Gestaltungsplan Bürli

Plan d'affectation spécial · Künten

Document

Numéro
1982-002204
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Künten
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GR
Adopté
16 nov. 1982
En vigueur depuis
16 nov. 1982

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4031-1982-E-2.pdf

4Plailen 4 — 11. LC 80%,_

LH

ARCH. ETH BSA SWB 3ASSE 7 TEL. 056 22 T7 37 LGLISTFi. 36 TRASSE 65

TEL. 056 74 19 26 TEL. 01 35 94 94

GEMEINDE KUENTEN

al ntersekrifteti

Ueberbauung Areal Bürli,

Spezialvorschriften mit Gestaltungsplan

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan durch eine schwarz punktierte Linie begrenzte Gebiet. Dieses Gebiet dient zur Schaffung von Räumlichkeiten für Wohnungen oder für Gewerbebetriebe, wie Lagerhaltung, Servicebetrieb für Fahrzeugunterhalt, Büros oder Personalräumen. Die Pläne stellen einen integrierenden Bestandteil dieser Bestimmungen dar. Das Modell veranschaulicht den Gestaltungsplan, hat aber keine rechtliche Wirkung.

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Pläne

Der Gestaltungsplan besteht aus den Plänen - Nr. 690/12 Dachaufsicht - Nr. 690/14 - Nr. 690/15 - Nr. 690/16 3

1. Obergeschoss Schnitte Ansichten

Inhalt des Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan ordnet die Lage und die Höhenkoten der Gebäude, die Gebäudeabstände, die Dachform, sowie die Anordnung der Zufahrten und der Parkplätze.

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-2

Die Lage der Bauten und deren kubische Gestaltung ist durch den Plan bestimmt. Die Lage der Gebäude und Zufahrten kann gegenüber den im Gestaltungsplan eingezeichneten Bauten um höchstens 5.00 m verändert werden, wobei der Charakter der kubischen Gestaltung beibehalten werden muss.

Art. 4 Abstände und Gebäudehöhen

Für neue Gebäude ist von den Strassen ein Abstand von 6.00 m einzuhalten. Die maximale Gebäudehöhe darf längs der Chelleracherstrasse die Höhenkote 440.80, längs der Nord-Ostgrenze die Höhenkote 443.20 nicht überschreiten% analog den in den Situationsplänen fixierten Angaben.

Art. 5 Ausnützung

Intensität und Art der Nutzungen bestimmt der Gestaltungsplan. Fabrikation ist ausgeschlossen.Für Immissionen gilt die Zonenordnung

Art. 29

Abs. 3. Für gewerbliche Bauten wird auf eine Ausnützungsziffer verzichtet, da das grösstmögliche Bauvolumen im Gestaltungsplan festgehalten ist. Es besteht kein Zwang zur Realisierung des grösstmöglichen Bauvolumens. Für Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Zone WG 3.

Art. 6 Architektonische Gestaltung

Anzustreben ist eine geordnete Bebauung unter Einbezug der bestehenden Lagerhallen auf dem Gebiet des Gestaltungsplanes und der bestehenden Fabrikationsbauten in der vorhandenen Gewerbezone östlich der Bellikonerstrasse. Als Verbindungsglied sind Flachbauten mit einer Höhe vorzusehen, die den Uebergang von den Lagerbauten zu den bestehenden Fabrikationsbauten in der vorhandenen Gewerbezone herstellt. Die architektonische Durchbildung, die Materialwahl und die Farbgebung sind so aufeinander abzustimmen, dass ein harmonischer Gesamteindruck entsteht. §

7 Parkplätze

Die Anordnung der Parkplätze für Personal und Kunden ist im Gestaltungsplan festgelegt. 3

-3

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Begrünung

Die Randzone des Gestaltungsplangebietes ist zu begrünen. Die im Plan eingezeichneten Grünflöchen, Dachbepflanzungen und Bäume sind wegleitend. Im Baubewilligungsverfahren ist dem Gemeinderat der Bepflanzungsplan zur Genehmigung vorzulegen. 9

Etappen

Die Gebäude können in Etappen verwirklicht werden. Schlussbestimmungen: Spezialvorschriften und Gestaltungsplan treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 4. Dezember 1981 Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Grossen Rat

‘ i- ‚rn Aarau, den .4'6": £27e/92 g e ,4(.78.2 vom 22. RRB - Nr. 220* Im Auftrage des Grossen Rates Dar igegrttraiber: in Zürich, den 17. April 1981/MO/rn Zürich, den 02. Juli 1981/MO/rn Ernst Salm

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

16. November 1982

Si/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 3. November 1982 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 84 Abs. 2, 2. Satzi der Kantonsverfassung): - Neuenhof; Aenderung des Ueberbauungsplanes "Kappeläcker" (Botschaft Nr. 3090 vom 13. September 1982) - Auenstein; Ueberbauungsplan "Hofacherweg" (Botschaft Nr. 3096 vom 20. September 1982) - Suhr; Gestaltungsplan "Gönhardweg/Aarauerfeld" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 3097 vom 20. September 1982) - Zufikon; Zonenplanänderung / Friedhoferweiterung (Botschaft Nr. 3098 vom 20. September 1982) - Künten; Gestaltungs- und Ueberbauungsplan "Bürli" samt Zonenplan-Aenderung (Botschaft Nr. 3105 vom 27. September 1982) - Zufikon; Ueberbauungspläne "Oberdorfstrasse", Teilstück Haldenstrasse - Schlossbergstrasse und "Schulstrasse" (Botschaft Nr. 3106 vom 27. September 1982) - Rupperswil; Ueberbauungsplan "Spitteläcker - Fahrthag" (Botschaft Nr. 3111 vom 4. Oktober 1982) - Aarau; Gestaltungsplan Kasernenareal mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 3112 vom 11. Oktober 1982) - Siglistorf; Ueberbauungspläne "Bündtli" und "Kirchwiesen" (Botschaft Nr. 3113 vom 11. Oktober 1982) - Rudolfstetten; Ueberbauungsplan "Hofacker-Zentrum" Abänderung (Botschaft Nr. 3114 vom 11. Oktober 1982) - Vordemwald; Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 3115 vom 11. Oktober 1982) - Vordemwald; Revision Bauordnung (Botschaft Nr. 3116 vom 11. Oktober 1982) - Würenlingen; Ueberbauungsplan "Unterfeld Süd" mit Zonenplanänderung ( Botschaft Nr. 3119 vom 18. Oktober 1982)

2 Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

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Staatsschreiber: