezialzone Gärtnerei wird mit der Auflage der Realisierung innert fünf Jahren genehmigt. Falls innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Kulturlandplanes für den wesentlichen Teil der Gärtnerei keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und
-4. CA,. -
2
der Bau nicht ernsthaft mit dem Willen, ihn zügig zu vollenden, begonnen wird, fällt die Spezialzone Gärtnerei inklusive die zugehörigen Nutzungsvorschriften dahin. Es entsteht übriges Gebiet (mit Anwendung von Art. 24 RPG). Die Gemeinde hat dannzumal diese Fläche im ordentlichen Verfahren einer geeigneten Zone zuzuweisen. 1.3 Bauordnung / Nutzungsordnung Es wird festgestellt, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. 2. Im übrigen werden der Bauzonenplan und die Bauordnung vom 10. Dezember 1993 sowie der Kulturlandplan und die Nutzungsordnung vom 31. März 1994 der Gemeinde Rietheim, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates, genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5323 Rietheim - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident: ü-(>, Staatsschreiber: i.V.