Bau- und Nutzungsordnung

Mellikon

Document

Numéro
4314
Commune
Mellikon
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Adopté
16 avr. 2003
En vigueur depuis
15 nov. 2023

Carte

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Fichiers

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Texte

Kanton Aargau

Departement Bau, Verk'dhr und L'm'i'eSt Abteilung Raumöiuwicklung

Kanton Aargau

Gemeinde Mellikon

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung § 19 Materialabbau- und Deponiezone «Steinbruch Mellikon»

Vorprüfungsbericht

vom 24. Oktober 2022

Mitwirkung

vom 1. Juni 2022

bis 30. Juni 2022

Öffentlich aufgelegt

Vom 16. Januar 2023

bis 14. Februar 2023

Beschlossen von der Gemeindeversammlung

Der Gemeind^rrimann: .

R.Laube

Äß/ vèfige

\

Genehmigungsvermerk:

am 14. Juni 2023

Genehmigung durch den Regierungsrat

RRB Nr. SlcJlò ’ OOX'SXi vom

3Ò.

Im Auftrag der Staatokanzlsi Aarau, den ACo.

Abteilung Raumentv/icklung BVU

landschaFt:+ ressourcen

AENDERUNG Nr. ....3.

GmbH I Dorfe I 5056Attelwil

zu Bno/Bo/Mo vorn....... .....

31. Juli 2023/DM/101.09

Materialabbau- und Deponiezone «Steinbruch Mellikon»

Gemeinde Mellikon / Teiländerung Kulturlandplan und Bau- und Nutzungsordnung

Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Mellikon 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG Orientierungsinhalt Materialabbau­ zone

Genehmigungsinhalt

Art. 19

Art. 19 Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die

Entnahme von Rohmaterial (Kalkstein, Mergel und Kies) bestimmt sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. 2 Voraussetzung für den Materialabbau ist eine Abbau­ bewilligung und die Freigabe der entsprechenden Ab­ bauetappe.

Abbauzone „Steinbruch“

Materialabbauund Deponiezone „Steinbruch“

31Juli 2023/DM7101.09

Die Materialabbau- und Deponiezone „Steinbruch“ (im Kulturlandplan mit S bezeichnet) umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, Kalkstein u.a.m.) sowie für die Ablagerung von unver­ schmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial (gemäss Anhang 3, Ziffer 1 ) sowie von Material Typ B (gemäss Anhang 5, Ziffer 2 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen; WEA SR 814.300) bestimmt sind. Eine Wiederauffüllung mit Material Typ B gemäss An­ hang 5, Ziffer 2 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (WEA SR 814.300) setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat mit Zu­ stimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilten Baubewilligung sowie eine Errichtungsbewilli­ gung der zuständigen kantonalen Behörde voraus. Die Errichtungsbewilligung wird nach Vorliegen der rechts­ kräftigen Baubewilligung erteilt und ist Voraussetzung für den Baubeginn. Der Betrieb der Deponie setzt eine von zuständigen kantonalen Behörde erteilte abfall­ rechtliche Betriebsbewilligung voraus.

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Gemeinde Mellikon / Teiländerung Kultuilandplan und Bau- und Nutzungsordnung

Materialabbau- und Deponiezone «Steinbruch Mellikon»

3 Für die Entnahme von Kalkstein und Mergel in der Ab­ bauzone „Steinbruch“ (im Kulturlandplan mit S bezeich­ net) kann eine Abbaubewilligung nur erteilt werden, wenn über das ganze Gebiet der Abbauzone ein Ge­ samtabbauplan vorliegt. Diese Abbauplanung hat den geordneten und kontrollierten Abbau von Kalkstein und Mergel sowie die Erhaltung der vorhandenen schutz­ würdigen Tier- und Pflanzenbestände zu gewährleisten. * Die Abbaubewilligung wird in Etappen nach einem Ab­ bauplan, der die gesamte Abbauzone umfasst, vom Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren erteilt und setzt eine Umweltverträglichkeitsprüfung und die Zu­ stimmung des Baudepartementes voraus. Die Abbauund Rekultivierungsetappen umfassen gesamthaft ei­ nen Zeitraum von ca. 25 Jahren. Eine weitere Etappe wird vom Gemeinderat freigegeben, wenn die entspre­ chenden Auflagen der Voretappe über die Rekultivie­ rung und den Immissionsschutz erfüllt sind. Räumliche Auswirkungen, Immissionen, Er­ schütterungen

5 Für den Betrieb des Materialabbaus gelten die Best­ immungen der Umweltgesetzgebung betreffend Lärm und Erschütterungen. Unabhängig von der bestehen­ den Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelas­ tung schädlich oder lästig werden. Die Abbaumethode für Gestein, insbesondere die Sprengtechnik ist jeweils den neuesten technischen Möglichkeiten anzupassen und so zu handhaben, dass die Auswirkungen auf die Bevölkerung der Gemeinde Mellikon und deren Liegenschaften so gering wie mög­ lich gehalten werden.

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Gemeinde Mellikon / Teiländerung Kulturlandplan und Bau- und Nutzungsordnung

Nachnutzung

Materialabbau- und Deponiezone «Steinbruch Mellikon»

6 Die Abbau berechtigte hat dem Gemeinderat mit dem

Baugesuch einen Gesamtrekultivierungsplan einzu­ reichen. Für das Gesamtrekultivierungskonzept gelten die folgenden Rahmenbedingungen: - Mindestens 50 % des Abbaugebietes sind als na­ turnahe Flächen auszuscheiden. - Als naturnahe Flächen gelten: Bäche und Tümpel, Trocken- und Feuchtbiotope, Felspartien, Steil­ wände, Ödflächen und Magerwiesen sowie Feld­ gehölze, Hecken, abgestufte Waldränder etc. - Bei der Gestaltung der übrigen Flächen ist den land- und forstwirtschaftlichen Belangen gebüh­ rend Rechnung zu tragen. - Der heute auf weiten Teilen eingedolte Melliker Bach ist auf der gesamten Fliessstrecke durch die Parzelle Nr. 65 (Steinbruchareal) wieder als natur­ naher Bachlauf zu gestalten. Die Lage der verschiedenen Nutzungsarten sowie die Fristen zur Rekultivierung der einzelnen Teilbereiche im Steinbruch sind im Gesamtrekultivierungskonzept fest­ zulegen. Zur Kontrolle der jeweiligen Auflagen kann der Ge­ meinderat eine Kommission einsetzen und wenn erfor­ derlich für Beratung und Gutachten entsprechende Fachleute beiziehen. Die Kosten für diese fachliche Be­ ratung und allfällige Gutachten durch zugezogene Fachleute trägt die Abbauberechtigte. Der Gemeinderat kann eine genügende finanzielle Rückstellung für eine gute Rekultivierung verlangen.

® Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern sie für den Materialabbau notwendig sind.

31Juli 2023/DM/101.09

4

•

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Genehmigung durch den Regierungsrat Kanton Aargau / Gemeinde Mellikon

Aarau, den

t. Auv,144 2oo Der Sta ssc reiber:

Teilrevision Bauzonenplanung / 1 Anpassung Kulturlandplan

*

Gegenüberstellung des rechtskräftigen und des geänderten Paragraphen 43 der BNO Neuer § 12 bis anstelle § 20 AENDERUNG Nr.

Z

Mitwirkungsbericht vom: 9. 11. 2005

zu Bno/Bo/No vom 4.6.M...02 Vorprüfungsbericht vom: 15. 9. 2005 Öffentliche Auflage vom: 19.9.2005 bis 19. 10. 2005 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 9. 12. 2005 Der Gemeindea

Januar 2006 16/27

Ingenieurbüro Senn, Planung & Tiefbau Südallee 2 5415 Nussbaumen www.ingsenn.ch

DeeGemeindeschreiberii,

Ingenieurbüro Senn Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthd

T: 056 / 296'30'00 F: 056 / 296'3003

Co

Speziallandwirtschaftszone „Unterer Berghof" Rechtskräftige BNO

Art. 20 'Die Spezialzone „Unterer Berghof ist für die

bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich der Tierhaltung bestimmt.

Spezialzone „Unterer Berghof

Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Gegenüber dem angrenzenden Kulturland ist mit Bauten ein Mindestabstand von 4.00 m einzuhalten. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III . 2

3Die Bauten sind gut ins Landschaftsbild einzupassen. Der Gemeinderat kann im Rahmen der Baubewilligung besondere Auflagen für die Bepflanzung und die Einpassung in das Landschaftsbild machen.

Baugesuche in der Spezialzone „Unterer Berghof" benötigen die Zustimmung des Kantons.

4

Geänderte BNO

Art. 20 wird gestrichen und ersetzt durch § 12 bis

§ 12 bis 'Die Speziallandwirtschaftszone ("Unterer Berghof') ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehende Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen, betriebsnotwendig sowie auf den Standort angewiesen sind und wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 3In der Zone "Unterer Berghof' sind Bauten und Anlagen für Tierhaltungsbetriebe zulässig. 4Die Bauvorschriften richten sich nach § 12 BNO. 5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

-1-

Speziallandwirtschaftszone „Unterer Berghof

Dachgestaltung Rechtskräftige BNO

Art. 43

'Die architektonische Gestaltung der Dächer (insbesondere Dachaufbauten) bedarf besonderer Sorgfalt und hat auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

Dachgestaltung

2Flachdachbauten sind nur in den Zonen G und I sowie bei Kleinbauten auch in der Zone W2 zugelassen. 3Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.

Geänderte BNO

Art. 43

'Die architektonische Gestaltung der Dächer (insbesondere Dachaufbauten) bedarf besonderer Sorgfalt und hat auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Flachdachbauten sind nur in den Zonen G, I sowie in der Zone W2 zugelassen. 2

3Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.

Dachgestaltung

•

Baudepartement Kanton AargaU Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau Gemeinde Mellikon

AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom 4A-4..03

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG ÄNDERUNG § 19 ABS. 9 ABBAUZONE „WIESENÄCHER"

Beschlossen von der Gemeindversammlung am 19. November 2004

Die Gemeindeschreiberin Karin Engel

Der Gemeindeammann: Hans Ulrich Knecht

Vom Regierungsrat genehmigt am

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A

. n.A; ZooS Der Staatsschreiber:

16/26

Januar 2005

Ingenieurbüro Senn Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthal Tel. 056/2963000 • Fax 056/2963003 • www.ingsenn.ch • [email protected]

Gemeinde Mellikon Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung § 19 Abs. 7 — 9

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung § 19 Abs. 7 — 9

Art. 19

Art. 19 7

Zur Kontrolle der jeweiligen Auflagen kann der Gemeinderat eine Kommission einsetzen und wenn erforderlich für Beratung und Gutachten entsprechende Fachleute bei ziehen. Die Kosten für diese fachliche Beratung und allfällige Gutachten durch zugezogene Fachleute trägt die Abbauberechtigte. Der Gemeinderat kann eine genügende finanzielle Rückstellung für eine Rekultivierung verlangen.

7

unverändert

8

unverändert

8

9

Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern sie für den Materialabbau notwendig sind. 9

Der Kiesabbau in der Abbauzone „Wiesenächer" (im Kulturlandplan mit W bezeichnet) setzt eine vom Gemeinderat mit Zustimmung des Baudepartementes erteilte Abbaubewilligung voraus, die den Abbauund Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. Die Abs. 7 und 8 gelten sinngemäss. Flächen, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

Abbauzone „Wiesenächer"

Der Kiesabbau in der Abbauzone „Wiesenächer" (im Kulturlandplan mit W bezeichnet) setzt eine vom Gemeinderat mit Zustimmung des Baudepartementes erteilte Abbaubewilligung voraus, die den Abbauals integrierenden Beund Rekultivierungsplan standteil enthält.

Für das Rekultivierungskonzept gelten die folgenden Rahmenbedingungen: - 20% des gesamten Abbaugebietes sind als zielartenspezifische naturnahe Pionierflächen auszuscheiden. - Als naturnahe Flächen gelten: Bäche und Tümpel, Trocken- und Feuchtbiotope, Steilwände, Ödflächen und Magerwiesen sowie Feldgehölze, Hecken, Hochstammbestände etc. - Bei der Gestaltung der übrigen Flächen ist den landwirtschaftlichen Belangen gebührend Rechnung zu tragen. Die Abs. 7 und 8 gelten sinngemäss. Flächen, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Die Nutzung der naturnahen Flächen richtet sich nach dem Schutzziel.

Abbauzone „Wiesenächer"

Anhang I

Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag Beispiel für Bauten in der Zone W2

= L = 25.00 — 3.00 Mlz = 1/4 (22.00 — 12.00) =

22.00 2.50

0 te)

op

max. Gebäudelänge 25.00

L = 25.00 — 2.00 = Mlz = % (23.00 — 12.00) =

Gk

0

23.00 2.75

= Grenzabstand klein

Gg = Grenzabstand gross L

= Für Mehrlängenzuschlag massgebliche Fassadenlänge

Mlz = Mehrlängenzuschlag: 1/4 von über 12m