Erschliessungsplan Unteres Sisselnfeld
Plan d'affectation spécial · Sisseln · Abrogé le 28 sept. 2016
Document
- Numéro
- 1990-002422
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Sisseln
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- GR
- Adopté
- 4 sept. 1990
- En vigueur depuis
- 4 sept. 1990
- Abrogé
- 28 sept. 2016
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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RAUMPLANUNG
| { | INC u Sandacker + + KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLÄN=” . Ku UNTERES SISSELNFELD .
S
h - 66 950 o| R U [04 h en pr 1288 4 " j 729 BI . © Jura -Bergwerke AG Ciba -Geigy Jura Bergwerke AG a Frick Basel Frick 5 3 INDUSTRIEZONE Ja Fi a 2 | EEE ee ee u EEE EEE SE en rn N isseln BAULINIENPLAN 1:500 1. ETAPPE Be ee en ee BE : « = au m = ge ——J se. o es 3 un S = : - —_— _.: nsstrasse K 23 ME: ————— Neuer Horızont - 373.60 m u. M. r ITT Pr _—— au ah a ——— Be T f ! . Ja > — a a a\ 0 . - 66.900 _ Eragasleitung R L 8 s — Een eo au = = u a \ \ | + I 5 Dm———— ln Me a : r mn — un . B : — u. . | : || Der | a ga — nm | Te : N i Fiy ‚02 _— - E - = 1. ar u ! @ von Stein rer ou EN I I Bo o N I N Bi en = m — 3 \ Z# ; = = A — ei j j j j ” nr vr I R x SH a Rt n B : ge: Si Y 639 640 a 64 Bi Ye } Doturn Entw. Grosse Gepr. Ingenieurburo AUGUST 1982 | PB | 90x147 Pe 5262 Frick
Ersetzt Pian
Vv v / 134 B Fri
Sn u cktalerhof
UVeberholt durch Plon
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1201
Oettentiiche
Plonaufloge vom: 3.11.80
bis: 212.80
Bes. niossen von der Einwohnergemeindeversammiung am: 16.DEZ.82
Kraftwerk Laufenburg
1215
ver Gemeindeammann
| - Genehmigung durch den Grossen Rat ÜGenenmigungsvermerk: Aarau,dan 4 Sop selabor 1970 : Ausgenommen Aenderunsen germä
RRB-Nr. Z£22Z vom 12. Beserube PILZ
Im Aufirage des Grossen Rates
INDUSTRIEZONE Ja Dar Staatsschreiber Il. ETAPPE in Wriplun;
7
Käaser Ernst
E di x
©2 DE. „EEE Pe
1210
Kraftwerk Laufenburg
Höhen angeschlossen an NF 11 mit :H=300.794m ü.M.
Bei der Villa Christina
| N Re INDUSTRIEZONE Ja BEER 20 | 1. ETAPPE INDUSTRIEZONE Ja Denn 271. U 1 20 2 De 5 SEE En BE Fe DEE REED er “ 3 o f RÜ / a ERLAEÜTERINGER En nik VEBERBAUUNGSPLAN 1206
1207 ı. Das Genehmigungsverföhren
1208
Dos Genehmigungsverfohren bezieht
1209
n 1892 Schären Alfred 1894 Frommherz Maria sich nur auf die farbig ongelegten 4 Erben Boulinien, Sichtzonen und Ausfohrtsbeschrönkungen.
1894 Frommherz Maria 1873 Vogt Johann - Wilhelm Eu + Erben Erben Baulinien
Baulinie Br —
+ 1199 u. 1211 Vom Grossen Rat oder Regierungsrot Aufzuhebende Baulinien
Aufzuhebende
h Erben genehmigte Baulinien \
ı 1216 1213 Dinkel Guido Kraftwerk Laufenburg Erben
Strassenlinien
© 1} un eo m > E S = © van 3 = Zu genehmigende Baulinien ! - Zu genehmigende Strassenlinien E > P3
Käser
Ernst
1217
| + 55 800 _
Sichttinne ols Begrenzung der Sıchtzonen
j ! A \ 1: \ j | \ | 1218 1223 od 1224 0 \ | ! \ Kraftwerk Laufenbur Roche Sissel issei nn ! g oche Sisseln Roche Sissein 1924 Ziegler Willi ; \ Roche Sisseln " Erben N | ! \ j \ | \ Projektierte Boulinien, die.noch nicht genehmigt werden sollen \ Projektierte Strossenlinien, die noch nicht genehmigt werden ! sotien = Y ! orange Zu genehmigende Baulinie (Art. IIO der Vercrdnung über Erstellung, Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstromonlagen vom 7. Juli 1933 ) Sıchtzonen schworz
\ . 1 ! ni | N | A =6.037 T9=33.22m 1212 . 1893 Jegge Katharina ° 8 Erben _ Bn = [o} hellblau Sıchtzone Die hellblau angelegten Flächen sind stöndig als Sichtzonen. frei" zuholten Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen , Eınfrıedungen oder andere
Anlagen bestehen. Dos Sıchtfeld der Fahrer muss von 0.60m- 3.00m über Boden frei bleiben
steigt 1.445% . steigt 1.445% auf 82.38m auf 82.38m 12
5
BL-66.38m BA=0.79 m
steigt 0.517 eo auf 100.50 m
Ausfohrtsbeschrönkungen
steigt 0.517
auf 100.50 m
fällt 1.390 lo
auf 93.53m +
-.Absolute Anlıegerfreiheit Direkte Ausfahrten
best. Weg entfällt
steigt 0.518 le auf 61.73m tallt zwischen den Knoten sind nicht zulössig.
/ \ Rv=6'000m s Tv=27.84m tv= 0065m
f °lo 1.390 °lo —$- steigt 0 518
auf 3.53m aut 61.73 m = Kurzfristige
Vebergongsiösungen
® u a un un [5 bis zur Anliegerfreiheit Die Anlıegerfreihaiheit
| Rv=2'500m
56 750 _ \ 5 nn \ \ T Ry=27000m \ h u |1v=1908m tv=0.091m \ a) € T SS VENEN | 5 = SZ ‚Baulinie—, No _ z , Zu zer ent & Sl Mt ? | > soll möglichst rosch realisiert werden. 5 ; 7 ; © inw. gde Sisse!n ee Neubouten mit :dırekten Ausfahrten können nicht bewilligt werden „SEMEINDE SISSELN 9 Die bestehenden Ausfohrten werden bis zur Erstellung einer GEMEINDE MÜNCHEN KT = — rückwärtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung bestehender Ausfahrten sind wie Neubouten zu behandeln.
Langfristige Vebergangslösung bis zur Anliegerfreiheit E k Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden.
Sowohl beı Umfongs wie auch bei be-
Bouten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der
rückwärtigen Erschliessung toleriert.
Neubouten üblichen
—— Baulinie stehenden
2. Zur Orientierung
karmin Hochleistungsstrosse zinnober
Houptverkehrsstrasse
45.91m 263m |\
\ I» Ir in '3 \ oe
_-66 700 _
I ! y N ; I Baulinie ’ i | \ Fi - i N - 66 700 ! h A ; Pr } nschluss Stichstrasse (Strasse Nr. 2) “ & nicht genehmigt. Anschluss Stichstrasse (Strasse Nr. 2) | SS ıu< | 5 Sz32l kest. Kiesgrube + IB ı — oronge Sommelstrasse x = gelb Erschliessungsstrosse — [:} dunkelgrau Bestenende Wege j o violett Genweg steigt 0.507 °lo lila Rodweg hellgrou Seitenfreiheit und. Verkehrsteiler teldgrou
Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs-und Beschleunigungsspur,
2 GE E |
nicht genehmigt. | i an id GEMEINDE SISSELN auf 84.75m RR \ 2 Ss r’ INDUSTRIEZONE Ja e \ <Ig Il. ETAPPE Porkpiotz Oo grün Bepfianzte Flöchen, Grünstreifen &5 Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemöss Zonenplon II
— ——
i GEMEINDE EIKEN
| | _-66 650 _ = | 4 r | >| u Wu [2 ol. u + ai Id .. T ’ sl ij | wlw | 1094 1 3 + + | = E ! 14 N l 1219 1220 1200 1221 1222 1223 S|i Sn] e ä M “ i S B ? u | Staat Aargau + + 1892 Kaäch Anton 1897 ren - Oskar Schmid- Winter Gertrud gl 2 Fi Edmund \ 1909 Joss Karl - Friedrich Kraftwerk Laufenburg Ortsbürgergemeinde Sisseln Kraftwerk Laufenburg 1924 Ziegler Willi 8 | & : S rben Erben N f TEL Si 4 | sl io / l sh I r S ı j ’& I | r & 4 | ol Sig. Sisslerfeld .| i ı _-66 600 _ N | + FR x 1 ' v 77 en ee ne .___GEMEINDE SISSELN ' see | | GEMEINDE EIKEN \ ! Münch- ;s \ \. . | + : | | | = . ) + E 2) | 1007 4 & ' ol I Roche Eiken a} ! wl' ! j 2] \ wlz | i lu) £ n _ \ .__GEMEINDE SISSELN G nn j ° GEMEINDE MÜNCHWILEN I Ve een Me a. $ $ & b & & Ö n\ & ” + . J f \ , | | u 8 4595 | sh INDUSTRIEZONE N | | iR az Beyer WM + r $ 11. ETAPPE äli Een 5 si INDUSTRIEZONE l . ! R E \ Waldmeier - Martha — Schwarb AG Waldmeier Urban Roche AG Winter Josef Verb. Kies-& Transportbeton- Gertiser Peter 8 Waldmeier ! E* en Staat A ° | Er AIRES Erben : Edmund werke Aarg. Rheintal x Friedrich r — i ru jahr & | riedric Schwarb AG Schwarb AG Schwarb AG Schwarb AG Schwarb AG Schwarb AG Schwarb AG Schwarb AG Schwarb AG 3 | 20 22 25 26 27 28 29 E 31 j 33 34 35 36 37 38 39 40 41 43 / © © © | s < E = S a a n S ° | \ \ f \ 4
139850
7
- 39 900 -39 950 N [8,1 © [e))
GEMEINDE
- 40 100 en”
- 40.000
- 40 050
-40 150 - 40 200
- 40 250
- 66 500 _
- 40 300
Aufhebung
Gemeinde Sisseln
Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
6. November 2015
Mitwirkung vom
17. März 2014 bis 15. April 2014
Öffentliche Auflage vom
11. Januar 2016 bis 9. Februar 2016
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 11. Juni 2016 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Rainer Schaub
Heribert Meier
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 2oX(D-OcA,Xe2.
vom: 2%%.Q.Co_e2-XeetS. 12go
•
Im Auftrag der Staatskanzlei: AEsau, den (2.\ v2z\GQ Abt&!und Raumentwicklung BVU
IM KOCH
wir PARTNER
Juli 2016
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
INHALTSVERZEICHNIS 1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 1 1
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
Art. 4 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 5 Sondernutzungsplanung
1 1 2 2
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3
3.1
Bauzonen
Art. 6 Zonenübersicht
Art. 7 Dorfkernzone D
Art. 8 Wohnzonen W2 / W3
Art. 9 Wohn- und Gewerbezone WG3
Art. 10 Spezialzone Lehmgrube SpL
Art. 11 Gewerbezone G
Art. 12 Industriezone Sisslerfeld IS
109 autres articles
Art. 13 Industriezone Innermatt IN
Art. 14 Industriezone Grossmatt IG
Art. 15 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Art. 16 Gewässerschutzbereich GeB
3 3 4 5 5 6 7 7 9 9 9 10
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 17 Landwirtschaftszone
Art. 18 Bauten in der Landwirtschaftszone
10 10 10
3.3
Schutzzonen
Art. 19 Uferschutzzone
Art. 20 Grünzone
Art. 21 Naturschutzzonen Wald
11 11 11 11
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 22 Landschaftsschutzzone
Art. 23 Wildtierkorridor
12 12 12
3.5
Schutzobjekte
Art. 24 Naturschutzobjekte
Art. 25 Kulturobjekte
13 13 13
3.6
Gefahren und Überflutungszonen
Art. 26 Freihaltegebiet Hochwasser
Art. 27 Hochwassergefahrenzonen HWZ
Art. 28 Oberflächenabfluss
14 14 15 15
4
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
16
4.1
Nutzungsdichte
Art. 29 Ausnützungsziffer
16 16
4.2
Störmass von Betrieben
Art. 30 Nicht / mässig / stark störende Betriebe
16 16
4.3
Nettoladenfläche
Art. 31 Nettoladenfläche
16 16
4.4
Abstände
Art. 32 Gemeinde- und Privatstrassen
Art. 33 Kulturland
16 16 17
4.5
Arealüberbauung
Art. 34 Arealüberbauung
17 17
5
BAUVORSCHRIFTEN
17
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 35 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
17 17
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 36 Allgemeine Anforderungen
Art. 37 Energieeffizienz
Art. 38 Beschädigte oder zerstörte Bauten
18 18 18 18
5.3
Wohnhygiene
Art. 39 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 40 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume
Art. 41 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
18 18 19 19
5.4
Ausstattung
Art. 42 Velos / Kinderwagen
Art. 43 Spiel- / Begegnungsplätze
Art. 44 Öffentlich zugänglicher Raum
19 19 20 20
SCHUTZVORSCHRIFTEN
21
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 45 Orts bildschutz
Art. 46 Schneefänger
Art. 47 Antennen / Parabolspiegel
Art. 48 Materialablagerungen
21 21 21 21 22
6.2
Umweltschutz
Art. 49 Einwirkungen
Art. 50 Lärmschutz
22 22 22
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 51 Zuständigkeit
Art. 52 Gebühren
Art. 53 Vollzugsrichtlinien
22 22 22 23
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 54 Übergangsbestimmung
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
23 23 23
6
Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Geltungsbereich
1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Seite 1
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 1
2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
4 Der Bauzonen- und Kulturlandplan im Massstab 1:2000 ist integrierender Bestandteile dieser BNO. Er kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 1
2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Planungsgrundsätze
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 1 Der
Planungsgrundsätze
Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern; der Aufwertung von Aussenräumen; der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2
Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. 3
4 Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern. 5 Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Art. 4 Aussenraum- und
Umgebungsgestaltung
Seite 2
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 1
2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 5 Sondernutzungsplanung
Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichnete Fläche Lehmgrube darf nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 1
Die rechtskräftigen Sondemutzungspläne (Erschliessungs- und Gestaltungspläne) können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 2
Gemeinde Sissein Bau- und Nutzungsordnung
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 6 Zonenübersicht
Ausnützungsz iffer
Talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe [FH] max. [m]
Gesamthöhe max. [m]
Grenzabstand mind. IM]
Gebäu delänge max. [M]
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
Dorfkernzone
D
braun
0
0
0
0
0
0
III
Art. 7 Wohnzone 2
W2
gelb
2
0.5
8
12
4
25
II
Art. 8 Wohnzone 3
W3
rot
3
0.7
11
15
6
35
II
Art. 8 Wohn- und Gewerbezone 3
WG3
dunkelrot
3
0.7
11
15
6
35
III
Art. 9 Spezialzone Lehmgrube
SpL
gelb / rot schraffiert
II
Art. 10 Gewerbezone
G
violett
o
0
(11)2
(15)
0
III
Art. 11 Industriezone Sisslerfeld
IS
blau
-
_
(35)112
0
0
IV
Art. 12 Industriezone Innermatt
IN
blau schraffiert
0
0
(15)2
0
(1/2 FH, mind. 6)
0
IV
Art. 13 Industriezone Grossmatt
IG
blau schraffiert
o
o
(18)2
o
(6)
0
IV
Art. 14 OeBA
grau
o
0
o
0
0
0
II
Art. 15 Zonenbezeichnung
Vollg eschosse max.
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Farbe
1
Abkürzung
Zonenübersicht
Seite 3
siehe § 10
(5) (1/3 FH,
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
mind. 6)
Gemeinde Sissein Bau- und Nutzungsordnung
Seite 4
Die mit " ° " bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 2
Die Masswerte in Klammern sind Richtwerte, sie können vom Gemeinderat im Einzelfall geändert werden, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3
4 " 1 " Innerhalb des schwarz punktierten Bereichs gilt als Richtwert für die maximale Fassadenhöhe die Kote 340 m ü.M. 2"
Wo die Vorschriften nichts anderes festlegen, darf diese Maximalhöhe durch notwendige technische Dachaufbauten (Liftaufbauten, Klimaanlagen, Antennen, Blitzableiter und dgl.) überschritten werden. 5 "
6 In den im Bauzonenplan dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
In den Zonen D und WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen. 7
Art. 7 Dorfkemzone
D
Dorfkemzone D
1 Die Dorfkernzone D dient dem Erhalt der Struktur des Ortskerns. Sie ist für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sowie für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. 2 Die bestehenden Hauptgebäude sind in ihrem Baustil oder in ihrer Stellung für das Ortsbild wertvoll. Sie sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen grundsätzlich zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist.
Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Fassaden- und Gesamthöhen darf, ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände und der Geschosszahl, gebaut werden. 3
4 Neu- und Ersatzbauten müssen sich nach den Kriterien von § 45 dieser BNO gut in die bestehende Bebauung einfügen.
Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachformen auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Die Neigung der Dachfläche beträgt mindestens 30°. Die Dachfläche darf nur auf einem Geschoss, höchstens auf einem Drittel der Gebäudelänge durchbrochen werden. Flachdächer sind nur bei eingeschossigen An- und Kleinbauten gestattet. 5
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Seite 5
Dachaufbauten dürfen die Gesamtwirkung der Dächer nicht beeinträchtigen. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 6
7 Dachvorsprünge müssen traufseitig genügend breit sein (Richtwert 0.8 m). Sie sind dem bestehenden Ortsbild anzupassen (Haupt-, Nebengebäude, Balkone usw.). 8 Antennen, Parabolspiegel und Solaranlagen sind bewilligungspflichtig. Erhebliche und für das Ortsbild störende Eingriffe in die Fassaden- und Dachgestaltung sind nicht zulässig.
Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten. Gärten und Vorplätze, einheimische Bäume und Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente. 9
10 Der Gemeinderat gewährleistet auf Kosten des Gesuchstellers die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
Art. 8 Wohnzonen
W2 / W3
Wohnzonen W2 / W3
Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 1
Die Wohnzone W2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser bestimmt. 2
3 Für den schraffierten Bereich in der Wohnzone W2 ist die bestehende landwirtschaftliche Nutzung zulässig. Mit Aufgabe des Hofes gelten die Nutzungsbestimmungen nach den Absätzen 1 und 2.
Die Wohnzone W3 ist für Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser bestimmt. 4
5 Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen.
Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 6
7 Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken.
Art. 9 Wohn- und
Gewerbezone WG3
Wohn- und Gewerbezone WG3
1 Die Wohn- und Gewerbezone WG3 dient dem Wohnen sowie nicht störenden und mässig störenden Betrieben.
Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants und Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche sowie für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. 2
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Seite 6
Öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind nicht zulässig. 3
4 Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen. 5 Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 6
Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken.
Art. 10 Spezialzone
Lehmgrube SpL
Spezialzone Lehmgrube SpL
Die Spezialzone Lehmgrube SpL ist für Wohnen bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
1
2 Für die Erschliessung und Bebauung ist ein Gestaltungsplan erforderlich. 3
Für den Gestaltungsplan gelten folgende Umsetzungskriterien: Die Bauten haben eine hohe architektonische Qualität aufzuweisen. Zulässig sind zwei-, drei-, vier- und fünfgeschossige Bauten. Die Ausnützungsziffer ist auf 0.75 (Richtwert) zu begrenzen. Bebauungstypologie: Mehrheitlich grosszügige Geschosswohnungen in Mehrfamilienhäusern; im Westen über kleinere Mehrfamilien-, Reihen- und Doppeleinfamilienhäuser bis zu einzelnen Einfamilienhäuser. Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der MinergieStandard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung. Die zulässigen Grenzabstände und maximalen Fassaden-, Gesamthöhen und Gebäudelängen werden vom Gemeinderat festgelegt. - Die Bauten und der Strassenraum (K293) sind so zu gestalten, dass ein genügender Schutz vor Lärmimmissionen gewährleistet ist. Die Anzahl der zu realisierenden unter- und oberirdischen Parkfelder wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vom Gemeinderat festgelegt. Das Areal ist aufgrund eines Aussenraumkonzepts angemessen zu durchgrünen und mit standortheimischen Arten zu bepflanzen. Für die Grösse der Grün- und Spielbereiche gilt § 43 BNO.
Für die Beurteilung der ortsbildlichen und architektonischen Qualitäten der Bauvorhaben kann eine Fachkommission eingesetzt werden. Die Fachkommission beurteilt die Bauvorhaben gemäss den Kriterien von § 45 BNO (Ortsbildschutz). 4
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Art. 11 Gewerbezone
G
Seite 7
Gewerbezone G
1 Die Gewerbezone G ist für Bauten und Anlagen der gewerblichen Nutzung und für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. 2
Nicht zugelassen sind: a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m2; b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.; c) öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.); d) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; e) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial.
3 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für Betriebsangehörige gestattet. Reine Wohnbauten sind nicht zugelassen.
Zum Schutz des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes können bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchstellers vorgeschrieben werden. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. 4
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. 5
6 Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen.
Art. 12 Industriezone
Sisslerfeld IS
Industriezone Sisslerfeld IS
Die Industriezone Sisslerfeld IS ist für Bauten und Anlagen von Grossgewerbe und Industrie, für Forschung und Entwicklung sowie zugehörige Dienstleistungs-, Büro- und Lagerbauten und dgl. bestimmt. 1
2
Nicht zugelassen sind: a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m2; b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.; c) öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.); d) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; e) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial.
3 Innerhalb des schwarz karierten Bereichs der Zone ist vorgängig der baulichen Nutzung die geregelte Entnahme von Kies zwingend.
Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig. 4
Gemeinde Sissein Bau- und Nutzungsordnung
Seite 8
5 Zum Schutz des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes können bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchstellers vorgeschrieben werden.
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken.
6
7
Die Grünflächenziffer beträgt 15 %.
Schutzbepflanzungen und Grünflächen sind nach einem mit dem Baugesuch einzureichendem Aussenraumkonzept mit standortheimischen Arten zu bepflanzen und so zu gestalten, dass sie ökologische Trittstein- und Vernetzungsfunktionen erhalten. 8
9 Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen.
Der Grenzabstand beträgt als Richtgrösse 1/3 der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe, jedoch mindestens 6 m.
19
Neue und bestehende Betriebe in den Industriezonen Sisslerfeld haben Massnahmen zur Förderung der Benutzung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs zu treffen. Grundlage für die Beurteilung bildet der Mobilitätsplan über die vier Gebietsgemeinden Eiken, Münchwilen, Sisseln und Stein, welcher von den Gemeinderäten in Zusammenarbeit mit Bauherrschaften, Grundeigentümern und Unternehmungen zu erarbeiten ist. Der Mobilitätsplan bezweckt, einen möglichst hohen Anteil des Verkehrsaufkommens im Gebiet durch den öffentlichen Verkehr sowie umweltverträgliche Verkehrsmittel zu bewältigen. 11
12 Der Mobilitätsplan zeigt alle Massnahmen, die zur Förderung der Benutzung des öffentlichen Verkehrs, des Langsamverkehrs sowie kombinierter Mobilitätsformen getroffen werden. Er orientiert sich an folgenden Punkten: a) Bewirtschaftung aller Parkfelder in Abhängigkeit der Verkehrsbelastungen; b) Anreizsystem zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Ökobonus, Beiträge an Abonnemente und dgl.); c) abgestufte Parkgebühren (abhängig von der Erreichbarkeit des Wohnorts mit dem öffentlichen Verkehr); d) organisatorische Massnahmen bei Schichtwechselzeiten, Mitfahrbörse, Carsharing und dgl. 13 Die Massnahmen gemäss Mobilitätsplan müssen in den ganzen Industriezonen Sisslerfeld spätestens dann umgesetzt werden, wenn 250 oder mehr Arbeitsplätze gegenüber dem Stand Ende 2012 neu geschaffen werden.
14
Innerhalb des schwarz schraffierten Bereichs ist bis zur Kote 304 m ü.M die Auffüllung von unverschmutztem Aushubmaterial gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) zulässig.
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Art. 13 Industriezone
Innermatt IN
Industriezone Innermatt IN
Die Industriezone Innermatt IN ist für Wasseraufbereitungsanlagen bestimmt. Wohnraum für Betriebspersonal darf ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dessen Anwesenheit aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist. 1
Art. 14 Industriezone
Grossmatt IG
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Industriezone Grossmatt IG
1 Die Industriezone Grossmatt IG ist für Bauten und Anlagen von Grossgewerbe- und Industriebetrieben sowie zugehörige Dienstleistungs-, Büro- und Lagerbauten und dgl. bestimmt. 2
Nicht zugelassen sind: a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m2; b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.; c) öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.); d) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; e) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial.
Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig. 3
4 Zum Schutz des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes können bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchstellers vorgeschrieben werden.
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.
5
6
Die Grünflächenziffer beträgt 15 %.
Schutzbepflanzungen und Grünflächen sind nach einem mit dem Baugesuch einzureichendem Aussenraumkonzept mit standortheimischen Arten zu bepflanzen und so zu gestalten, dass sie ökologische Trittstein- und Vernetzungsfunktionen erhalten. 7
8 Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen.
Art. 15 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen OeBA
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 1
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten 2
3 Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der Technik zu erstellen.
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Art. 16 Gewässerschutzbereich
GeB
Seite 10
Gewässerschutzbereich GeB
1 Der Gewässerschutzbereich GeB ist den Bauzonen W3 und WG3 überlagert. Er beinhaltet den Gewässerraum gemäss Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998. 2 Die Bewilligung von Bauten und Anlagen bedarf der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde.
Landwirtschaftszone
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 17 Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Gewinnung von Energie aus Biomasse im Sinne der Art. 16,
Art. 16a
Abs. 1, Abs. 1bis, Art. 16abis und 2 RPG bestimmt. 1
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 18 Bauten in der
Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 1
2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Uferschutzzone
3.3
Schutzzonen
Art. 19 Uferschutzzone
Seite 11
1 Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung des Rheins, der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung sowie zum Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig.
In der Uferschutzzone sind bauliche Anlagen sowie Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation, namentlich durch Ablagerungen, Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen untersagt. Uferwege und Renaturierungsmassnahmen sind zulässig. 2
3
Gebüsch- und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt werden.
Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Mulchen ist nicht gestattet. 4
Art. 20 Grünzone
Grünzone
Die Grünzone dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Siedlungsdurchgrünung sowie als ökologischer Korridor.
1
2 Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen.
Für den schraffierten Bereich gelten die spezifischen Auflagen des zugehörigen Schutzzonenreglements. 3
4 Die Einhaltung übergeordneter Vorgaben (Strassenabstand, Waldabstand usw.) bleibt vorbehalten.
Art. 21 Naturschutzzonen
Wald
Naturschutzzonen Wald
Die Naturschutzzonen Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum für schutzwürdige Pflanzen und Tiere. 1
Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 2
In den Naturschutzzonen Wald ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. 3
Gemeinde Sissein Bau- und Nutzungsordnung
4
Seite 12
Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden: Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziel
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Eichenwaldreservat
dunkelgrün dick Eichenwaldreservat horizontal schraffiert
Eichenförderung gemäss gültigen Vereinbarungen zum Eichenwaldreservat
Altholzinsel
dunkelgrün dick diagonal schraffiert
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Landschaftsschutzzone
Altholzinsel
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 22 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3 Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, für Renaturierungen oder für den Hochwasserschutz können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Weidezäune, Tiergehege und Einfriedigungen sind bewilligungspflichtig. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass die Durchgängigkeit für Wildtiere nicht verschlechtert wird. 4
Art. 23 Wildtierkorridor
Wildtierkorridor
Im Bereich des im Bauzonen- und Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildkorridors ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden. 1
Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für sämtliche Weidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten. 2
Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert. 3
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Naturschutzobjekte
3.5
Schutzobjekte
Art. 24 Naturschutzobjekte
Seite 13
1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturschutzobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten 2
Im Kulturland werden folgende Naturschutzobjekte ausgeschieden:
Darstellung Schutzziele im Kulturlandplan
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Hecke / Ufer- oder Feldgehölz
hellgrün
Brut- und Nahrungsbio- Struktur erhalten top Periodisch zurückschneiden/verjüngen Gliederung der LandIm gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den schaft Stock setzen Trittstein- und Vernet- Teilweise Artenzusammensetzung verbessern zungselement Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Windschutz Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen) Artenreichtum Keine Beweidung Keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens
Feucht stelle / Tümpel
hellblauer Kreis (symbolisch)
Laich-, Brut- und Nahrungsbiotop Trittstein- und Vernetzungselement
Art. 25 Kulturobjekte
Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen) Keine Beweidung Keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens
Kulturobjekte
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
1
2
Folgende Kulturobjekte werden ausgeschieden:
Bezeichnung im Plan violettes Quadrat B1 B2 B3 B4 B5 B6 B7
Beschreibung, Ortsbezeichnung
Objekt - Nr. im Bauinventar
Fridolinskapelle, 1823, Schulhausstrasse 71 Steinspeicher, 1752, Unterdorf 58 Sodbrunnen, 18. Jh., Unterdorf Kreuz an der Fridolinskapelle, Schulhausstrasse 71 Steinkreuz, 1880, Lehmgrube Steinkreuz, Bahnhofstrasse Steinkreuz, 1848, K293 Unter de Rebe
SIS901 SIS902 SIS903 SIS904A SIS904B SIS904C SIS904D
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Freihaltegebiet Hochwasser
3.6
Gefahren und Überflutungszonen
Art. 26 Freihaltegebiet Hochwasser
Seite 14
Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. 1
2 Das FGH umfasst innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte, ausserhalb, das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002. 3 Die zulässige Nutzung richtet sich, unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen, nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Revitalisierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 5
6 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn: erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Gemeinden oder den Landeigentümern finanziert werden können, keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 7 In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
Gemeinde Sissein Bau- und Nutzungsordnung
Art. 27 Hochwassergefahrenzonen
HWZ
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Hochwassergefahrenzonen HWZ
1 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 2
3 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 3 sind neue Bauten und Anlagen, Um- und Anbauten, welche über den Besitzstand hinausgehen sowie neue Nutzungen nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen, mit den öffentlichen Interessen vereinbar sind, und wenn das Schadenpotenzial für Menschen, Tiere und Sachwerte vernachlässigbar ist und nicht erhöht wird.
Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten. 4
5 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 6
7 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Art. 28 Oberflächenabfluss
Oberflächenabfluss
In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenwasser angemessen Rechnung zu tragen. 1
2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Ausnützungsziffer
Nicht / mässig / stark störende Betriebe
4
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
4.1
Nutzungsdichte
Art. 29 Ausnützungsziffer
Seite 16
Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht miteinbezogen. 1
4.2
Störmass von Betrieben
Art. 30 Nicht / mässig / stark störende Betriebe
1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig, sondern als stark störend.
Nettoladenfläche
Gemeinde- und Privatstrassen
4.3
Nettoladenfläche
Art. 31 Nettoladenfläche
1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff «Verkaufsfläche».
4.4
Abstände
Art. 32 Gemeinde- und Privatstrassen
Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gelten entlang von Gemeinde- und Privatstrassen folgende Strassenabstände: a) an die Grenze für Parkfelder b) 60 cm für Einfriedigungen bis 1.80 m Höhe und Stützmauern bis 80 cm Höhe; der Mindestabstand von Stützmauern vergrössert sich in dem Umfang, als die Mauer höher als 80 cm ist 1
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Art. 33 Kulturland
1
Seite 17
Kulturland
Gegenüber dem Bauzonenrand gelten folgende Abstände: a) 2 m für Gebäude b) 60 cm für Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1.80 m c) 60 cm für Böschungen; Terraindifferenzen zum Kulturland sind mit natürlichen Böschungen zu gestalten; sind Stützmauern unvermeidbar, dürfen diese in einem Abstand von 60 cm maximal 1.80 m hoch erstellt werden.
2
Abstände gegenüber dem Bauzonenrand können in Ausnahmefällen reduziert werden. Entspricht der Bauzonenrand einer Parzellengrenze, so ist für Gebäude der zonengemässe Abstand einzuhalten.
Arealüberbauung
4.5
Arealüberbauung
Art. 34 Arealüberbauung
1
Die Arealüberbauung ist in den Zonen W2, W3 und WG3 zulässig.
2 Bei Arealüberbauungen ist in den Zonen W3 und WG3 ein zusätzliches Geschoss zulässig. Die talseitig gemessene Fassadenhöhe und die Gesamthöhe erhöhen sich dabei um das maximale Mass für Vollgeschosse gemäss BauV.
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
5
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 35 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 1
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilerkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2
3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Allgemeine Anforderungen
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 36 Allgemeine Anforderungen
Seite 18
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen diese erfordern. 2
Art. 37 Energieeffizienz
Energieeffizienz
1 Unter Vorbehalt anders lautender Zonenbestimmungen dürfen Aussenhüllen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften sowie die Vorschriften über die Gebäudeabmessungen nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden.
Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss anzustreben. 2
Art. 38 Beschädigte oder
zerstörte Bauten
Beschädigte oder zerstörte Bauten
1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Bauten müssen innert einem Jahr ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Die Umgebungsarbeiten des Abtrags resp. der Wiederherstellung bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 2
Ausrichtung der Wohnungen
5.3
Wohnhygiene
Art. 39 Ausrichtung der Wohnungen
1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen und an nördlich exponierten Hanglagen gestattet.
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Art. 40 Raummasse /
Fenstergrösse / Nebenräume
1
Seite 19
Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume
Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Lichte Höhe: bei Vollgeschoss mind. 2.30 m auf 2/3 der Grundfläche; bei Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) - DachflächenBei Dachflächenfenstern kann die Fensterfenster: fläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum: pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller: für eine Ein-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 mz zusätzlich Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 2
In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. 3
Art. 41 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
Velos / Kinderwagen
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung
Art. 42 Velos / Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. 1
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Art. 43 Spiel- / Begegnungsplätze
Seite 20
Spiel- / Begegnungsplätze
Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spiel- / Begegnungsplätze und dgl. gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 1
Spielplätze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2
Art. 44 Öffentlich
zugänglicher Raum
Öffentlich zugänglicher Raum
Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen usw. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 1
Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 2
Den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 3
4 Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.
Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 5
Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen. 6
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Ortsbildschutz
6
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 45 Ortsbildschutz
Seite 21
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung, f) Fassadengliederung, Fensteröffnungen, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
2
Schneefänger
Art. 46 Schneefänger
1 Ziegeldächer mit Neigungen über 30° und glatte Dächer mit Neigungen über 100 müssen mit Schneefängern versehen sein.
Art. 47 Antennen /
Parabolspiegel
Antennen /Parabolspiegel
1 Antennen / Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Ortsund Landschaftsbild einpassen. Für diese Anlagen ist eine dezente, dem Hintergrund angepasste Farbgebung zu wählen. Sie (ausgenommen davon sind Mobilfunkantennen) dürfen die Firstlinie nicht überschreiten.
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Art. 48 Materialablagerungen
Seite 22
Materialablagerungen
1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann nur in den Industriezonen bewilligt werden, sofern das Quartierbild nicht beeinträchtigt wird.
Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 2
Einwirkungen
6.2
Umweltschutz
Art. 49 Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2
3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch möglich ist.
Art. 50 Lärmschutz
Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 51 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 52 Gebühren
Lärmschutz
Gebühren
1 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Art. 53 Vollzugsrichtlinien
Übergangsbestimmung
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Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz des Ortskerns (Dorfkernzone) sowie zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte erlassen. 1
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SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 54 Übergangsbestimmung
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe. b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. 2
Art. 55 Aufhebung
bisherigen Rechts
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben (Planungswerk mit Datum der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung): Kommunaler Überbauungsplan Grossmatt vom 27. Juni 1980 Kommunaler Überbauungsplan Unteres Sisselnfeld vom 16. Dezember 1982 Kommunaler Überbauungsplan Breitenacker vom 20. Dezember 1984 - Bauzonen- und Kulturlandplan (Zonenplan) vom 20. Dezember 1984 Kommunaler Überbauungsplan K 293 - Unteni Läigruebe vom 14. Dezember 1989 Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan Unteres Sisslerfeld vom 26. Juni 1997 Bau- und Nutzungsordnung vom 30. November 2000 Teiländerung Bauzonenplan Empfindlichkeitsstufen vom 30. November 2000 Teiländerung Bauzonenplan / Bau- und Nutzungsordnung Grossmatt vom 27. Juni 2002 Teiländerung Bauzonenplan / Bau- und Nutzungsordnung Grossmatt (Industrie) vom 16. Juni 2009 - Teiländerung Bauzonenplan / Bau- und Nutzungsordnung Sisslerfeld (Kernareal) vom 26. November 2015
Gemeinde Sisseln Bau- und Nutzungsordnung
Seite 24
Auftragsnummer
17.01.079
Verfasser
Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH/SIA, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
Juli 2016 05.07.2016/ NKA
Dateipfad / -name
1:\Planung\Sisseln\01\079\Planung\10_Genehmigung_2016\BNO_Sisseln_G_Juli2016.docx
Kontrolle