Grundwasserfassung Paradiesli

Zones de protection des eaux souterraines · Aarburg

Document

Numéro
001.337
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Aarburg
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AFU
Adopté
30 juil. 2012
En vigueur depuis
30 juil. 2012

Carte

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Fichiers

Texte

GWSZ-001.337-E.pdf

01101.0 * whr1.1104110W *7' 0~0 KANTON AARGAU

Standortgemeinde: Aarburg

SCHUTZZONENREGLEMENT für die

Grundwasserfassung

Paradiesli Eigentümer: Einwohnergemeinde Aarburg 13. März 2012

Genehmigt durch die Abteilung für Umwelt

Verfügt durch den Gemeinderat Aarburg Gemeindeammann:

am- 30, Juli 2012 emeindeschreiber / -in

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2

Inhalt

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

3

Art. 2 Gegenstand, Planungen

4

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

5

Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)

9

Art. 5 11

Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

Art. 6 Schlussbestimmungen

12

Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen 13

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Paradiesli, der Gemeinde Aarburg

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 Gesetze und Verordnungen des Kantons

1.7

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007

1.8

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008

1.9

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.10

Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004.

1.11

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt

1.12

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002

1.13

SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)

1.14

Regelwerke des SVGW

1.15

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999

1.16

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997

1.17

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.

1.18

Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Paradiesli, der Gemeinde Aarburg

4

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassung Paradiesli der Gemeinde Aarburg in Aarburg ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden die geologisch-hydrologischen Berichte von Dr. Heinrich Jäckli, Zürich vom 22.6.1973, vom 10.4.1979 und vom 8.2.2012. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:2'000 des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden vom 13.3.2012 massgebend.

2.3

Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine Entnahmeleistung von 5000 1/min.

2.4

Das Verzeichnis der Grundeigentümer vom 13.3.2012.

2.5

Der Konfliktplan mit Verzeichnis der Anlagen und Nutzungen sowie Situation 1:2'000 vom 13.3.2012.

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Paradiesli, der Gemeinde Aarburg

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Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

Bestehende Anlagen / Konfliktplan 3.1

Alle bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen sind im Konfliktplan aufgeführt. Die im Konfliktplan zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Baustellen

3.2

Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen Bauten, Betriebe und Anlagen

3.3

Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten. In der Zone S3 sind zulässig: -

freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen;

-

Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);

-

freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;

-

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 I und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 I.

-

Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.

3.4

Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager sind verboten.

3.5

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.

3.6

Plätze zur Reinigung von Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen sowie nicht-gewerbliche Einzelautowaschplätze müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine dichte Ableitung aufweisen.

3.7

Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. öffentliche Waschstrassen und Waschanlagen) sind verboten. Wärmenutzung aus dem Untergrund

3.8

Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser sind nicht gestattet. Zulässig sind Erdregister und Energiepfähle zur Nutzung der im Boden gespeicherten Sonnenenergie, sofern sie mindestens 2 Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen. Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Paradiesli, der Gemeinde Aarburg

6 Abwasseranlagen / Versickerungsanla gen 3.9

Innerhalb von Gebäuden sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist via Kontrollschacht in möglichst kurzen Leitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.

3.10

Abwasserleitungen haben den Anforderungen an die SIA-Norm 190 zu genügen und müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit überprüft werden.

3.11

Kontrollschächte und nicht sichtbare Abwasserleitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Massgebend für die Prüfung sind die SIA-Norm 190 und der Ordner Siedlungsentwässerung. Bei doppelwandigen Rohrsystemen kann die wiederkehrende Dichtheitsprüfung entfallen.

3.12

Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.

3.13

Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sind nicht zugelassen.

3.14

Nicht verschmutztes Abwasser von Dachflächen darf nur über einen bewachsenen Boden versickert werden. Strassen / Wege

3.15

Strassen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassenabwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Landwirtschaft

3.16

Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie die Entwässerung von Siloanlagen, Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Alle 12 bis max. 15 Jahre ist die Anlage zu kontrollieren. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig. Güllelagunen sind verboten.

3.17

Mistlagerung und Laufhöfe sind nur auf einer dichten Platte mit Entwässerung in die Güllegrube erlaubt.

3.18

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.

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3.19

Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Gülle, Mist und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. Nicht zugelassen sind: Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar. -

Das Ausbringen von Klärschlamm. Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst.

3.20

-

Die Zwischenlagerung von Mist und Recyclingdüngern auf unbefestigten Flächen.

-

Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierung, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch die Kantonale Fachstelle Pflanzenschutz, Liebegg-Gränichen periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch).

3.21

Nicht zulässig sind: -

Die Lagerung von Siloballen auf unbefestigten Flächen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren.

-

Die Freilandhaltung von Schweinen

-

Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe

Materialausbeutung, Deponien, Materiallager 3.22

Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung, Steinbrüche usw.) ist verboten.

3.23

Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.

3.24

Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU. Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Paradiesli, der Gemeinde Aarburg

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3.25

Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.

3.26

Bei gewerblichen Holzlagerplätzen müssen für die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie für die Lagerung und Berieselung von damit behandeltem Holz bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden. Gewässer

3.27

An Fliessgewässern sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.

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Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 die nachfolgenden Nutzungsbeschränkungen. Bauten und Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

4.3

Abwasser- und Meteorwasserleitungen und die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten. Ausnahmen vom Verbot bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schmutzwasserleitungen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren.

4.4

Nicht als Doppelrohrsystem erstellte Meteor-, Bach- und Drainageleitungen sind erstmals nach drei Jahren, später periodisch alle 5 Jahre auf Dichtheit hin zu überprüfen.

4.5

Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA Norm 190 zu überprüfen.

4.6

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege

4.7

Flurwege und Waldwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Landwirtschaft

4.8

Nicht zugelassen sind: -

Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern.

-

Erdverlegte Gülleleitungen

-

Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen, Christbaumkulturen u. ä.

-

Gemüse-, Obst- und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen

-

Lagerung von Siloballen Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Paradiesli, der Gemeinde Aarburg

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4.9

Obst- und Weinbau sind gestattet, sofern sie nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen.

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Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen. Ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.

5.2

Insbesondere sind verboten: Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau oder Schrebergärten

5.3

-

Weidegang

-

jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe

-

jede Lagerung von Holz

-

Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln

Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone Si nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

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Art. 6 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1

Der Gemeinderat Aarburg ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

6.2

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Aarburg, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Aarburg verfügt.

6.3

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Aarburg die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen

6.4

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige beim Bezirksamt, das ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

6.5

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderates Aarburg in Kraft. Grundbuchanmerkung

6.6

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

Baden, 13.3.2012 091210 St/md/Lü

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Paradiesli, der Gemeinde Aarburg

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Anhang 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasser schutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. -

Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU.

-

Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend.

-

Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten.

-

Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.

-

Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen.

-

Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen.

-

Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.

-

Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.

-

Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.

-

Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig. Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Paradiesli, der Gemeinde Aarburg

Beilage zum Schutzzonenreglement vom 13. März 2012

Grundwasserfassung "Paradiesli" Aarburg / AG

Schutzzonenplan 1:2000

Vertikalfilterbrunnen Paradiesli P'9redie .

Zone Si "Fassungsbereich" Horizontalfilterbrunnen Paradiesli C=I Zone S2 "engere" Schutzzone

! Zone S3 "weitere" Schutzzone Vertikalfilterbrunnen

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Genehmigung

IMMO 111111110110 0151111111

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

KANTON AARGAU

Abteilung für Umwelt

Sektion Boden und Wasser Ronni Hilfiker, Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 02 Fax 062 835 34 49 E-Mail [email protected] Internet: www.ag.ch/umwelt

Gemeinde Aarburg Bau Planung Umwelt Stipo Djakovic Postfach 32 4663 Aarburg

Aarau, 2. Februar 2012

Gemeinde Aarburg Grundwasserfassung Paradiesli; Prüfung des Schutzzonenreglements Entwurf vom 17. Oktober 2011

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Sehr geehrter Herr Djakovic Sie haben uns das Schutzzonenreglement mit Schutzzonenplan sowie den Konfliktplan mit Massnahmenkatalog für die Grundwasserfassung "Paradiesli" zur Stellungnahme und Prüfung eingereicht. Für die Grundwasserfassung "Paradiesli" sind bereits rechtskräftige Schutzzonen ausgeschieden. Das Reglement vom 3. September 1990 entspricht nicht mehr den heute gültigen gesetzlichen Vorschriften weshalb Sie im Zusammenhang mit der Konzessionserneuerung aufgefordert wurden, es zu überarbeiten. Gesetzliche Vorgaben Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 verlangt für alle im öffentlichen Interesse liegenden Trinkwasserfassungen die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 20). Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 enthält Einzelheiten über die Nutzungsbeschränkungen. Nach § 14, Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 scheiden die Gemeinden nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und der Vorgaben des Kantons durch Einzelverfügungen die Schutzzonen aus. Die kantonale Fachstelle prüft vorgängig die Schutzzonen auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung und genehmigt sie. In § 26 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008 sind die Einzelheiten zum Verfahren festgelegt. Schutzzonen und dazugehörende Reglemente sind alle 15 Jahre zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

2-

Beurteilungsgrundlagen Als Grundlage für die Prüfung der Schutzzone dienten: Hydrogeologischer Berichte vom 22.6.1973 und vom 10.4.1979 der Dr. H. Jäckli AG Schutzzonenreglement, Entwurf vom 17.10.2011 mit Plan 1:2000 Konfliktplan mit Grundeigentümerverzeichnis mit Situation 1:2000 sowie dem Verzeichnis Anlagen und Nutzungen mit Situation 1:2000, Stand 17.10.2011.

Prüfbericht A. Lage und Dimensionierung der Schutzzonen Die Zone Si liegt gemäss dem Zonenplan in der Freihaltezone. Die Zone S2 befindet sich im Landwirtschaftsgebiet und wird als Wiese oder Ackerland genutzt. Die Zone S3 ist mehrheitlich mit der Wohn- und/oder Gewerbezone überlagert (ca. 32038 m2) und ist praktisch vollständig überbaut. Ein geringer Flächenanteil liegt in der Landwirtschaftszone. Das Geologische Büro Dr. H. Jäckli AG hat die bisherigen Schutzzonengrenzen S2 und S3 geringfügig verkleinert. Ein Erläuterungsbericht darüber fehlt jedoch. Er muss uns spätestens mit dem definitiven Reglement zugestellt werden. Die vom Geologen vorgeschlagenen Schutzzonenabgrenzungen erachten wir dennoch als zweckmässig und korrekt.

B. Konfliktplan B. 1 Einleitung Mit dem Konfliktplan soll frühzeitig die Realisierbarkeit einer Schutzzone aufgezeigt werden. Er dient als Entscheidungsgrundlage, ob eine Trinkwasserfassung infolge von problematischen Anlagen oder Nutzungen überhaupt ausreichend geschützt werden kann. Wenn ja, ist festzustellen, ob die mutmasslichen Kosten für die erforderliche Sanierung in einem tragbaren Ausmass liegen oder ob zukünftig auf die Fassung verzichtet werden soll und ein anderer Wasserbezug abzuklären ist. Der Konfliktplan besteht aus folgenden drei Teilen: - Teil 1: Eigentümerverzeichnis - Teil 2: Verzeichnis der Anlagen und Nutzungen - Teil 3: Plan im Massstab wie der Schutzzonenplan. Im Gefahrenkataster sind die Gefahren aufzuführen und für die einzelnen Anlagen allenfalls vorhandene Schutzmassnahmen stichwortartig zu beschreiben. Wo noch keine Schutzmassnahmen vorhanden sind, müssen solche vorgeschlagen, die Kosten dafür abgeschätzt und Fristen zur Umsetzung festgelegt werden. Die tabellarisch erfassten Konflikte bzw. Gefahrenquellen sind im Plan zeichnerisch darzustellen. Ausserdem müssen der Fassungsstandort und die Zonengrenzen eingezeichnet werden. Im Plan soll auch die nach naturwissenschaftlichen Kriterien ausgeschiedene Zone S2 enthalten sein. B. 2 Grundeigentümerverzeichnis Das Grundeigentümerverzeichnis gibt einen Überblick über die Eigentumsverhältnisse, über die betroffenen Flächen, die Nutzungszonen und die aktuelle Nutzung. Das Grundeigentümerverzeichnis erscheint uns vollständig soweit wie wir dies überhaupt prüfen können.

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B. 3 Verzeichnis Anlagen und Nutzungen, Plan In der Zone S1 werden die Garage und der Stampfibach als Konflikt geführt. Die ist korrekt; beide Anlagen sind in der Zone Si nicht zulässig. Als erforderliche Massnahme nennen Sie den Rückbau der Garage und die Verlegung des Stampfibaches. Die dafür vorgesehenen Fristen von 2 bzw. 20 Jahren erachten wir jedoch als zu lang. Für den Rückbau der Garage erachten wir eine Frist von einem Jahr als angebracht. Die Frist von 20 Jahren für die Verlegung des Stampfibaches nach ausserhalb der Zonen Si und S2 ist nicht nachvollziehbar. Erstens sollen ja die Schutzzonen bereits wieder nach 15 Jahren überprüft werden. Zweitens wird das Risiko für das Trinkwasser in 15 oder 20 Jahren das gleiche sein wie schon heute. Sofern also vorn Stampfibach eine Gefährdung ausgeht ist er innert einer Frist von höchstens 5 Jahren zu verlegen. Besteht hingegen nach heutigem Wissensstand kein oder nur ein geringes Risiko, kann die Frist auf 15 Jahre bzw.- bis zur nächsten Überprüfung der Schutzzone angesetzt werden. Über das Gefährdungspotential des Stampfibaches hat sich der Geologe in seinem noch ausstehenden Erläuterungsbericht zu äussern. Für die Zone S3 werden im Gefahrenkataster vorallem fehlende Dichtheitsprüfungen an den Abwasseranlagen und den Lageranlagen für Heizöl aufgeführt. Diese Anlagen sind in der Zone S3 zulässig. Die für die Dichtheitsprüfungen vorgesehen Fristen sind ausreichend. Die Ölheizungen sind im Tankkataster als "Anlage in der Zone S" zu führen. Sie sind spätestens bei der nächsten ordentlichen Tankrevision den Vorschriften nach Art. 3.3 des Reglementes anzupassen. Bemerkung / Frage: Es fällt auf, dass bei keiner der zahlreichen Liegenschaften Waschplätze für die Gerätereinigung oder für Autowäsche usw. aufgeführt sind. Nach unseren Erfahrungen ist das eher unüblich. Gibt es hier tatsächlich keine solchen Plätze oder wurden diese bei der Erhebung vergessen? C. Schutzzonenreglement Das Schutzzonenreglement vom 31. Oktober 2011 basiert auf der neuen Wegleitung Grundwasserschutz BAFU und entspricht dem kantonalen Musterreglement.

Entscheid Auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen betrachten wir die Schutzzonenausscheidung als realisierbar. Mit den im Konfliktplan aufgezeigten Massnahmen kann eine Gefährdung des Trinkwassers weiter vermindert werden. Die im Konfliktplan für die Zone S3 aufgeführten Massnahmen sind innert den angegeben Fristen umzusetzen. Im Konfliktplan ist die naturwissenschaftliche (ovale) Schutzzone einzutragen. Die Massnahmen in den Zonen Si und S2 sind in den von uns kürzer angesetzten Fristen von einem (Rückbau Garage) bzw. 5 Jahren (Verlegung Stampfibach) umzusetzen. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan vorn 17.10.2011 für die Grundwasserfassung "Paradiesli" werden genehmigt.

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Weiteres Vorgehen Wir erachten es als zweckmässig, die Fristen für die Verlegung des Stampfibachs vor einem definitiven Entscheid mit Ihnen und Ihrem Geologen zu besprechen. Wir bitten Sie um Terminvorschläge. Der Geologe hat wie oben erwähnt einen Erläuterungsbericht über die Dimensionierung abzugeben. Darin soll auch eine Beurteilung bzw. Risikoabschätzung über den Stampfbach enthalten sein. Nach der Bereinigung des Reglementes und des Konfliktplans sind die Grundeigentümer über die Änderungen mit dem neuen Reglement zu orientieren (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Das bereinigte Schutzzonenreglement inkl. Plan ist uns zur Unterzeichnung zuzustellen und danach durch den zuständigen Gemeinderat zu verfügen. Bitte schicken Sie uns danach eine Kopie der Verfügung und eine Kopie des unterzeichneten Reglement-Titelblattes damit auch wir auf dem neusten Stand sind. Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügungen beantragt der Gemeinderat die Anmerkung der Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch.

Für allfällige Fragen steht Ihnen Herr Ronni Hilfiker, Tel. 062 835 34 02, [email protected] zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Dr. Daniel Schaub Sektionsleiter

Ronni Hilfiker Fachspezialist Grundwasser