Kulturlandplan

Plan d'affectation · Wohlen (AG)

Document

Numéro
1995-000948
Type
Plan d'affectation
Commune
Wohlen (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GR
Adopté
7 mars 1995
En vigueur depuis
7 mars 1995

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Wohlen (AG) avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

NUPLA-4082-1995-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

JFG/ek

7. März 1995

:7

Art. Nr.

948

(6844) Gemeinde VVohlen; Nutzungsplanung Kulturland; Genehmigung mit Auflagen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 4. Januar 1995. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantraat Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. Demgemäss wird stillschweigend

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Abt. Raumr)L;nung Nr.

beschlossen: Chel

1

21. ,

1Q-1

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Eukr.

I

Folgende Teile der am 7. Dezember 1993 vom Einwohnerrat VVohlen verabschiedeten Vorlage werden nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen gemacht: 1.1 Kulturlandplan Die Zuweisung der Parzelle Nr. 764 im Umfang der vom Grossen Rat am 30. August 1994 genehmigten Teiländerung Bauzonenplan „Kläranlage" zur Landwirtschaftszone wird nicht genehmigt. Die Fläche ist bereits rechtskräftig der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. 1.2 Bau- und Nutzungsordnung a) Es wird festgestellt, dass Art. 21 der Nutzungsordnung (Unterhaltz und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer) nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbesondere Art. 18c NHG, angewandt werden darf. b) Es wird festgestellt, dass Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind.

1 5.

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2

2. Der Kulturlandplan und die Nutzungsordnung der Gemeinde Wahlen vom 7. Dezember 1992, bereinigt durch die vorgehend beschlossenen Ausnahmen und Auflagen, werden genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5610 Wahlen - (3) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident: Lt.rucl OUT— Staatsschreiber: