Gestaltungsplan Zelgli inkl. Änderung 2017
Plan d'affectation spécial · Zofingen
Document
- Numéro
- 15.195
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Zofingen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 24 févr. 2017
- En vigueur depuis
- 8 janv. 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Kanton Aargau
STADT ZOFINGEN Aatellung Raumentwicklung. KANTON AARGAU
Gestaltungsplan „Zelgli“
Gemäss $ 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften - Teiländerung 2017
(Korrektur 8 5 SNV) Genehmigung Änderungen sind rot markiert
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Mitwirkungsbericht vom: 13.09.2017 Vorprüfungsbericht vom: 18.07.2017 Öffentliche Auflage vom: 12.08. - 11.09.2017
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Teiländerung 2017 beschlossen vom Stadtrat am: 13.09.2017
Die red:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den oma o%
September 2017 Der Generalsekretär: SWR INFRA AG, Schöneggstrasse 30, 8953 Dietikon Be su
[email protected], www.swr.ch; Tel. 043 500 45 00, Fax. 043 500 45 0 ” Free G
Rechtskräftige Sondernutzungsvorschriften vom 16.11.2016
2 NUTZUNG 85 Mass ! Die zulässige anrechenbare Geschossflä-
che (aGF) im Gestaltungsplanperimeter beträgt maximal 4'110 m?. Sie ersetzt die zonengemässe Ausnützungsziffer.
? Die Geschossflächen der Attikageschosse werden bei der Berechnung der zulässigen aGF angerechnet.
? Die zulässige aGF wird pro Baufeld wie folgt festgesetzt:
ı Baufeld | Zulässige aGF
Nutzungsübertragung * Zwischen den Baufeldern sind Übertragungen der aGF zulässig. Dabei kann von den in Abs. 3 definierten aGF pro Baufeld um maximal 10 % abgewichen werden.
Teiländerung 2017
85
! Die zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) im Gestaltungsplanperimeter beträgt maximal 4'110 m?. Sie ersetzt die zonengemässe Ausnützungsziffer.
Mass
? Die Geschossflächen der Attikageschosse werden bei der Berechnung der zulässigen aGF nicht angerechnet.
? Die zulässige aGF wird pro Baufeld wie folgt festgesetzt:
r
Baufeld use cE—n——
Nutzungsübertragung * Zwischen den Baufeldern sind Übertragungen der aGF zulässig. Dabei kann von den in Abs. 3 definierten aGF pro Baufeld um maximal 10 % abgewichen werden.
Nr. 22.00.0031Gestaltungsplan Zelgli, Zofingen - Sondernutzungsvorschriften Teiländerung 2017,85 SNV
Seite 1
STADT ZOFINGEN KANTON AARGAU
Gestaltungsplan „Zelgli“
Gemäss $ 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Plan 1:500 mr.
- Planungsbericht (Orientierungsinhalt)
Mitwirkungsbericht vom: 4. April 2016 Vorprüfungsbericht vom: 13. Juni 2016 Öffentliche Auflage vom: 16. Juli 2016 bis 15. August 2016
Beschlossen vom Stadtrat am: 16. November 2016
Genehmigung:
Aarau, den & Teounar ort
Der Generalsekretär:
Januar 2017
% SWR INFRA AG, Schöneggstrasse 30, 8953 Dietikon KL di [email protected], www.swr.ch; Tel. 043 500 45 00, Fax. 043 500 45 01
Gestaltungsplan „Zelgli“, Zofingen Sondernutzungsvorschriften
HAUPTKAPITEL Seite 1 ALLGEMEINE. BESTIMMUNGEN zsssihnisonabessanadensensesoeohetnnz1esttazanaetneahnnns dan nanunein en Teen“ 1 2 NUTZUNG zeneesnessaessäßpenätccnnsueausrnssrsnpenzentsguunsannetunnsgenbänesnergentennn nd Huseee errasnueetueteaanneinekee 1 3 BAUVORSCHRIFTEN ansszesertesasoessrnsaehesitnennnnednsuunnSurnatgenchesnsgerees han radnuenenpen than naneenLa dad 2 5 AUSSENRAUM ..cnrsssnensscatrnontnnsndunsnuunzdenenssubgsewineuhtennansdiekanjishckateersnsTeauBengeBLsnenhatnenennnnanee 4 6 VERKEHRSERSCHEIESSUNG.S:23282023 202013000000 nanCnBLansnsdenesbünsusncansssngeneehhannunennanennanennen. 5 7 ENTSORGUNG UND ENERGIE ss5500nen03a0i nahen dehenernenaangenneneh nt LenhebLEHtaLaneEHnninneena ee EEHREen 5 8 SCHLUSSBESTIMMUÜNGEN k-sazdsosnenssrsnszessggozuzsateassuensnentanGnengtHBehEs TRB0R ER EEHALE NER KELRBATEHEnHER.EE 6
Nr. 22.00.0031 Gestaltungsplan Zelgli, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften
Zweck und Ziele
Bestandteile des Gestaltungsplans
Geltungsbereich
Verhältnis zum übergeordneten Recht
Mass
Nr. 22.00.0031
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 81
' Der Gestaltungsplan bezweckt eine qualitativ hochstehende Wohnüberbauung auf dem ehemaligen Zeughausareal am südlichen Siedlungsrand von Zofingen. Es soll trotz der vorhandenen Lärmbelastung durch Strasse und Eisenbahn eine hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität erreicht werden.
82 ! Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: . Plan 1:500
e _ _Sondernutzungsvorschriften (SNV)
? Erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplans sind: e _ Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV e _ Architektonisches Richtprojekt, Juni 2015 5 Richtkonzept Umgebungsgestaltung, Juni 2015
83
! Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet (Parzelle Nr. 2360).
84
! Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gilt die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Zofingen, insbesondere die Vorschriften der Wohnzone W3.
? Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
NUTZUNG 85
' Die zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) im Gestaltungsplanperimeter beträgt maximal 4'110 m?. Sie ersetzt die zonengemässe Ausnützungsziffer.
? Die Geschossflächen der Attikageschosse werden bei der Berechnung der zulässigen aGF angerechnet.
Gestaltungsplan Zelgli, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften Seite 1
Nutzungsübertragung
Baufelder, Allgemeines
Vorspringende Gebäudeteile
Baufeld für Haupt- und Nebenbauten A-C
Attikageschosse
Baufeld „unterirdische Gebäude“
Nr. 22.00.0031
? Die zulässige aGF wird pro Baufeld wie folgt festgesetzt:
‚Zulässige aGF
'B 1370 m? | \c .1:370 m? |
* Zwischen den Baufeldern sind Übertragungen der aGF zulässig. Dabei kann von den in Abs. 3 definierten aGF pro Baufeld um maximal 10 % abgewichen werden.
BAUVORSCHRIFTEN 86
! Hochbauten sowie Klein- und Anbauten sind ausschliesslich innerhalb der im Plan eingetragenen Baufelder A, B und C zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände.
? Davon ausgenommen sind:
« Kleinstbauten im Sinne von $ 49 Abs. 2 lit. d) Bauverordnung (BauV)
Veloabstellanlagen
die im Plan bezeichnete überdachte Tiefgaragenzufahrt
Elemente der Umgebungsgestaltung gemäss $ 11 Abs. 6 SNV Sekundäre Bauteile wie Schächte, Fluchtröhren, Zugänge und Aussentreppen zur Tiefgarage (inkl. Einhausung) sowie Anlagen der Garagenentlüftung.
® Vorspringende Gebäudeteile sind nur innerhalb der im Plan eingetragenen Baufelder zulässig.
* Es sind Bauten mit bis zu 4 Vollgeschossen und einem Attikageschoss zulässig.
5 Die Attikageschosse sind gegenüber den unterliegenden Vollgeschossen jeweils allseitig um mindestens 1.0 m zurückzuversetzen.
6 Im Baufeld „unterirdische Gebäude“ sind Parkierungsflächen und Veloabstellplätze sowie Nebennutzflächen (Waschküchen, Keller-, Abstell- und Lagerräume und dergleichen) zugelassen.
Gestaltungsplan Zelgli, Zofingen —- Sondernutzungsvorschriften Seite 2
Höhenbeschränkung
Lärmvorbelasteter Bereich
Bauten
Qualitative Beurteilung
Dachlandschaft
Dachaufbauten
Dachbegrünung
Nr. 22.00.0031
87
! Die maximal zulässigen Firsthöhen ersetzen die zonengemässen Höhenbestimmungen und betragen:
« Im Baufeld A: 451.60 mü.M. « Im Baufeld B: 451.95 mü.M. « Im Baufeld C: 452.30 mü.M.
? Für technisch bedingte Aufbauten gilt die Ausnahmeregelung gemäss $ 10 Abs. 2 SNV.
88
' In den Bereichen mit Immissionsgrenzwert-Überschreitungen ist mit geeigneten Massnahmen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (IGW) gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) herbeizuführen.
? Mit dem Baugesuch ist ein Nachweis über die Aussenlärmbelastung und Schalldämmung (vgl. Art. 31 und 32 LSV sowie SIA 181) einzureichen.
Gestaltungsvorschriften
89
" Bauten, Anlagen und Aussenräume sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen, sodass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
? Für die qualitative Beurteilung eines Bauvorhabens sind das architektonische Richtprojekt und das Richtkonzept Umgebungsgestaltung wegleitend.
® Wird vom in Abs. 2 erwähnten Richtprojekt bzw. Richtkonzept abgewichen, so muss der Nachweis erbracht werden, dass eine gleiche oder bessere Lösung hinsichtlich Siedlungsqualität erreicht werden kann.
810 " Es sind nur Flachdächer mit einer Neigung von maximal 5° zulässig.
? In Baufeld A bis C sind oberhalb der Dachflächen der Attikageschosse nur technisch bedingte Aufbauten wie beispielsweise Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien, Liftüberfahrten, Kamine, Entlüftungen und dergleichen zulässig. Die Aufbauten dürfen, ohne Berücksichtigung der maximal zulässigen Firsthöhen gemäss $ 7 Abs. 1 SNV, die Dachoberkante des jeweiligen Gebäudes höchstens um 2.0 m überragen. Sie sind gestalterisch ansprechend anzuordnen und von den Strassen her möglichst nicht sichtbar zu platzieren.
® Flachdächer sind, soweit technisch möglich und nicht als Terrasse genutzt, extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünung soll die zum Zeitpunkt des
Gestaltungsplan Zelgli, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften Seite 3
Allgemeine Anforderungen
Platzgestaltung
Spiel- und
Ruhebereiche
Private Gärten
Spielplatz
Gestaltungselemente Aussenraum
Bäume
Wurzelbereich
Böschung
Ökologische Ausgleichsfläche
Nr. 22.00.0031
Inkrafttretens dieses Gestaltungsplans gültige Gründachrichtlinie | SFG als ökologischen Mindeststandard erfüllen.
AUSSENRAUM 811
' Die Freiräume müssen gut gestaltet sein und haben sich gut in die ortsbauliche Umgebung einzuordnen.
? Die im Plan als Platzgestaltung bezeichnete Fläche ist als arealinterner, gut zugänglicher Platz mit hoher Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität auszubilden.
? Die im Plan als Spiel- und Ruhebereiche ausgewiesene Fläche dient hauptsächlich der gemeinschaftlichen Nutzung. Es ist eine hohe Durchgrünung anzustreben. Versiegelte Flächen sind zu minimieren.
* Gebäudebezogene private Gärten zugunsten der Erdgeschosswohnungen sind in den im Plan dafür ausgeschiedenen Bereichen zulässig.
5 Innerhalb der Spiel- und Ruhebereiche ist ein gemeinschaftlicher Spielund Aufenthaltsbereich gemäss $ 38 BNO anzulegen. Bekieste Fusswege, Spielgeräte, Sitzgelegenheiten und dergleichen sind zulässig.
$ Ausserhalb der Baufelder für Hauptbauten sind Gestaltungselemente wie Pflanzentröge, Sitzgelegenheiten, Pergolen und dergleichen zulässig.
7 Die im Plan bezeichneten Bäume sind in Anzahl und Qualität verbindlich festgelegt.
® Die Bäume sollen von Beginn an als räumliche Elemente in Erscheinung treten und sind daher in folgender vorgegebenen Grösse zu pflanzen:
« B1: Strassenbaum min. 25-30 cm Stammumfang bei Pflanzung + B2: Solitärbaum min. 30-35 cm Stammumfang bei Pflanzung
Es sind einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden.
° Im Wurzelbereich der Bäume mit der Bezeichnung B2 gem. Abs. 8 ist eine minimale Überdeckung von 1.0 m gegenüber unterirdischen Bauten vorzusehen.
'%Die Böschung zur Altachenstrasse hin ist einheitlich zu gestalten. Es ist dabei angemessen auf die Siedlungsrandthematik einzugehen.
812
' Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind mindestens 15 % der Perimeterfläche als nicht unterbaute, naturnah gestaltete Flächen einzuplanen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzung usw.).
Gestaltungsplan Zelgli, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften Seite 4
Haupterschliessung
Tiefgaragenein- und Ausfahrt
Interne Arealerschliessung
Parkierung Bewohner und Beschäftigte
Parkierung Besucher
Auflademöglichkeiten Elektrofahrzeuge
Abstellplätze Zweiräder / Kinderwagen
Abfallentsorgung
Nr. 22.00.0031
? Begrünte Dachflächen sind bei der Berechnung der ökologischen Ausgleichsfläche nicht anrechenbar.
VERKEHRSERSCHLIESSUNG
813
' Die Haupterschliessung des Areals für den motorisierten Verkehr hat rückwärtig über die „Zelglistrasse“ im Bereich der im Plan eingetragenen „Grundstückszufahrt“ zu erfolgen.
? Die überdeckte Tiefgaragenein- und Ausfahrt erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle. Die Überdachung der Ein- und Ausfahrt ist besonders gut in die Umgebungsgestaltung zu integrieren.
? Die im Plan symbolisch bezeichneten internen Arealerschliessungen sind als Fussgängerverbindungen begehbar und rollstuhlgängig auszuführen.
514
' Die Parkplätze für Bewohner und Beschäftigte sind vollständig in der dafür vorgesehenen Tiefgarage zu situieren.
? Die Besucherparkplätze können in den im Plan bezeichneten Bereichen oberirdisch angeordnet werden.
? Im Bereich der Parkierungsanlagen sind die notwendigen infrastrukturellen Voraussetzungen zu schaffen, um bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für E-Autos und E-Bikes anbieten zu können.
815
' Die erforderlichen Flächen für Fahrräder, Mofas und Kinderwagen sind nach Möglichkeit in den Baufeldern A bis C zu integrieren und zweckmässig zuzuordnen.
? Von der Gesamtanzahl der Veloabstellplätze müssen ca. 1/3 als Kurzzeitparkplätze oberirdisch, witterungsgeschützt und nahe bei den Hauseingängen angeordnet werden. Die übrigen Veloabstellplätze können unterirdisch angeordnet werden.
ENTSORGUNG UND ENERGIE
816
' Für die Bewirtschaftung und Beseitigung von Haushaltabfällen sind in der Nähe der Zelglistrasse dafür notwendige Infrastrukturen anzuordnen und besonders gut in die Umgebungsgestaltung zu integrieren. Die genaue Lage ist im Bewilligungsverfahren festzulegen.
817
Gestaltungsplan Zelgli, Zofingen - Sondernutzungsvorschriften Seite 5
Energetische Standards
Qualitätssicherung
Inkrafttreten
Nr. 22.00.0031
' Neubauten sind als energieeffiziente Gebäude zu erstellen, welche den Minergie-Standard erreichen oder höchstens 80% des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss Anhang 4 der Energieverordnung des Kantons Aargau vom 4. Juli 2012 benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie gedeckt wird.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
818
' Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Stadtrat nach Rücksprache mit der Bauherrschaft und auf deren Kosten ein Fachgutachten einholen.
819
' Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
? Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
Gestaltungsplan Zelgli, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften Seite 6
Schnitt Baufeld A
STADT ZOFINGEN KANTON AARGAU Legende 1.250
Genehmigungsinhalt
I“ „ro. ...
+ 16.30 = 451.60 AV
+ 15.30 = 450.60
Perimeter (Geltungsbereich)
Gestaltungsplan „Zelgl
Baufeld unterirdische Gebäude
Baufeld für Haupt - und Nebenbauten
Plan 1:500 Genehmigung
KS 800/600 **
nn Maximalkote Firsthöhe Anz 0248642 2 : Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: -— Grundstückszufahrt (Breite mind. 5.5 m) 1 ne - Sondernutzungsvorschriften « an ‚Ks 000 | ) Zn i = B - Bericht Art. 47 RPV (Orientierungsinhalt) >» Tiefgaragenein- und Ausfahrt mit Überdachung a \ Pre z
S=433.63 )
Zufahrtsbereich
SIIIN Platzgestaltung
MT Bereich oberirdischer Parkfelder
vo...“ interne Arealerschliessung
| ! \
+ 0.00 = 435.30 |
© > SS S 800,600 N
D= 435.59 S=434.46 &
AN
Schnitt Baufeld B 1:250
e--22.2xX Sichtweiten und Sichtzonen
Spiel - und Ruhebereiche & 16.30 = 451.95
D= 435.40 S=431.56
+ 15.30 = 450.95 Private Gärten Vo
B1 Strassenbaum mindest. Stammumfang bei Pflanzung 25 - 30 cm
B2 Solitärbaum mindest. Stammumfang bei Pflanzung 30 - 35 cm
Leitungstrasse (Enteignungsrecht, 132 BauG) Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Mitwirkungsbericht vom: 4. April 2016 Leitungsart: Schmutzwasser. Leitungsdimension: ca. NW 1250
D = 434.89 E1 = 430.67 A1 = 430,67
Vorprüfungsbericht vom: 13. Juni 2016
Orientierungsinhalt
F if 10978
Beschlossen vom Stadtrat am: 16. November 2016
Öffentliche Auflage vom: 16. Juli 2016 bis 15. August 2016 ws . I Dass - Giünzoneirn) Zonengrenze / Zonenbezeichnung IA =40135
+ 0.00 = 435.65
\
' Zelglistrasse bestehende Strasse
bestehendes Trottoir
bestehende Gebäude Schnitt Baufeld C u 1:250 Richtprojekt (weiss) + 16.30 = 452.30 +15.30 = 451.30 best. Baum mit prägendem Charakter Vo weitere mögliche Baumstandorte EINER Bereich für Gestaltungselemente . | SWR INFRA AG Koordinaten Baufelder | re en Containerstandort Kun en ne E RAUM ® BAU ® UMWELT x-Koordinate y-Koordinate x-Koordinate y-Koordinate x-Koordinate y-Koordinate j j BERATENDE INGENIEURE USIC / SIA Leitungsart: Schmutzwasser. Leitungsdimension: ca. NW 150-300 | era nen u rn — — —— — = m A1 638686.7515 236344.3480 B1 638716.4476 236370.6366 c1 638744.0861 236399.5949 | N Format: 30/105 Plan-Nr: 22.00.0031-2 Leitung bestehend nn 7 ERENTO EERRTSAIEFEREHEE FIT EEE TEE N A2 638709.2417 236352.7260 B2 638738.0105 236378.6391 c2 638765.6491 236407.5975 | | Bearbeitung: zus TBo/JScı Froigaba: e MRäNSc ME PER Br es DIETIKON, SCHUNEGESTRASSE a Abbruch best. Leitungen A3 638717.4118 236330.7119 B3 638746.7124 236355.1917 c3 638774.0058 236385.0803 | | PAcc: 22.00.0031 FISERFEVRERE Datum: 16.10.2015 - vn TEL 043 500 45 00, FAX 043 500 45 2 Masslinie informativ A4 638710.4297 236325.0546 BA 638742.5338 236351.5184 c4 638770.8717 236380.7363 Ei Rev. 04.04.2016 / 28.09.2016 | 06.01.2077 [email protected] I WWW.SWRCH —— 5 a0 00 & 40 Som AS 638708.1551 236323.5087 Bs 638725.8419 236345.3236 cs 638753.4805 236374.2820 | | e: 0.00 = 436.00 | A6 638696.1458 236319.0350 RR
Genehmigung
11101110W * MIM *7 MAO KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TJEP/pmoa
Datum Genehmigung: 08.01.2018
Versand:
- 9. Jan, 2018
Geschäfts-Nr. BVUR0.15.195 Gemeinde Zofingen; Teiländerung Gestaltungsplan "Zelgli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
12. Juli 2017 24. Juni 2017 bis 24. Juli 2017 12. August 2017 bis 11. September 2017 13. September 2017 6. Dezember 2017 13. Oktober 2017
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 3. April 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan "Zelgli" wurde am 16. November 2016 beschlossen und am 24. Februar 2017 vom Kanton genehmigt. In den Sondernutzungsvorschriften wurde aufgrund eines Irrtums die Anrechnung des Attikageschosses, entgegen den Vorschriften der Regelbauweise gemäss der Bauund Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde, an die anrechenbare Geschossfläche (aGF) vorgeschrieben. Dadurch wird die angestrebte Überbauung gemäss Richtprojekt verunmöglicht. Die vorliegende Teiländerung des GP "Zelgli" hat zum Ziel, die irrtümlich vorgeschriebene Anrechnung des
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RM20171212_bdv_15.195.docx
Attikageschosses an die aGF gemäss § 5 Sondernutzungsvorschriften (SNV) rückgängig zu machen (Behebung eines offensichtlichen Fehlers). § 5 Abs. 2 SNV schreibt nach vorliegender Änderung neu vor, dass Attikageschosse nicht an die aGF angerechnet werden und behebt somit den Fehler. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Zofingen am 13. September 2017 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Zelgli" bestehend aus: • Sondernutzungsvorschriften — Teiländerung 2017 (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Juli 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 12. Juli 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Teiländerung des Gestaltungsplans "Zelgli", beschlossen vom Stadtrat Zofingen am 13. September 2017, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Stephan Attiger Regierungsrat
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Verteiler • Stadtrat Zofingen , Kirchplatz 26, 4800 Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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