Erschliessungsplan Breite

Plan d'affectation spécial · Seengen · Abrogé le 14 déc. 2022

Document

Numéro
2001-000699
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Seengen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
4 avr. 2001
En vigueur depuis
4 avr. 2001
Abrogé
14 déc. 2022

Carte

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Fichiers

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Gemeinde Seengen Kanton Aargau

Erschliessungsplan " Breite

gemäss Por. 17 BauG

Situation 1:500

Weitere Bestondteile des Erschliessungsplones:

Planungsbericht

Übersichtsplan 1:25000.

Mitwirkungsbericht: 30. Mai 2000 Vorprüfungsbericht: 17.03.2000

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27.04.2000 bis 26.05.2000 Beschlossen vom Gemeinderat am: 30.10.2000

Öffentliche Auflage vom:

Der #emeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 4. April 2004

Der Staatsschreiber:

he

17. Oktober 2000

Ingenieurbüro P. Zumbach AG, Aarau Projektierende Bauingenieure SIA/USIC, Tel. 062/822 49 39

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rot Baulinien rot Lärm, Planungswert überschritten, Sondernutzungsvorschriften rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, Par. 132 BauG)

re violett

Bereich für 2m breiten Fussweg. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt (Enteignungsrecht, Par. 132 BauG)

Fan web

a. blau/rot Baulinien aufgehoben _ ER Datup _ ini blau/rot Strassenlinien aufgehoben

rot Leitungslinien (Enteignungsrecht, 132 Bau6)

B/A Leitungsart: .... Leitungsdimensionen: .... er hellblau

. oo .o... Perimeter des Erschliessungsplanes

Parkplätze/Containerplatz im Bereich der Baulinie

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

In der ersten Bautiefe entlang der Kantonsstrasse müssen strassenseitig liegende Wohn- und Schlafzimmer über ein Fenster in der Seitenfassade (Winkel der Einsehbarkeit der Strasse max. 90°) belüftet werden können.

2. Orientierungsinhalt

GR Datum

blau rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum u ce Dan... blau rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum = ee rot Baulinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind

——— braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei

den im Plan bezeichneten Anschlüssen,

bestehende Strassen / Wege DI] karmin EEE | zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS [1 rang DL geb erz| hellgelb | hellviolett Gehwege / Fusswege

Hochleistungsstrassen HLS

Verbindungsstrassen VS Sammelstrassen SS

Erschliessungsstrassen ES

[I] lila Radwege / Radstreifen

[7] hellgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler EEE | hellgrün Grünstreifen, bepflanzte Flächen

_.M2 schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan | blau Gewässer

DD] grün Wald

“+ rot Spätere Zu- und Wegfahrten

00°+ 105 ’r J00°r

4.00| 5.00) 4.00

00 ]00°s [00°

00 + 00 ’r |00'F

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

04. April 2001

Art. Nr. 2001-000699

Gemeinde Seengen; Erschliessungsplan "Breite"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

30. Mai 2000 17. März 2000 27. April 2000 – 26. Mai 2000 30. Oktober 2000 3. November 2000 4. Dezember 2000

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 20. November 1993/17. Dezember 1996 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Planungsgebiet befindet sich mehrheitlich in der Wohnzone W2 und zum kleineren Teil in der Wohn- und Gewerbezone WG2. Gemäss Planungsbericht erfolgt die Strassenerschliessung landsparend. Die Überbauung kann etappenweise erfolgen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan 1:500 mit  Baulinien  Sondernutzungsvorschrift Lärmschutz (enthalten im Planungsbericht)  Strassenlinien (Enteignungsrecht § 132 BauG)  Bereich Fussweg

Versand:

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  

Parkplätze / Containerplatz im Bereich der Baulinie Sichtzone Perimeter

3.3 Lärmschutz Auf einem kleinen Teil des Areals entlang der Kantonsstrasse sind die massgeblichen Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe ES III leicht überschritten. Die entsprechende Sondernutzungsvorschrift im Planungsbericht ist Bestandteil der Genehmigung. Sie wird mit der kantonalen Genehmigung auf der Planlegende des Erschliessungsplans ergänzt. Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das von der bestehenden Überbauung umschlossene Gebiet "Breite" mündet mit einer neuen Ausfahrt in die Kantonsstrasse K251. Die Fusswegbeziehung Dorfzentrum – Wohnquartier – Erholungsgebiet wird sichergestellt. Für die an die Kantonsstrasse angrenzenden Neubauten wird vorsorglich für den genügenden Lärmschutz eine Sondernutzungsvorschrift erlassen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Breite" der Gemeinde Seengen vom 30. Oktober 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

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Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5707 Seengen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber:

Aufhebung

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

MRQT/STIO

Datum Genehmigung: 14.12.2022

Versand:

15. Dez. 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.22.27

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Gemeinde Seengen; Aufhebung Sondernutzungspläne "Sonnenberg", "Vorderer Altacker" und "Breite"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. März 2022 19. August 2022 bis 19. September 2022 3. Oktober 2022 17. Oktober 2022 12. November 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 15. Mai 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Seengen unterzieht die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland einer Teilrevision (Umsetzung der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [IVHB] so­ wie Umsetzung der Gewässerräume). In diesem Zusammenhang wurden auch die rechtskräftigen Sondernutzungspläne (SNP) auf ihre Gültigkeit und Zweckmässigkeit hin analysiert. Insgesamt be­ stehen elf rechtskräftige SNP aus den Jahren 1988 bis 2020.

Die Überprüfung ergab, dass vier dieser SNP aufgehoben werden können und sollen.

J:\03_Gesch äfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20221201_bdv_22.27.docx

I

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist die Aufhebung der nachfolgenden Sondernutzungspläne gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 3. Oktober 2022: • Kommunaler Überbauungsplan "Sonnenberg", genehmigt am 28. Juni 1988 beziehungsweise am 18. Juni 1997 (Änderung) • Erschliessungsplan (EP) "Vorderer Altacker", genehmigt am 7. August 1996 • EP "Breite", genehmigt am 4. April 2001

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 28. März 2022 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. März 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

I

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit . den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG).

4.2 Raumplanerische Beurteilung

Mit EP werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das da­ für erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Gemäss Planungsbericht wurden alle bestehenden SNP überprüft und adäquat abgehandelt.

Es wird festgestellt, dass die Aufhebung von SNP in Bezug auf Baulinien und Sichtzonen gewisse Konsequenzen haben kann. Dies ist sachgerecht. Der Aufhebung steht indessen nichts entgegen. Die wenigen Hinweise aus fachlicher Sicht hat die Gemeinde zur Kenntnis genommen, was im Pla­ nungsbericht in Kapitel 8.1 entsprechend dokumentiert ist. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Aufhebung der vier SNP '"Sonnenberg", "Vorderer Altacker", "Breite" und "Bündtli" sachgerecht ist. ,

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Die Aufhebung der Sondernutzungspläne "Sonnenberg", "Vorderer Altacker" und "Breite", beschlös­

sen vom Gemeinderat Seengen am 3. Oktober 2022, wird genehmigt. 2. Dtì

kOmentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Stephan Attiger

Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Unterer Gerbiweg 6, 5707 Seengen • Departement Bau, Verkehr und Umweit • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)

• Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und inneres

• Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen.

'

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbareV Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -

gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt-ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

6, Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5Ó01 Aarau, eingese­

hen werden.

s

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