Lärmempfindlichkeitsstufen

Degrés de sensibilité au bruit · Künten

Document

Numéro
2018-001347
Type
Degrés de sensibilité au bruit
Commune
Künten
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
22 oct. 2008
En vigueur depuis
21 nov. 2018

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PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 21. November 2018

Versand: 29. November 2018

Regierungsratsbeschluss Nr. 2018-001347 Gemeinde Künten; Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung (BNO); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

6. Dezember 2017 14. Juli 2017 bis 14. August 2017 26. Januar 2018 bis 26. Februar 2018 29. Juni 2018 3. September 2018 24. September 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Künten am 29. Juni 2018 beschlossenen Vorlage vor: • Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 26. Juli 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Mit der Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) wird das Regelwerk an die aktuellen Rechtsgrundlagen angepasst. Im Vordergrund stand die Umsetzung der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) in die BNO. Des Weiteren wurden vorwiegend die Themen Hochwasserschutz und Gewässerraum bearbeitet. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 6. Dezember 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Ländliche Entwicklungsräume sind dörfliche Gemeinden ausserhalb der Ballungsräume. Sie zeichnen sich durch eine hohe Lebensraumqualität aus, die bewahrt werden soll. Als einzigartige Orte des ländlichen Wohnens und Arbeitens, der Freizeit und der Erholung haben sie kantonal besondere Bedeutung. Die Gemeinden stellen die lokale Grundversorgung sicher. Ihre Entwicklung ist auf das spezifische Potenzial und die Stärkung ihrer besonderen Identität auszurichten. Aufmerksamkeit gebührt dem Umgang mit der überdurchschnittlich starken Alterung. Die Ländlichen Entwicklungsräume sollen gut ein Zehntel des Bevölkerungswachstums bis 2040 aufnehmen und damit weit weniger wachsen als bisher. Vielerorts bestehen dafür mehr Bauzonenreserven als nötig. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Gemäss §§ 11 und 13 BauG sind die Nutzungsplanungen regional abzustimmen. Die vorliegende Teiländerung der BNO hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt. Auf die regionale Abstimmung wurde mit Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Raumentwicklung) verzichtet. 3.4 Nutzungsplan Siedlung Die rechtskräftige Nutzungsplanung (Gesamtrevision) wurde am 22. Oktober 2008 genehmigt. Die Reserven in den überbauten Wohn- und Mischzonen betragen rund 3 ha. Das Fassungsvermögen der rechtskräftig ausgeschiedenen Wohn- und Mischzonen ist leicht grösser als die Annahmen zur Bevölkerungsentwicklung gemäss Richtplan. Die Gemeinde Künten weist für eine Gemeinde im ländlichen Entwicklungsraum ein leicht überdurchschnittliches Bevölkerungswachstum gegenüber den Annahmen des Richtplans auf. Mit der Vorlage werden keine zentralen Festlegungen der letzten Gesamtrevision infrage gestellt. Zurzeit drängt sich keine erneute Gesamtüberarbeitung der allgemeinen Nutzungsplanung auf. Im Planungsbericht, Kapitel 5.2 werden verschiedene Sachthemen angesprochen, welche im Rahmen einer späteren Nutzungsplanung umzusetzen sind.

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Die Gemeinde verzichtete im Lauf des Verfahrens auf die Umsetzung des Gewässerraums im Rahmen der vorliegenden Planungsvorlage. Im Planungsbericht wird dargelegt, dass bis zur grundeigentümerverbindlichen Umsetzung der Gewässerräume für sämtliche Gewässer die Übergangsbestimmungen gemäss übergeordnetem Recht gelten. 3.5 Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung Planbeständigkeit Mit den vorliegenden Änderungen werden keine Kernthemen beziehungsweise zentrale Festlegungen der letzten Gesamtrevision der kommunalen Nutzungsplanung infrage gestellt (Planungsbericht, Kapitel 5). Die vorliegenden Teiländerungen sind mit dem planungsrechtlichen Gebot der Planbeständigkeit vereinbart. Integration der harmonisierten Baubegriffe und Messw eisen Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 umgesetzt. Die Umsetzung der IVHB ist der Schwerpunkt der vorliegenden Revision der BNO. Hochwasserschutz Der Hochwasserschutz wird mit den vorgenommenen Änderungen in den §§ 33a–33c BNO sachgerecht umgesetzt. Geänderte Bestimmung gegenüber der abschliessend vorgeprüften Vorlage § 30 Abs. 2 BNO wurde gegenüber der abschliessend vorgeprüften und öffentlich aufgelegten Vorlage aufgrund einer Einwendung vom Gemeinderat angepasst und von der Gemeindeversammlung so beschlossen. Ergänzt wurde, dass im Gebiet Unterrüti nebst anderen Bauten und Anlagen auch ein mögliches Absetzbecken für Kieswaschschlamm im Baugesuchverfahren auszuweisen ist. Die Baubewilligung setzt die kantonale Zustimmung voraus (§ 63 BauG). Ob ein Absetzbecken für Kieswaschschlamm aufgrund der umweltrechtlichen Vorgaben bewilligt werden kann, muss im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Die übrigen Änderungen gegenüber der abschliessend vorgeprüften Vorlage sind sachgerecht. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO), beschlossen von der Gemeindeversammlung Künten am 29. Juni 2018, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Vincenza Trivigno Staatsschreiberin

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Verteiler • Gemeinderat, Kirchweg 11, 5444 Künten • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vo m 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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