Erschliessungsplan Neuhaus / Seegarten

Plan d'affectation spécial · Seengen

Document

Numéro
2000-001667
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Seengen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
23 août 2000
En vigueur depuis
23 août 2000

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4208-2000-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Seengen

Erschliessungsplan Neuhaus/Seegarten gemäss § 17 BauG

Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: • Situationsplan 1:500 • Längenprofile 1:500 / 50 • Planungsbericht e

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Plan Nr. 3

Telefon 056 621 93 91 Telefax 056 621 05 20

Mitwirkungsbericht vom: 3. März 2000 Vorprüfungsbericht vom: 20. Dezember 1999 bis: 18. Februar 2000

Oeffentliche Auflage vom: 20. Januar 2000 Beschlossen vom Gemeinderat am: Der

1,

Mai 2000 Der Gemeindeschreiber:

emeindeammann:

Hans Sandmeier

Genehmigungsvermerk:

Hans Schlatter

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

21. At.AvAs4 200c:3 Der

sschreiber:

Erschliessungsplan Neuhaus/Seegarten, Seengen

Seite 2

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck der Sondernutzungsplanung

Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt, die Entwicklung eines neuen Quartiers mit einer dichteren Bebauung zu gewährleisten.

Art. 2 Perimeter

Der Erschliessungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 3 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bauordnung betreffend der Wohnzone W2 und der Kernzone K sowie die Bestimmungen für Arealüberbauungen.

Art. 4 Strassen- und Weglinien

Die durch Strassen- und Weglinien ausgeschiedenen Verkehrsflächen können innerhalb der eingezeichneten Bereiche in Lage und Länge variabel gestaltet werden. Die Strassen- und Fusswegbreiten müssen in jedem Falle eingehalten werden.

Art. 5 Arealüberbauung

Bei Realisierung einer Arealüberbauung im Gebiet Neuhaus (Parzelle Nr. 1357) sowie im Gebiet Seegarten Nord (Parzelle Nr. 2582) kann auf die Erschliessungstrasse Neuhaus Ost mit anschliessendem Fussweg und Seegarten Nord verzichtet werden. Als Ersatz ist ein durchgehender, frei trassierter Fussweg durch die Arealüberbauung (Parzelle Nr. 1357) von der Erschliessungstrasse Neuhaus zum bestehenden Fusswegrecht, Salzwegli zu bauen.

Erschliessungsplan Neuhaus/Seegarten, Seengen

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Art. 6 Wendemöglichkeiten

Am Ende der Erschliessungsstrasse ist sofern erforderlich eine Wendemöglichkeit für PW gemäss VSS Norm zu erstellen. Diese kann mit dem privaten Hausvorplatz kombiniert werden und ist allenfalls im Grundbuch mittels Dienstbarkeit zu sichern.

Art. 7 Materialwahl, farbliche

Gestaltung

Die Gebäude sollen in ihrer Materialstruktur und in der farblichen Gestaltung aufeinander abgestimmt werden. Rote Gebäudedächer sind nicht erlaubt.

Art. 8 Sammelplatz für Entsorgung

Die Entsorgung beschränkt sich auf den im Situationsplan festgelegten Sammelplatz. Dieser ist mit der Erschliessung zu Lasten der Bauherrschaften zu realisieren.

Art. 9 Baumbestand an K 251

und Seegarten

Der Baumbestand längs der K 251 ist nach Möglichkeit zu erhalten und nötigenfalls zu ersetzen.

Art. 10 Archäologische Fundstelle

Bodenfunde von historischem oder wissenschaftlichem Wert sind unverzüglich dem Gemeinderat oder der Kantonsarchäologie anzuzeigen.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

23. August 2000

Art. Nr. 2000-001667

Gemeinde Seengen; Erschliessungsplan "Neuhaus/Seegarten" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

4. April 2000 20. Dezember 1999 20. Januar bis 18. Februar 2000 1. Mai 2000 8. Mai 2000 5. Juni 2000

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 30. November 1993. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet „Neuhaus/Seegarten“ soll kurz- bis mittelfristig überbaut werden. Das Planungsgebiet wird westlich von der Kantonsstrasse K251 und nördlich von der Brestenbergstrasse eingegrenzt. Die innere Erschliessung erfolgt landsparend mit Stichstrassen. Neben den bestehenden Fusswegverbindungen entlang der Kantonsstrasse wird das Gebiet „Neuhaus“ über einen neuen Fussweg an das bestehende Salzwegli angeschlossen. Die Realisierung der Überbauung kann in Etappen erfolgen. Mit den Sondernutzungsvorschriften werden die Ziele des Erschliessungsplanes bestimmt und ergänzende Regelungen über Wendeplätze, Entsorgung, Materialwahl, Baumbestand und archäologische Funde getroffen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: - Erschliessungsplan1: mit: - Strassen-/Weglinien (Enteignungsrecht nach § 132 BauG) - Bereich Erschliessungsstrasse und Fusswege - Vorgabe der Erschliessungsrichtung - Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen - Sichtzonen Versand:

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Erschliessungsplanperimeter Entsorgungsstellen

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Längenprofil 1:500/50

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Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Erschliessungsplan „Neuhaus/Seegarten“ mit Sondernutzungsvorschriften stützt sich auf ein klares Konzept für die künftige bauliche Realisierung ab. Im Gebiet „Neuhaus Ost“ erfolgt durch die Strassenführung eine geringfügige Abweichung von der Bauzonengrenze zwischen der Kernzone und der Wohnzone W2. Sie wirkt sich nicht nachteilig auf die künftige Überbauung aus und wird bei einer späteren Überarbeitung des Bauzonenplans angepasst. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Neuhaus/Seegarten“ mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Seengen vom 1. Mai 2000, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5707 Seengen – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: