Gestaltungsplan Glattlerweg
Plan d'affectation spécial · Spreitenbach
Document
- Numéro
- 15.146
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Spreitenbach
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 23 avr. 2018
- En vigueur depuis
- 23 avr. 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
SNP-4040-2018-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4040-2018-E.pdf
0
Knnton A.i.eraau Departernsnt r un.1 Bau, Ve., Abteilung Raumentwicklung
Spreitenbach
Kanton Aargau
P099, Gestaltungsplan Glattlerweg Sondernutzungsvorschriften Gemäss § 21 BauG
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan und Schnitte Mst 1:500 (verbindlich) - Planungsbericht (orientierend)
Kartenausschnitt Spreitenbach
Z011
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom: Beschlossen vom Gemeinderat am.
13 (kt 7014 .. goitmilLt) 20ka bis: 21).1a1Mtbd...20,1
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Im Namen des Gemeinderates: Der Gemeinde mann
Genehmigung:
Fassung 26 07 2016
Der Gemeindeschreiber --- L92/•
Genehmigung durch das Departemer Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 9-k )o\
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Der Ge
Bahnweg 1 8802 Kilchberg
Inhalt
A
Allgemeine Bestimmungen
3
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4 Zweck
Bestandteile Perimeter Verhältnis zur Grundordnung
3 3 3 3
Nutzung und Gestaltung
4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
52 autres articles
Art. 13
Art. 14
Art. 15 oberirdische Baubereiche
unterirdische Baubereiche Art der Nutzung Mass der Nutzung Geschossflächen Gebäudehöhen Geschosszahlen Öffentliche Passage Fassaden Dächer Wohnungsqualität
4 4 4 4 5 5 5 5 5 5 6
C
Freiraum
6
Art. 16 Öffentliche Bereiche
Halböffentliche Bereiche Dachgarten
6 6 6
Erschliessung und Parkierung
6
Erschliessung Parkierung Anlieferung und Entsorgung Öffentliche Rad- und Fusswegverbindungen
6 7 7 7
Ortsbild-, Natur- und Umweltschutz
7
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33 Ortsbild
Belagskonzept Bepflanzung Lärmschutz Energieeffizientes Bauen Ökologischer Ausgleich Retention und Versickerung
9
Schlussbestimmungen
9
Etappierung Privatrechtliche Vereinbarungen Inkrafttreten Verfahren
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7
8 8 8 9
9
9 9
P099, Gestaltungsplan Glattlerweg / Sondernutzungsvorschriften, Fassung 26.07.2016
A
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Der Gestaltungsplan „Glattlerweg" bezweckt eine nachhaltige Standortattraktivität und Aufwertung durch die Vitalisierung und Akzentuierung des heutigen Wohnareals mit seinen Gewerbeflächen. Das Areal hat auf der Basis der übergeordneten Strategien für Freiraumund Langsamverkehr des Quartiers Langäcker eine quartierbezogene Zentrumsfunktion mit Nahversorgernutzungen zu übernehmen. Mit der Verschiebung des öffentlichen Kindergartens in den eingeschossigen Gewerbebau zulasten des Grundeigentümers, wird ein zusätzlicher Wohnungsbau geschaffen. Das Ziel ist eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität sicherzustellen. Im Besonderen sollen die Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch sehr gut gestaltete sowie wirtschaftlich tragfähige Überbauung geschaffen werden. - soll eine quartierbezogene Zentrumsverdichtung mit einer hohen Wohn-, Arbeits- und Aufenthaltsqualität erreicht werden. sollen die Voraussetzungen für eine vielfältige Nutzungsstruktur und für ein belebtes Quartier geschaffen werden. sollen Freiräume von hoher Qualität gewährleistet werden. soll eine zweckdienliche Lösung für die Verkehrserschliessung sichergestellt werden. 2
-
Art. 2 Bestandteile
'Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: 2
-
3
Sondernutzungsvorschriften Situationspläne und Schnitte, Mst 1:500 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: Planungsbericht Richtprojekt Glattlerpark Berechnungen Lärmgutachten Schattenberechnung Bebauungsmodell, Mst 1:200 Freiraum- und Langsamverkehrsstrategie Quartier Langäcker Fachliche Stellungnahmen Vorabzug Mobilitätskonzept
Perimeter Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Plan bezeichneten Perimeter. Planelemente ausserhalb des Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
1 Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung BNO der Gemeinde Spreitenbach, insbesondere die Vorschriften der Wohnzone Bestand WB und W3. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
2
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P099, Gestaltungsplan Glattlenweg / Sondernutzungsvorschriften, Fassung 26.07.2016
Nutzung und Gestaltung
Art. 5 Oberirdische Baubereiche
Der Gestaltungsplan ist in vier oberirdische Baubereiche gegliedert. a) b) c) d)
Baubereich la (oBB la) Baubereich lb (oBB 1b) Baubereich 2a (oBB 2a) Baubereich 2b (oBB 2b)
Oberirdische Gebäude (inklusive Klein- und Anbauten) sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 2
3 Ausserhalb der Baubereiche sind nur bauliche Elemente der Aussenraumgestaltung wie Mauern, Treppen, Spielplatz, Beleuchtung, Möblierung, Begrünung, Parkplätze, Strassen, Wege, Plätze, Hochbeete, vereinzelte Pergolen, Sitzgelegenheiten, Veloabstellplätze zulässig.
6
Unterirdische Baubereiche ' Der Gestaltungsplan wird nicht in unterirdische Baubereiche gegliedert. Untergeschosse/Tiefbauten sind nur auf der Parzelle 1097 zulässig 2
Grenzabstände Der Grenzabstand zwischen dem Glattlerweg und den Untergeschossen/Tiefbauten beträgt im.
Art. 7 Art der Nutzung
1 Neben dem Wohnen sind nicht störende Nutzungen erlaubt. Innerhalb der oberirdischen Baubereiche beträgt der minimale — maximale Wohnanteil gesamthaft 70% - 90%. 2
Baubereich la Wohnen und nicht störende Nutzungen. Ab dem 3.0G ist die Nutzung Wohnen zwingend. 3
Baubereich lb Wohnen und nicht störende Nutzungen. 4
Baubereich 2a Wohnen und nicht störende Nutzungen. Ab dem 2.0G ist die Nutzung Wohnen zwingend. 5
Baubereich 2b Wohnen und nicht störende Nutzungen.
Art. 8 Mass der Nutzung
Das Mass der baulichen Nutzung wird durch die anrechenbare Geschossfläche ausgewiesen und ist für die Baubereiche als Kontingente verbindlich festgelegt.
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Art. 9 Geschossflächen
' Es gelten die nachstehenden maximalen anrechenbaren Geschossflächen aGF als Kontingente: Baubereich la (oBB la) 4500.00 m2 a) Baubereich lb (oBB lb) 1450.00 m2 b) c) Baubereich 2a (oBB 2a) 2300.00 m2 d) Baubereich 2b (oBB 2b) 400.00 m2 e) Untergeschoss 350.00 m2 2 Die zulässigen anrechenbaren Geschossflächen aGF sind als Kontingente pro Baubereich im Situationsplan eingetragen. Wird die Bebauung eines Bereiches in Etappen geplant, ist der Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojektes eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann.
3
Die anrechenbare Geschossfläche aGF im Untergeschoss kann innerhalb des Perimeters aufgeteilt werden.
Art. 10 Gebäudehöhen
Es gelten die nachstehenden maximalen Gebäudehöhen ohne Technische Dachaufbauten: a) b) c) d)
Baubereich la (oBB la) Baubereich lb (oBB lb) Baubereich 2a (oBB 2a) Baubereich 2b (oBB 2b)
456.0 m.ü.M. 422.0 m.ü.M. 440.0 m.ü.M. 419.0 m.ü.M.
Art. 11 Geschosszahlen
Für die Geschosszahlen gelten die im Situationsplan den einzelnen Baubereichen zugeordnete Maximalwerte.
1
2
Attikageschosse sind nicht erlaubt.
Art. 12 Öffentliche Passage
1
Im Baubereich 1 b ist zwingend im Erdgeschoss eine öffentliche Passage von mindestens 3.00 m Breite einzuplanen. Sie ist der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich zu machen, publikums-orientiert auszurichten sowie sicher und freundlich zu gestalten.
Art. 13 Fassaden
1 Die Gestaltung und die Materialisierung der Fassaden aller Gebäude und Gebäudeteile sind so zu wählen, dass ein ästhetisch wertiger und harmonischer Gesamteindruck in sich und im Kontext der Umgebung entsteht.
Art. 14 Dächer
1
Es sind nur Flachdächer zulässig.
2 Alle nicht begehbaren Dachflächen ab einer Fläche von 100 m2 sind extensiv oder intensiv zu begrünen.
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P099, Gestaltungsplan Glattlerweg / Sondernutzungsvorschriften, Fassung 26.07.2016
Art. 15 Wohnungsqualität
1 Für Neubauten gilt das Wohnungs-Bewertungs-System WBS (Ausgabe 2000, Bundesamt für Wohnungswesen BWO). Mit dem WBS wird der Gebrauchswert einer Wohnung (W1) und der Wohnanlage (W2) ermittelt. Der Mittelwert von W1 und W2 muss k 2.0 sein.
Freiraum
Art. 16 Öffentliche Bereiche
1 Die innerhalb der im Perimeter bezeichneten öffentlichen Bereiche, sind der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich zu machen. Ihre Gestaltung hat sich nach den Bedürfnissen und Anforderungen der Fussgänger auszurichten. 2 Innerhalb des Perimeters sind öffentliche Begegnungsplätze mit einer Gesamtfläche von mindestens 300 m2 vorzusehen. Die Bereiche der öffentlichen Begegnungsplätze müssen eine hohe Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität aufweisen. Sie sind entsprechend ihrer unterschiedlichen Funktionen mit einheitlicher Möblierung und Beleuchtung zu versehen.
3 Öffentliche Bereiche sind im Zusammenhang mit der Realisierung der angrenzenden oberirdischen Baubereiche zu gestalten.
Art. 17 Halböffentliche Bereiche
Die innerhalb der im Perimeter bezeichneten halböffentlichen Bereiche, sind als gemeinschaftlich nutzbare Spiel- und Begegnungsplätze zu gestalten. Sie sind den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszustatten. 1
Halböffentliche Bereiche sind im Zusammenhang mit der Realisierung der angrenzenden oberirdischen Baubereiche zu gestalten.
2
Art. 18 Dachgarten
Die Dachfläche des Baubereichs 1b ist als gemeinschaftlich nutzbarer Dachgarten für die Bewohner und den Kindergarten nutzbar. Elemente der Aussenraumgestaltung, wie Bepflanzung, Hochbeete, vereinzelte Pergolen, Sitzgelegenheiten, etc. sind zulässig. Oberlichter für den Baubereich lb sind zulässig. 1
2 Der Dachgarten ist im Zusammenhang mit der Realisierung des Baubereichs 1b zu gestalten.
Erschliessung und Parkierung
Art. 19 Erschliessung
1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr der unterirdischen Parkierungs- und Verkehrsflächen sowie der Anlieferung und Entsorgung für alle Baubereiche erfolgt ab der Haufländlistrasse über den Erschliessungsbereich. 2 Innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Erschliessungsbereichs sind bauliche Massnahmen zulässig, soweit sie für die Erschliessung erforderlich sind.
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Art. 20 Parkierung
1 Die Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für alle Nutzungen erfolgt gemäss BNO nach den Vorgaben der VSS Norm 640 281. Die maximal mögliche Anzahl Parkfelder für die Wohnnutzungen und die übrigen Nutzungen richtet sich dabei nach dem als Minimum definierten Anzahl Stellplätzen. Für die Bewohner ist das 1 Parkfeld pro 100 m2 BGF oder 1 Parkfeld pro Wohnung (tieferer Wert ist massgebend) und zusätzlich für Besucher 10% der Bewohner-Parkfelder. Bei den übrigen Nutzungen dürfen aufgrund des Standort Typs B im Maximum 40% des Normbedarfs der Parkfelder erstellt werden. 2 Eine weitere Reduktion der Bewohnerparkplätze maximal auf 0.4 Parkfelder pro Wohneinheit ist möglich und muss im Baubewilligungsverfahren genau definiert werden. In diesem Fall ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Mobilitätskonzept einzureichen. Dieses umfasst: - Aussagen zu den Standortvoraussetzung - eine Herleitung des effektiven Bedarf PP gemässe BZO und dem Reduktionsfaktor - Massnahmen im Bereich Mobilitätsmanagement (ÖV, LV, Car-Sharing) - Aussagen zum Controlling 3
Das Ziel ist es das Angebot der Bewohnerparkfelder auf rund 0.6 Parkfelder pro Wohneinheit zu reduzieren. 4
Wird das PP-Angebot gestützt auf Abs. 2 reduziert, muss dieser Sachverhalt vor Baubeginn im Grundbuch eingetragen werden.
5
Für die nicht erstellten Parkplätze wird auf die Erhebung der Ersatzabgabe verzichtet.
Die Kundenparkfelder werden weiterhin oberirdisch angeordnet. Zugunsten einer attraktiveren Zugangsgestaltung wird die Anzahl Parkfelder gegenüber dem Bestand reduziert. Neu können in diesem Bereich Maximal 30 Stellplätze für Kunden und Besucher angeordnet werden. 6
Art. 21 Anlieferung und Entsorgung
1 Die zulässigen Standorte für An- und Abfahrten des Verkehrs der Anlieferung und Entsorgung sind im Situationsplan festgehalten.
Art. 22 Öffentliche Radweg- und Fusswegverbindungen
' Die im Situationsplan bezeichneten öffentlichen Radweg- und Fusswegverbindungen sind als solche zu gestalten und dauernd für die Benutzung freizuhalten. Sie sind mit der Realisierung der oberirdischen Baubereiche zu erstellen. Die im Situationsplan bezeichnete öffentliche Passage führt durch den Baubereiche oBB 1b und verbindet als Fusswegverbindung den Glattlerweg mit der Bahnhofstrasse.
2
3 Die Breite reiner Fusswegverbindungen muss mindestens 2.50 m, diejenige kombinierter Radweg- und Fusswegverbindungen muss mindestens 3.00 m betragen. 4 Der Glattlerweg als öffentliche Radweg- und Fusswegverbindung für den Langsamverkehr ist funktional und grosszügig einzubinden.
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P099, Gestaltungsplan Glattlerweg / Sondernutzungsvorschriften, Fassung 26.07.2016
E
Ortsbild, Natur- und Umweltschutz
Art. 23 Ortsbild
1 Bauten, Anlagen und bauliche Veränderungen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.
Art. 24 Belagskonzept
1 Öffentliche Bereiche sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind in einem einheitlichen Hartbelag auszubilden. Halböffentliche Bereiche und oberirdische Parkierungs- und Verkehrsflächen sind soweit technisch möglich mit einem ökologischen Belag zu gestalten.
2
3 Ein ökologischer Belag zeichnet sich durch eine hohe Sicker- und Retentionsfähigkeit, eine hohe Atmungsaktivität und der Möglichkeit einer intensiven Begrünung aus.
Art. 25 Bepflanzung
' Für die Bepflanzung sind vorwiegend einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden. 2 Im Bereich für Baumbepflanzungen sind geschlossene Reihen hochstämmiger, optisch und räumlich wirksame Bäume zu pflanzen. Sie sind im Zusammenhang mit der Realisierung der angrenzend oberirdischen Parkierungs- und Verkehrsflächen zu kultivieren.
Die im Situationsplan bezeichneten, bestehenden Einzelbäume sind nach Möglichkeit zu erhalten oder gleichwertig zu ersetzen.
3
Art. 26 Lärmschutz
' Im Innenbereich der Einstellhalle ist eine schallabsorbierende Ausgestaltung des schallreflektierenden Bereiches der Ein- und Ausfahrt bis mindestens 5.00 Laufmeter zwingend notwendig. 2 Anlieferungsvorgänge sind nur (zwischen Montag und Samstag) von 07.00 bis 19:00 Uhr zulässig. 3
Pro Tag sind zulässig a) 12 Anlieferungsvorgänge von Lastwagen (LKW) ohne Kühlaggregat (und ohne Einhausung), b) 9 Anlieferungsvorgänge von LKWs mit Kühlaggregat und mit Einhausung oder c) 1 Anlieferungsvorgang von einem LKW mit Kühlaggregat und ohne Einhausung und 5 Anlieferungsvorgänge von LKWs ohne Kühlaggregat.
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P099, Gestaltungsplan Glattlerweg / Sondernutzungsvorschriften, Fassung 26.07.2016
Art. 27 Energieeffizientes Bauen
1 Es gilt die nachstehende Minimalanforderung energieeffizientes Bauen: a) Baubereich 1a
Energetische Sanierung an der Gebäudehülle und Haustechnik (Heizung und Warmwasser) ohne Einbau einer Komfortlüftung
b) Baubereich 1b
Energetische Sanierung an der Gebäudehülle und Haustechnik (Heizung und Warmwasser) ohne Einbau einer Komfortlüftung
c) Baubereich 2a
MINERGIE®-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung
d) Baubereich 2b
MINERGIE®-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung
2 Wird im Baubereich la und 1 b eine gesamthafte Neuüberbauung realisiert, gilt die Minimalanforderung des MINERGIEO-Standards oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.
Art. 28 Ökologischer Ausgleich
' Zur Sicherung und Förderung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind innerhalb des Perimeters naturnahe Grünflächen einzuplanen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen wie Untergrund, Besonnung, etc. 2 Innerhalb des Perimeters sind ökologischen Ausgleichsflächen mit einer Mindestfläche von 100 m2 zu erstellen.
3 Sie sind im Zusammenhang mit der Realisierung der angrenzend oberirdischen Baubereiche zu gestalten.
Art. 29 Retention und Versickerung
1 Das innerhalb des Gestaltungsplanperimeters anfallende Regenwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen.
Schlussbestimmungen
Art. 30 Etappierung
1 Die Baubereiche sind unabhängig voneinander in Etappen bebaubar. Die einzige Bedingung der Etappierung ist eine dauernde Gewährleistung des Kindergartenbetriebes nach Möglichkeit ohne Provisorien. Bei einer etappenweisen Überbauung der Baubereiche müssen (gemeinsame) Nebenanlagen der Erschliessung, der Parkierung und der Freiräume anteilsmässig so erstellt werden, dass der Bedarf der jeweiligen Etappe gedeckt ist und die weitere Realisierung der Gesamtüberbauung nicht erschwert oder verhindert wird. 2
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P099, Gestaltungsplan Glattlerweg / Sondernutzungsvorschriften, Fassung 26.07.2016
Art. 31 Privatrechtliche Vereinbarungen
1 Sämtliche weiteren, für die Realisierung des Bauvorhabens inner- und ausserhalb des Perimeters notwendigen Vereinbarungen für Grenzbereinigungen, Durchfahrtsrechte, Überbaurechte, gegenseitige Kostenbeteiligung usw. sind privatrechtlich zu regeln und nicht Gegenstand des Gestaltungsplans.
Art. 32 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2
Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
Art. 33 Verfahren
1 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplanes entspricht, holt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten ein. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.
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P099, Gestaltungsplan Glattlerweg / Sondernutzungsvorschriften, Fassung 26.07.2016
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Kanton Aargau
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umweit Abteilung Raumentwicklung
Spreitenbach
P099, Gestaltungsplan Glattlerweg Legende Situationsplan und Schnitte, Mst 1:500 Gemäss § 21 BauG
Genehmigungsinhalt Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans:
Perumeter
- Sondernutzungsvorschriften (verbindlich) - Planungsbericht (orientierend)
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oberirdische Parkierungs- und Verkehrsflachen
Bebauung
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Erschliessung
befahrbarer Bereich
Gebaudehohen / Geschosszahlen
Erschltessungsbereich
maximal anrechenbare Bruttogeschossflache
Ein- und Ausfahrt Parkierungs- und Verkehrsflachen
Technische Dachaufbauten
An- und Abfahrt Anlieferung und Entsorung
Grenzabstande fur Untergeschoss
offentliche Radwegverbindung
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oberirdische Baubereiche mit Grundflache GF
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offentliche Passage
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aufzuhebende Baulinie
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Bemassung
Orientierungsinhalt
Kartenausschnitt Spreitenbach Mst 1.10000
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Mitwirkungsbericht vom:
13.0
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Vorprüfungsbericht vom:
13
Öffentliche Auflage vom:
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Beschlossen vom Gemeinderat am:
bestehende Bauten
Freiraum bis:
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14 • 7D.ZUMb.C.i. 2,o 13
bestehende Umgebung
Halboffentliche Bereiche
bestehende Ein- und Ausfahrten Parkierungs- und Verkehrsflachen
gemeinschaftlich nutzbarer Dachgarten
Der Geme4ndesshreper 3/v
C9C Genehmigung:
Offentliche Bereiche -7
Im Namen des Gemeinderates: Der Gemeinde mann
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 23. 4s4eA Der Gene
kretär:
offentliche Fusswegverbindung
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Bereich fur Baumbepflanzung
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Schnittlinien
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Schnitte Mst 1:500
Schnitt A-A
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Parzelle 2660 Parzelle 2655
Parzelle 1097
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Parzelle 1097
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GF 1650 m3
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Parzelle 1097
Parzelle 1097
Parzelle 2502
Genehmigung
04.104/** 041040411 " 011014080* KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
RCAN/St
Datum Genehmigung: 23.04.2018
Versand:
2 5. April 2018
Geschäfts-Nr. BVUR0.15.146 Gemeinde Spreitenbach; Gestaltungsplan "Glattlerweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Afficher tout le texte
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
13. Oktober 2016 16. November 2015 bis 15. Dezember 2015 21. November 2016 bis 20. Dezember 2016 11. Dezember 2017 13. Februar 2018 27. März 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Januar 2005 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Gestützt auf eine Machbarkeitsstudie vom Januar 2013 soll das bestehende Areal am Glattlerweg städtebaulich und architektonisch weiterentwickelt werden (Wohn- und Arbeitsschwerpunkt). Angestrebt wird eine Stärkung des Quartierzentrums als Wohn- und Arbeitsort mittels einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen. Die bestehenden Freiräume sollen entsprechend dem vorliegenden Konzept für den Freiraum und den Langsamverkehr aufgewertet werden. Mit dem Gestaltungs-
J: \03_Geschäfte\3_Genehmigungen \02_ARE \RO\20180404_bdv_15.146.docx
plan werden die Anforderungen an die Bebauung und den Freiraum grundeigentümerverbindlich geregelt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Spreitenbach am 11. Dezember 2017 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Glattlerweg" bestehend aus: • Situation 1:500, inklusive Untergeschosse und Schnitte • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 6. Februar 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 13. Oktober 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Spreitenbach ist eine Gemeinde im Urbanen Entwicklungsraum gemäss kantonalem Raumkonzept (Richtplankapitel R1). Diese Räume sind stark vom Verkehr tangiert. Eine der Hauptaufgaben der Gemeinden im Urbanen Entwicklungsraum ist die Innenentwicklung und die städtebauliche Aufwertung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation. Zudem sind Massnahmen für einen zukunftstauglichen Umgang mit der Gesamtmobilität vorzusehen. Das vorliegend betroffene Gebiet hat eine wichtige Funktion für die zentralörtliche Versorgung und bietet hochwertiges Wohnen an zentraler Lage. Die in Aussicht genommenen Erneuerungs- und Aufwertungsmassnahmen entsprechen den richtplanerischen Zielsetzungen. 4.1 Siedlungs- und Freiraumgestaltung Dem Gestaltungsplan liegt eine ausführliche städtebauliche Analyse bei. Die Setzung und Grösse der Volumen wird sorgfältig hergeleitet. Die vorgesehene Anordnung der Gebäude nimmt Bezug auf die bestehende Siedlungsstruktur. Der Hochhausstandort ist bereits bestehend. Für die Gestaltung der Aussenräume liegt zudem ein taugliches Gestaltungskonzept vor (Freiraum- und Langsamverkehrsstrategie).
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In der Fachstellungnahme der Gemeinde nach § 8 Abs. 3 der Bauverordnung (BauV) wird die Qualität des Projekts gewürdigt und detailliert ausgeführt. Der Gutachter äussert sich positiv zum Projekt; der Kanton kann sich den Argumenten anschliessen. Sowohl der Situationsplan als auch die Sondernutzungsvorschriften tragen der Qualitätssicherung angemessen Rechnung; für die Architektur und für die Aussenraumgestaltung wird eine hohe Qualität verlangt. Die Anforderungen von § 21 BauG werden erfüllt. Eine hohe architektonische und aussenräumliche Qualität ist aufgrund der Höhe der Gebäude und der vorgesehenen Nutzungsdichte sowie der guten Einsehbarkeit städtebaulich von grosser Bedeutung. Hinsichtlich Detaillierungsgrad auf der Ebene Gestaltungsplan sind die Visualisierungen zur Architektur der Gebäude (inklusive Schattenberechnung) ausreichend. Die Vorgabe in § 33 SNV, dass der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholt zur Beurteilung, ob das Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, ist aufgrund der Lage und der angestrebten Dichte wichtig und sachgerecht. 4.2 Konkretisierung der Nutzung Der Gestaltungsplan konkretisiert die Überbauung und die Nutzung in der Wohnzone Bestand. Gemäss § 8 Abs. 1 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sind nur Mehrfamilienhäuser und vereinzeltes, nicht störendes Kleingewerbe zugelassen. § 35 BNO hält fest, dass als nicht störende Nutzungen in Wohnquartieren vorab passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros, Restaurants und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten als sie aus dem Wohnen entstehen, gelten. In § 7 SNV werden für die Baubereiche die Nutzungen konkretisiert. Dies ist sachgerecht. Aus raumplanerischer Sicht wird der vorgesehene Nutzungsmix (Läden, Restaurants und Geschäfte) an diesem Standort als richtig beurteilt, sofern keine erheblich grösseren Auswirkungen auf die Wohnnutzung einhergehen. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, um eine vielfältige Nutzungsstruktur und ein belebtes Quartier weiterentwickeln zu können. Im Ergebnis führt der vorgesehene Anteil an auf nicht störende Nutzungen beschränktes Kleingewerbe zu einem siedlungsplanerisch besseren Ergebnis, welches die Wohnnutzung (zonenmässige Nutzungsart) nicht übermässig beeinträchtigt. 4.3 Abstimmung Siedlung und Verkehr 4.3.1 Erschliessung Das Erschliessungskonzept ist überzeugend. Die Erschliessung betrifft keine kantonalen Interessen und ist durch die Gemeinde zu prüfen. 4.3.2 Abstimmung Siedlung und Verkehr / Parkplätze Aufgrund der Lage und Funktion der Gemeinde Spreitenbach, der intensiven Nutzung des Areals sowie der guten öV-Anbindung ist eine Auseinandersetzung mit der Gesamtmobilität und damit auch mit der Anzahl der Parkfelder zwingend. Die bestehenden und künftigen erschliessungstechnischen Verhältnisse (Limmattalbahn) begünstigen eine auf die örtlichen Verhältnisse abgestützte Bestimmung beziehungsweise Reduktion des Parkfelderbedarfs. Die Gemeinde hat sich gemäss Kapitel 5.2 des Planungsberichts mit der Abstimmung von Siedlung und Verkehr auseinandergesetzt. Die darin enthaltenen Aussagen sind nachvollziehbar und auch zweckmässig. Die darin enthaltenen Hinweise und Aussagen werden begrüsst. § 20 SNV legt fest, dass die maximal mögliche Anzahl Parkfelder für die Wohnnutzung und die übrigen Nutzungen sich nach der als Minimum definierten Anzahl orientiert. Für die Bewohner ist ein
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Parkfeld pro 100 m2 oder ein Parkfeld pro Wohnung (tieferer Wert ist massgebend) und zusätzlich für Besucher 10 % der Bewohner-Parkfelder vorgegeben. Bei den übrigen Nutzungen dürfen aufgrund des Standorttyps B im Maximum 40 % des Normbedarfs der Parkfelder erstellt werden. Eine weitere Reduktion der Bewohnerparkplätze auf maximal 0.4 Parkfelder pro Wohneinheit ist möglich und muss im Baubewilligungsverfahren genau definiert werden. Abs. 2 SNV legt die dafür notwendigen Rahmenbedingungen fest (Mobilitätskonzept). Das Ziel des Angebots liegt bei 0.6 Parkfelder pro Wohneinheit. Die bestehenden Parkfelder auf den Parzellen 2670, 3237 und 1086 widersprechen zwar § 7 Abs. 4 BNO, doch sie sind rechtmässig erstellt worden. Sie sind daher durch die kantonale Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG geschützt und können weiterhin als Parkfelder genutzt werden, namentlich auch für die Besucher, Kundschaft und Angestellte der Gebäude in den Baubereichen la, 1b, 2a und 2b. Die Kundenparkfelder werden weiterhin oberirdisch angeordnet. Zugunsten einer attraktiven Zugangsgestaltung wird die Anzahl der Parkfelder gegenüber dem Bestand reduziert. Neu können in diesem Bereich maximal 30 Stellplätze für Kunden und Besucher angeordnet werden. Die Regelung bezüglich Parkfelder ist zweckmässig; sie berücksichtigt die Lage, die Güte der OeVErschliessung und die aktive Unterstützung der weiteren Reduktion der Parkfelder unter gewissen Rahmenbedingungen. 4.3.3 Belange Fuss- und Radverkehr Das im Planungsbericht unter Kapitel 2.3 (Freiraum- und Langsannverkehrsstrategie Quartier Langäcker) thematisierte Konzept für den Fuss- und Radverkehr wird begrüsst. Die Umsetzung im Gestaltungsplan ist sachgerecht. 4.4 Umwelt/Lärm Das Planungsgebiet wird als erschlossen betrachtet. Demzufolge muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) überprüft werden. Dabei gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) als massgebende Grenzwerte. Im Weiteren enthält der Gestaltungsplan Festlegungen zur Energieeffizienz der Bauten und zum ökologischen Ausgleich. Diese sind zweckmässig. 4.5 Sondernutzungsvorschriften Anwendbares Recht Die Gemeinde Spreitenbach hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung noch nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die SNV sind sachgerecht sowie rechtmässig und unterstützen die Zielsetzungen des Gestaltungsplans.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Glattlerweg", beschlossen vom Gemeinderat Spreitenbach am 11. Dezember 2017, wird genehmigt. 2. ie A eil n Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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