Bauzonenplan Hexenturm
Plan d'affectation · Bremgarten (AG) · Abrogé le 16 déc. 2025
Document
- Numéro
- 2012-000673
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Bremgarten (AG)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 23 mai 2012
- En vigueur depuis
- 23 mai 2012
- Abrogé
- 16 déc. 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4063-2012-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
23. Mai 2012
Nr. 2012-000673
Gemeinde Bremgarten; Teiländerung Bauzonenplan "Hexenturm", Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
3. Mai 2011 15. Juni 2011 bis 14. Juli 2011 15. Dezember 2011 26. Januar 2012 20. April 2012
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Teiländerung Bauzonenplan "Hexenturm" Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
An der Gemeindeversammlung vom 17. Januar 2008 zur Revision der Nutzungsplanung wurde die Zonierung nördlich des Hexenturms "vom Revisionsbeschluss ausgenommen", mit dem Auftrag, das Baugebiet sei in diesem Bereich zu reduzieren und es seien zusätzliche Detailabklärungen über den Einfluss und die Zulässigkeit allfälliger Untergeschosse auf die Grund- beziehungsweise Hochwassersituation in diesem Gebiet vorzunehmen. Eine Lösung konnte anschliessend gefunden werden, indem die gegenüberliegenden Parzellen in die Planung mit einbezogen werden konnten. Dadurch wird den Einwänden entsprochen, die an der Gemeindeversammlung zur Rückweisung geführt hatten.
Versand: 29. Mai 2012
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Bei den beiden Anpassungen an der BNO handelt es sich nicht um materielle Änderungen, sondern um Präzisierungen, die einen problemlosen Vollzug bei Baubewilligungsverfahren ermöglichen sollen. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 3. Mai 2011 ohne Vorbehalte. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.2
Bauzonenplanänderung
3.2.1 Denkmal- und Ortsbildpflege Die Teiländerung des Bauzonenplans "Hexenturm" befindet sich in einem empfindlichen Bereich am südwestlichen Rand der Altstadt und grenzt an die ehemalige Stadtbefestigung mit dem prägnanten Hexenturm (Denkmalschutzobjekt BRG002) und der Stadtmauer (Denkmalschutzobjekt BRG048) am Augraben. Die betroffene Gartenzone als Grüngürtel zwischen den Stadthäusern und der Stadtmauer macht diese sicht- und erlebbar und schützt das mittelalterliche Stadtbild. Der von der Gemeindeversammlung ausgeklammerte Perimeter mit bestehenden, teilweise unpassenden Bauten in der Altstadtzone, Gartenzone sowie Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, wurde in der Zwischenzeit auch unter Einbezug von historischen Gesichtspunkten überarbeitet. Die vorliegende Teiländerung ermöglicht ein reduziertes und adäquateres Neubauvolumen entlang der Reussgasse mit Begrenzung der ursprünglichen Stadtmauer am Augraben. Gleichzeitig werden die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie die Gartenzone G1 leicht vergrössert. Die getroffenen Massnahmen werden von der Denkmal- und von der Ortsbildpflege als situationsgerecht beurteilt. Damit werden die Anforderungen des Richtplans erfüllt, insbesondere Planungsgrundsatz S 1.5/A, wonach der Schutz und die Erhaltung bedeutender Ortsbilder, Kulturgüter, historischer Verkehrswege und archäologischer Fundstellen mit geeigneten organisatorischen und raumplanerischen Massnahmen sicherzustellen ist. 3.2.2 Kantonsarchäologie Die vorliegenden Teiländerungen am Bauzonenplan betreffen einen Teil der historischen Stadtmauer von Bremgarten und werden zu Gunsten dieser prägenden Elemente vorgenommen. Die Kantonsarchäologie stimmt den Änderungen grundsätzlich zu. Die Gemein-
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de wird ersucht, den Eingang entsprechender Baugesuche der Kantonsarchäologie frühzeitig zu melden, damit Bodeneingriffe archäologisch begleitet werden können. 3.3
Bau- und Nutzungsordnung
Die im Hinblick auf einen besseren Vollzug vorgenommenen Präzisierungen an den §§ 10 und 13 BNO sind sachgerecht. Sie ändern nichts an den ursprünglichen planerischen Zielsetzungen und Interessen; es handelt sich somit nicht um materielle Änderungen. 3.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung Bauzonenplan "Hexenturm" sowie die Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Bremgarten vom 15. Dezember 2011 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Stadtrat, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU Rechtsabteilung BVU Abteilung Wald BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: