Gestaltungsplan Bahnhofareal
Plan d'affectation spécial · Bremgarten (AG)
Document
- Numéro
- 2004-000494
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Bremgarten (AG)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 31 mars 2004
- En vigueur depuis
- 31 mars 2004
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4063-2004-E.pdf
•
Stadt Bremgarten
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Bahnhofareal" gemäss § 21 BauG
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften Ausschnitt Landeskarte
Reproduziert mit der Bewilligung von swisstopo (JA032203)
Vorprüfungsbericht vom: 8. August 2002
Mitwirkung und Öffentliche Auflage vom: 18. September
Beschlossen vom Stadtrat am:
bis: 17. Oktober 2002
6. Oktober 2003
Der Stadtschreiber:
Der Stadtammann:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 3A . ridoa Zoott Der St
tsschreiber:
metron
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Telefon 056 460 91 11 Fax 056 460 91 00 Info@ metron.ch
9. September 2003 RSC/BGLJDK
FADATEN\M4\41-218L 3_BER SNV_V05.DOC
Der Stadtrat Bremgarten erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Art. 1 Der Gestaltungsplan bezweckt, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen
für eine funktional, städtebaulich und architektonisch gute sowie wirtschaftliche Erschliessung, Überbauung, Nutzung und Entwicklung des Bahnhofareals zwischen den Gleisen der Bremgarten-Dietikon-Bahn und der Zürcherstrasse.
Zweck
Art. 2
1Verbindlich sind folgende Planbestandteile: -
Bestandteile des Gestaltungsplanes
Gestaltungsplan 1:500 (GP) Sondernutzungsvorschriften (SNV)
2Der Erläuterung dienen folgende Pläne und Berichte: — —
Verkehrsflächen— und Verkehrsablaufplan 1:500 Planungs- und Mitwirkungsbericht mit Lärmgutachten
Art. 3
Der Gestaltungsplanperimeter ist im Gestaltungsplan bezeichnet.
Perimeter
Art. 4 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung
(BO) und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften über die Kernzone der Stadt Bremgarten. Das übergeordnete Recht, namentlich die Eisenbahngesetzgebung, bleibt vorbehalten.
Verhältnis zu BO und Eisenbahngesetzgebung
Art. 5
1Der Gestaltungsplan inkl. Sondernutzungsvorschriften enthält im wesentlichen folgende Elemente: — — — — -
Baulinien für Hochbauten Bauhöhen in Metern über Meer Pflichtbaulinien Baulinien für Attikageschoss Baulinie für unterirdische Bauten Freihaltebereich im EG (Arkaden) Bereich für Durchgang Bereich für Erschliessung, Parkierung und Rampen für Parkieranlagen Lage der Einfahrten mit der Bezeichnung 1
Regelungsinhalt
-
Lage der Ausfahrt Bereich für Veloabstellplätze Durchgang für Veloerschliessung Bereich für Bepflanzung und Versickerung Gestaltungsplanperimeter Bezeichnung der Gebäude
2Die zulässige Ausnützung des Gebäudes Al ergibt sich aus den Baulinien, den Freihaltebereichen im Erdgeschoss und der Bauhöhe. Für die restlichen Gebäude wird die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche wie folgt festgelegt: Gebäude A2: Gebäude A3: Gebäude A4: Gebäude B: Gebäude C:
Maximale Geschossfläche
200 m2 1'800 m2 1'800 m2 200 m2 1'700m2
3Die Messweise der anrechenbaren Bruttogeschossfläche richtet sich nach
Art. 9
Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung (ABauV) vom 23. Februar 1994. Der § 34 Abs. 2 der BO der Stadt Bremgarten findet keine Anwendung. 4Die zulässigen Nutzungen definieren sich nach § 70 BO, der Kernzone der Stadt Bremgarten. Eine allfällige Einkaufsnutzung ist auf das Erdgeschoss zu beschränken.
Zulässige Nutzung
Art. 6
1Im Bereich der Baulinien für Hochbauten können Hochbauten auf die Baulinie gesetzt werden.
Baulinien für Hochbauten
21m Bereich der Pflichtbaulinien sind alle Vollgeschosse von Hochbauten bis zur Traufe bzw. zur Brüstung des Attikageschosses auf die Baulinie zu setzen. Der Stadtrat kann geringfügige Rücksprünge der Fassade aus gestalterischen Gründen bewilligen. Im Bereich der Pflichtbaulinie bei Gebäude C kann die Fassade bis maximal 4 m hinter die Pflichtbaulinie gesetzt werden.
Pflichtbaulinien für Hochbauten
3Die Baulinien und Pflichtbaulinien dürfen im Rahmen von § 2 ABauV von vorspringenden Gebäudeteilen überschritten werden. Diese Regelung gilt für alle im Gestaltungsplan verwendeten Arten von Baulinien. Balkone dürfen die Baulinien um maximal 2 m überschreiten. Von keinen Gebäudeteilen überschritten werden darf die Pflichtbaulinie bei Gebäude C.
Vorspringende Gebäudeteile
41-ransparente Bauteile, welche zum Erreichen der Grenzwerte vor der eigentlichen Fassadenebene angeordnet werden, dürfen Baulinien ungeachtet ihrer Länge um 60 cm überschreiten. Ausgenommen bleibt die Pflichtbaulinie bei Gebäude C.
Schalldämmende Massnahmen an den Fassaden
6Auf der Länge des Freihaltebereichs ist das Erdgeschoss zurückzusetzen und als Arkade für den Fussverkehr zu gestalten. Die Arkaden können kommerziell genutzt werden, soweit der Fussverkehr nicht beeinträchtigt wird.
Freihaltebereich im Erdgeschoss
61m bezeichneten Bereich bei Gebäude Al ist ein Durchgang offenzulassen. Die Fläche des Durchgangsbereichs wird nicht zur zulässigen Bruttogeschossfläche gezählt. Solange kein öffentliches Interesse für den Durchgang besteht, kann der Bereich provisorisch mit Bauten genutzt werden.
Bereich für Durchgang
2
7Unterirdische Bauten dürfen gegenüber der Zürcherstrasse die festgesetzte Baulinie für unterirdische Bauten nicht überschreiten. Gegenüber den Gleisen ist ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten.
Baulinien für unterirdische Bauten
Art. 7
1 Die maximal zulässigen Bauhöhen für Hochbauten dürfen nur von Liftbauten überschritten werden. Weitere technisch bedingte Dachaufbauten sind in das Attikageschoss zu integrieren. Bei den Gebäuden Al, A3, A4 und C besteht die Pflicht, 4 Vollgeschosse zu erstellen.
Bauhöhen, Geschosse, Attikageschosse
2Das Attikageschoss der Gebäude Al, A3 und A4 kann innerhalb der Attikabaulinie frei angeordnet werden. Es kann pro Gebäudeteil auf einer Länge von höchstens 25% der Baulinienlänge bis an die nordwestliche Fassade (Richtung Zürcherstrasse) gesetzt werden.
Attikageschoss
3Bei den Gebäuden Al, A3 und A4 ist für das Attikageschosses eine maximale Bruttogeschossfläche von 40 `)/0 bezogen auf die Bruttogeschossfläche des darunterliegenden Vollgeschosses zulässig. 4Beim Gebäude C ist für das Attikageschosses eine maximale Bruttogeschossfläche von 50 % bezogen auf die Bruttogeschossfläche des darunterliegenden Vollgeschosses zulässig.
Art. 8
Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Massstäblichkeit, Proportionierung und Gliederung der Bauvolumen, Formensprache sowie Materialisierung und Farbgebung eine überdurchschnittliche Qualität aufweisen und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielen. Dies gilt insbesondere auch bei einer etappierten Realisierung.
Architektonische Gestaltung
Art. 9
1Die Erstellung von technisch oder betrieblich bedingten Bauten oder Vorrichtungen (z.B. Trafostation, Bauten des öffentlichen Verkehrs und dgl.) ist im ganzen Gestaltungsplanperimeter zulässig, soweit sie architektonisch gut gestaltet sind und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Technisch oder betrieblich bedingte Bauten
21m ganzen Gestaltungsplangebiet sind, Rampen, technische Installationen (Automaten für Fahrkarten, Sitzbänke und dgl.) zulässig.
Technische Installationen
3Der § 45 Abs. 2 Bst. e der BO der Stadt Bremgarten, Erstellung von Kinderspielplätzen, findet keine Anwendung.
Kinderspielplätze
3
Art. 10 1Zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sind die notwendigen baulichen
oder betrieblichen Massnahmen zu treffen.
Lärmschutz
2Lassen sich mit verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen die Immissionsgrenzwerte nicht einhalten, ist eine Baubewilligung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV nur mit kantonaler Zustimmung möglich. Da an der im Gestaltungsplan vorgesehenen Nutzung namhafte städtebauliche Interessen bestehen, ist eine Zustimmung für ein lärmmässig gut konzipiertes Vorhaben grundsätzlich auch bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten möglich. Lärmempfindliche Räume sind in diesem Fall mit einer Lüftung auszurüsten. Die Schalldämmung der Aussenbauteile hat gemäss Art. 32 Abs. 2 LSV verschärften Anforderungen zu entsprechen.
Art. 11
1Die Erschliessung erfolgt über die Zürcherstrasse. Der Bereich für die innere Erschliessung ist im Gestaltungsplan verbindlich festgesetzt. Zusätzlich ist die Lage der Einfahrten und der Ausfahrt bezeichnet. Für den Fuss- und Veloverkehr besteht eine zusätzliche Erschliessung über die Depotstrasse.
Erschliessung und Anlieferung
2Die Hauptzufahrt erfolgt über die Einfahrt E3 und die Wegfahrt über die Ausfahrt im Norden. Die Einfahrt El bleibt dem öffentlichen Bus und dem Veloverkehr vorbehalten. Die Anlieferung kann auch über die Einfahrt E4 erfolgen.
4 autres articles
Art. 12
1Die Parkierung für Personenwagen und Motorräder erfolgt unterirdisch. Oberirdisch stehen einzelne Abstellplätze für die Kurzzeitparkierung sowie für Taxis zur Verfügung.
Parkierung
21m Gestaltungsplan sind Flächen für die Parkierung von Velos bezeichnet.
Art. 13 1Im Falle einer etappenweisen Realisierung gilt folgende Regelung für die
Ein- und Ausfahrt: a) Wird das Gebäude Al vor dem Gebäude A3 erstellt, erfolgt die provisorische Zufahrt über die Einfahrt E2. Sobald zusätzlich eines der Gebäude A3 oder A4 oder B oder C errichtet wird, ist die Einfahrt E2 aufzuheben und die Einfahrt E3 zu realisieren. b) Wird eines der Gebäude C oder B oder A4 oder A3 vor den Gebäuden Al oder A2 erstellt, erfolgt über E3 sowohl die Zufahrt als auch die Wegfahrt. 2Der Veloabstellplatz südlich des Gebäudes A3 ist spätestens beim Bau des Gebäudes A3 zu realisieren. Der Zugang ist von der Zürcherstrasse her durch den Durchgang im Gebäude A2 sicherzustellen. Der Durchgang muss eine Mindestbreite von 3.00 m aufweisen.
4
Erschliessung und Anlieferung bei etappenweise Realisierung
Art. 14
1Im Sinne des ökologischen Ausgleichs und einer attraktiven Umgebungsgestaltung ist im Grünstreifen entlang der Zürcherstrasse eine Baumreihe zu pflanzen. Die Anordnung der Baumreihe ist in einem Bepflanzungsplan aufzuzeigen. Tiefbauten in diesem Bereich sind baulich auf den Bepflanzungsplan abzustimmen.
Siedlungsökologie und Entwässerung
2Flachdächer sind wenn möglich zu begrünen. 3Das Dachwasser ist unter Einhaltung der Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung und des kantonalen Baudepartementes wo möglich versickern zu lassen. Im Gestaltungsplan sind Bereiche für die Versickerung und Bepflanzung bezeichnet. Die Bereiche sind mit unversiegelten Böden zu versehen. Bauliche Massnahmen sind zulässig, sofern sie der Versickerung dienen oder diese nicht beeinträchtigen (Signaltafeln und dgl.). 41m gesamten unterirdischen Parkbereich sind Vorkehren zu treffen, damit keine Abwässer oder andere grundwassergefährdenden Flüssigkeiten versickern können.
Art. 15
1Die zeitlich gestaffelte Realisierung ist im Rahmen der übrigen Bestimmungen des Gestaltungsplanes möglich.
Realisierung
2Während der Zeit der Realisierung kann der Stadtrat oberirdische Parkplätze, Provisorien, z.B. in bezug auf die Erschliessung von Gebäuden, sowie andere Bauten befristet bewilligen, beziehungsweise verlangen. Wenn dadurch die Realisierung des Gestaltungsplanes nicht behindert wird sowie keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, dürfen diese Bauten auch gegen Bestimmungen des Gestaltungsplanes verstossen.
Provisorische Bauten
3Teilrealisierungen müssen sich ins Gesamtbild einfügen.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
31. März 2004
Art. Nr. 2004-000494
Gemeinde Bremgarten; Gestaltungsplan "Bahnhofareal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
9. September 2003 8. August 2002 18. September – 17. Oktober 2002 6. Oktober 2003 15. Dezember 2003 5. März 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 25. Oktober 2000. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Bereich des Bahnhofs Bremgarten soll eine dichtere Bebauung und eine intensivere Nutzung ermöglicht werden. Das Bahnhofareal liegt in der Kernzone und ist mit einer Spezialzone überlagert. Die Spezialzone schreibt die Erstellung von Richtplänen über "grössere zusammenhängende Bauabschnitte" vor. Aus zeitlichen Gründen soll vorerst ein Gestaltungsplan im engeren Kernbereich erstellt werden. In einem späteren Zeitpunkt ist vorgesehen, einen Verkehrsrichtplan über ein grösseres Gebiet zu erarbeiten. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften
Versand: 08.04.2004
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan "Bahnhofareal" vorgenommenen Festlegungen sind situationsgerecht. Sie ermöglichen eine der Bahnhofslage angepasste, intensivere Nutzung und nehmen Rücksicht auf die städtebaulichen Gegebenheiten. Im Planungsbericht der Gemeinde wird erwähnt, dass der auf Grund von § 69 BO erforderlichen Erstellung von Richtplänen, über grössere zusammenhängende Bauabschnitte, zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines Verkehrsrichtplans nachgekommen wird und dass das Erschliessungsplanverfahren im Bereich des Depotareals der BremgartenDietikon Bahn zeitlich zurückgestellt wurde. Diesen hängigen Planungsaufgaben wird aus kantonaler Sicht eine erhebliche Bedeutung beigemessen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Bahnhofareal" der Gemeinde Bremgarten vom 6. Oktober 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.