Gestaltungsplan Grabäcker II

Plan d'affectation spécial · Spreitenbach

Document

Numéro
11.154
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Spreitenbach
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
5 avr. 2013
En vigueur depuis
5 avr. 2013

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Spreitenbach avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

SNP-4040-2013-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

SNP-4040-2013-E.pdf

Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umweg Abteilung Raumentwicklung

P 097 Grabäcker II Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Weiterer verbindlicher Bestandteil: Situationsplan 1:500

Vorprüfungsbericht vom: Mitwirkung vom:

31. Oktober 2012 1. Juni 2012

Mitwirkungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom: Beschlossen vom Gemeinderat am:

2. Juli 2012 10. Dezember 2012

bis: 2. Juli 2012 bis: 16. Januar 2013

4. Februar 2013

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindesch

Spreitenbach, den Genehmigungsvermerk

Genehmigung durch,fas Departement/ Bau, Verkehr und U welt Aarau, den 3" A r3ri 2s5A,3

PLANAR AG für Raumentwicklung

tmomid111

Gemeinde Spreitenbach

Rigistrasse 9 8006 Zürich

T044 421 38 38 F 044 421 38 20

www.planar.ch [email protected]

Bauverwaltung

Sondernutzungsvorschnften Grabäcker II

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan (GP) umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

Art. 2 Zweck

Der GP regelt die Erstellung einer Gesamtüberbauung für Wohn-, Dienstleistungsund Gewerbenutzung. Er gewährleistet eine städtebaulich, architektonisch, wohnhygienisch und verkehrlich gute Gesamtlösung mit urbanem Charakter und zweckmässigem Nutzungsmix. 2 Er sichert zudem die Umsetzung der in den städtebaulichen Leitlinien „Grabächer" vom Dezember 2006 festgelegten Rahmenbedingungen. 1

Art. 3 Bestandteile

Rechtsverbindliche Bestandteile sind: - Situationsplan im Massstab 1:500 - Sondernutzungsvorschriften 2 Wegleitende Bestandteile sind: Planungsbericht Beilagepläne vom 26.01.2012 (Vor- bzw. Richtprojekt inkl. Umgebungskonzept) Lärmschutznachweis vom 23. Dezember 2010 Städtebauliche Leitlinien „Grabächer" vom Dezember 2006 Modell (Ausschnitt) 1:500 1

Art. 4 Übergeordnetes Recht

Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Spreitenbach, insbesondere die Vorschriften der Zone WG4. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 1

Art. 5 Qualitative Anforderungen

'Alle Bauten und Anlagen haben hohe qualitative Anforderungen zu erfüllen, insbesondere durch eine städtebauliche Gesamtlösung, die sich in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild besonders gut einordnet und welche den Lärmschutzanforderungen gemäss Art. 30 LSV vollumfänglich Rechnung trägt; eine besonders gute volumetrische und architektonische Gestaltung, die der städtebaulich und verkehrsmässig bedeutsamen Lage gerecht wird; eine besonders gute Fassadengestaltung, Materialwahl und Farbgebung, mit denen eine gute Gesamtwirkung erzielt wird; eine rationale Erschliessung unter Berücksichtigung der weiteren Verkehrsträger (MIV, ÖV und LV); eine nachhaltige und energieschonende Bauweise.

PLANAR I AG für Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Grabäcker II

B. Bestimmungen zur Überbauung

Art. 6 Baubereich

1 Der Baubereich sichert die angestrebte geschlossene Bebauung entlang der beglei-

tenden Strassen. 2 Die Gebäude sind so zu gestalten, dass die Raumkanten der angrenzenden Strassenzüge definiert werden. 3 Innerhalb des Baubereiches dürfen max. 5 Vollgeschosse plus 1 Attikageschoss (freie Anordnung unter Beachtung der Lärmschutzanforderungen) erstellt werden. 4 Innerhalb des Baubereiches dürfen die Grenz- und Gebäudeabstände gemäss BNO unterschritten oder aufgehoben werden. Voraussetzung dafür ist, dass die qualitativen Anforderungen sowie die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Vorgaben eingehalten werden. Gegenüber der Land- und Willestrasse bestimmt die im Situationsplan eingetragene Pflichtbaulinie den Strassenabstand für Gebäude. 5 Die max. Dachkote für Gebäude beträgt 422.00 m.ü.M.

Art. 7 Baubereich Untergeschoss

1 Der Baubereich Untergeschoss sichert die maximale Ausdehnung der unter Terrain

liegenden Bauten wie Tiefgarage, Keller, Heizräume usw. 2 Innerhalb des Baubereich Untergeschoss dürfen die Grenz- und Gebäudeabstände gemäss BNO unterschritten oder aufgehoben werden. 8

Pflichtbaulinie 1 Entlang der Land- und Willestrasse sind Gebäude auf die Pflichtbaulinie zu stellen.

Ausgenommen sind einzig Bauten und Anlagen, welche als sekundäre Verkehrsanlagen gelten. Diese dürfen bis an die Baulinie gern. Baulinienplan Landstrasse K 274 vom 10.06.1986 gestellt werden. 2 Entlang der Landstrasse ist eine unterbruchslose Fassade vorgeschrieben. Rückversetzungen von Vollgeschossen sind in untergeordnetem Masse ab dem 2. Obergeschoss erlaubt. Gebäudevorsprünge sind nicht zugelassen. 3 Entlang der Willestrasse gilt die Pflichtbaulinie nur für die ersten zwei Vollgeschosse, Gebäudevorsprünge sind zulässig.

Art. 9 Nutzweise

1 Die Ausnützungsziffer (AZ) für das Perimetergebiet beträgt 1.32 (inkl. 10% Zuschlag

bei Einhaltung des Minergie-P-Standards gemäss § 35 Abs. 1 BauV) 2 Im Erdgeschoss sind nur publikumsorientierte Nutzungen, Gewerbe und Dienstleistungen zugelassen. 3 Die Übertragung von Verkaufsflächenanteilen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist zulässig. " In den übrigen Geschossen sind Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungen erlaubt, wobei bei Wohnnutzungen die entsprechenden Mindestanforderungen der allgemeinen Wohnhygiene und insbesondere ein ansprechendes Wohnumfeld eingehalten werden müssen. 5 Ab 15 Wohneinheiten pro Gebäude sind 2% der Bruttogeschossfläche als Gemeinschaftsräume zu erstellen, welche gemäss § 50 BNO auszustatten sind.

Art. 10 Wohnungsbau

Es sind qualitativ hochstehende Wohnungen mit mind. WBS 2.00 zu erstellen.

PLANAR I AG für Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Grabäcker

Art. 11 Dachgestaltung

Technisch erforderliche Dachaufbauten wie Zu- und Abluftkamine, technische Anlagen für die Energiegewinnung sowie Liftüberfahrten, sind gestattet und dürfen die zulässige Dachkote übersteigen. Sie sind zusammenzufassen und auf das technisch notwendige Mindestmass zu beschränken. Die übrigen technischen Anlageteile, wie Heizung, Lüftung, Klima und Wärmerückgewinnung, sind im Gebäudeinnern unterzubringen.

C. Bestimmungen zur Erschliessung und Parkierung

Art. 12 Erschliessung motorisierter Individualverkehr (MIV)

Die Erschliessung erfolgt über die im Situationsplan eingezeichneten Zufahrtspunkte 2 Im Situationsplan sind bei der Grabäckerstrasse Sichtlinien mit Sichtzonen eingezeichnet. Innerhalb dieser Sichtzonen ist die freie Sicht in der Höhe von 0.8 m bis 3.0 m zu gewährleisten. 1

Art. 13 Parkierung für Motorfahrzeuge

Die Abstellplätze für Bewohner, Beschäftigte sowie Hotelgäste sind unterirdisch, die Besucher- und Kundenabstellplätze oberirdisch zusammengefasst in den im Situationsplan eingezeichneten Flächen zu erstellen. 2 Gebäudeinterne Abstellplätze sind mit Auflademöglichkeiten für Hybrid- oder Elektroautos vorzusehen. 3 Fahrzeugabstellplätze für Ausstellungszwecke werden in der Berechnung für die zulässige Anzahl an Parkplätzen nicht miteingerechnet. 4 Die Anzahl zulässiger Fahrzeugabstellplätze für die Parzellen 1539 und 3582 beträgt 127; für die Parzelle 3566 sind 40 Abstellplätze erlaubt. 1

12 autres articles

Art. 14 Velo-Abstellplätze

Die Abstellanlagen für Velos sind so zu gestalten, dass sie hindernisfrei zugänglich, gut beleuchtet, gut einsehbar und wettergeschützt sind. Sie sind so zu auszustatten, dass Velos abgeschlossen werden können. 2 Die oberirdischen Veloparkierungsanlagen sind zusammengefasst an den im Situationsplan eingetragenen Standorten zu realisieren. 3 Bei gebäudeinternen Veloabstellplätzen sind Auflademöglichkeiten für e-bikes vorzusehen. 1

Art. 15 Fusswegverbindungen

Zwischen den im Situationsplan bezeichneten Richtungspunkten "Fusswegverbindung" sind öffentliche, uneingeschränkte und hindernisfreie Verbindungen zu realisieren.

D. Bestimmungen zur Umgebungsgestaltung

Art. 16 Umgebungsgestaltung

Die Umgebung ist nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten, welches durch eine ausgebildete Fachperson (Freiraumplaner) auszuarbeiten ist. 2 Der gesamte Grünbereich ist naturnah zu begrünen und mit Büschen zu versehen. Entlang der Landstrasse sind auf dem Grünbereich Zugangswege für Fussgänger als unversiegelte Flächen zulässig. 1

PLANAR I AG für Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschnften Grabäcker il 3 An den im Situationsplan eingetragenen Standorten sind Spiel- und Begegnungs-

plätze zu erstellen. " Der im Situationsplan eingetragene "Bereich Vorplatz" definiert als städtebauliches

Element die Platzgestaltung beim Knoten Wille-/ Landstrasse. Der Bereich ist mit Hartbelag zu gestalten und dient als Aufenthaltsfläche für Fussgänger.

Art. 17 Bepflanzung

1 An den im Situationsplan schematisch bezeichneten Standorten sind einheimische

Bäume zu pflanzen. 2 Entlang der Landstrasse ist eine Baumreihe mit grosskronigen Laubbäumen zu realisieren. Die Ausgestaltung hat sich an der geplanten Baumreihe an der südöstlichen Landstrasse zu orientieren. 3 Der Unterhalt der Bäume und allfälliger Ersatz obliegen dem Grundeigentümer und wird im Grundbuch gesichert.

Art. 18 Energie, Umwelt und Entsorgung

1 In einem Energiekonzept ist die Versorgung für die gesamte Überbauung aufzuzei-

gen. Abwärme und erneuerbare Energie sind mit Priorität zu nutzen. Die Gebäude sind nach Minergie-Standard bzw. bei Inanspruchnahme des 10%igen-Zuschlags zur Bruttogeschossfläche gemäss BauV § 35, nach Minergie-P-Standard zu erstellen. Alternativ müssen Sie eine gleichwertige Energiebilanz aufweisen. 2 Die Flachdächer der Wohnhochbauten sowie die Südwestfassade können mehrheitlich für die aktive Sonnenenergienutzung verwendet werden. 3 Die nicht begehbaren oder von Energiegewinnungsanlagen beanspruchten Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Mit der Baubewilligung können weitere Retentionsmassnahmen verlangt werden, welche die Oberflächenversickerung auf dem Areal erleichtern. 4 Das Meteorwasser muss in den nicht versiegelten Bereichen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters versickert werden. Die entsprechenden Flächen sind im Konzept zur Umgebungsgestaltung zu bezeichnen. 5 An den im Gestaltungsplan eingezeichneten Standorten sind gemeinsame Entsorgungsanlagen vorzusehen.

E. Weitere Bestimmungen

Art. 19 Lärm

1 Bauten mit lärmempfindlichen Räumen (Art. 2 Abs. 6 LSV) sind so zu konzipieren,

dass in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume durch bauliche und gestalterische Massnahmen eine Dämpfung von 21 dB(A) gegenüber der Kantonsstrassenachse K 274 (Landstrasse) und gegenüber der VVillestrasse eine von 13.5 dB(A) erreicht wird. Für Räume in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 Ziffer b LSV) ist eine Dämpfung von 16 dB(A) gegenüber der Landstrasse erforderlich. 2 Um die unter Abs. 1 ausgewiesenen Dämpfungen zu erreichen, sind entlang der Landstrasse die Gebäudezwischenbereiche zwingend geschlossen auszugestalten. 3 An der Südwestfassade ist ausschliesslich die Anordnung von lärm-unempfindlichen Räumen (Treppenhaus, Korridor, Bad, WC, Arbeitsküchen, Abstellräume) zulässig. Eine Ausnahme dieser Einschränkung bilden lärmempfindliche Räume, in deren Fenstern die unter Abs. 1 festgelegten Dämpfungen durch Balkone oder Loggien mit akustisch wirksamen Brüstungen und schallabsorbierend verkleideten Untersichten, erreicht werden. " An der Südostfassade, welche sich unmittelbar an der Willestrasse befindet, müssen mittels vorspringender Südwestfassade, zurückversetzter Südostfassade und allenfalls durch Einbau von Loggien mit akustisch wirksamen Brüstungen und PLANAR 1 AG für Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Grabäcker 11

schallabsorbierend verkleideten Untersichten bei den lärmempfindlichen Räumen die unter Abs. 1 festgelegten Dämpfungen eingehalten werden. 5 Mit dem Baugesuch ist ein Lärmgutachten einzureichen, welches nachweist, dass die unter Abs. 1 definierten Dämpfungen erreicht werden und der Schallschutz der Aussen- und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume den Anforderungen der SIANorm 181 entspricht.

Art. 20 Hochwasser

Für das 300-jährliche Hochwasserereignis (HQ 300) besteht eine geringe Gefährdung. Im Baubewilligungsverfahren werden in eigener Verantwortung Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen getroffen. Auf Verlangen der Baubehörde sind entsprechende Schutzmassnahmen nachzuweisen.

Art. 21 Reklamen

Reklamen müssen sich gut in das Orts-, Quartier- und Strassenbild einfügen und sind im Rahmen eines gesamtheitlichen Auftritts vorzusehen. Fremdreklamen sind nicht zulässig.

Art. 22 Etappierung

Die etappierte Realisierung von Neubauten ist zulässig. Mit der 1. Etappe ist nachzuweisen, dass das Konzept zur Umgebungsgestaltung sowie die erforderlichen Mindestflächen weiterhin umgesetzt werden können.

Art. 23 Dienstbarkeiten

Die öffentlichen Fusswegverbindungen zwischen der Land- und Grabäckerstrasse sind mittels Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde sicherzustellen. 2 Die Grundeigentümer haben als Voraussetzung für eine Baubewilligung ein im Grundbuch eingetragenes gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht nachzuweisen. 3 Die Grundeigentümer regeln die Kostenteilung für die Erstellung, den Landanteil, den Unterhalt sowie den Betrieb für die gemeinsame Tiefgarage mittels Sicherstellung im Grundbuch. 1

Art. 24 Anforderungen an Baugesuche

Dem Baugesuch sind detaillierte Unterlagen und Nachweise betreffend Anzahl Fahrzeug- und Veloabstellplätze, Grundwasserschutz, Hochwassersicherheit, architektonische Gestaltung und Farbgebung einzureichen. Im Weiteren ist das Konzept zur Umgebungsgestaltung gemäss § 16 Abs.1 mit dem Baugesuch für die erste Etappe vorzulegen. 2 Die Beurteilung der Baugesuche erfolgt anhand der Zielsetzungen in § 5 dieser Vorschriften. Die Behörde kann ein unabhängiges Fachgutachten verlangen. 3 Mit dem Baugesuch ist ein Grundbuchauszug vorzulegen, worin die Einzelheiten zur Erstellung und Nutzung der gemeinsamen Tiefgarage sowie sämtliche Dienstbarkeiten ersichtlich sind. 1

Art. 25 Schlussbestimmungen

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

PLANAR 1 AG für Raumentwicklung

Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Datum:

5. April 2013

RCAN/St

j:\03_geschäfte\3_genehmigungen\02_ are\ro\20130402_bdv_11.154.doc

Nr.

BVURO.11.154-1

Gemeinde Spreitenbach; Gestaltungsplan "Grabäcker II"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Afficher tout le texte

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

31. Oktober 2012 10. Dezember 2012 bis 16. Januar 2013 4. Februar 2013 11. März 2013 23. März 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet "Grabäcker II" ist der Wohn- und Gewerbezone WG4 mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan wurde gestützt auf ein Richtprojekt ausgearbeitet. Der Gestaltungsplan legt Baubereiche für vier Hauptbauten fest, welche entlang der Landstrasse verbunden sind und als geschlossene Überbauung in Erscheinung treten (Pflichtbaulinie). Damit wird eine kammartige Überbauung, welche auch als Lärmschutz dient, sichergestellt. Innerhalb des Aubereichs dürfen die Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten oder aufgehoben werden. Die Bauten dürfen mit maximal fünf Vollgeschossen plus einem Attikageschoss erstellt werden. Die maximale Dachkote wird mit 422,00 m.ü.M. festgelegt, womit eine Raumkante entlang der Landstrasse gemäss den städtebaulichen Leitlinien gewährleistet wird. Versand:

-2-

Im Erdgeschoss sind nur publikumsorientierte Nutzungen zugelassen, die Übertragung von Verkaufsflächenanteilen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist zulässig. In den übrigen Geschossen sind Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungen erlaubt. Ab 15 Wohneinheiten pro Gebäude sind 2 % der Bruttogeschossfläche als Gemeinschaftsräume zu erstellen. Zur Landstrasse hin wird mit Ausnahme der Umgebung der Parzelle 3566, welche als Vorplatzbereich versiegelt werden soll, ein Grünbereich mit Baumreihen zur Strassenraumgestaltung festgelegt. Die Erschliessung erfolgt gemeinschaftlich über die Wilerstrasse und die Grabäckerstrasse. Die Abstellplätze (mit Ausnahme jener für Besucher) sind unterirdisch anzuordnen. Gebäudeinterne Abstellplätze sind mit Auflademöglichkeiten für Hybrid- oder Elektroautos vorzusehen. Die Veloabstellplätze sind so zu gestalten, dass sie hindernisfrei zugänglich und gut beleuchtet und wettergeschützt sind. Auch Auflademöglichkeiten für e-Bikes sind vorzusehen. Zwischen den im Situationsplan bezeichneten Richtungspunkten sind öffentliche, uneingeschränkte und hindernisfreie Fusswegverbindungen zu realisieren. Der Gestaltungsplan enthält qualitative Anforderung an die Bauten und Anlagen (§ 5 Sondernutzungsvorschriften [SNV]) sowie zur Umgebungsgestaltung (§ 16/17 SNV). Vorgeschrieben ist die Erstellung eines Energiekonzepts für die ganze Überbauung. Abwärme und erneuerbare Energien sind prioritär zu nutzen. Die Gebäude sind nach MinergieStandard beziehungsweise nach Minergie-P-Standard zu erstellen oder sie haben eine gleichwertige Energiebilanz aufzuweisen. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten ferner Lärmschutzbestimmungen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan "Grabäcker II" bestehend aus  Situation 1 : 500  Sondernutzungsvorschriften (SNV) Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 Baugesetz (BauG).

-3-

4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Städtebau Mit dem Gestaltungsplan wird eine städtebauliche Gesamtlösung im Gebiet "Grabäcker II" angestrebt, welche sich gut einordnet, den Lärmschutzanforderungen gerecht wird sowie eine gute volumetrische und architektonische Gestaltung an dieser langfristig wichtigen OeV-Achse sicherstellt. Die Gemeinde hat eine "Städtebauliche Leitlinie Grabäcker" erarbeitet. Die darin enthaltenen Ziele decken sich im Wesentlichen mit den Zielsetzungen gemäss Raumkonzept Aargau. Das Richtprojekt, welches Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan bildet, respektiert die übergeordneten städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde und ermöglicht so eine geordnete Überbauung und eine rationelle Erschliessung. Dies zeigt auch die vorliegende fachliche Stellungnahme vom 3. Februar 2012. 4.2.2 Erschliessung Längs der K 274 gibt es einen kantonalen Überbauungsplan (GR: 10.06.1986) mit Baulinien. Der Gestaltungsplan hält dessen Vorgaben ein. Die Erschliessung des Perimeters für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt an zwei Punkten direkt an die Grabäckerstrasse (Parzelle 3582) beziehungsweise über die Privatstrasse (Parzelle 3543 mit Fahr- und Gehwegrecht) an die Willestrasse. Die geplanten öffentlichen Fusswege sichern eine gute Erschliessung des Areals für Fussgänger. Gemäss § 23 SNV müssen die Fusswegverbindungen mittels Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der Gemeinde vor einer Baubewilligung sichergestellt werden. Dies ist sachgerecht. Im Situationsplan sind bei den Grundstückszufahrten ab Grabäckerstrasse die Sichtlinien auf die aktuelle Situation abgestimmt und korrekt festgelegt. Die enge Unterführung unter der Landstrasse ist ein Nadelöhr, Kreuzungen sind nicht möglich. Für die erwähnte Unterführung K 274 der Grabäckerstrasse ist ein Neubau geplant. Die vorgesehene Nutzung der Grabäckerstrasse wurde dabei eingehend geprüft. Die Unterführung wird aufgeweitet (Lichtraumprofil in der Breite und Höhe sowie ein neuer Gehweg) und die Sichtverhältnisse werden deutlich verbessert. Die Erschliessung des Areals durch den öffentlichen Verkehr entspricht zur Zeit erst der Güteklasse E gemäss VSS-Norm 640 281 (Bushaltestelle Sandäckerstrasse, 530 m Entfernung, 4 Fahrten/Stunde). Sie wird mit der geplanten Limmattalbahn auf der Industriestrasse (Haltestelle 280 m Entfernung) besser. Die zukünftige gute Erschliessung des Areals durch den öffentlichen Verkehr ist bei der Parkplatzberechnung beziehungsweise der Festsetzung der maximal zulässigen Parkplätze in § 13 Abs. 4 SNV berücksichtigt (Standorttyp D). An dieser Lage ist zu empfehlen, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Mobilitätskonzept zu erstellen mit der Zielsetzung, die Zahl der Fahrten mit dem Individualverkehr mit geeigneten Mitteln zu minimieren (Ökobonus für Mitarbeitende, Fahrgemeinschaften, Abonnementsbeiträge usw.). 4.2.3 Limmattalbahn (LTB) Das Gebiet "Grabäcker" wird auf der nördlichen Seite, entlang der Industriestrasse, durch die Limmattalbahn tangiert. Die Verkehrsregelung der Grabäckerstrasse (Bahnübergang LTB) wird gemäss Aussage im Planungsbericht mit den Verantwortlichen der LTB koordiniert. Die geplante Limmattalbahn soll westlich der Industriestrasse geführt werden. Bei

-4-

der Überfahrt über die Grabäcker- und die Willestrasse wird eine Verkehrsregelung nötig, sie wird sich auf die Leistungsfähigkeit der über die Knoten führenden Beziehungen auswirken. Die absehbare Nutzung im Sondernutzungsplanperimeter tangiert jedoch das Limmattalbahnvorhaben nicht direkt. Im Zusammenhang mit der LTB wird gegenwärtig ein auf die zukünftigen Randbedingungen abgestimmtes Buskonzept erarbeitet. Es ist absehbar, dass Busse dereinst auf der Grabäckerstrasse zirkulieren. Im Planungsbericht ist unter 4.2.3 korrekt auf den Platzbedarf auf Parzelle 3582 für die mit der LTB nötigen schwerverkehrstaugliche Wendeanlage an der Grabäckerstrasse hingewiesen. Die grundeigentümerverbindliche Sicherstellung dieser Fläche steht aus. Aufgrund der neuesten Erkenntnisse wird die Wendeanlage ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters erstellt. 4.2.4 Hochwasserschutz Werden Nutzungsplanungen geändert, ist der Hochwasserschutz zu prüfen. Gemäss Gefahrenkarte Hochwasser treten ab einem 300-jährlichen Hochwasser (HQ300) Fliesstiefen bis zu 25 cm im Gebiet "Grabäcker II" auf. Es besteht somit eine Restgefährdung. In den Sondernutzungsvorschriften wurde mit § 20 ein Passus aufgenommen, welcher auf die Verantwortlichkeit im Baubewilligungsverfahren hinweist. Dies ist sachgerecht. 4.2.5 Umweltschutz/Lärm Das Gebiet "Grabäcker" wurde vor ein paar Jahren von der reinen Arbeitszone in eine Mischzone (WG4) umgezont und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet. Das Planungsgebiet grenzt im Südwesten unmittelbar an die Kantonsstrasse K 274 (Landstrasse) und gilt laut Planungsbericht als nicht erschlossen. Das Gebiet darf nach Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Gemäss Lärmgutachten des Ingenieurbüros Planteam S AG, SempachStation werden die PW entlang der K 274 um bis zu 2 dB(A) bei Gewerberäumen und bis zu 8 dB(A) bei Wohnräumen überschritten. In Teilbereichen der Seitenfassaden, vor allem an dem zur Willestrasse hin orientierten Gebäude, können die PW ebenfalls nicht eingehalten werden. In den Sondernutzungsvorschriften werden unter § 19 Auflagen bezüglich dem Lärmschutz gemacht. Diese Massnahmen sind sachgerecht. Damit können die Anforderungen der Lärmschutzgesetzgebung eingehalten werden. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Grabäcker II" der Gemeinde Spreitenbach vom 4. Februar 2013 wird genehmigt.

-5-

2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist – neben dem Genehmigungsentscheid – gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

-6-

Verteiler  Gemeinderat, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)  Abteilung Verkehr BVU

Stephan Attiger Regierungsrat