Gestaltungsplan Wannenweg

Plan d'affectation spécial · Zofingen

Document

Numéro
1996-001651
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Zofingen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
7 août 1996
En vigueur depuis
7 août 1996

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4289-1996-E.pdf

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ABTEILUNG RAUMPLANUNG

KOMMUNALER GESTALTUNGSPLAN WANNENWEG, 4812 MÜHLETHAL

PARZELLEN 62, 76, 442 SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN

Die Einwohnergemeinde Mühlethal erlässt, gestützt auf § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 1. April 1994 und § 30 der Bauordnung (BO) der Gemeinde Mühlethal vom März 1994, die nachstehenden Spezialbauvorschriften zum Gestaltungsplan "Wannenweg".

Art. 1 : Zweck und Gestaltungsbereich

Der Gestaltungsplan "Wannenweg" soll gewährleisten, dass die Parzellen GB 62, 76 (Art. 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau) und 442 Mühlethal auf haushälterische und der Topographie gerecht (terrassierte Bauweise) werdende Weise zu Wohnzwecken überbaut werden. Der Gestaltungsplan "Wannenweg" soll die optimale Überbauung der Parz. GB Mühlethal Nr. 62, 76 und 442 gewährleisten. Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf den Gestaltungsplan "Wannenweg", der das in Plan 90.63.103 mit Punkten umrandete Gebiet umfasst. Die geplante Überbauung wird in 3 Baubereiche A, B, C eingeteilt. Genehmigungspflichtige Planbestandteile sind: a) Plan 90.63.103: Situation u. Schnitt 1:500 / EG mit Baulinien / Geschosszahlen / Grundrisse! oberirdische Verkehrserschliessung b) Spezialbauvorschriften

Art. 2 : Verhätlnis zur Bauordnung mit Zonenplan

Soweit durch den Gestaltungsplan (alle Bestandteile laut Art. 1, lit. a und Spezialbauvorschriten) keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gilt die Bauordnung mit Zonenplan.

Art. 3 : Grenzabstände

Die im Plan 90.63.103 vermassten Abstände sind minimale Grenzabstände.

Art. 4 : Nutzung

Ausser Wohnbauten und den erforderlichen öffentlichen Einrichtungen sind hier nur die für den täglichen Lebensbedarf der Quartierbewohner notwendigen Ladengeschäfte, sowie baulich und betrieblich nicht störende Kleingewerbe (Coiffeur, Schneideratelier, Arztpraxis und dgl.) gestattet.

Art. 5 : Lärmschutz

Es gilt Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss LSV Art. 43.

Art. 6 : Ausnützung

Die Ausnützungsziffer beträgt für das Gestaltungsplangebiet 0,5; dies entspricht einer Bruttogeschossfläche von 4'700 m2.

Art. 7 : Eigentums-, Zufahrts- und Unterhaltsverhältnisse

Die Eigentumsverhältnisse unter den Eigentümern sind vor Baubeginn durch eine zweckmässige vertragliche Regelung abzugrenzen (Alleineigentum, Miteigentum, Baurecht, Dienstbarkeiten, Nutzungs- und Verwaltungsordnung). Für die Unterhaltsarbeiten, Schneeräumung und Strassenreinigung innerhalb der Siedlung kommt die Gemeinde nicht auf.

Art. 8 : Höhe der Bauten

Die Geschosszahl wird nach (A Bau V) § 11 bis 20 geregelt. Durch die topographischen Gegebenheiten und im Sinne einer guten Integration in die Landschaft sind die Gebäude in einer terrassierten Bauweise zu realisieren. Vorgelagerte Untergeschosse können talseitig sichtbar bleiben

Art. 9 : Gestaltung

Für alle Baubereiche ist eine geschlossene Bauweise vorzusehen. Die Gebäudezeilen A + B sollen ca. alle 20 - 25 m für Fussgängerpassagen und Durchblicke unterbrochen werden, das Sockelgeschoss kann durchgehend sein. Die Hauptfassaden sollen fein massstäblich gegliedert sein. Pergolas oder Kleinbauten bis zu max. 10 m2/Wohneinheit, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, dürfen ausserhalb der Baubereiche erstellt werden.

Art. 10 : Abstände der Bauten

Die gesetzlichen Gebäudeabstände gemäss § 53 BO im Bereich A + B und zwischen Cl - C2 können, gestützt auf § 20 A Bau V, gemäss Plan Nr. 90.63.103 im Interesse einer guten Gesamtlösung unterschritten werden.

Art. 11 : Dachgestalt

Die Baubereiche A + B sollen mit leicht geneigten Pultdächem parallel zum Hang oder als Flachdächer ausgeführt werden. Die Gebäude C sind als begrünte Flachdächer zu konzipieren.

Art. 12 : Baumaterialien und Farbgebung

Mit dem Baugesuch ist ein Baubeschrieb mit den wichtigsten zu verwendenden Baumaterialien einzureichen. Die Farbgebung ist vorgängig mit den zuständigen Behörden abzusprechen.

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Art. 13 : Zufahrtswege

Die im Plan 90.63.103 eingezeichneten internen Zufahrtswege und Fussgängerbereiche sind verbindlich. Die genaue Linienführung wird im Baugesuchsverfahren festgelegt. Das Erstellen und der Unterhalt der internen Wege geht voll und ganz zu Lasten der Bauherrschaft. Der im Gestaltungsplan eingezeichnete Gehweg entlang Wannenweg - Oeltrottenstrasse bis zur Bushaltestelle gilt als Bestandteil des Gestaltungsplanes. Die Baukosten werden im Rahmen des Beitragsplanes auf die Anstösser verteilt.

Art. 14 : Autoabstellplätze

Grundsätzlich müssen sämtliche Autos in gedeckten, unterirdischen oder offenen Unterständen abgestellt werden. Es gelten § 24, 25 und 26 der A Bau V sowie § 62 BO. Für Besucher sind zusätzlich Parkplätze vorzusehen. Sie müssen mehrheitlich oberirdisch angeordnet werden. Die Garagen sind teilweise unter die Häuser geschoben. Wo es die Terraingestaltung erlaubt, werden die talseitigen Wände geöffnet, um Licht und Luft hereinzulassen. Die im Gestaltungsplan als sichtbarer Baubereich "Untergeschoss" dargestellte Fläche muss möglichst begrünt sein.

Art. 15 : Spielplatzkonzept

Die Spielplatzbereiche, gemäss § 63 BO, sind im Plan Nr. 90.63.103 richtungsweisend angegeben. Im Baugenehmigungsverfahren soll die genaue Nutzung dieser Bereiche wie folgt festgelegt werden: - Kleinkinderspielplätze - Spielplätze für mittlere und ältere Altersstufen - Anordnung der Spielgeräte Für Fahrräder und Kinderwagen sind geeignete, ausreichend grosse Räume vorszusehen. Fahrräder dürfen auf den internen Gehwegen zirkulieren.

Art. 16 : Bepflanzungs- und Umgebungsplan

Die Anlage und Bepflanzung der Umgebung der Bauten ist nach einem mit dem Baubewilligungsverfahren zu genehmigenden Plan (siehe Plan 90.63.103 als Wegleitung) auszuführen. Der Plan hat unter Angabe der vorgesehenen Materialien u.a. zu enthalten: - Interne Wege und Plätze mit Beleuchtung - Anordnung und Ausführung der Spielplätze - Bepflanzungskonzept (möglichst einheimische Pflanzen) - Terraingestaltung - Container-Abstellplätze - Briefkasten

Art. 17 : Kanalisation

Die Überbauung "Wannenweg" ist kanalisationsmässig an die bestehende Gemeindekanalisation anzuschliessen. Für das Erstellen der Leitungen und die Anschlussgebühren gilt das Kanalisationsreglement der Gemeinde Mühlethal.

Art. 18 : Kehricht

Die Entsorgung erfolgt zentral für Container Bereich C und Container Bereich A + B. Die Kehrichtabholstellen sind verbindlich festgelegt (Plan 90.63.103). Es sind pro 5 Wohneinheiten 1 Container vorzusehen.

Art. 19 : Heizung und Isolation

Die Art der Primärenergie und der Heizsysteme ist mit dem Baubewilligungsverfahren zu regeln. Es sollen gemeinschaftliche Heizanlagen erstellt werden, sofern nicht Einzelheizanlagen zum Einsatz kommen. Einzelheizanlagen kommen nur in Frage, wenn sie umweltfreundlich sind. Die zum Zeitpunkt der Realisierung des Projektes aktuellen Empfehlungen des SIA, zurzeit die Normen 180, 180/1, 380/1 und 384 sowie die Kantonale Wärmeschutzverordnung vom 16. März 1981, sind einzuhalten, ebenso die Vorschriften gemäss Umweltschutzgesetzgebung (insbesondere Luftreinhalteverordnung LRV).

Art. 20 : Schallschutz

Für den Schallschutz gegen Aussen- und Innenlärm (Aussen- und Trennbauteile) ist die Lärmschutzverordnung (LSV) massgebend.

Art. 21 : Schutzraum

Es soll pro Baugruppe höchstens 1 Schutzraum erstellt werden. Er soll jeweils im Haus sein, welches zur Baubewilligung eingereicht wird.

Art. 22 : Revision

Die Abänderung des Gestaltungsplanes mit den zugehörigen Spezialbauvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass. Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan kann der Gemeinderat im Baugesuchsverfahren bewilligen, wenn dadurch die Überbauungsidee nicht verändert und keine übergeordneten, zwingenden Vorschriften verletzt werden.

Art. 23 : Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan und die Spezialbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Dieser Gestaltungsplan ist vom Gemeinderat am 12. September 1995 beschlossen worden.

Im Namen der Einwohnergemeinde Mühlethal Der G m *ndeam ann: Die Gemeindeschreiberin:

Heinz Gisler

Erika Schär

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A .

.4s4 Aq94 Der Staatsschreiber In orti.etung:

KOMMUNALER GESTALTUNGSPLAN WANNENWEG, 4812 MÜHLETHAL

PARZELLEN 62, 76, 442 Technischer Bericht

1. Einleitung Die Parzellen Nr. 62, 76 und 442, die Gegenstand des Gestaltungsplanes sind, liegen gemäss kommunalem Zonenplan in der Bauzone W2. Die topografischen Verhältnisse sind durch eine relativ steile, nach Ost-Südosten gerichtete Hanglage geprägt. Die Grundeigentümer haben sich aufgrund der speziellen Situation und in Übereinstimmung mit dem Gemeinderat dazu entschlossen, auf freiwilliger Basis einen Gestaltunsplan zu erstellen. Das Ziel der Überbauung besteht darin, das Land aufgrund der bestehenden Rahmenbedinungen auf haushälterische Weise für Wohnzwecke mit guter Wohnqualität zu nutzen. Die Zonenvorschriften werden generell nur dort angepasst, wo es zu einer Verbesserung der Wohnqualität und einer guten Intwegration der Überbauung notwendig ist. Die Bevülkerung wird im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens in die Planung miteinbezogen. 2. Erschliessung Die Erschliessungen der Baubereiche A + B erfolgen ab Wannenweg. Die Zu- und Wegfahrt des Baubereiches A wird teilweise überdeckt. Der Baubereich C soll ab der Oeltrottenstrasse erschlossen werden. Für die Baubereiche A + B sind überdeckte Autoabstellplätze unter den Gebäuden vorgesehen. Die Einstellplätze des Baubereiches C sind in einer unterirdischen Garage zusammengefasst. Die Fussgängerverbindungen werden als Bereiche im Überbauungsplan festgelegt.

3. Nutzung Es können Geschosswohnungen, Maisonetten und Reihenhaustypen realisiert werden.

Anhang

Nutzbare Bruttogeschossflächen Baubereich

Fläche m2

max. Gesamtfläche A + B resp. C

A B

2'100 1'300

3100

C

1'600

Total BGF

4700 m2

AZ über gesamte Überbauung Bruttogeschossfläche Landfläche

4700 9400 4700

AZ =

0.50 9400

17.8.92/ d:windows/mühleth rev. 10.05.95

Genehmigung

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Sitzung:

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau

7. August 1996

am

Art. Nr.

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1651

Gemeinde Mühlethal; Gestaltungsplan "Wannenweg"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

Baudepartement/Vortrag vom 18. Juli 1996

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Wannenweg" der Gemeinde Mühlethal vom 12. September 1995 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 18. Juli 1996 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat 4812 Mühlethal - Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

Versand:

1 3. Aug. 1996