Gestaltungsplan Bubenwiesen

Plan d'affectation spécial · Zurzach

Document

Numéro
2005-000404
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Zurzach
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
16 mars 2005
En vigueur depuis
16 mars 2005

Carte

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Fichiers

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Texte

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Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau Gemeinde Rümikon

GESTALTUNGSPLAN „BUBENWIESEN" Gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Mitwirkungsbericht vom: Keine Eingaben Vorprüfungsbericht vom: 19. September 2003 Öffentliche Planauflage vom: 8. Juni 2004 bis 7. Juli 2004 Beschlossen vom Gemeinderat am: 7. September 2004 Der G

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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 46. rtalue zoesDer Sta

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August 2003

Ingenieurbüro Senn Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthal Tel. 056/2963000 • Fax 056/2963003 • www.ingsenn.ch • [email protected]

Kanton Aargau Gemeinde Rümikon

Gestaltungsplan „Bubenwiesen" Sondernutzungsvorschriften

1.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Ingress Die Gemeinde Rümikon erlässt gestützt auf die Art. 14 - 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 sowie § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 den nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften.

Art. 1 Geltungsbereich / Gebietsabgrenzungsbegriffe

Das Gestaltungsplangebiet umfasst die im Gestaltungsplan 1:500 eingegrenzten Teile der im Zonenplan der Gemeinde Rümikon als Wohnzone W2 bzw. Dorfzone D ausgeschieden ist. Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan mittels „Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan soll für das Baugebiet „Bubenwiesen" die rechtliche Grundlage für die Erschliessung bilden und eine geordnete baulich Entwicklung sicherstellen.

Art. 3 Pläne

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen:

-

Gestaltungsplan „Situation" Längenprofil „Strasse Nr. 1" Ouerprofile 01 - 03 Sondernutzungsvorschriften

1:500 1:500 / 1:50 1:100

Art. 4 Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan regelt rechtsverbindlich: -

Art. 5 Verkehrstechnische Erschliessungsanlagen

Bau- und Strassenlinien Lärmschutz entlang Kantonsstrasse K 131 Strassenraumgestaltung Parkierung

Stellung zur Bauordnung Soweit diese Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rümikon vom 15. Dezember 1989

II.

Art. 6 BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

Lage und Stellung von Neubauten Die Lage und Stellung von Neubauten ist vorbehältlich der im übergeordneten Recht geregelten Abstandsbestimmungen grundsätzlich freigestellt.

Art. 7 Lärmschutz entlang K 131

An der im Gestaltungsplan bezeichneten Lage muss eine Lärmschutzwand erstellt werden. Die jeweilige absolute Höhe dieser 2.5 m hohen Lärmschutzwand ist in den Querprofilen 01 - 03 als Kronenhöhe definiert. Im Baubereich mit lärmtechnisch bedingten Einschränkungen sind in den jeweiligen Obergeschossen Räume mit lärmempfindlichen Nutzungen, die gegen die Kantonsstrasse ausgerichtet sind, nur gestattet, wenn die entsprechenden Räume gleichzeitig über kantonsstrassen-abseitige Fenster (Aspektwinkel max. 900) gelüftet werden können.

Art. 8 Abstellplätze

Bezüglich Anzahl und technische Gestaltung der Abstellplätze gelten die §§ 25 und 26 ABauV. Oberirdische Parkplätze sind mit versickerungsfähigen Belägen zu versehen.

Art. 9 Strassenraumgestaltung

Bei der Projektierung der im Gestaltungsplan enthaltenen Quartiererschliessungsstrasse Nr. 1 ist insbesondere dem auf diesem Trasse verkehrenden Zweiradverkehr bezüglich Verkehrssicherheit besondere Beachtung zu schenken. Entsprechende gestalterische Massnahmen sind im jeweiligen Detailprojekt vorzusehen.

Art. 10 Arealüberbauungen

Für Arealüberbauungen sind die Voraussetzungen gern. § 21.2 ABauV zu erfüllen. Zusätzlich sind gestützt auf § 21.3 ABauV mindestens die Hälfte der notwendigen Abstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Die zonengemässe maximale Vollgeschosszahl darf nicht überschritten werden.

Art. 11 Zulässige Grundmasse

Bezüglich der zulässigen Grundmasse gelten die entsprechenden Paragraphen der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung.

Art. 12 Fussweg

Der im Gestaltungsplan bezeichnete Fussweg ist servitutarisch zu sichern. Die genaue Lage und Ausgestaltung wird im Rahmen des Bauprojektes festgelegt. Er ist mit einem Hartbelag auszustatten. Die Abstände für Einfriedungen bemessen sich nach § 111 Abs c) und d) BauG.

4 autres articles

Art. 13 Bachverlauf und -ausgestaltung

Die Anlage und Ausgestaltung des offengelegten Teilstückes des Baches richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen in der übergeordneten Gesetzgebung bzw. der Anordnungen der entsprechenden kantonalen Fachstellen.

III.

Art. 14 VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Abweichungen Abweichungen vom Gestaltungsplan können von Gemeinderat bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 67 BauG gestattet werden.

Art. 15 Kontaktnahme vor Projektierung / Begutachtung

Zur Erreichung einer guten Gestaltung im Sinne dieser Vorschriften sind Bauvorhaben im Rahmen einer Arealüberbauung vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden. Der Gemeinderat kann die einzelnen Projekte auf Kosten des Gesuchstellers fachmännisch begutachten lassen.

Art. 16 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Obersiggenthal, im Mai 2004 / Co

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

16. März 2005

Art. Nr. 2005-000404

Gemeinde Rümikon; Gestaltungsplan "Bubenwiesen"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Afficher tout le texte

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

7. September 2004 19. September 2003 8. Juni – 7. Juli 2004 7. September 2004 18. Oktober 2004 16. November 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 20. Oktober 2004. 3.

Die Vorlage im Überblick

Der Gestaltungsplan sieht die Erschliessung und Überbauung einer rund 1.8 ha umfassenden Fläche der Zonen W2 und WG2 an der Kantonsstrasse Richtung Mellikon vor. 3.1

Vorlage

Erschliessung Das Gebiet "Bubenwiesen" wird über eine 4.50 m breite Stichstrasse mit Wendeplatz von der Dorfstrasse her erschlossen. Die im Gestaltungsplan dargestellte Erschliessungsstrasse berücksichtigt bereits den vorgesehenen Kantonsstrassenausbau mit Neuanschluss der Dorfstrasse. Die neue Erschliessungsstrasse verläuft weitgehend parallel zur Kantonsstrasse K 131. Mit den für die Überbauung erforderlichen Lärmschutzbauten zwischen K 131 und der neuen Erschliessungsstrasse kann gleichzeitig der Blendschutz gelöst werden.

Versand: 17. März 2005

-2-

Öffentliches Gewässer Durch das Planungsgebiet führt ein öffentliches Gewässer (geschlossene Leitung). Der Gestaltungsplan scheidet einen Korridor für die Verlegung und gleichzeitige Offenlegung aus. Lärm Die Festlegungen in den Plänen und den Vorschriften sind so ausgelegt, dass die von der Umweltschutzgesetzgebung geforderten Planungswerte eingehalten werden können. Dazu gehört unter anderem die Erstellung einer Lärmschutzwand zwischen der K 131 und der neuen Erschliessungsstrasse. Das Längenprofil legt verbindlich die Lage der neuen Strasse fest. In den Querprofilen wird die maximale Höhe der Schallschutzmauer definiert. Kantonale Radroute Die kantonale Radroute in der Gemeinde Rümikon führt entlang der K 131. Es besteht ein Ausbauprojekt, welches grundsätzlich den Ausbau des Gehwegs zu einem Rad- und Gehweg vorsieht. Im Bereich des Gestaltungsplangebiets wird die kantonale Radroute über die neu zu erstellende Erschliessungsstrasse mit Anschluss an die Dorfstrasse geführt. Die noch fehlende Netzlücke der kantonalen Radroute kann auch ohne gleichzeitigen Ausbau der Erschliessungsstrasse realisiert werden. Die Zustimmung der Grundeigentümer (Servitutsverträge) liegt vor. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: − − − −

Gestaltungsplan, Situation 1:500 Längenprofil 1:500/50 Querprofile 1-3, Kronenhöhe Schallschutzmauer Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan "Bubenwiesen" legt die für die Erschliessung und Überbauung notwendigen Elemente fest. Gleichzeitig berücksichtigt er planerisch einen Teilabschnitt der noch fehlenden Verbindung der kantonalen Radroute in der Gemeinde Rümikon. Die Gemeinde verzichtet weitgehend auf verbindliche Vorgaben zur Gestaltung der Überbauung. Die im Planungsbericht enthaltenen Bebauungsvorschläge sollen erst im Rahmen der Projektierung konkretisiert werden (Planungsbericht S. 3/Anhang). Insgesamt kommt der Gestaltungsplan den Anforderungen gemäss § 21 Abs. 1 BauG so weit nach, als dies in der vorliegenden Situation hinsichtlich Verkehr und Lärmschutz notwendig ist. Der Entscheid, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für eine gute Quali-

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tät der Überbauung zu sorgen, liegt im Ermessen der Gemeinde. Die Festlegungen entsprechen den Zielsetzungen der Nutzungsplanung. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Bubenwiesen" der Gemeinde Rümikon vom 7. September 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Dorfstrasse 22, 5464 Rümikon  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD

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 

Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: